Der Bebauungsplan Nr. xxxxxxx xxx xxx xxxxxxx „xxxxxxx xxxx“ xxx xxxx xxxxxxxx vom 22. Mai 2019 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). |
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| Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsfähige Antragstellerin ist auch antragsbefugt. |
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| Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis kann insbesondere aus dem Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 15). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 16 f.) gehört zu den abwägungserheblichen Belangen bei der Überplanung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen auch das Interesse des Landwirts an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung. Dies gilt auch dann, wenn der Landwirt die Flächen lediglich gepachtet hat. Abwägungsrelevant ist nämlich nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht; abwägungserheblich kann vielmehr auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. |
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| Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht nämlich u. a. geltend, zur Sicherung ihrer Existenz auf die Bewirtschaftung der in unmittelbarer Nähe zu ihrer Hofstelle, im Plangebiet gelegenen Pachtflächen angewiesen zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Interesse an der weiteren Bewirtschaftung als abwägungserheblich angesehen; sie hat sich mit ihm ausdrücklich beschäftigt und der Antragstellerin anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans ein Ersatzlandangebot (vor dem Satzungsbeschluss zuletzt am 15.5.2019) gemacht. |
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| Ob sich die Antragsbefugnis unter weiteren Gesichtspunkten bejahen lässt, bedarf keiner Erörterung. |
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| Bedenken gegen das Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. |
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| Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn er leidet sowohl an beachtlichen formellen (dazu I.) als auch an materiellen Mängeln (dazu II.). |
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| Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen formellen Mängeln. |
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| 1. Der Bebauungsplan wurde allerdings jedenfalls zwischenzeitlich ordnungsgemäß verkündet. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.6.2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 38, vgl. auch schon Beschl. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans nicht genügt, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. |
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| Jedenfalls die Bekanntmachung vom 29.2.2020 enthält den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die in den textlichen Festsetzungen (Nr. 7.1) in Bezug genommenen DIN-Vorschriften. Denn in ihr heißt es: |
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| Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung, eine zusammenfassende Erklärung sowie die DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden im Rathaus xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx x, im Amt für Baurecht und Denkmalschutz, Eingang F, zu den üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft gegeben. |
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| Zuvor dürfte der Bebauungsplan noch nicht ordnungsgemäß verkündet worden sein. Zwar enthält die Planurkunde unter C 1. den Hinweis, dass die DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, in der Stadtbibliothek xxxxxxxx eingesehen werden können. Die Stadtbibliothek ist jedoch nicht die Stelle, in der ausweislich der Bekanntmachung vom 15.6.2019 der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Amt für Baurecht und Denkmalschutz). |
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| 2. Die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. |
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| Abzustellen ist insoweit auf die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 (s. Ordner 2 S. 1723). Die Antragsgegnerin hat die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Hinblick darauf wiederholt, dass der letzte Tag der (ersten) Offenlage mit dem Betriebsausflug der Stadtverwaltung zusammengefallen war. |
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| a) Die Auslegungsbekanntmachung ist, soweit es um die Angabe geht, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht rechtsfehlerhaft. |
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| aa) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB); dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB). |
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| § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 12). Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. |
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| Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 13). Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Hiermit übereinstimmend lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er eine Zusammenfassung nach „Themenblöcken“ verlangt, die also „thematisch in Kategorien“ erfolgt. |
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| § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB verlangt für die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen weder einen Hinweis auf deren Beschaffenheit als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen noch einen Hinweis auf den Autor oder Urheber (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris LS 2 und Rn. 19 f.). |
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| Die Gemeinde darf bei der Bekanntmachung nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen unterscheiden (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 15, 23). |
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| Zwar legt der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nahe, als „Arten“ umweltbezogener Informationen die Beschaffenheit oder Manier der jeweiligen Information als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 20). Die Angabe, umweltbezogene Informationen lägen als Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen Privater vor, würde indes die Anstoßfunktion handgreiflich verfehlen. Der Begriff der Arten umweltbezogener Informationen verlangt daher, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. In dieser Bedeutung erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Es fordert nicht zugleich, die Beschaffenheit der jeweiligen Information anzugeben, die im Verhältnis zur thematischen Art der Information als Unterart angesehen werden müsste. |
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| bb) Die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 ist demnach nicht zu beanstanden. Sie geht - ohne dass aber von einem „offenkundigen Missbrauch“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 18) die Rede sein kann - vielmehr über das gesetzlich Verlangte hinaus. |
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| Diese Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 lautet (auszugsweise): |
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| … In der nachfolgenden Tabelle ist angegeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Bei den mit einem „X“ markierten Informationen handelt es sich um die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bzw. Umweltinformationen, die gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt sind. |
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| | | Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. xxxxxxx mit örtlichen Bauvorschriften xxx xxx xxxxxxx „xxxxxxx xxxx“ als Teil der Planbegründung |
| Bestandsaufnahme, Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Kompensationsmaßnahmen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter, biologische Vielfalt sowie Wechselwirkungen untereinander |
| | Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „xxxxxxx xxxx“ in xxxxxxxx (15.03.2018) |
| Bestandsaufnahme und Prognose bei Durchführung der Planung sowie Vermeidungs- und vorgezogene Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Reptilien, Vögel und Fledermäuse |
| | | | | Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan „xxxxxx xxxx“ (12.01.2018) |
| Bestandsaufnahme und Prognose bei Durchführung der Planung der Immissionen und Emissionen durch Verkehrs-, und Gewerbelärm |
| | | | | 17 nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern |
| Insbesondere Hinweise - auf den Verlust landwirtschaftlicher Flächen, - auf den Entfall der Naherholungsfunktion, - auf den Verlust der Landschaftsstruktur als Freizeitraum, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Landschaftsbild, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Klima (auch Feinstaub, Smog), - auf den Verlust einer Kaltluftentstehungsfläche mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf Bodenfunktionen (Fruchtbarkeit, Filter und Puffer, Grundwasser), auf einen möglichen Konflikt wegen der Überflutungsfläche HQextrem, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser bei Hochwasserereignissen, - auf den Verlust von Naturfläche/-raum (Flora und Fauna, Artenvielfalt), - auf das Biotopsystem als Rückzugsort für Tiere, - auf bestehende Biogasanlage, beabsichtigte Betriebsänderungen und deren mögliche Folgen (z. B. Immissionsschutzrecht), - auf geruchliche Auswirkungen des Landwirtschaftsbetriebs und der Biogasanlage, - auf abweichende Windverhältnisse in Bezug auf das Geruchsgutachten, - auf geruchliche Auswirkungen des geplanten Gewerbegebiets, - auf mögliche Umweltbelastungen durch zusätzliches Verkehrsaufkommen, - auf Bahnlärm. |
| | | | | Stellungnahme des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Untere Naturschutzbehörde vom 12.10.2017 |
| Insbesondere Hinweis auf bestehende Biotope (Artenschutz), Anregung zum Ausgleich des Kompensationsdefizits für das Schutzgut Boden. |
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| Der von der Antragstellerin in der Begründung des Antrags vermittelte Eindruck, die Antragsgegnerin habe sich auf eine Auflistung vorhandener Stellungnahmen beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 12), ist demnach unrichtig. Die Antragsgegnerin hat neben der Auflistung der verfügbaren Dokumente angeführt, wozu sich diese verhalten. Dabei hat sie die behandelten Umweltthemen zumindest schlagwortartig charakterisiert; teilweise ist sie sogar darüber hinaus gegangen (vgl. z. B. „Anregung zum Ausgleich des Kompensationsdefizits für das Schutzgut Boden“). Anders als die Antragstellerin wohl meint (a. a. O. S. 11), musste die Antragsgegnerin aber nicht jede in den Dokumenten angesprochene Art ansprechen. Ein Hinweis darauf, dass „äußerst kritische Stellungnahmen“ vorliegen (vgl. a. a. O. S. 12), ist im Übrigen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB nicht erforderlich. |
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| b) Die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 begegnet auch insoweit keinen Bedenken, soweit sie die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme betrifft. |
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| Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. |
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| In der maßgeblichen Bekanntmachung vom 23.6.2018 heißt es hinsichtlich der Art und Weise von Stellungnahmen: |
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| Während der Auslegungsfrist können sowohl im Amt für Stadtentwicklung als auch in der Stadtbibliothek xxxxxxxx zu der Planung Stellungnahmen vorgebracht werden. Sie können schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. Stellungnahmen, die nach Fristablauf eingehen, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. |
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| Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 23.6.2018 ist eindeutig, dass Stellungnahmen zur Niederschrift sowohl im Amt für Stadtentwicklung als auch in der Stadtbibliothek gegeben werden können; es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Bürger gezwungen werde, sich mühsam zu erkundigen, wo und wann er eine Stellungnahme zur Niederschrift abgeben könne (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 4.10.2019 S. 14). Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass in der Stadtbibliothek eine Stellungnahme zur Niederschrift abgegeben werden konnte (a. a. O.), ist zum einen unklar, was sie zu diesen Zweifeln veranlasst. Zum anderen beträfe die fehlende Möglichkeit nicht die Rechtmäßigkeit der Auslegungsbekanntmachung. |
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| c) Die Auslegungsbekanntmachung musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 2) weder die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek noch die Dienststunden des Amts für Stadtentwicklung angegeben (vgl. nur Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 49 a. E. [Stand: Lfg. 127 Oktober 2017]). Es war den Betroffenen ohne weiteres zumutbar, die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek in Erfahrung zu bringen und bei dem Amt, dessen telefonische Erreichbarkeit in der Bekanntmachung genannt ist, nachzufragen, wann eine Stellungnahme zur Niederschrift vorgebracht werden kann. |
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| Selbst wenn die Stadtbibliothek, wie von der Antragstellerin vorgetragen, während des Auslegungszeitraums vom 3.7.2018 bis zum 3.8.2018 an einem Tag in der Woche geschlossen gewesen sein sollte (Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 2), spricht nichts dafür, dass aus diesem Grund die Einsichtnahmemöglichkeit und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift in unvertretbarer Weise eingeschränkt gewesen sein könnten (vgl. Krautzberger, a. a. O., § 3 Rn. 40). |
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| 3. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 3.7.2018 bis zum 3.8.2018 erfolgte rechtsfehlerhaft. |
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| Die Antragstellerin beanstandet insoweit, dass im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahmen ausgelegt wurden, ohne dass die Namen und Anschriften der Abgebenden anonymisiert worden waren (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 14). Die Antragsgegnerin habe sich nicht davon distanziert, im Fall einer erneuten Offenlage in gleicher Weise zu agieren. Zahlreiche Menschen hätten sich deshalb an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gesehen. Damit dringt die Antragstellerin durch. |
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| a) Es spricht viel dafür, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Auslegung der Stellungnahmen privater Einwender mit den Vorgaben des Datenschutzrechts nicht vereinbar war. |
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| Das BauGB enthält keine speziellen Regelungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. Die planenden Gemeinden haben allerdings die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ab dem 25.5.2018 (vgl. deren Art. 99 Abs. 2) und damit auch zum Zeitpunkt der Wiederholung der (ersten) öffentlichen Auslegung sind dies, soweit es um personenbezogene Daten (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DSGVO) geht, im Wesentlichen deren Regelungen (vgl. Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 12a). |
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| Sind Gegenstand der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene Stellungnahmen Privater, so verarbeitet die Gemeinde damit regelmäßig personenbezogene Daten i. S. des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn zu diesen gehören jedenfalls der Name und die Anschrift einer Person, gegebenenfalls etwa auch die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück (Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 13a). Eine Verarbeitung kann nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch in Gestalt der Offenlegung erfolgen. |
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| Ob die Verarbeitung rechtmäßig ist, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Diese nennt „Bedingungen“ für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Von diesen Bedingungen kommt im Zusammenhang mit der Bauleitplanung nur die in Unterabs. 1 Buchst. e genannte in Betracht, d.h. die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bauleitplanung liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt auch durch die Gemeinden als Verantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 14). Das entscheidende Kriterium für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin ist mithin dasjenige der „Erforderlichkeit“. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (im unionsrechtlichen Sinn) setzt voraus, dass die Aufgabe ohne diese nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann; die Verarbeitung darf nicht über das absolut Notwendige hinausgehen (vgl. Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, DS-GVO Art. 6 Rn. 44 [Stand: 1.5.2020]). |
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| Dass „die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ - dies können auch Stellungnahmen privater Dritter sein (vgl. Senatsurt. v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris) - ausgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (ggf. i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB; zur [zusätzlichen] Veröffentlichung im Internet s. § 4a Abs. 4 BauGB]). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Auslegung zu unterbleiben hat, wenn damit personenbezogene Daten offengelegt werden, enthält die Vorschrift nicht. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass die Stellungnahmen stets vollständig, d. h. ohne Anonymisierungen, ausgelegt werden müssen. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lässt Raum für eine Auslegung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Entscheidend ist der „Umweltbezug“ der Stellungnahme. Dieser dürfte je nach Fallgestaltung deutlich werden, ohne dass der Name und die Anschrift des Verfassers bekannt werden. Soweit die Antragsgegnerin (auch noch in der mündlichen Verhandlung) die Auffassung vertritt, für die inhaltliche Einordnung umweltbezogener Stellungnahmen sei es notwendig, die Urheberschaft zu kennen, ist dem in dieser Pauschalität nicht zuzustimmen. Ist etwa Gegenstand einer Stellungnahme die aufgrund der Bauleitplanung ermöglichte Bodenversiegelung, so ist die Person des Verfassers regelmäßig unerheblich (vgl. auch Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 18). Geht es hingegen um ein auf einem Grundstück gelegenes Biotop oder um ein dort vorhandenes Vogelnest, so ist die Information unerlässlich, um welches Grundstück es sich handelt; die namentliche Kennzeichnung des Urhebers dürfte freilich auch in diesem Fall entbehrlich sein. Es kann mithin nur im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Stellungnahme vollständig öffentlich ausgelegt werden muss oder aus datenschutzrechtlichen Gründen personenbezogene Daten ganz oder teilweise unkenntlich zu machen sind. |
