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BGB § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 5659/20
2. März 2022
7 U 5659/20 2. März 2022