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| b) Etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Bauleitplanung führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 21). Verstöße gegen das Datenschutzrecht unterliegen einem eigenständigen Rechtsfolgenregime. |
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| Allerdings können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gleichzeitig Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen - im vorlegenden Kontext gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die öffentliche Auslegung - darstellen. |
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| Nicht nur darf die Auslegungsbekanntmachung nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - 4 BN 55.19 - juris Rn. 5 im Zusammenhang mit der Regionalplanung). Auch die öffentliche Auslegung als solche darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.2021 - 5 S 3125/20 - juris Rn. 50). Dies ist der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gibt. Ein solcher kann auch darin liegen, dass in einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB) im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und Anschriften und u. U. sogar mit deren Mailadressen veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht. |
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| c) Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Auslegung in zu beanstandender Weise durchgeführt. |
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| Die Antragsgegnerin hat ausnahmslos davon abgesehen, die Namen und die Anschriften der Verfasser der ausgelegten Stellungnahmen bzw. der Personen, in deren Namen die Stellungnahmen abgegeben worden waren, zu anonymisieren. In den meisten Fällen ist nicht ersichtlich, dass die Angaben im Rahmen der öffentlichen Auslegung erforderlich waren. Die geäußerten Bedenken gegen die (geplante) Bebauung sind nachvollziehbar, ohne dass Name und Anschrift bekannt sind. Dies gilt bereits für die mit „Private/r 1“ bis „Private/r 4“ gekennzeichneten Stellungnahmen. Soweit in der mit „Private/r 7“ gekennzeichneten Stellungnahme auf einen vom Sohn betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb sowie auf im Plangebiet gelegenes Eigentum hingewiesen wird, erschließt sich ebenfalls nicht, weshalb der Name und die Anschrift des Verfassers von Bedeutung sein sollen. Entsprechendes gilt für die mit „Private/r 8“ und „Private/r 10“ gekennzeichneten Stellungnahme, in der ebenfalls auf im Plangebiet gelegenes Eigentum hingewiesen wird. Soweit in der mit „Private/r 17“ gekennzeichneten Stellungnahme auf die Betroffenheit des eigenen Grundstücks aufgrund des Betriebes der Biogasanlage hingewiesen wird, mag zwar die Straße, an der das bewohnte Grundstück liegt, von Bedeutung sein; weshalb dies auch der Name des Verfassers sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. |
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| Die Antragsgegnerin hat demnach nicht nur im Einzelfall (versehentlich oder aufgrund einer rechtlichen Fehlschätzung) von einer (weitergehenden) Anonymisierung abgesehen. Sie hat dies vielmehr bewusst und mit grundsätzlichen, indes rechtlich fehlerhaften Erwägungen getan und ihre Vorgehensweise auch noch öffentlichkeitswirksam in einer Presseinformation vom 22.6.2018 (VGH-Akte S. 269) verteidigt. Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass diese erkennbar undifferenzierte Vorgehensweise - zumal angesichts der Veröffentlichung im Internet - geeignet war, Personen, die gerne eine Stellungnahme abgegeben hätten, aus nachvollziehbarem und berechtigtem Grund davon abzuhalten. |
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| Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB beachtlich; einer der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB genannten Unbeachtlichkeitsgründe liegt nicht vor. Den Verstoß hat die Antragstellerin auch form- und fristgerecht geltend gemacht (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Begründung des Normenkontrollantrags ging der Antragsgegnerin noch im Jahr 2019 zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4). |
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| Etwas anderes gilt aber, soweit im (Parallel-)Verfahren 3 S 2140/19 geltend gemacht worden ist, eine Stellungnahme zur Niederschrift habe zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgegeben werden können (Schriftsatz der Antragsteller im Verfahren 3 S 2140/19 vom 10.10.2019 S. 13). Insoweit bezogen sich die Antragsteller jenes Verfahrens nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz im Verfahren 3 S 2140/19 vom 13.3.2020 S. 4 f.) auf einen Vorgang im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Diese Vorschrift ist allerdings in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits nicht genannt. |
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| a) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). |
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| b) Die Antragstellerin ist der Auffassung (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 16), eine erneute Auslegung sei notwendig gewesen, weil die Antragsgegnerin die ursprünglich vorgesehene Ökokontomaßnahme durch zwei andere ersetzt habe. Der Umweltbericht sei Bestandteil des Bebauungsplans. Bei den vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der planbedingten Eingriffe in das Schutzgut Tiere und Pflanzen handele es sich um Regelungen mit materiellem Gehalt, so dass eine erneute Offenlage hätte durchgeführt werden müssen. |
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| Die Antragstellerin zielt damit auf folgenden Umstand: In dem ausgelegten Entwurf der „Begründung mit Umweltbericht“ (Stand: 22.3.2018) war im Zusammenhang mit der „Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere“ der Erwerb von Ökopunkten aufgrund der Ökokonto-Maßnahme „Extensivierung von Wiesen im Lebensraum des Großen Brachvogels“ auf einer Fläche im Gebiet der Gemeinde xxxxxxxxx (Ortenaukreis) vorgesehen (s. Ordner 2 S. 1306). Die dem Bebauungsplan beigefügte „Begründung mit Umweltbericht“ (Stand: 10.4.2019) (S. 44 f.) verweist hinsichtlich des Erwerbs von Ökopunkten im Zusammenhang mit der „Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere“ sodann auf eine Maßnahme im Stadtteil xxxxxxxxx der Stadt xxxxxxxxx (Landkreis Karlsruhe) und eine Maßnahme im Ortsteil xxxxxxxxxx der Stadt xxxxxxx (Ortenaukreis). Die Antragsgegnerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die ursprünglich in den Blick genommene Ökokonto-Maßnahme sei zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar gewesen. |
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| c) Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht nur die ursprünglich vorgesehene Ökokonto-Maßnahme durch zwei neue ersetzt. Sie hat vielmehr auch - damit im Zusammenhang stehend - nach der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 11 der textlichen Festsetzungen („Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“), in der die Ökokonto-Maßnahmen unter Bezugnahme des Hinweises C 2 angesprochen sind, sowie eben diesen Hinweis C 2. („Anrechnungsberechtigungen aus Ökokontomaßnahmen“) aufgenommen (vgl. den ausgelegten Entwurf [Ordner 2 S. 1243] sowie sodann die textlichen Festsetzungen in der Anlage zu der Gemeinderatsvorlage [Ordner 4 S. 2724]). |
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| d) Mit dem von der Antragstellerin angesprochenen Austausch der Ökokonto-Maßnahmen ging nicht eine Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einher. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die den normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen betreffen (vgl. Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 16; Beschl. v. 3.1.2020 - 4 BN 25.19 - juris Rn. 6). Im Grundsatz löst jede Änderung bzw. Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 18.4.2016 - 4 BN 9.16 - juris Rn. 4). Das Beteiligungsverfahren ist allerdings nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Dritten beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden. |
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| Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Umweltbericht nicht Bestandteil (des Entwurfs) des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 15). Nach dem Baugesetzbuch ist zwischen dem Entwurf des Bauleitplans und dessen Begründung zu differenzieren. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Entwurfs des Bauleitplans (§ 2a Satz 3 BauGB); die Begründung ist dem Entwurf des Bauleitplans (aber nur) beizufügen (§ 2a Satz 1 BauGB). |
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| e) Eine das Erfordernis einer erneuten Auslegung auslösende Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans stellt freilich die Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 11 i. V. m. dem Hinweis C 2 in den Planentwurf dar. Hinsichtlich der auf § 9 Abs. 1a, § 135a BauGB gestützten Festsetzung Nr. 11 (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 65) liegt keine Konstellation vor, in der - ausnahmsweise - von der erneuten Auslegung abgesehen werden konnte. Insbesondere wurde nicht lediglich eine Festsetzung klarstellend ergänzt; vielmehr wurde eine gänzlich neue Festsetzung mit normativem Gehalt in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen und - im Zusammenhang stehend - wurden andere Ökokonto-Maßnahmen herangezogen. |
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| f) Die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Antragstellerin (und haben die Antragsteller im Verfahren 3 S 2140/19) auch in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise geltend gemacht. Erforderlich ist die Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Gesetz damit Substantiierung und Konkretisierung (Beschl. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - juris Rn. 4). Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung im Schriftsatz vom 4.10.2019 (S. 16) noch. Die Antragstellerin hat zwar die Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans um die Festsetzung Nr. 11 nicht ausdrücklich angesprochen. Sie hat allerdings, wenn auch knapp, auf die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung im Zusammenhang mit den Ökokonto-Maßnahmen hingewiesen. Auf dieses Vorbringen sah sich auch der Senat veranlasst, sich das Bebauungsplanverfahren nicht nur hinsichtlich der Begründung einschließlich des Umweltberichts, sondern auch hinsichtlich der Festsetzungen mit Bezug zu den Ökokonto-Maßnahmen näher anzuschauen. |
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| g) Mit der Frage, ob § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-RL) vollumfänglich vereinbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 17 ff.), braucht sich der Senat nach Vorstehendem nicht zu beschäftigen. |
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| 5. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten zahlreichen Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen, bedarf nach Vorstehendem keiner abschließenden Entscheidung. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin an der Überplanung des Gebiets „xxxxxxx xxxx“ festhalten möchte, weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: |
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| a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2021 - 3 S 2249/20 - juris Rn. 51, auch zum Folgenden). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. |
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| b) Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf den Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Boden nicht gerecht geworden ist. |
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| aa) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Nach § 200a Satz 1 BauGB umfassen Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist (§ 200a Satz 2 BauGB). |
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| Mit § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben (Senatsurt. v. 21.4.2015 - 3 S 748/13 - juris Rn. 48). Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit. |
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| bb) Die Antragstellerin beanstandet die Auffassung der Antragsgegnerin, hinsichtlich des Schutzguts Boden das entstehende Kompensationsdefizit von 1.107.381 Bodenwertpunkten hinnehmen zu können (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 45 ff.). Es sei „schlicht nicht glaubhaft“, dass im Stadtgebiet keine Flächen zur Verfügung stünden, auf denen sich Aufwertungen für das Schutzgut Boden durch die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen umsetzen ließen. Die Antragsgegnerin bleibe einen prüfbaren Nachweis dafür schuldig, dass sie auf der beträchtlichen Stadtgebietsfläche keine Möglichkeit habe, Maßnahmen zur Verbesserung vorhandener oder verloren gegangener Bodenfunktionen durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe etwa nicht Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, Dächer für eine dauerhafte Begrünung zur Verfügung zu stellen. Eine schutzgutübergreifende Kompensation habe die Antragsgegnerin zu Unrecht ausgeschlossen. |
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| cc) Die Antragsgegnerin hat für das Schutzgut Boden die Bilanzierung nach der Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (2. Auflage, Dezember 2012) vorgenommen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 48). Diese Arbeitshilfe, deren Heranziehung die Antragstellerin zu Recht nicht beanstandet hat, nennt unter Nr. 5.2 „Kompensationsmaßnahmen beim Schutzgut Boden“, etwa die Entsiegelung von Flächen, die Überdeckung (vorhandener) baulicher Anlagen oder die nachträgliche Dachbegrünung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 51) kann „ein funktionsgerechter Ausgleich der Eingriffe in das Schutzgut Fläche und Boden […] nicht erfolgen“. |
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| dd) Dass die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis aufgrund hinreichender Ermittlungen gekommen ist, ist allerdings zweifelhaft. |
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| Der von der Antragsgegnerin zu leistende Ermittlungsaufwand war jedenfalls beträchtlich. Dies folgt zum einen aus der besonderen Bedeutung des Belangs des Bodenschutzes (s. oben), zum anderen aber auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf weitergehende, seitens des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxx xxxx - Wasserrechtsamt - in seiner Stellungnahme vom 15.9.2017 (Ordner 1 S. 843) vorgeschlagene Minimierungsmaßnahmen (wasserdurchlässige Gestaltung von Stellplätzen, Dachbegrünung im Plangebiet) verzichtet hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 S. 243 f.). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin - jedenfalls ausweislich der Stellungnahme des Landratsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxx - Wasserrechtsamt, Untere Bodenschutzbehörde - vom 21.6.2018 (Ordner 3 S. 2332) - die Eingriffe in das Schutzgut Boden „bei den zurückliegenden Neuausweisungen von Wohn- und Gewerbeflächen regelmäßig nicht oder nur ansatzweise kompensiert [hat]“. |
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| Die Antragsgegnerin hat letztlich auch in der mündlichen Verhandlung lediglich bekräftigt, dass es keine Möglichkeiten zum Ausgleich bezogen auf das Schutzgut Boden gegeben habe. Welche Ermittlungen sie insoweit angestellt hat, ist nach wie vor weitestgehend unklar geblieben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin etwa nicht vorgetragen, im zeitlichen Zusammenhang mit der Planung ihr gesamtes Gemeindegebiet (erneut) auf die Möglichkeiten einer (Teil-)Entsiegelung von Flächen untersucht oder geprüft zu haben, ob bei gemeindlichen Gebäuden (Kindergärten, Schulen, Turnhallen etc.) das Dach nachträglich begrünt werden kann. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass die Begrünung einer einzelnen Bushaltestelle hinsichtlich ihrer Kompensationswirkung vernachlässigbar sei, mag dies zwar zutreffen. Eine nennenswerte Kompensationswirkung tritt allerdings möglicherweise bereits ein, wenn alle Bushaltestellen im Gemeindegebiet begrünt werden. |
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| Der Senat hat im Übrigen auch Zweifel daran, ob die eine schutzgutübergreifende Kompensation kategorisch ablehnende Haltung der Antragsgegnerin nicht zu einem unzureichenden Ermittlungsaufwand geführt hat. Nicht nur weist das Landratsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxx - Amt für Landwirtschaft und Naturschutz - in seiner Stellungnahme vom 12.10.2017 (Ordner 1 S. 857) auf die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen hin. Auch in der herangezogenen Arbeitshilfe der LUBW ist unter 2. davon die Rede, dass Beeinträchtigungen des Bodens schutzgutübergreifend kompensiert werden können. |
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| c) Soweit die Antragstellerin - teilweise auch nur der Sache nach - weitere Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB rügt, spricht eher wenig dafür, dass sie damit Erfolg haben würde. Dies gilt nicht zuletzt, soweit das Angebot von Ersatzland (dazu aa)) und die Auswirkungen der Planung auf ihre betriebliche Entwicklung sowie die Entwicklung der Biogasanlage (dazu bb)) in Rede stehen, aber auch in Bezug auf den Hochwasserschutz (dazu cc) und den Ausgleich von Eingriffen in die Schutzgüter Pflanzen und Tiere (dazu dd). |
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| aa) Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) gehört auch das (private) Interesse einzelner Landwirte, landwirtschaftliche Flächen weiterhin als solche nutzen können; das ergibt sich nicht zuletzt aus § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen. Weiterhin gehört zu den Belangen der Landwirtschaft das Interesse von Landwirten, durch den Wegfall von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung nicht in ihrer Existenz bedroht zu werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 25 ff.). In die Abwägung kann allerdings eingestellt werden, dass eine Existenzgefährdung durch das Angebot der Überlassung geeigneter Flächen (vgl. § 189 BauGB) abgewendet werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64 - juris Rn. 19 zum Planfeststellungsrecht). |
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| Wenn Ersatzlandangebote in die Abwägung eingestellt werden, um eine Existenzbedrohung zu vermeiden oder - wie hier - die Flächenverluste (nahezu) zu kompensieren, muss den Betroffenen vor dem Satzungsbeschluss ein verbindliches Ersatzlandangebot gemacht werden. Ein verbindliches Angebot dürfte in diesem Zusammenhang dann vorliegen, wenn feststeht, welche Flächen Betroffene im Fall der Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung zu welchen wesentlichen Bedingungen zur Bewirtschaftung erhalten sollen. Nur im Fall verbindlicher Angebote kann ein Gemeinderat seine Abwägung auf einer verlässlichen Grundlage treffen. |
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| Ausweislich der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 (dort etwa S. 1029; vgl. auch S. 1031) bestand seitens der Antragsgegnerin die Vorstellung, dass der Wegfall landwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet durch Ersatzlandangebote kompensiert oder zumindest erheblich abgemildert werden soll. Mit dem Angebot von Ersatzland in gleicher Flächengröße würden existenzielle Auswirkungen (auf den Betrieb der Antragstellerin) in jedem Fall vermieden. Im Rahmen der Abwägung war mithin für die Antragsgegnerin - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - von Bedeutung, ob landwirtschaftliche Betriebe bei Umsetzung der Planung existenziell betroffen sein werden. Weitergehend sollten die Flächenverluste - auch bei nicht existenzieller Betroffenheit - quantitativ ausgeglichen werden. Dass die Bewirtschaftung des Ersatzlands mit keinerlei Nachteilen im Vergleich zu der Bewirtschaftung der bisherigen (Pacht-)Flächen verbunden sein soll, strebte die Antragsgegnerin hingegen nicht an. |
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| Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 22.5.2019 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) lagen der Antragstellerin sowie dem Antragsteller zu 2. des (Parallel-)Verfahrens 3 S 2140/19 die (neuen) Ersatzlandangebote vom 15.5.2019 vor. Die Existenz dieser Angebote war dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung bekannt (vgl. nur Ordner 4 S. 2722 [21 von 26]). Der Senat geht auch davon aus, dass diese Angebote verbindlich waren; sie enthielten insbesondere keinen Vorbehalt des Inhalts, dass sie von der Zustimmung des Ortschaftsrats Sulzbach zur Kündigung des bisherigen Pachtverhältnisses abhängig sein sollten. |
|
| Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin wohl nicht sämtliche Nachteile im Einzelnen ermitteln, die die Bewirtschaftung der zur Pacht angebotenen Flächen im Vergleich zur Bewirtschaftung der im Plangebiet gelegenen Flächen hat. Denn sie strebte - wie bereits erwähnt - lediglich an, dass den betroffenen Landwirten zum Zeitpunkt des Flächenverlusts zur Bewirtschaftung geeignete Ersatzflächen in gleicher Größe zur Verfügung stehen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, Ersatzflächen anzubieten, die in jeder Hinsicht gleiche oder gar bessere Bewirtschaftungsbedingungen aufweisen, bestand auch nicht. Die grundsätzliche Eignung der im Mai 2019 angebotenen Ersatzflächen zur Bewirtschaftung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. |
|
| bb) Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen sind nicht nur die bauliche und sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßig legalen Bestand. Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebs sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - juris Rn. 69). |
|
| Die Antragstellerin beanstandet in diesem Zusammenhang vor allem die Begutachtung der mit ihrem Betrieb sowie dem Betrieb der Biogasanlage verbundenen Geruchssituation durch die xxxxxxxxxxx xxxx (vgl. Gutachten vom 25.7.2017 [Ordner 4 S. 3124] und „Ergebnismitteilung zur Neuberechnung“ vom 22.1.2019 [Ordner 4 S. 3208]). In dem Gutachten vom 25.7.2017 heißt es, Gegenstand der Untersuchung sei, ob das geplante Gewerbegebiet eine Immissionsverträglichkeit gegenüber der Biogasanlage mit Landwirtschaftsbetrieb aufweise und inwieweit die Möglichkeit einer Erweiterung der Biogasanlage bestehe. Die „Neuberechnung“ berücksichtigt bestimmte, den Gutachtern mitgeteilte, teilweise auch bislang nur geplante Änderungen in den Betriebsabläufen der landwirtschaftlichen Betriebe. Ergebnis der „Neuberechnung“ ist, dass die Geruchshäufigkeiten für das Plangebiet auf dem Großteil der untersuchten Fläche unter den gemäß GIRL zulässigen 15 % der Jahresstunden für Gewerbegebiete liegen. Überschreitungen würden wie bei der bisherigen Betrachtung nur in einzelnen Randflächen an der südwestlichen Spitze des Plangebiets prognostiziert. Am südlichen Rand der bestehenden Wohnnutzung (gemeint ist die Wohnnutzung nördlich der landwirtschaftlichen Betriebe bzw. nordwestlich des Plangebiets) würden wie bei der bisherigen Betrachtung Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bis zu 10 % der Jahresstunden berechnet; dies sei nach der GIRL für ein Wohngebiet noch zulässig. Auf der Grundlage der „bisherigen Betrachtung“ ist im Gutachten vom 25.7.2017 ausgeführt, eine Erweiterung der Biogasanlage wäre bei einer schon vorhandenen Belastung von 10 % der Jahresstunden nur noch in sehr geringem Umfang möglich oder nur durch Verbesserungen am Bestand der Anlage zu erreichen. |
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| Mit ihren Einwänden gegen die Begutachtung der Geruchssituation (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 37 ff., Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 14 ff.) dürfte die Antragstellerin nicht durchdringen. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: |
|
| (1) Die Begutachtung dürfte methodisch nicht aus dem Grund zu beanstanden sein, dass sie auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) abgestellt hat. Die TA Luft in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vom 24.7.2002, GMBl 2002, 511) regelte nach ihrer Nr. 1 schon nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG konnten einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (vgl. Senatsurt. v. 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 30). Dies galt insbesondere für die GIRL, die für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden konnte (vgl. Nr. 1 GIRL) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukam. |
|
| (2) Die Antragsgegnerin hat im Normenkontrollverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die von der Antragstellerin (jedenfalls zum Zeitpunkt der „Neuberechnung“) geplante Freilandhaltung von 3.000 Hühnern als auch die geänderte Behandlung der in ihrem Betrieb anfallenden Gülle in nicht zu beanstandender Weise in die „Neuberechnung“ Eingang gefunden haben (vgl. Schriftsatz vom 13.3.2020 S. 36 und 34 f.). Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ihr Vorbringen zu weiteren (zukünftigen) betrieblichen Änderungen ist wenig konkret. Insbesondere lässt sich ihm schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche der Änderungen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest hinreichend konkret geplant waren und dass sie diese Änderungen auch der Antragsgegnerin (bzw. den Gutachtern) in der Weise mitgeteilt hat, dass sie in die Begutachtung hätten einfließen können oder Anlass für eine erneute ergänzende Begutachtung hätten sein können. |
|
| In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Obliegenheit der Antragstellerin sowie gegebenenfalls anderer Betriebsinhaber besteht, in ihre Sphäre fallende, für die Abwägung erhebliche Umstände in das Planaufstellungsverfahren substantiiert einzubringen (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Einschränkung auf Belange, die der planenden Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen). |
|
| (3) Schließlich dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Begutachtung der Geruchssituation Daten der Wetterstation xxxxxxxx des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahr 2011 und nicht die Daten der in den Jahren 1987 bis 1989 betriebenen Wetterstation am xxxxxxxx zugrunde gelegt worden sind. Die Antragstellerin hat weder ausgeführt, dass es fachlich vertretbar gewesen wäre, bei der Begutachtung auf etwa 30 Jahre alte Daten einer im innerörtlichen Bereich betriebenen Wetterstation abzustellen, noch die (angebliche, dem Senat allerdings nicht vorliegende) Einschätzung des Deutschen Wetterdienstes, also einer fachlich kompetenten Einrichtung, in einem amtlichen Gutachten, die Meteorologiedaten der Station xxxxxxxx seien auf den Standort „xxx xxxx xxxx“ übertragbar (vgl. VGH-Akte S. 689), auch nur ansatzweise infrage gestellt. |
|
| In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass es widersprüchlich sein dürfte, die Heranziehung der Daten der (ehemaligen) Station Multring einerseits als methodisch fehlerhaft einzustufen, andererseits aber in einem anderen im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten - der „klimaökologischen Kurzstellungnahme“ von xxxxxxxx (Ordner 4 S. 3437) - auf eben diese Daten abzustellen. |
|
| cc) Die Antragstellerin befürchtet, dass im Fall eines extremen Hochwassers ihre Betriebsflächen weitaus stärker als ohne die beabsichtigte Bebauung überschwemmt werden (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 31). Dieser Gesichtspunkt sei in der Planung ohne Beachtung geblieben. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, die Folgen der großflächigen Versiegelung im Plangebiet seien in diesem nicht ausgeglichen. |
|
| (1) Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren festgestellt, dass Teile des Plangebiets „innerhalb der in den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten dargestellten Überflutungsflächen für extreme Hochwasser (HQ Extrem), allerdings außerhalb der Überschwemmungsgebiete eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100)“ liegen (Begründung des Bebauungsplans S. 67). Ausweislich des in der Begründung des Bebauungsplans (a. a. O.) abgedruckten Auszugs aus der Hochwassergefahrenkarte macht die genannte Fläche den südlichsten Bereich der Überflutungsfläche aus und liegt die Hofstelle der Antragstellerin außerhalb des HQextrem-Gebiets. In den „Nachrichtlichen Übernahmen“ weist die Antragsgegnerin im Bebauungsplan auf die teilweise Lage des Plangebiets in der Überflutungsfläche hin. In der Begründung des Bebauungsplans ist zudem ausgeführt, der Gesetzgeber sehe für die Ausweisung von Baugebieten in HQextrem-Bereichen über die abwägende Betrachtung und einer nachrichtlichen Übernahme hinaus keine weitergehenden Maßnahmen vor. |
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| Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, bereits im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans besonders geprüft zu haben, wie sich eine Bebauung des Plangebiets auf die Überflutungsflächen auswirkt, ob diese sich etwa in Richtung der Hofstelle der Antragstellerin hin „verlagern“. In der Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 weist sie allerdings auf die schon damals erhobene Einwendung der Antragstellerin darauf hin, dass die Überflutungsfläche ein „Ausläufer“ sei (S. 1058). Eine vollumfängliche Überflutung bis in die äußersten Bereiche sei „sehr unwahrscheinlich“ (a. a. O.; vgl. auch S. 1060: „Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überflutung … ausgesprochen gering“). Anlässlich der Normenkontrollanträge hat die Antragsgegnerin eine „Stellungnahme zur Überflutungsfläche für extreme Hochwasser“ eingeholt (s. VGH-Akte S. 667). Diese kommt aufgrund einer ausführlichen Betrachtung der Überflutungsfläche (ebenfalls) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überflutung des Plangebiets in Folge von xxxxxxxxx-Hochwasser als ausgesprochen gering anzusehen ist. Sie hält auch fest, dass eine Veränderung bzw. ein Aufstau der Überflutungsfläche bei HQextrem in anderen Bereichen nach einer eventuellen Besiedelung des Baugebiets durch xxxxxxxxx-Hochwasser ausgeschlossen werden kann. |
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| Im Hinblick auf die Lage der Überflutungsflächen im Plangebiet verstößt es wohl nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB, dass die Antragsgegnerin keine besonderen Ermittlungen zu den Auswirkungen der Bebauung auf die Überflutungsfläche angestellt hat. Diese waren in der gegebenen Situation bereits kein abwägungserheblicher Belang. Denn wenn eine Überflutung der Flächen im Plangebiet bereits sehr unwahrscheinlich ist, ist dies auch eine „stärkere Überflutung“ von Betriebsflächen der Antragstellerin. |
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| (2) Der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen. |
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| Für das Plangebiet wurde ein Entwässerungskonzept erstellt und gutachterlich untersucht (vgl. xxxxxxxx xxxxxxxxxx, Entwässerungskonzept für das Plangebiet „xxxxxxx xxxx“, Stand 2.11.2017 [Ordner 4 S. 3373]). Das Entwässerungskonzept sieht vor (vgl. die Begründung des Bebauungsplans S. 15), „den Straßenabfluss sowie gewerbliches Schmutzwasser an einen Mischwasserkanal anzuschließen und bei größeren Regenereignisse durch einen Staukanal oder Speichervolumen zurückzuhalten, bevor die Ableitung über den Hauptsammler Süd zur Kläranlage erfolgt. Geplant ist zudem eine zentrale Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Erdbecken am südlichen Rand des Gewerbegebiets (…). Aufgrund der Versickerungsmöglichkeit kann die Abflussmenge zum Hauptsammler Süd reduziert werden.“ Um die Umsetzung des Entwässerungskonzepts zu ermöglichen, hat die Antragsgegnerin im südlichen Bereich des Plangebiets „Flächen für die Abwasserbeseitigung“ festgesetzt und bestimmt, dass innerhalb dieser Flächen Anlagen und Einrichtungen zur Rückhaltung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 10). |
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| Die von der Antragstellerin jedenfalls der Sache nach erhobene Rüge, das Entwässerungskonzept sei unzureichend, weil es nicht ausschließe, dass es bei Starkregenereignissen zu einer Überflutung ihres Betriebsgeländes komme, ist ersichtlich ins Blaue hinein erhoben. Auf das Entwässerungskonzept ist sie nicht einmal eingegangen. |
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| dd) (1) (a) Die Antragstellerin wendet gegen die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere ein, diese verkenne, dass § 1a Abs. 3 BauGB derart räumlich entkoppelte Kompensationsmaßnahmen wie diejenigen im Landkreis Karlsruhe und im Ortenaukreis nicht ermögliche (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 43 f.). Es fehle auch an dem funktionalen Zusammenhang zwischen den Ökokontomaßnahmen und den planbedingten Eingriffen. Die Antragstellerin behauptet damit der Sache einen Ermittlungsfehler hinsichtlich der Frage, ob die herangezogenen Ökokontomaßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind. |
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| (b) Indem § 200a Satz 1 BauGB anordnet, dass Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung Ersatzmaßnahmen umfasst, verweist die Vorschrift auf § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG (vgl. Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 66). Nicht jede Maßnahme, die den Zustand von Natur und Landschaft verbessert, ist also eine vom Begriff der Ausgleichsmaßnahme umfasste Ersatzmaßnahme. Erforderlich ist vielmehr zunächst, dass die Maßnahme in dem betroffenen Naturraum (i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) durchgeführt wird. Mit Naturräumen in diesem Sinne sind die 69 naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume 3. Ordnung) nach einer Einteilung nach Ssymank gemeint (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 57; auch § 15 Abs. 1 NatSchG). Die Maßnahme muss zudem geeignet sein, die Beeinträchtigung der Funktionen des Naturhaushalts zu ersetzen. Der durch sie zu schaffende Zustand muss den infolge der Umsetzung der Planung beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts zumindest ähnlich sein (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 19.9.1998 - 4 A 35.97 - juris Rn. 23). |
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| (c) Davon ausgehend beanstandet die Antragstellerin wohl zu Unrecht die Eignung der eingesetzten Ökokonto-Maßnahmen. Das Plangebiet und die Grundstücke, auf denen die Ökokonto-Maßnahmen durchgeführt worden sind und werden, liegen in dem Naturraum 3. Ordnung „D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland“ (vgl. Anlage 1 zum NatSchG). Der - gelockerte - funktionale Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatz besteht ebenfalls. Infolge der Umsetzung der Planung kommt es zu einem Verlust eines Biotopkomplexes aus Gehölzen, Ackerflächen, Obstplantagen und ruderalen Saumstrukturen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 46); flächenmäßig bei Weitem am größten ist dabei der Verlust von Ackerflächen. Die Flächen stehen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere nach der Umsetzung der Planung nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Ökokonto-Maßnahme in xxx xxxxxx erfolgt auf ehemaligen Spargeläckern und Gartenbrachen (s. Begründung des Bebauungsplans S. 45). Sie beinhaltet die Entwicklung von lichtem Eichenwald trockenwarmer Standorte (Waldbiotoptyp) mit Übergängen zu Sandrasen und Ginsterheiden sowie die Anlage/Erhaltung von Zauneidechsen-Habitatelementen (a. a. O.). Die Ökokonto-Maßnahme in xxxxxxxx erfolgt auf überwiegend als Acker genutzten bzw. stillgelegten, häufig langandauernd vernässten Grundstücken (s. Begründung des Bebauungsplans S. 46). Sie beinhaltet die Entwicklung von Wiesenkopf-Silgenwiesen, Nasswiesen, Magerwiesen mittlerer Standorte und Nassacker- und Teichbodenvegetation; sie dient auch den Schutz- und Erhaltungszielen eines Vogelschutzgebiets (a. a. O.). In der Begründung des Bebauungsplans führt die Antragsgegnerin aus (S. 47), Eichenwälder gehörten zu den artenreichsten Biotopen überhaupt, denn sie böten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum und leisteten einen bedeutenden Beitrag für die hiesige Artenvielfalt. Dort heißt es auch (a. a. O.), Nasswiesen seien sehr artenreich sowohl hinsichtlich Pflanzen- als auch Tierarten. Mit den Ökokontomaßnahmen sollen also Flächen so entwickelt werden, dass sie sich besser als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eignen. Das genügt für die Eignung einer Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme für den (weitgehenden) Verlust eines Lebensraums für Pflanzen und Tiere. Nicht erforderlich ist, dass die Ausgleichsmaßnahme einen Lebensraum für Pflanzen und Tiere schafft, der dem verloren gehenden exakt entspricht. Ohnehin dürfte es etwa naturschutzfachlich kaum sinnvoll sein, zum Ausgleich entfallender Ackerflächen solche zu schaffen, da Ackerflächen nur von sehr eingeschränkter ökologischer Wertigkeit (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 47) sind. |
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| (2) (a) Die Antragstellerin hält es weiterhin für unzureichend, dass „eine Übernahme der fachgerechten Pflege […] nur für einen Zeitraum von 30 Jahren ab Vertragsunterzeichnung […] vorgesehen ist“ (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 45 f.); Kompensationsmaßnahmen müssten dauerhaft wirken und irreversibel sein. Sie hält die dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahme auch aus dem Grund für nicht ausreichend gesichert, dass die Antragsgegnerin deren Durchführung für den Fall des Ausfalls des Maßnahmenträgers schon aufgrund der räumlichen Entfernung nicht gewährleisten könne. Überdies beanstandet sie, dass der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2022 ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht zusteht. Auch mit diesen Einwänden dürfte die Antragstellerin keinen Erfolg haben. |
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| (b) Die Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB muss hinreichend gesichert sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 5.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 36; SächsOVG, Urt. v. 14.7.2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 73). Das Sicherungserfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass die Handlungsmöglichkeiten des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB an die Stelle der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen treten und als gleichwertige Alternative gelten; zum anderen bestünde ohne das Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung die Gefahr, dass im Nachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Ausgleichsmaßnahme abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans gefährdet wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.). |
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| (c) Der hinreichenden Sicherung steht wohl nicht entgegen, dass die fachgerechte Pflege der Ökokonto-Maßnahmen vertraglich nur für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Vertragsunterzeichnung vorgesehen ist. Der 8. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat zwar in einem Urteil im Jahr 2001 ausgeführt, Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne dürften nicht nur zeitlich befristet gesichert werden (Urt. v. 17.5.2001 - 8 S 2603/00 - juris Rn. 28). Das erscheint dem urteilenden Senat allerdings sehr weitgehend zu sein. Die hinreichende Sicherung in zeitlicher Hinsicht muss unter dem Vorbehalt dessen stehen, was vernünftigerweise möglich und erwartbar ist. Eine Gewährleistung der (Unterhaltung der) Maßnahme über einen längeren Zeitraum als 30 Jahren, also über eine Generation hinaus ist deshalb zu einer „hinreichenden“ Sicherung kaum erforderlich. Schon nach einem erheblich kürzeren Zeitraum dürfte jede Ausgleichsmaßnahme jedenfalls dergestalt ins Werk gesetzt sein, dass sie abschließend entwickelt ist und es nur noch um ihre Unterhaltung geht. |
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| (d) Zu einer „hinreichenden“ Sicherung der Durchführung der Maßnahme ist es auch nicht erforderlich, im Fall einer vertraglichen Vereinbarung die Situation in den Blick zu nehmen, dass derjenige, der sie auf diese Weise übernommen hat, ausfällt. Wie es bei einem solchen Ausfall, etwa wegen Insolvenz, mit der Maßnahme weitergeht, wird sich voraussichtlich erst zu gegebener Zeit feststellen lassen. |
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| (e) Letztlich erscheint dem Senat auch im Hinblick auf das Erfordernis einer wirksamen Sicherung das in der „Vereinbarung über den Verkauf von Anrechnungsberechtigungen aus Ökokonto-Maßnahmen“ (vgl. Ordner 5 S. 3509) enthaltene Rücktrittsrecht |
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| „Der Vorhabenträger [Anm. des Senats: d. h. die Antragsgegnerin] ist bis 31.12.2022 zum Rücktritt von dieser Vereinbarung berechtigt.“ |
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| Dieses - voraussetzungslose - Rücktrittsrecht ermöglicht es der Antragsgegnerin zwar nach seinem Wortlaut, dass sie nach dem Satzungsbeschluss den im Rahmen der Abwägung hergestellten Zusammenhang zwischen dem planbedingten Eingriff und den vertraglich vereinbarten (Ausgleichs-)Maßnahmen durch Ausübung des Rücktrittsrechts auflöst. Es liegt allerdings sehr fern, dass die Antragsgegnerin sich entsprechend verhalten würde und damit - mit der möglichen Folge, dass der Bebauungsplan hierdurch rechtswidrig werden würde - der Abwägung die Grundlage entziehen würde. |
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| Der Bebauungsplan leidet auch an einem materiellen Mangel. |
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| 1. Die Festsetzung einer „Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg“ am südlichen Rand des Plangebiets ist nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. |
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| Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (nunmehr § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB). Die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ gilt nicht nur für die Planung als solche, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9). Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44). Erforderlich ist eine Festsetzung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Umsetzung einer Festsetzung von der Gemeinde tatsächlich überhaupt nicht angestrebt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 45). So liegt es hier jedenfalls, soweit sich der Bereich der Festsetzung mit dem an dieser Stelle gelegenen gesetzlich geschützten Biotop überschneidet. |
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| Die Antragsgegnerin hatte zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans (und hat auch derzeit) erkennbar keinerlei Absicht, die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg im südlichen Bereich des Plangebiets dergestalt umzusetzen, dass sie den bestehenden Gras- bzw. Erdweg (vgl. das Lichtbild in der Begründung des Bebauungsplans S. 30) auf der gesamten festgesetzten Fläche in einen öffentlichen Wirtschaftsweg in der Form eines - geteerten oder doch zumindest befestigten - Feldwegs umgestaltet. Vielmehr soll es bei der derzeitigen Situation bleiben. Eine Inanspruchnahme der festgesetzten Fläche in Gänze würde nämlich aller Voraussicht nach zu einer (teilweisen) Zerstörung oder doch zumindest erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG). Ausweislich der nachrichtlichen Eintragung in der Planurkunde erstreckt sich das Biotop Nr. xxxxxxxxxxxxx Feldhecke südwestl. xxxxxxxx x xxxxxxxxxxxxxx bis in die Mitte der festgesetzten Verkehrsfläche (vgl. auch Begründung des Bebauungsplans S. 24). Eine Beeinträchtigung der Hecke will die Antragsgegnerin erklärtermaßen vermeiden (vgl. Begründung des Bebauungsplans a. a. O.), auch im Hinblick auf deren Bedeutung für Vögel und Fledermäuse (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 42). Es hätte deshalb nahegelegen, eine Festsetzung zu treffen, die der Verwirklichung dieses Ziels dient. |
|
| Ob der festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.1.2022 - 4 CN 5.20 - juris Rn. 16), kann dahingestellt bleiben. Denn zur Gesamtunwirksamkeit führen jedenfalls die festgestellten beachtlichen formellen Mängel (s. oben I.). |
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| 2. Wiederum für den Fall, dass die Antragsgegnerin an der Überplanung des Gebiets „xxxxxx xxxx“ festhalten möchte, weist der Senat auf Folgendes hin: |
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| a) Auch die Festsetzung der Baugrenze im östlichen Bereich des Plangebiets, westlich des Biotops Nr. xxxxxxxxxxxxx Feldhecke südwestl. Xxxxxxxx x xxx xxxxxxxx begegnet hinsichtlich der Erforderlichkeit erheblichen Bedenken. Entgegen der von der Antragsgegnerin etwa in der Begründung des Bebauungsplans S. 24 zum Ausdruck gebrachten Vorstellung hat sie damit nicht einen „Abstand von 6,0 m zwischen der Grenze des Geltungsbereiches und der nächstgelegenen Baugrenze festgesetzt“. Denn nach § 23 Abs. 5 BauNVO können in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmte bauliche Anlagen zugelassen werden. Diese Zulassungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht in den Blick genommen. Dementsprechend hat sie auch nicht - wie es ihrer Planungsabsicht aber wohl entsprochen hätte - eine anderweitige Festsetzung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO getroffen. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass dem Schutz des Biotops im Rahmen der Ermessensentscheidung auf Vollzugsebene Rechnung getragen werden könne, mag dies zwar zutreffen. Dieser Gesichtspunkt änderte aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihr Ziel, schon auf der Ebene der Bebauungsplanung den Schutz des Biotops, auch im Hinblick auf dessen Bedeutung für Vögel und Fledermäuse, auch unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Nr. 9.1 wohl nicht erreicht hat. |
|
| b) Sowohl die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG) als auch die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erlangen bei der Bauleitplanung mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt, dass ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (vgl. zum Biotopschutz OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 Es 1/20.N - juris Rn. 6 und zum Artenschutz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 128 ff.). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang jedenfalls der Sache nach die Auffassung vertritt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 18 ff.), sämtliche Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG verstoßen wird, müssten im Bebauungsplan festgesetzt werden, trifft dies nicht zu. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.9.2017 (BGBl I S. 3434) in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 30.3.2010 - 8 N 09.1861 - juris) in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG das Wort „festgesetzt“ durch „festgelegt“ ersetzt hat, es solle klargestellt werden, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in unterschiedlichen Regelungsformen bestimmt werden könnten (BT-Drs. 18/11939 S. 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 162). Allerdings muss feststehen, dass die zur Herstellung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans als erforderlich angesehenen Maßnahmen durchführbar sind. Es muss auch ausreichend gesichert sein, dass sie durchgeführt werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 121). |
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| c) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Festsetzungsmängel dürften nicht vorliegen. Insoweit sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst: |
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| aa) Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 über den „Erhalt einer Feldhecke“ oder der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 Spstr. 2 zu im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen dürften nicht bestehen. |
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| bb) Auch die textliche Festsetzung Nr. 3 dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sein. |
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| 3. Überbaubare Grundstücksfläche |
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| Die bauliche Nutzung einer Fläche, die gemäß Festsetzungen dieses Bebauungsplans mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten ist, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der leitungsgebundenen Infrastrukturen nachweislich ausgeschlossen werden kann und ein schneller Zugang zur leitungsgebundenen Infrastruktur weiterhin gewährleistet ist. |
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| Ausnahmsweise kann eine indirekte Überbauung der im zeichnerischen Teil mit „LR 1“ gekennzeichneten Fläche unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: |
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| - Bei einer indirekten Überbauung bis zu einer Breite von 2,5 m muss eine lichte Höhe über dem anstehenden Gelände von mindestens 3,0 m bestehen. |
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| - Bei einer indirekten Überbauung ab einer Breite von mehr als 2,5 m muss eine lichte Höhe über dem anstehenden Gelände von mindestens 5,0 m bestehen. |
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| Erläuterungsskizze: Indirekte Überbauung |
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| Die Antragstellerin meint, es gebe keine Rechtsgrundlage für die textliche Festsetzung Nr. 3 (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 22). Zudem sei das „anstehende Gelände“ als Bezugspunkt für die Festlegung der zulässigen Höhe ungeeignet. |
|
| Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich ausweislich ihrer Überschrift zur überbaubaren Grundstücksfläche. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der überbaubaren (und nicht überbaubaren) Grundstücksfläche ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). |
|
| In den zeichnerischen Festsetzungen sind Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) enthalten. Die textliche Festsetzung Nr. 3 enthält in ihrem ersten Absatz eine Regelung, die sich nach ihrem Wortlaut auf alle Flächen bezieht, die gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (vgl. die textliche Festsetzung Nr. 6), und in den weiteren Absätzen eine Regelung, die sich auf die im zeichnerischen Teil mit „LR1“ gekennzeichnete Fläche bezieht. Die Flächen, die gemäß den Festsetzungen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten sind, liegen - mit Ausnahme der Fläche „LR 1“ - jenseits der festgesetzten Baugrenzen. |
|
| Die textliche Festsetzung Nr. 3 Abs. 1 dürfte eine andere Festsetzung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO sein. Denn mit ihr soll die nach § 23 Abs. 5 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässige Bebauung eingeschränkt werden. Die Überbauung von Leitungstrassen zu verhindern, stellt auch einen städtebaulichen Grund (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) dar. |
|
| Zu Recht dürfte sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des zweiten Absatzes der textlichen Festsetzung Nr. 3 auf § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO berufen. Aufgrund der in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 5 Hs. 2 BauNVO können Gemeinden auch festsetzen, dass das Grundstück erst ab einer bestimmten Höhe überbaut werden darf („indirekte Überbauung“); denn insoweit handelt es sich um die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche oberhalb der Geländeoberfläche. |
|
| Es dürfte in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin als (unteren) Bezugspunkt der lichten Höhe das „anstehende Gelände“ gewählt hat. Mit dem anstehenden Gelände ist die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche gemeint. Diese kann zwar in der Tat Schwankungen unterliegen (weshalb es nicht sachgerecht ist, sie als unteren Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO] zu wählen). Im vorliegenden Zusammenhang geht es allerdings darum, eine Bebauung erst ab einer größenordnungsmäßig exakt bestimmten lichten Höhe über der Geländeoberfläche zu ermöglichen. Eine Geländeaufschüttung oder -abgrabung ist ohne Einfluss auf die lichte Höhe, die mithin das entscheidende Kriterium ist. |
|
| Zu Recht beanstandet die Antragstellerin nicht, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 3 Abs. 2 nicht aus städtebaulichen Gründen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) erfolgt sind. Mit der Festsetzung will die Antragsgegnerin dem auch abwägungserheblichen Belang des Interesses des nördlich des betroffenen Bereichs gelegenen Gewerbebetriebs Rechnung tragen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 60 f.). |
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| cc) Auch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.4 Spstr. 1 dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sein. |
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| Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet auszugsweise: |
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| 1. Art der baulichen Nutzung |
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| |
| 1.1.1 Allgemeine Zweckbestimmung: |
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| Das Gewerbegebiet dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. |
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| 1.1.2 Allgemein zulässig sind: ... |
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| 1.1.3 Ausnahmsweise zulässig sind: … |
|
| |
| - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, … |
|
| Die Antragstellerin meint, der vollständige Ausschluss betriebsbezogenen Wohnens durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.4 Spstr. 1 sei nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 23). Er laufe der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zuwider. |
|
| Die Antragsgegnerin begründet den Ausschluss im Wesentlichen mit Erwägungen des Lärmschutzes. Es handele sich bei den Nutzungen um die einzige aus dem Spektrum des § 8 BauNVO, die schützenswerte Außenwohnbereiche mit sich bringe (Begründung des Bebauungsplans S. 58). Zum Schutz der Wohnungen müssten aktive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. Mit einer Lärmschutzwand entlang der (aktiven) Bahntrasse könnte eine Schutzwirkung für die Erdgeschosszone erreicht werden. Dazu müsse die Lärmschutzwand mindestens 3 m hoch sein und mindestens die gesamte Länge im Plangebiet umfassen. Für eine solche Anlage seien Kosten von mindestens ca. 350.000 Euro (ohne Flächenerwerb) zu veranschlagen. Sofern man auch für höher gelegene Geschosse einen signifikanten Schutzeffekt erreichen wollte, müsste die Lärmschutzwand höher und damit teurer werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Mehrzahl der Betriebe zwingend eine Betriebswohnung benötige. |
|
| Der gänzliche Ausschluss der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen kann auf § 1 Abs. 6 BauNVO gestützt werden. § 1 Abs. 5 BauNVO, den die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Normenkontrollantrags nennt (Schriftsatz vom 13.3.2020 S. 61), betrifft nach der BauNVO allgemein zulässige Nutzungen. |
|
| Der Ausschluss nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (anders als § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO). Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers. Denn für die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sind die in den dritten Absätzen der Baugebietsvorschriften geregelten Ausnahmen ohne Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 80 [Stand: Lfg. 128 Februar 2018]). Indes muss auch ein Ausschluss nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB sowie Söfker, a. a. O. Rn. 79). |
|
| Auf solche Gründe stützt sich die Antragsgegnerin auch, ohne dass diese zu beanstanden wären. Sie geht davon aus, dass im (uneingeschränkten) Gewerbegebiet aufgrund der Nähe zu der Bahntrasse ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht gewährleistet wären. |
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| |
| Die Revision ist nicht zuzulassen, denn ein Zulassungsgrund i. S. des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. |
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| |
| Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. |
|
| Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. |
|
| Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. |
|
| In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. |
|
| Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. |
|
| Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. |
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| Beschluss vom 24. Mai 2022 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf |
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| festgesetzt (vgl. bereits die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 10.7.2019). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). |
|
| Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts antragsfähige Antragstellerin ist auch antragsbefugt. |
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| Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis kann insbesondere aus dem Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 15). |
|
| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 16 f.) gehört zu den abwägungserheblichen Belangen bei der Überplanung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen auch das Interesse des Landwirts an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung. Dies gilt auch dann, wenn der Landwirt die Flächen lediglich gepachtet hat. Abwägungsrelevant ist nämlich nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht; abwägungserheblich kann vielmehr auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. |
|
| Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht nämlich u. a. geltend, zur Sicherung ihrer Existenz auf die Bewirtschaftung der in unmittelbarer Nähe zu ihrer Hofstelle, im Plangebiet gelegenen Pachtflächen angewiesen zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Interesse an der weiteren Bewirtschaftung als abwägungserheblich angesehen; sie hat sich mit ihm ausdrücklich beschäftigt und der Antragstellerin anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans ein Ersatzlandangebot (vor dem Satzungsbeschluss zuletzt am 15.5.2019) gemacht. |
|
| Ob sich die Antragsbefugnis unter weiteren Gesichtspunkten bejahen lässt, bedarf keiner Erörterung. |
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| Bedenken gegen das Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. |
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| Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn er leidet sowohl an beachtlichen formellen (dazu I.) als auch an materiellen Mängeln (dazu II.). |
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| Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen formellen Mängeln. |
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| 1. Der Bebauungsplan wurde allerdings jedenfalls zwischenzeitlich ordnungsgemäß verkündet. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.6.2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 38, vgl. auch schon Beschl. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris) ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans nicht genügt, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. |
|
| Jedenfalls die Bekanntmachung vom 29.2.2020 enthält den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die in den textlichen Festsetzungen (Nr. 7.1) in Bezug genommenen DIN-Vorschriften. Denn in ihr heißt es: |
|
| Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung, eine zusammenfassende Erklärung sowie die DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden im Rathaus xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx x, im Amt für Baurecht und Denkmalschutz, Eingang F, zu den üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften wird auf Verlangen Auskunft gegeben. |
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| Zuvor dürfte der Bebauungsplan noch nicht ordnungsgemäß verkündet worden sein. Zwar enthält die Planurkunde unter C 1. den Hinweis, dass die DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, in der Stadtbibliothek xxxxxxxx eingesehen werden können. Die Stadtbibliothek ist jedoch nicht die Stelle, in der ausweislich der Bekanntmachung vom 15.6.2019 der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Amt für Baurecht und Denkmalschutz). |
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| 2. Die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. |
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| Abzustellen ist insoweit auf die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 (s. Ordner 2 S. 1723). Die Antragsgegnerin hat die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Hinblick darauf wiederholt, dass der letzte Tag der (ersten) Offenlage mit dem Betriebsausflug der Stadtverwaltung zusammengefallen war. |
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| a) Die Auslegungsbekanntmachung ist, soweit es um die Angabe geht, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht rechtsfehlerhaft. |
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| aa) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB); dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB). |
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| § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 12). Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. |
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| Mit der Pflicht, Angaben zu Arten von Informationen zu machen, verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 13). Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Hiermit übereinstimmend lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er eine Zusammenfassung nach „Themenblöcken“ verlangt, die also „thematisch in Kategorien“ erfolgt. |
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| § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB verlangt für die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen weder einen Hinweis auf deren Beschaffenheit als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen noch einen Hinweis auf den Autor oder Urheber (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris LS 2 und Rn. 19 f.). |
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| Die Gemeinde darf bei der Bekanntmachung nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationen unterscheiden (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 15, 23). |
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| Zwar legt der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nahe, als „Arten“ umweltbezogener Informationen die Beschaffenheit oder Manier der jeweiligen Information als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 20). Die Angabe, umweltbezogene Informationen lägen als Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen Privater vor, würde indes die Anstoßfunktion handgreiflich verfehlen. Der Begriff der Arten umweltbezogener Informationen verlangt daher, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. In dieser Bedeutung erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Es fordert nicht zugleich, die Beschaffenheit der jeweiligen Information anzugeben, die im Verhältnis zur thematischen Art der Information als Unterart angesehen werden müsste. |
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| bb) Die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 ist demnach nicht zu beanstanden. Sie geht - ohne dass aber von einem „offenkundigen Missbrauch“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 18) die Rede sein kann - vielmehr über das gesetzlich Verlangte hinaus. |
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| Diese Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 lautet (auszugsweise): |
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| … In der nachfolgenden Tabelle ist angegeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Bei den mit einem „X“ markierten Informationen handelt es sich um die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bzw. Umweltinformationen, die gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt sind. |
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| | | Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. xxxxxxx mit örtlichen Bauvorschriften xxx xxx xxxxxxx „xxxxxxx xxxx“ als Teil der Planbegründung |
| Bestandsaufnahme, Prognose bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Kompensationsmaßnahmen zu den Schutzgütern Menschen, Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter, biologische Vielfalt sowie Wechselwirkungen untereinander |
| | Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „xxxxxxx xxxx“ in xxxxxxxx (15.03.2018) |
| Bestandsaufnahme und Prognose bei Durchführung der Planung sowie Vermeidungs- und vorgezogene Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Reptilien, Vögel und Fledermäuse |
| | | | | Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan „xxxxxx xxxx“ (12.01.2018) |
| Bestandsaufnahme und Prognose bei Durchführung der Planung der Immissionen und Emissionen durch Verkehrs-, und Gewerbelärm |
| | | | | 17 nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern |
| Insbesondere Hinweise - auf den Verlust landwirtschaftlicher Flächen, - auf den Entfall der Naherholungsfunktion, - auf den Verlust der Landschaftsstruktur als Freizeitraum, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Landschaftsbild, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Klima (auch Feinstaub, Smog), - auf den Verlust einer Kaltluftentstehungsfläche mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf Bodenfunktionen (Fruchtbarkeit, Filter und Puffer, Grundwasser), auf einen möglichen Konflikt wegen der Überflutungsfläche HQextrem, - auf mögliche nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser bei Hochwasserereignissen, - auf den Verlust von Naturfläche/-raum (Flora und Fauna, Artenvielfalt), - auf das Biotopsystem als Rückzugsort für Tiere, - auf bestehende Biogasanlage, beabsichtigte Betriebsänderungen und deren mögliche Folgen (z. B. Immissionsschutzrecht), - auf geruchliche Auswirkungen des Landwirtschaftsbetriebs und der Biogasanlage, - auf abweichende Windverhältnisse in Bezug auf das Geruchsgutachten, - auf geruchliche Auswirkungen des geplanten Gewerbegebiets, - auf mögliche Umweltbelastungen durch zusätzliches Verkehrsaufkommen, - auf Bahnlärm. |
| | | | | Stellungnahme des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Untere Naturschutzbehörde vom 12.10.2017 |
| Insbesondere Hinweis auf bestehende Biotope (Artenschutz), Anregung zum Ausgleich des Kompensationsdefizits für das Schutzgut Boden. |
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| Der von der Antragstellerin in der Begründung des Antrags vermittelte Eindruck, die Antragsgegnerin habe sich auf eine Auflistung vorhandener Stellungnahmen beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 12), ist demnach unrichtig. Die Antragsgegnerin hat neben der Auflistung der verfügbaren Dokumente angeführt, wozu sich diese verhalten. Dabei hat sie die behandelten Umweltthemen zumindest schlagwortartig charakterisiert; teilweise ist sie sogar darüber hinaus gegangen (vgl. z. B. „Anregung zum Ausgleich des Kompensationsdefizits für das Schutzgut Boden“). Anders als die Antragstellerin wohl meint (a. a. O. S. 11), musste die Antragsgegnerin aber nicht jede in den Dokumenten angesprochene Art ansprechen. Ein Hinweis darauf, dass „äußerst kritische Stellungnahmen“ vorliegen (vgl. a. a. O. S. 12), ist im Übrigen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB nicht erforderlich. |
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| b) Die Auslegungsbekanntmachung vom 23.6.2018 begegnet auch insoweit keinen Bedenken, soweit sie die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme betrifft. |
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| Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. |
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| In der maßgeblichen Bekanntmachung vom 23.6.2018 heißt es hinsichtlich der Art und Weise von Stellungnahmen: |
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| Während der Auslegungsfrist können sowohl im Amt für Stadtentwicklung als auch in der Stadtbibliothek xxxxxxxx zu der Planung Stellungnahmen vorgebracht werden. Sie können schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. Stellungnahmen, die nach Fristablauf eingehen, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. |
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| Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung vom 23.6.2018 ist eindeutig, dass Stellungnahmen zur Niederschrift sowohl im Amt für Stadtentwicklung als auch in der Stadtbibliothek gegeben werden können; es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Bürger gezwungen werde, sich mühsam zu erkundigen, wo und wann er eine Stellungnahme zur Niederschrift abgeben könne (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 4.10.2019 S. 14). Soweit die Antragstellerin bezweifelt, dass in der Stadtbibliothek eine Stellungnahme zur Niederschrift abgegeben werden konnte (a. a. O.), ist zum einen unklar, was sie zu diesen Zweifeln veranlasst. Zum anderen beträfe die fehlende Möglichkeit nicht die Rechtmäßigkeit der Auslegungsbekanntmachung. |
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| c) Die Auslegungsbekanntmachung musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 2) weder die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek noch die Dienststunden des Amts für Stadtentwicklung angegeben (vgl. nur Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 Rn. 49 a. E. [Stand: Lfg. 127 Oktober 2017]). Es war den Betroffenen ohne weiteres zumutbar, die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek in Erfahrung zu bringen und bei dem Amt, dessen telefonische Erreichbarkeit in der Bekanntmachung genannt ist, nachzufragen, wann eine Stellungnahme zur Niederschrift vorgebracht werden kann. |
|
| Selbst wenn die Stadtbibliothek, wie von der Antragstellerin vorgetragen, während des Auslegungszeitraums vom 3.7.2018 bis zum 3.8.2018 an einem Tag in der Woche geschlossen gewesen sein sollte (Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 2), spricht nichts dafür, dass aus diesem Grund die Einsichtnahmemöglichkeit und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift in unvertretbarer Weise eingeschränkt gewesen sein könnten (vgl. Krautzberger, a. a. O., § 3 Rn. 40). |
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| 3. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 3.7.2018 bis zum 3.8.2018 erfolgte rechtsfehlerhaft. |
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| Die Antragstellerin beanstandet insoweit, dass im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahmen ausgelegt wurden, ohne dass die Namen und Anschriften der Abgebenden anonymisiert worden waren (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 14). Die Antragsgegnerin habe sich nicht davon distanziert, im Fall einer erneuten Offenlage in gleicher Weise zu agieren. Zahlreiche Menschen hätten sich deshalb an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gesehen. Damit dringt die Antragstellerin durch. |
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| a) Es spricht viel dafür, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Auslegung der Stellungnahmen privater Einwender mit den Vorgaben des Datenschutzrechts nicht vereinbar war. |
|
| Das BauGB enthält keine speziellen Regelungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. Die planenden Gemeinden haben allerdings die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ab dem 25.5.2018 (vgl. deren Art. 99 Abs. 2) und damit auch zum Zeitpunkt der Wiederholung der (ersten) öffentlichen Auslegung sind dies, soweit es um personenbezogene Daten (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DSGVO) geht, im Wesentlichen deren Regelungen (vgl. Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 12a). |
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| Sind Gegenstand der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB auch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene Stellungnahmen Privater, so verarbeitet die Gemeinde damit regelmäßig personenbezogene Daten i. S. des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn zu diesen gehören jedenfalls der Name und die Anschrift einer Person, gegebenenfalls etwa auch die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück (Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 13a). Eine Verarbeitung kann nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch in Gestalt der Offenlegung erfolgen. |
|
| Ob die Verarbeitung rechtmäßig ist, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Diese nennt „Bedingungen“ für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Von diesen Bedingungen kommt im Zusammenhang mit der Bauleitplanung nur die in Unterabs. 1 Buchst. e genannte in Betracht, d.h. die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bauleitplanung liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt auch durch die Gemeinden als Verantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 14). Das entscheidende Kriterium für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin ist mithin dasjenige der „Erforderlichkeit“. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (im unionsrechtlichen Sinn) setzt voraus, dass die Aufgabe ohne diese nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann; die Verarbeitung darf nicht über das absolut Notwendige hinausgehen (vgl. Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, DS-GVO Art. 6 Rn. 44 [Stand: 1.5.2020]). |
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| Dass „die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ - dies können auch Stellungnahmen privater Dritter sein (vgl. Senatsurt. v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris) - ausgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (ggf. i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB; zur [zusätzlichen] Veröffentlichung im Internet s. § 4a Abs. 4 BauGB]). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Auslegung zu unterbleiben hat, wenn damit personenbezogene Daten offengelegt werden, enthält die Vorschrift nicht. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass die Stellungnahmen stets vollständig, d. h. ohne Anonymisierungen, ausgelegt werden müssen. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lässt Raum für eine Auslegung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Entscheidend ist der „Umweltbezug“ der Stellungnahme. Dieser dürfte je nach Fallgestaltung deutlich werden, ohne dass der Name und die Anschrift des Verfassers bekannt werden. Soweit die Antragsgegnerin (auch noch in der mündlichen Verhandlung) die Auffassung vertritt, für die inhaltliche Einordnung umweltbezogener Stellungnahmen sei es notwendig, die Urheberschaft zu kennen, ist dem in dieser Pauschalität nicht zuzustimmen. Ist etwa Gegenstand einer Stellungnahme die aufgrund der Bauleitplanung ermöglichte Bodenversiegelung, so ist die Person des Verfassers regelmäßig unerheblich (vgl. auch Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 18). Geht es hingegen um ein auf einem Grundstück gelegenes Biotop oder um ein dort vorhandenes Vogelnest, so ist die Information unerlässlich, um welches Grundstück es sich handelt; die namentliche Kennzeichnung des Urhebers dürfte freilich auch in diesem Fall entbehrlich sein. Es kann mithin nur im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Stellungnahme vollständig öffentlich ausgelegt werden muss oder aus datenschutzrechtlichen Gründen personenbezogene Daten ganz oder teilweise unkenntlich zu machen sind. |
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| b) Etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Bauleitplanung führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, a. a. O., § 3 Rn. 21). Verstöße gegen das Datenschutzrecht unterliegen einem eigenständigen Rechtsfolgenregime. |
|
| Allerdings können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gleichzeitig Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen - im vorlegenden Kontext gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die öffentliche Auslegung - darstellen. |
|
| Nicht nur darf die Auslegungsbekanntmachung nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - 4 BN 55.19 - juris Rn. 5 im Zusammenhang mit der Regionalplanung). Auch die öffentliche Auslegung als solche darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.2021 - 5 S 3125/20 - juris Rn. 50). Dies ist der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gibt. Ein solcher kann auch darin liegen, dass in einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB) im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und Anschriften und u. U. sogar mit deren Mailadressen veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht. |
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| c) Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Auslegung in zu beanstandender Weise durchgeführt. |
|
| Die Antragsgegnerin hat ausnahmslos davon abgesehen, die Namen und die Anschriften der Verfasser der ausgelegten Stellungnahmen bzw. der Personen, in deren Namen die Stellungnahmen abgegeben worden waren, zu anonymisieren. In den meisten Fällen ist nicht ersichtlich, dass die Angaben im Rahmen der öffentlichen Auslegung erforderlich waren. Die geäußerten Bedenken gegen die (geplante) Bebauung sind nachvollziehbar, ohne dass Name und Anschrift bekannt sind. Dies gilt bereits für die mit „Private/r 1“ bis „Private/r 4“ gekennzeichneten Stellungnahmen. Soweit in der mit „Private/r 7“ gekennzeichneten Stellungnahme auf einen vom Sohn betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb sowie auf im Plangebiet gelegenes Eigentum hingewiesen wird, erschließt sich ebenfalls nicht, weshalb der Name und die Anschrift des Verfassers von Bedeutung sein sollen. Entsprechendes gilt für die mit „Private/r 8“ und „Private/r 10“ gekennzeichneten Stellungnahme, in der ebenfalls auf im Plangebiet gelegenes Eigentum hingewiesen wird. Soweit in der mit „Private/r 17“ gekennzeichneten Stellungnahme auf die Betroffenheit des eigenen Grundstücks aufgrund des Betriebes der Biogasanlage hingewiesen wird, mag zwar die Straße, an der das bewohnte Grundstück liegt, von Bedeutung sein; weshalb dies auch der Name des Verfassers sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. |
|
| Die Antragsgegnerin hat demnach nicht nur im Einzelfall (versehentlich oder aufgrund einer rechtlichen Fehlschätzung) von einer (weitergehenden) Anonymisierung abgesehen. Sie hat dies vielmehr bewusst und mit grundsätzlichen, indes rechtlich fehlerhaften Erwägungen getan und ihre Vorgehensweise auch noch öffentlichkeitswirksam in einer Presseinformation vom 22.6.2018 (VGH-Akte S. 269) verteidigt. Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass diese erkennbar undifferenzierte Vorgehensweise - zumal angesichts der Veröffentlichung im Internet - geeignet war, Personen, die gerne eine Stellungnahme abgegeben hätten, aus nachvollziehbarem und berechtigtem Grund davon abzuhalten. |
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| Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB beachtlich; einer der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB genannten Unbeachtlichkeitsgründe liegt nicht vor. Den Verstoß hat die Antragstellerin auch form- und fristgerecht geltend gemacht (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Begründung des Normenkontrollantrags ging der Antragsgegnerin noch im Jahr 2019 zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4). |
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| Etwas anderes gilt aber, soweit im (Parallel-)Verfahren 3 S 2140/19 geltend gemacht worden ist, eine Stellungnahme zur Niederschrift habe zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgegeben werden können (Schriftsatz der Antragsteller im Verfahren 3 S 2140/19 vom 10.10.2019 S. 13). Insoweit bezogen sich die Antragsteller jenes Verfahrens nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz im Verfahren 3 S 2140/19 vom 13.3.2020 S. 4 f.) auf einen Vorgang im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Diese Vorschrift ist allerdings in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bereits nicht genannt. |
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| a) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). |
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| b) Die Antragstellerin ist der Auffassung (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 16), eine erneute Auslegung sei notwendig gewesen, weil die Antragsgegnerin die ursprünglich vorgesehene Ökokontomaßnahme durch zwei andere ersetzt habe. Der Umweltbericht sei Bestandteil des Bebauungsplans. Bei den vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der planbedingten Eingriffe in das Schutzgut Tiere und Pflanzen handele es sich um Regelungen mit materiellem Gehalt, so dass eine erneute Offenlage hätte durchgeführt werden müssen. |
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| Die Antragstellerin zielt damit auf folgenden Umstand: In dem ausgelegten Entwurf der „Begründung mit Umweltbericht“ (Stand: 22.3.2018) war im Zusammenhang mit der „Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere“ der Erwerb von Ökopunkten aufgrund der Ökokonto-Maßnahme „Extensivierung von Wiesen im Lebensraum des Großen Brachvogels“ auf einer Fläche im Gebiet der Gemeinde xxxxxxxxx (Ortenaukreis) vorgesehen (s. Ordner 2 S. 1306). Die dem Bebauungsplan beigefügte „Begründung mit Umweltbericht“ (Stand: 10.4.2019) (S. 44 f.) verweist hinsichtlich des Erwerbs von Ökopunkten im Zusammenhang mit der „Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere“ sodann auf eine Maßnahme im Stadtteil xxxxxxxxx der Stadt xxxxxxxxx (Landkreis Karlsruhe) und eine Maßnahme im Ortsteil xxxxxxxxxx der Stadt xxxxxxx (Ortenaukreis). Die Antragsgegnerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die ursprünglich in den Blick genommene Ökokonto-Maßnahme sei zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar gewesen. |
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| c) Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht nur die ursprünglich vorgesehene Ökokonto-Maßnahme durch zwei neue ersetzt. Sie hat vielmehr auch - damit im Zusammenhang stehend - nach der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 11 der textlichen Festsetzungen („Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“), in der die Ökokonto-Maßnahmen unter Bezugnahme des Hinweises C 2 angesprochen sind, sowie eben diesen Hinweis C 2. („Anrechnungsberechtigungen aus Ökokontomaßnahmen“) aufgenommen (vgl. den ausgelegten Entwurf [Ordner 2 S. 1243] sowie sodann die textlichen Festsetzungen in der Anlage zu der Gemeinderatsvorlage [Ordner 4 S. 2724]). |
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| d) Mit dem von der Antragstellerin angesprochenen Austausch der Ökokonto-Maßnahmen ging nicht eine Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einher. |
|
| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die den normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen betreffen (vgl. Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 16; Beschl. v. 3.1.2020 - 4 BN 25.19 - juris Rn. 6). Im Grundsatz löst jede Änderung bzw. Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 18.4.2016 - 4 BN 9.16 - juris Rn. 4). Das Beteiligungsverfahren ist allerdings nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Dritten beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden. |
|
| Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Umweltbericht nicht Bestandteil (des Entwurfs) des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 15). Nach dem Baugesetzbuch ist zwischen dem Entwurf des Bauleitplans und dessen Begründung zu differenzieren. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Entwurfs des Bauleitplans (§ 2a Satz 3 BauGB); die Begründung ist dem Entwurf des Bauleitplans (aber nur) beizufügen (§ 2a Satz 1 BauGB). |
|
| e) Eine das Erfordernis einer erneuten Auslegung auslösende Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans stellt freilich die Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr. 11 i. V. m. dem Hinweis C 2 in den Planentwurf dar. Hinsichtlich der auf § 9 Abs. 1a, § 135a BauGB gestützten Festsetzung Nr. 11 (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 65) liegt keine Konstellation vor, in der - ausnahmsweise - von der erneuten Auslegung abgesehen werden konnte. Insbesondere wurde nicht lediglich eine Festsetzung klarstellend ergänzt; vielmehr wurde eine gänzlich neue Festsetzung mit normativem Gehalt in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen und - im Zusammenhang stehend - wurden andere Ökokonto-Maßnahmen herangezogen. |
|
| f) Die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Antragstellerin (und haben die Antragsteller im Verfahren 3 S 2140/19) auch in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügenden Weise geltend gemacht. Erforderlich ist die Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Gesetz damit Substantiierung und Konkretisierung (Beschl. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - juris Rn. 4). Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung im Schriftsatz vom 4.10.2019 (S. 16) noch. Die Antragstellerin hat zwar die Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans um die Festsetzung Nr. 11 nicht ausdrücklich angesprochen. Sie hat allerdings, wenn auch knapp, auf die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung im Zusammenhang mit den Ökokonto-Maßnahmen hingewiesen. Auf dieses Vorbringen sah sich auch der Senat veranlasst, sich das Bebauungsplanverfahren nicht nur hinsichtlich der Begründung einschließlich des Umweltberichts, sondern auch hinsichtlich der Festsetzungen mit Bezug zu den Ökokonto-Maßnahmen näher anzuschauen. |
|
| g) Mit der Frage, ob § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-RL) vollumfänglich vereinbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - juris Rn. 17 ff.), braucht sich der Senat nach Vorstehendem nicht zu beschäftigen. |
|
| 5. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten zahlreichen Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen, bedarf nach Vorstehendem keiner abschließenden Entscheidung. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin an der Überplanung des Gebiets „xxxxxxx xxxx“ festhalten möchte, weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: |
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| a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2021 - 3 S 2249/20 - juris Rn. 51, auch zum Folgenden). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. |
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| b) Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf den Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Boden nicht gerecht geworden ist. |
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| aa) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Nach § 200a Satz 1 BauGB umfassen Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist (§ 200a Satz 2 BauGB). |
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| Mit § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben (Senatsurt. v. 21.4.2015 - 3 S 748/13 - juris Rn. 48). Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit. |
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| bb) Die Antragstellerin beanstandet die Auffassung der Antragsgegnerin, hinsichtlich des Schutzguts Boden das entstehende Kompensationsdefizit von 1.107.381 Bodenwertpunkten hinnehmen zu können (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 45 ff.). Es sei „schlicht nicht glaubhaft“, dass im Stadtgebiet keine Flächen zur Verfügung stünden, auf denen sich Aufwertungen für das Schutzgut Boden durch die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen umsetzen ließen. Die Antragsgegnerin bleibe einen prüfbaren Nachweis dafür schuldig, dass sie auf der beträchtlichen Stadtgebietsfläche keine Möglichkeit habe, Maßnahmen zur Verbesserung vorhandener oder verloren gegangener Bodenfunktionen durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe etwa nicht Grundstückseigentümer dazu aufgefordert, Dächer für eine dauerhafte Begrünung zur Verfügung zu stellen. Eine schutzgutübergreifende Kompensation habe die Antragsgegnerin zu Unrecht ausgeschlossen. |
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| cc) Die Antragsgegnerin hat für das Schutzgut Boden die Bilanzierung nach der Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (2. Auflage, Dezember 2012) vorgenommen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 48). Diese Arbeitshilfe, deren Heranziehung die Antragstellerin zu Recht nicht beanstandet hat, nennt unter Nr. 5.2 „Kompensationsmaßnahmen beim Schutzgut Boden“, etwa die Entsiegelung von Flächen, die Überdeckung (vorhandener) baulicher Anlagen oder die nachträgliche Dachbegrünung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 51) kann „ein funktionsgerechter Ausgleich der Eingriffe in das Schutzgut Fläche und Boden […] nicht erfolgen“. |
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| dd) Dass die Antragsgegnerin zu diesem Ergebnis aufgrund hinreichender Ermittlungen gekommen ist, ist allerdings zweifelhaft. |
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| Der von der Antragsgegnerin zu leistende Ermittlungsaufwand war jedenfalls beträchtlich. Dies folgt zum einen aus der besonderen Bedeutung des Belangs des Bodenschutzes (s. oben), zum anderen aber auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf weitergehende, seitens des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxx xxxx - Wasserrechtsamt - in seiner Stellungnahme vom 15.9.2017 (Ordner 1 S. 843) vorgeschlagene Minimierungsmaßnahmen (wasserdurchlässige Gestaltung von Stellplätzen, Dachbegrünung im Plangebiet) verzichtet hat (vgl. Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 S. 243 f.). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin - jedenfalls ausweislich der Stellungnahme des Landratsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxx - Wasserrechtsamt, Untere Bodenschutzbehörde - vom 21.6.2018 (Ordner 3 S. 2332) - die Eingriffe in das Schutzgut Boden „bei den zurückliegenden Neuausweisungen von Wohn- und Gewerbeflächen regelmäßig nicht oder nur ansatzweise kompensiert [hat]“. |
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| Die Antragsgegnerin hat letztlich auch in der mündlichen Verhandlung lediglich bekräftigt, dass es keine Möglichkeiten zum Ausgleich bezogen auf das Schutzgut Boden gegeben habe. Welche Ermittlungen sie insoweit angestellt hat, ist nach wie vor weitestgehend unklar geblieben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin etwa nicht vorgetragen, im zeitlichen Zusammenhang mit der Planung ihr gesamtes Gemeindegebiet (erneut) auf die Möglichkeiten einer (Teil-)Entsiegelung von Flächen untersucht oder geprüft zu haben, ob bei gemeindlichen Gebäuden (Kindergärten, Schulen, Turnhallen etc.) das Dach nachträglich begrünt werden kann. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass die Begrünung einer einzelnen Bushaltestelle hinsichtlich ihrer Kompensationswirkung vernachlässigbar sei, mag dies zwar zutreffen. Eine nennenswerte Kompensationswirkung tritt allerdings möglicherweise bereits ein, wenn alle Bushaltestellen im Gemeindegebiet begrünt werden. |
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| Der Senat hat im Übrigen auch Zweifel daran, ob die eine schutzgutübergreifende Kompensation kategorisch ablehnende Haltung der Antragsgegnerin nicht zu einem unzureichenden Ermittlungsaufwand geführt hat. Nicht nur weist das Landratsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxx - Amt für Landwirtschaft und Naturschutz - in seiner Stellungnahme vom 12.10.2017 (Ordner 1 S. 857) auf die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen hin. Auch in der herangezogenen Arbeitshilfe der LUBW ist unter 2. davon die Rede, dass Beeinträchtigungen des Bodens schutzgutübergreifend kompensiert werden können. |
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| c) Soweit die Antragstellerin - teilweise auch nur der Sache nach - weitere Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB rügt, spricht eher wenig dafür, dass sie damit Erfolg haben würde. Dies gilt nicht zuletzt, soweit das Angebot von Ersatzland (dazu aa)) und die Auswirkungen der Planung auf ihre betriebliche Entwicklung sowie die Entwicklung der Biogasanlage (dazu bb)) in Rede stehen, aber auch in Bezug auf den Hochwasserschutz (dazu cc) und den Ausgleich von Eingriffen in die Schutzgüter Pflanzen und Tiere (dazu dd). |
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| aa) Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) gehört auch das (private) Interesse einzelner Landwirte, landwirtschaftliche Flächen weiterhin als solche nutzen können; das ergibt sich nicht zuletzt aus § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen. Weiterhin gehört zu den Belangen der Landwirtschaft das Interesse von Landwirten, durch den Wegfall von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung nicht in ihrer Existenz bedroht zu werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.7.2011 - 15 N 10.1638 - juris Rn. 25 ff.). In die Abwägung kann allerdings eingestellt werden, dass eine Existenzgefährdung durch das Angebot der Überlassung geeigneter Flächen (vgl. § 189 BauGB) abgewendet werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64 - juris Rn. 19 zum Planfeststellungsrecht). |
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| Wenn Ersatzlandangebote in die Abwägung eingestellt werden, um eine Existenzbedrohung zu vermeiden oder - wie hier - die Flächenverluste (nahezu) zu kompensieren, muss den Betroffenen vor dem Satzungsbeschluss ein verbindliches Ersatzlandangebot gemacht werden. Ein verbindliches Angebot dürfte in diesem Zusammenhang dann vorliegen, wenn feststeht, welche Flächen Betroffene im Fall der Realisierung der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung zu welchen wesentlichen Bedingungen zur Bewirtschaftung erhalten sollen. Nur im Fall verbindlicher Angebote kann ein Gemeinderat seine Abwägung auf einer verlässlichen Grundlage treffen. |
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| Ausweislich der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 (dort etwa S. 1029; vgl. auch S. 1031) bestand seitens der Antragsgegnerin die Vorstellung, dass der Wegfall landwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet durch Ersatzlandangebote kompensiert oder zumindest erheblich abgemildert werden soll. Mit dem Angebot von Ersatzland in gleicher Flächengröße würden existenzielle Auswirkungen (auf den Betrieb der Antragstellerin) in jedem Fall vermieden. Im Rahmen der Abwägung war mithin für die Antragsgegnerin - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - von Bedeutung, ob landwirtschaftliche Betriebe bei Umsetzung der Planung existenziell betroffen sein werden. Weitergehend sollten die Flächenverluste - auch bei nicht existenzieller Betroffenheit - quantitativ ausgeglichen werden. Dass die Bewirtschaftung des Ersatzlands mit keinerlei Nachteilen im Vergleich zu der Bewirtschaftung der bisherigen (Pacht-)Flächen verbunden sein soll, strebte die Antragsgegnerin hingegen nicht an. |
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| Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 22.5.2019 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) lagen der Antragstellerin sowie dem Antragsteller zu 2. des (Parallel-)Verfahrens 3 S 2140/19 die (neuen) Ersatzlandangebote vom 15.5.2019 vor. Die Existenz dieser Angebote war dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung bekannt (vgl. nur Ordner 4 S. 2722 [21 von 26]). Der Senat geht auch davon aus, dass diese Angebote verbindlich waren; sie enthielten insbesondere keinen Vorbehalt des Inhalts, dass sie von der Zustimmung des Ortschaftsrats Sulzbach zur Kündigung des bisherigen Pachtverhältnisses abhängig sein sollten. |
|
| Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin wohl nicht sämtliche Nachteile im Einzelnen ermitteln, die die Bewirtschaftung der zur Pacht angebotenen Flächen im Vergleich zur Bewirtschaftung der im Plangebiet gelegenen Flächen hat. Denn sie strebte - wie bereits erwähnt - lediglich an, dass den betroffenen Landwirten zum Zeitpunkt des Flächenverlusts zur Bewirtschaftung geeignete Ersatzflächen in gleicher Größe zur Verfügung stehen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, Ersatzflächen anzubieten, die in jeder Hinsicht gleiche oder gar bessere Bewirtschaftungsbedingungen aufweisen, bestand auch nicht. Die grundsätzliche Eignung der im Mai 2019 angebotenen Ersatzflächen zur Bewirtschaftung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. |
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| bb) Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen sind nicht nur die bauliche und sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßig legalen Bestand. Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebs sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - juris Rn. 69). |
|
| Die Antragstellerin beanstandet in diesem Zusammenhang vor allem die Begutachtung der mit ihrem Betrieb sowie dem Betrieb der Biogasanlage verbundenen Geruchssituation durch die xxxxxxxxxxx xxxx (vgl. Gutachten vom 25.7.2017 [Ordner 4 S. 3124] und „Ergebnismitteilung zur Neuberechnung“ vom 22.1.2019 [Ordner 4 S. 3208]). In dem Gutachten vom 25.7.2017 heißt es, Gegenstand der Untersuchung sei, ob das geplante Gewerbegebiet eine Immissionsverträglichkeit gegenüber der Biogasanlage mit Landwirtschaftsbetrieb aufweise und inwieweit die Möglichkeit einer Erweiterung der Biogasanlage bestehe. Die „Neuberechnung“ berücksichtigt bestimmte, den Gutachtern mitgeteilte, teilweise auch bislang nur geplante Änderungen in den Betriebsabläufen der landwirtschaftlichen Betriebe. Ergebnis der „Neuberechnung“ ist, dass die Geruchshäufigkeiten für das Plangebiet auf dem Großteil der untersuchten Fläche unter den gemäß GIRL zulässigen 15 % der Jahresstunden für Gewerbegebiete liegen. Überschreitungen würden wie bei der bisherigen Betrachtung nur in einzelnen Randflächen an der südwestlichen Spitze des Plangebiets prognostiziert. Am südlichen Rand der bestehenden Wohnnutzung (gemeint ist die Wohnnutzung nördlich der landwirtschaftlichen Betriebe bzw. nordwestlich des Plangebiets) würden wie bei der bisherigen Betrachtung Geruchswahrnehmungshäufigkeiten bis zu 10 % der Jahresstunden berechnet; dies sei nach der GIRL für ein Wohngebiet noch zulässig. Auf der Grundlage der „bisherigen Betrachtung“ ist im Gutachten vom 25.7.2017 ausgeführt, eine Erweiterung der Biogasanlage wäre bei einer schon vorhandenen Belastung von 10 % der Jahresstunden nur noch in sehr geringem Umfang möglich oder nur durch Verbesserungen am Bestand der Anlage zu erreichen. |
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| Mit ihren Einwänden gegen die Begutachtung der Geruchssituation (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 37 ff., Schriftsatz vom 15.3.2021 S. 14 ff.) dürfte die Antragstellerin nicht durchdringen. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: |
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| (1) Die Begutachtung dürfte methodisch nicht aus dem Grund zu beanstanden sein, dass sie auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) abgestellt hat. Die TA Luft in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vom 24.7.2002, GMBl 2002, 511) regelte nach ihrer Nr. 1 schon nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG konnten einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (vgl. Senatsurt. v. 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 30). Dies galt insbesondere für die GIRL, die für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden konnte (vgl. Nr. 1 GIRL) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukam. |
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| (2) Die Antragsgegnerin hat im Normenkontrollverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die von der Antragstellerin (jedenfalls zum Zeitpunkt der „Neuberechnung“) geplante Freilandhaltung von 3.000 Hühnern als auch die geänderte Behandlung der in ihrem Betrieb anfallenden Gülle in nicht zu beanstandender Weise in die „Neuberechnung“ Eingang gefunden haben (vgl. Schriftsatz vom 13.3.2020 S. 36 und 34 f.). Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ihr Vorbringen zu weiteren (zukünftigen) betrieblichen Änderungen ist wenig konkret. Insbesondere lässt sich ihm schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche der Änderungen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest hinreichend konkret geplant waren und dass sie diese Änderungen auch der Antragsgegnerin (bzw. den Gutachtern) in der Weise mitgeteilt hat, dass sie in die Begutachtung hätten einfließen können oder Anlass für eine erneute ergänzende Begutachtung hätten sein können. |
|
| In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Obliegenheit der Antragstellerin sowie gegebenenfalls anderer Betriebsinhaber besteht, in ihre Sphäre fallende, für die Abwägung erhebliche Umstände in das Planaufstellungsverfahren substantiiert einzubringen (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Einschränkung auf Belange, die der planenden Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen). |
|
| (3) Schließlich dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Begutachtung der Geruchssituation Daten der Wetterstation xxxxxxxx des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahr 2011 und nicht die Daten der in den Jahren 1987 bis 1989 betriebenen Wetterstation am xxxxxxxx zugrunde gelegt worden sind. Die Antragstellerin hat weder ausgeführt, dass es fachlich vertretbar gewesen wäre, bei der Begutachtung auf etwa 30 Jahre alte Daten einer im innerörtlichen Bereich betriebenen Wetterstation abzustellen, noch die (angebliche, dem Senat allerdings nicht vorliegende) Einschätzung des Deutschen Wetterdienstes, also einer fachlich kompetenten Einrichtung, in einem amtlichen Gutachten, die Meteorologiedaten der Station xxxxxxxx seien auf den Standort „xxx xxxx xxxx“ übertragbar (vgl. VGH-Akte S. 689), auch nur ansatzweise infrage gestellt. |
|
| In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass es widersprüchlich sein dürfte, die Heranziehung der Daten der (ehemaligen) Station Multring einerseits als methodisch fehlerhaft einzustufen, andererseits aber in einem anderen im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten - der „klimaökologischen Kurzstellungnahme“ von xxxxxxxx (Ordner 4 S. 3437) - auf eben diese Daten abzustellen. |
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| cc) Die Antragstellerin befürchtet, dass im Fall eines extremen Hochwassers ihre Betriebsflächen weitaus stärker als ohne die beabsichtigte Bebauung überschwemmt werden (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 31). Dieser Gesichtspunkt sei in der Planung ohne Beachtung geblieben. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, die Folgen der großflächigen Versiegelung im Plangebiet seien in diesem nicht ausgeglichen. |
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| (1) Die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren festgestellt, dass Teile des Plangebiets „innerhalb der in den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten dargestellten Überflutungsflächen für extreme Hochwasser (HQ Extrem), allerdings außerhalb der Überschwemmungsgebiete eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100)“ liegen (Begründung des Bebauungsplans S. 67). Ausweislich des in der Begründung des Bebauungsplans (a. a. O.) abgedruckten Auszugs aus der Hochwassergefahrenkarte macht die genannte Fläche den südlichsten Bereich der Überflutungsfläche aus und liegt die Hofstelle der Antragstellerin außerhalb des HQextrem-Gebiets. In den „Nachrichtlichen Übernahmen“ weist die Antragsgegnerin im Bebauungsplan auf die teilweise Lage des Plangebiets in der Überflutungsfläche hin. In der Begründung des Bebauungsplans ist zudem ausgeführt, der Gesetzgeber sehe für die Ausweisung von Baugebieten in HQextrem-Bereichen über die abwägende Betrachtung und einer nachrichtlichen Übernahme hinaus keine weitergehenden Maßnahmen vor. |
|
| Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, bereits im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans besonders geprüft zu haben, wie sich eine Bebauung des Plangebiets auf die Überflutungsflächen auswirkt, ob diese sich etwa in Richtung der Hofstelle der Antragstellerin hin „verlagern“. In der Abwägungstabelle Stand 10.4.2019 weist sie allerdings auf die schon damals erhobene Einwendung der Antragstellerin darauf hin, dass die Überflutungsfläche ein „Ausläufer“ sei (S. 1058). Eine vollumfängliche Überflutung bis in die äußersten Bereiche sei „sehr unwahrscheinlich“ (a. a. O.; vgl. auch S. 1060: „Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überflutung … ausgesprochen gering“). Anlässlich der Normenkontrollanträge hat die Antragsgegnerin eine „Stellungnahme zur Überflutungsfläche für extreme Hochwasser“ eingeholt (s. VGH-Akte S. 667). Diese kommt aufgrund einer ausführlichen Betrachtung der Überflutungsfläche (ebenfalls) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überflutung des Plangebiets in Folge von xxxxxxxxx-Hochwasser als ausgesprochen gering anzusehen ist. Sie hält auch fest, dass eine Veränderung bzw. ein Aufstau der Überflutungsfläche bei HQextrem in anderen Bereichen nach einer eventuellen Besiedelung des Baugebiets durch xxxxxxxxx-Hochwasser ausgeschlossen werden kann. |
|
| Im Hinblick auf die Lage der Überflutungsflächen im Plangebiet verstößt es wohl nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB, dass die Antragsgegnerin keine besonderen Ermittlungen zu den Auswirkungen der Bebauung auf die Überflutungsfläche angestellt hat. Diese waren in der gegebenen Situation bereits kein abwägungserheblicher Belang. Denn wenn eine Überflutung der Flächen im Plangebiet bereits sehr unwahrscheinlich ist, ist dies auch eine „stärkere Überflutung“ von Betriebsflächen der Antragstellerin. |
|
| (2) Der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen. |
|
| Für das Plangebiet wurde ein Entwässerungskonzept erstellt und gutachterlich untersucht (vgl. xxxxxxxx xxxxxxxxxx, Entwässerungskonzept für das Plangebiet „xxxxxxx xxxx“, Stand 2.11.2017 [Ordner 4 S. 3373]). Das Entwässerungskonzept sieht vor (vgl. die Begründung des Bebauungsplans S. 15), „den Straßenabfluss sowie gewerbliches Schmutzwasser an einen Mischwasserkanal anzuschließen und bei größeren Regenereignisse durch einen Staukanal oder Speichervolumen zurückzuhalten, bevor die Ableitung über den Hauptsammler Süd zur Kläranlage erfolgt. Geplant ist zudem eine zentrale Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Erdbecken am südlichen Rand des Gewerbegebiets (…). Aufgrund der Versickerungsmöglichkeit kann die Abflussmenge zum Hauptsammler Süd reduziert werden.“ Um die Umsetzung des Entwässerungskonzepts zu ermöglichen, hat die Antragsgegnerin im südlichen Bereich des Plangebiets „Flächen für die Abwasserbeseitigung“ festgesetzt und bestimmt, dass innerhalb dieser Flächen Anlagen und Einrichtungen zur Rückhaltung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 10). |
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| Die von der Antragstellerin jedenfalls der Sache nach erhobene Rüge, das Entwässerungskonzept sei unzureichend, weil es nicht ausschließe, dass es bei Starkregenereignissen zu einer Überflutung ihres Betriebsgeländes komme, ist ersichtlich ins Blaue hinein erhoben. Auf das Entwässerungskonzept ist sie nicht einmal eingegangen. |
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| dd) (1) (a) Die Antragstellerin wendet gegen die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere ein, diese verkenne, dass § 1a Abs. 3 BauGB derart räumlich entkoppelte Kompensationsmaßnahmen wie diejenigen im Landkreis Karlsruhe und im Ortenaukreis nicht ermögliche (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 43 f.). Es fehle auch an dem funktionalen Zusammenhang zwischen den Ökokontomaßnahmen und den planbedingten Eingriffen. Die Antragstellerin behauptet damit der Sache einen Ermittlungsfehler hinsichtlich der Frage, ob die herangezogenen Ökokontomaßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind. |
|
| (b) Indem § 200a Satz 1 BauGB anordnet, dass Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung Ersatzmaßnahmen umfasst, verweist die Vorschrift auf § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG (vgl. Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 66). Nicht jede Maßnahme, die den Zustand von Natur und Landschaft verbessert, ist also eine vom Begriff der Ausgleichsmaßnahme umfasste Ersatzmaßnahme. Erforderlich ist vielmehr zunächst, dass die Maßnahme in dem betroffenen Naturraum (i. S. v. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) durchgeführt wird. Mit Naturräumen in diesem Sinne sind die 69 naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume 3. Ordnung) nach einer Einteilung nach Ssymank gemeint (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 57; auch § 15 Abs. 1 NatSchG). Die Maßnahme muss zudem geeignet sein, die Beeinträchtigung der Funktionen des Naturhaushalts zu ersetzen. Der durch sie zu schaffende Zustand muss den infolge der Umsetzung der Planung beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts zumindest ähnlich sein (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 19.9.1998 - 4 A 35.97 - juris Rn. 23). |
|
| (c) Davon ausgehend beanstandet die Antragstellerin wohl zu Unrecht die Eignung der eingesetzten Ökokonto-Maßnahmen. Das Plangebiet und die Grundstücke, auf denen die Ökokonto-Maßnahmen durchgeführt worden sind und werden, liegen in dem Naturraum 3. Ordnung „D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland“ (vgl. Anlage 1 zum NatSchG). Der - gelockerte - funktionale Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatz besteht ebenfalls. Infolge der Umsetzung der Planung kommt es zu einem Verlust eines Biotopkomplexes aus Gehölzen, Ackerflächen, Obstplantagen und ruderalen Saumstrukturen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 46); flächenmäßig bei Weitem am größten ist dabei der Verlust von Ackerflächen. Die Flächen stehen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere nach der Umsetzung der Planung nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Ökokonto-Maßnahme in xxx xxxxxx erfolgt auf ehemaligen Spargeläckern und Gartenbrachen (s. Begründung des Bebauungsplans S. 45). Sie beinhaltet die Entwicklung von lichtem Eichenwald trockenwarmer Standorte (Waldbiotoptyp) mit Übergängen zu Sandrasen und Ginsterheiden sowie die Anlage/Erhaltung von Zauneidechsen-Habitatelementen (a. a. O.). Die Ökokonto-Maßnahme in xxxxxxxx erfolgt auf überwiegend als Acker genutzten bzw. stillgelegten, häufig langandauernd vernässten Grundstücken (s. Begründung des Bebauungsplans S. 46). Sie beinhaltet die Entwicklung von Wiesenkopf-Silgenwiesen, Nasswiesen, Magerwiesen mittlerer Standorte und Nassacker- und Teichbodenvegetation; sie dient auch den Schutz- und Erhaltungszielen eines Vogelschutzgebiets (a. a. O.). In der Begründung des Bebauungsplans führt die Antragsgegnerin aus (S. 47), Eichenwälder gehörten zu den artenreichsten Biotopen überhaupt, denn sie böten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum und leisteten einen bedeutenden Beitrag für die hiesige Artenvielfalt. Dort heißt es auch (a. a. O.), Nasswiesen seien sehr artenreich sowohl hinsichtlich Pflanzen- als auch Tierarten. Mit den Ökokontomaßnahmen sollen also Flächen so entwickelt werden, dass sie sich besser als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eignen. Das genügt für die Eignung einer Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme für den (weitgehenden) Verlust eines Lebensraums für Pflanzen und Tiere. Nicht erforderlich ist, dass die Ausgleichsmaßnahme einen Lebensraum für Pflanzen und Tiere schafft, der dem verloren gehenden exakt entspricht. Ohnehin dürfte es etwa naturschutzfachlich kaum sinnvoll sein, zum Ausgleich entfallender Ackerflächen solche zu schaffen, da Ackerflächen nur von sehr eingeschränkter ökologischer Wertigkeit (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 47) sind. |
|
| (2) (a) Die Antragstellerin hält es weiterhin für unzureichend, dass „eine Übernahme der fachgerechten Pflege […] nur für einen Zeitraum von 30 Jahren ab Vertragsunterzeichnung […] vorgesehen ist“ (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 45 f.); Kompensationsmaßnahmen müssten dauerhaft wirken und irreversibel sein. Sie hält die dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahme auch aus dem Grund für nicht ausreichend gesichert, dass die Antragsgegnerin deren Durchführung für den Fall des Ausfalls des Maßnahmenträgers schon aufgrund der räumlichen Entfernung nicht gewährleisten könne. Überdies beanstandet sie, dass der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2022 ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht zusteht. Auch mit diesen Einwänden dürfte die Antragstellerin keinen Erfolg haben. |
|
| (b) Die Durchführung sonstiger Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB muss hinreichend gesichert sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 5.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 36; SächsOVG, Urt. v. 14.7.2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 73). Das Sicherungserfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass die Handlungsmöglichkeiten des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB an die Stelle der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen treten und als gleichwertige Alternative gelten; zum anderen bestünde ohne das Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung die Gefahr, dass im Nachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Ausgleichsmaßnahme abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans gefährdet wäre (vgl. SächsOVG a. a. O.). |
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| (c) Der hinreichenden Sicherung steht wohl nicht entgegen, dass die fachgerechte Pflege der Ökokonto-Maßnahmen vertraglich nur für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Vertragsunterzeichnung vorgesehen ist. Der 8. Senat des beschließenden Gerichtshofs hat zwar in einem Urteil im Jahr 2001 ausgeführt, Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne dürften nicht nur zeitlich befristet gesichert werden (Urt. v. 17.5.2001 - 8 S 2603/00 - juris Rn. 28). Das erscheint dem urteilenden Senat allerdings sehr weitgehend zu sein. Die hinreichende Sicherung in zeitlicher Hinsicht muss unter dem Vorbehalt dessen stehen, was vernünftigerweise möglich und erwartbar ist. Eine Gewährleistung der (Unterhaltung der) Maßnahme über einen längeren Zeitraum als 30 Jahren, also über eine Generation hinaus ist deshalb zu einer „hinreichenden“ Sicherung kaum erforderlich. Schon nach einem erheblich kürzeren Zeitraum dürfte jede Ausgleichsmaßnahme jedenfalls dergestalt ins Werk gesetzt sein, dass sie abschließend entwickelt ist und es nur noch um ihre Unterhaltung geht. |
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| (d) Zu einer „hinreichenden“ Sicherung der Durchführung der Maßnahme ist es auch nicht erforderlich, im Fall einer vertraglichen Vereinbarung die Situation in den Blick zu nehmen, dass derjenige, der sie auf diese Weise übernommen hat, ausfällt. Wie es bei einem solchen Ausfall, etwa wegen Insolvenz, mit der Maßnahme weitergeht, wird sich voraussichtlich erst zu gegebener Zeit feststellen lassen. |
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| (e) Letztlich erscheint dem Senat auch im Hinblick auf das Erfordernis einer wirksamen Sicherung das in der „Vereinbarung über den Verkauf von Anrechnungsberechtigungen aus Ökokonto-Maßnahmen“ (vgl. Ordner 5 S. 3509) enthaltene Rücktrittsrecht |
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| „Der Vorhabenträger [Anm. des Senats: d. h. die Antragsgegnerin] ist bis 31.12.2022 zum Rücktritt von dieser Vereinbarung berechtigt.“ |
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| Dieses - voraussetzungslose - Rücktrittsrecht ermöglicht es der Antragsgegnerin zwar nach seinem Wortlaut, dass sie nach dem Satzungsbeschluss den im Rahmen der Abwägung hergestellten Zusammenhang zwischen dem planbedingten Eingriff und den vertraglich vereinbarten (Ausgleichs-)Maßnahmen durch Ausübung des Rücktrittsrechts auflöst. Es liegt allerdings sehr fern, dass die Antragsgegnerin sich entsprechend verhalten würde und damit - mit der möglichen Folge, dass der Bebauungsplan hierdurch rechtswidrig werden würde - der Abwägung die Grundlage entziehen würde. |
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| Der Bebauungsplan leidet auch an einem materiellen Mangel. |
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| 1. Die Festsetzung einer „Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg“ am südlichen Rand des Plangebiets ist nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. |
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| Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (nunmehr § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB). Die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ gilt nicht nur für die Planung als solche, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9). Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44). Erforderlich ist eine Festsetzung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Umsetzung einer Festsetzung von der Gemeinde tatsächlich überhaupt nicht angestrebt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 45). So liegt es hier jedenfalls, soweit sich der Bereich der Festsetzung mit dem an dieser Stelle gelegenen gesetzlich geschützten Biotop überschneidet. |
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| Die Antragsgegnerin hatte zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans (und hat auch derzeit) erkennbar keinerlei Absicht, die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Wirtschaftsweg im südlichen Bereich des Plangebiets dergestalt umzusetzen, dass sie den bestehenden Gras- bzw. Erdweg (vgl. das Lichtbild in der Begründung des Bebauungsplans S. 30) auf der gesamten festgesetzten Fläche in einen öffentlichen Wirtschaftsweg in der Form eines - geteerten oder doch zumindest befestigten - Feldwegs umgestaltet. Vielmehr soll es bei der derzeitigen Situation bleiben. Eine Inanspruchnahme der festgesetzten Fläche in Gänze würde nämlich aller Voraussicht nach zu einer (teilweisen) Zerstörung oder doch zumindest erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops führen (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG). Ausweislich der nachrichtlichen Eintragung in der Planurkunde erstreckt sich das Biotop Nr. xxxxxxxxxxxxx Feldhecke südwestl. xxxxxxxx x xxxxxxxxxxxxxx bis in die Mitte der festgesetzten Verkehrsfläche (vgl. auch Begründung des Bebauungsplans S. 24). Eine Beeinträchtigung der Hecke will die Antragsgegnerin erklärtermaßen vermeiden (vgl. Begründung des Bebauungsplans a. a. O.), auch im Hinblick auf deren Bedeutung für Vögel und Fledermäuse (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 42). Es hätte deshalb nahegelegen, eine Festsetzung zu treffen, die der Verwirklichung dieses Ziels dient. |
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| Ob der festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.1.2022 - 4 CN 5.20 - juris Rn. 16), kann dahingestellt bleiben. Denn zur Gesamtunwirksamkeit führen jedenfalls die festgestellten beachtlichen formellen Mängel (s. oben I.). |
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| 2. Wiederum für den Fall, dass die Antragsgegnerin an der Überplanung des Gebiets „xxxxxx xxxx“ festhalten möchte, weist der Senat auf Folgendes hin: |
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| a) Auch die Festsetzung der Baugrenze im östlichen Bereich des Plangebiets, westlich des Biotops Nr. xxxxxxxxxxxxx Feldhecke südwestl. Xxxxxxxx x xxx xxxxxxxx begegnet hinsichtlich der Erforderlichkeit erheblichen Bedenken. Entgegen der von der Antragsgegnerin etwa in der Begründung des Bebauungsplans S. 24 zum Ausdruck gebrachten Vorstellung hat sie damit nicht einen „Abstand von 6,0 m zwischen der Grenze des Geltungsbereiches und der nächstgelegenen Baugrenze festgesetzt“. Denn nach § 23 Abs. 5 BauNVO können in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmte bauliche Anlagen zugelassen werden. Diese Zulassungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht in den Blick genommen. Dementsprechend hat sie auch nicht - wie es ihrer Planungsabsicht aber wohl entsprochen hätte - eine anderweitige Festsetzung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO getroffen. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass dem Schutz des Biotops im Rahmen der Ermessensentscheidung auf Vollzugsebene Rechnung getragen werden könne, mag dies zwar zutreffen. Dieser Gesichtspunkt änderte aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihr Ziel, schon auf der Ebene der Bebauungsplanung den Schutz des Biotops, auch im Hinblick auf dessen Bedeutung für Vögel und Fledermäuse, auch unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Nr. 9.1 wohl nicht erreicht hat. |
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| b) Sowohl die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG) als auch die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erlangen bei der Bauleitplanung mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt, dass ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (vgl. zum Biotopschutz OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 Es 1/20.N - juris Rn. 6 und zum Artenschutz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 128 ff.). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang jedenfalls der Sache nach die Auffassung vertritt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 18 ff.), sämtliche Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG verstoßen wird, müssten im Bebauungsplan festgesetzt werden, trifft dies nicht zu. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.9.2017 (BGBl I S. 3434) in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 30.3.2010 - 8 N 09.1861 - juris) in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG das Wort „festgesetzt“ durch „festgelegt“ ersetzt hat, es solle klargestellt werden, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in unterschiedlichen Regelungsformen bestimmt werden könnten (BT-Drs. 18/11939 S. 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 162). Allerdings muss feststehen, dass die zur Herstellung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans als erforderlich angesehenen Maßnahmen durchführbar sind. Es muss auch ausreichend gesichert sein, dass sie durchgeführt werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N - juris Rn. 121). |
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| c) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Festsetzungsmängel dürften nicht vorliegen. Insoweit sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlasst: |
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| aa) Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 über den „Erhalt einer Feldhecke“ oder der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 Spstr. 2 zu im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen dürften nicht bestehen. |
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| bb) Auch die textliche Festsetzung Nr. 3 dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sein. |
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| 3. Überbaubare Grundstücksfläche |
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| Die bauliche Nutzung einer Fläche, die gemäß Festsetzungen dieses Bebauungsplans mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten ist, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der leitungsgebundenen Infrastrukturen nachweislich ausgeschlossen werden kann und ein schneller Zugang zur leitungsgebundenen Infrastruktur weiterhin gewährleistet ist. |
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| Ausnahmsweise kann eine indirekte Überbauung der im zeichnerischen Teil mit „LR 1“ gekennzeichneten Fläche unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: |
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| - Bei einer indirekten Überbauung bis zu einer Breite von 2,5 m muss eine lichte Höhe über dem anstehenden Gelände von mindestens 3,0 m bestehen. |
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| - Bei einer indirekten Überbauung ab einer Breite von mehr als 2,5 m muss eine lichte Höhe über dem anstehenden Gelände von mindestens 5,0 m bestehen. |
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| Erläuterungsskizze: Indirekte Überbauung |
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| Die Antragstellerin meint, es gebe keine Rechtsgrundlage für die textliche Festsetzung Nr. 3 (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 22). Zudem sei das „anstehende Gelände“ als Bezugspunkt für die Festlegung der zulässigen Höhe ungeeignet. |
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| Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich ausweislich ihrer Überschrift zur überbaubaren Grundstücksfläche. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der überbaubaren (und nicht überbaubaren) Grundstücksfläche ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 BauNVO ist entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). |
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| In den zeichnerischen Festsetzungen sind Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) enthalten. Die textliche Festsetzung Nr. 3 enthält in ihrem ersten Absatz eine Regelung, die sich nach ihrem Wortlaut auf alle Flächen bezieht, die gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (vgl. die textliche Festsetzung Nr. 6), und in den weiteren Absätzen eine Regelung, die sich auf die im zeichnerischen Teil mit „LR1“ gekennzeichnete Fläche bezieht. Die Flächen, die gemäß den Festsetzungen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten sind, liegen - mit Ausnahme der Fläche „LR 1“ - jenseits der festgesetzten Baugrenzen. |
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| Die textliche Festsetzung Nr. 3 Abs. 1 dürfte eine andere Festsetzung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO sein. Denn mit ihr soll die nach § 23 Abs. 5 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässige Bebauung eingeschränkt werden. Die Überbauung von Leitungstrassen zu verhindern, stellt auch einen städtebaulichen Grund (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) dar. |
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| Zu Recht dürfte sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des zweiten Absatzes der textlichen Festsetzung Nr. 3 auf § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 5 BauNVO berufen. Aufgrund der in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 5 Hs. 2 BauNVO können Gemeinden auch festsetzen, dass das Grundstück erst ab einer bestimmten Höhe überbaut werden darf („indirekte Überbauung“); denn insoweit handelt es sich um die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche oberhalb der Geländeoberfläche. |
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| Es dürfte in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin als (unteren) Bezugspunkt der lichten Höhe das „anstehende Gelände“ gewählt hat. Mit dem anstehenden Gelände ist die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche gemeint. Diese kann zwar in der Tat Schwankungen unterliegen (weshalb es nicht sachgerecht ist, sie als unteren Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO] zu wählen). Im vorliegenden Zusammenhang geht es allerdings darum, eine Bebauung erst ab einer größenordnungsmäßig exakt bestimmten lichten Höhe über der Geländeoberfläche zu ermöglichen. Eine Geländeaufschüttung oder -abgrabung ist ohne Einfluss auf die lichte Höhe, die mithin das entscheidende Kriterium ist. |
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| Zu Recht beanstandet die Antragstellerin nicht, dass die textlichen Festsetzungen Nr. 3 Abs. 2 nicht aus städtebaulichen Gründen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB) erfolgt sind. Mit der Festsetzung will die Antragsgegnerin dem auch abwägungserheblichen Belang des Interesses des nördlich des betroffenen Bereichs gelegenen Gewerbebetriebs Rechnung tragen (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 60 f.). |
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| cc) Auch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.4 Spstr. 1 dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sein. |
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| Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet auszugsweise: |
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| 1. Art der baulichen Nutzung |
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| 1.1.1 Allgemeine Zweckbestimmung: |
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| Das Gewerbegebiet dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. |
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| 1.1.2 Allgemein zulässig sind: ... |
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| 1.1.3 Ausnahmsweise zulässig sind: … |
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| - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, … |
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| Die Antragstellerin meint, der vollständige Ausschluss betriebsbezogenen Wohnens durch die textliche Festsetzung Nr. 1.1.4 Spstr. 1 sei nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt (Schriftsatz vom 4.10.2019 S. 23). Er laufe der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zuwider. |
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| Die Antragsgegnerin begründet den Ausschluss im Wesentlichen mit Erwägungen des Lärmschutzes. Es handele sich bei den Nutzungen um die einzige aus dem Spektrum des § 8 BauNVO, die schützenswerte Außenwohnbereiche mit sich bringe (Begründung des Bebauungsplans S. 58). Zum Schutz der Wohnungen müssten aktive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden. Mit einer Lärmschutzwand entlang der (aktiven) Bahntrasse könnte eine Schutzwirkung für die Erdgeschosszone erreicht werden. Dazu müsse die Lärmschutzwand mindestens 3 m hoch sein und mindestens die gesamte Länge im Plangebiet umfassen. Für eine solche Anlage seien Kosten von mindestens ca. 350.000 Euro (ohne Flächenerwerb) zu veranschlagen. Sofern man auch für höher gelegene Geschosse einen signifikanten Schutzeffekt erreichen wollte, müsste die Lärmschutzwand höher und damit teurer werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Mehrzahl der Betriebe zwingend eine Betriebswohnung benötige. |
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| Der gänzliche Ausschluss der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen kann auf § 1 Abs. 6 BauNVO gestützt werden. § 1 Abs. 5 BauNVO, den die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Normenkontrollantrags nennt (Schriftsatz vom 13.3.2020 S. 61), betrifft nach der BauNVO allgemein zulässige Nutzungen. |
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| Der Ausschluss nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (anders als § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO). Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers. Denn für die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets sind die in den dritten Absätzen der Baugebietsvorschriften geregelten Ausnahmen ohne Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 80 [Stand: Lfg. 128 Februar 2018]). Indes muss auch ein Ausschluss nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB sowie Söfker, a. a. O. Rn. 79). |
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| Auf solche Gründe stützt sich die Antragsgegnerin auch, ohne dass diese zu beanstanden wären. Sie geht davon aus, dass im (uneingeschränkten) Gewerbegebiet aufgrund der Nähe zu der Bahntrasse ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht gewährleistet wären. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, denn ein Zulassungsgrund i. S. des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. |
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| Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. |
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| Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. |
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| Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. |
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| In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. |
|
| Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. |
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| Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. |
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| Beschluss vom 24. Mai 2022 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf |
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| festgesetzt (vgl. bereits die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 10.7.2019). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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