Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 5 Ca 3719/16
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.11.2016 über die geleistete Betriebsrente in Höhe von 2.762,76 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats eine Betriebsrente in Höhe von weiteren 2,99 € brutto zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 2,99 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 02.10.2016 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 2,98 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6.Der Streitwert wird auf 5.299,56 € festgesetzt.
7.Die Berufung wird - soweit sie nicht ohnehin zulässig ist - nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die jährliche Erhöhung einer Rentenzahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge in den Jahren 2015 und 2016.
3Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches in den e.Konzern eingebunden ist. Es besteht ein Gewinn- und Verlustübernahmevertrag mit der H.. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der W.. Bei dieser bestand eine "Betriebliches Versorgungswerk" (im Folgenden: BVW) genannte betriebliche Altersversorgung.
4Das BVW gewährt eine Gesamtversorgung, die sich auf Basis der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (sog. "VK-Altersrente") und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, sog. "Vofue-Rente") zusammensetzt. Die im vorliegenden Fall streitige Höhe der Pensionsergänzung gleicht dabei die Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse und der gesetzlichen Rente aus.
5Diese Zahlung wird geregelt in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks", bestehend aus den "Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks", den "Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks" und den "Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks", die erstmals am 1. Januar 1961 in Kraft traten [K 1, Bl. 17 ff. d.A.].
6In diesen heißt es auszugsweise:
7"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
8§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
9Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
10(…)
11§ 2 Berechtigter Personenkreis
12(…)
133. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist.
14Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
15§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge
16Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:
171. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge
18Die für den Fall des Bezuges eine Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.
19(…)
20§ 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge
21Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.
221.Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
231.1.Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich)
241.2.Die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der V. geleistet wurde
25(…)
261.6.Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen.
27§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge
28an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
291.Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
302.Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
313.Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
32Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
33§ 12 Widerrufsvorbehalte
341.Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die V. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
35•Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
36•der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern,
37•die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Volksfürsorge gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Volksfürsorge die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.
38(…)
39In einer "Kurzfassung" der BVW heißt es auszugsweise:
401.5 Anpassung der Leistungen
41Gemäß § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 hat der Arbeitgeber spätestens alle drei Jahre eine Erhöhung seiner Versorgungsleistungen zu überprüfen. Dadurch soll der Wert der einmal gewährten Leistung erhalten bleiben.
42Die W. kommt dieser Verpflichtung in der Weise nach, dass sie zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die gesetzliche Rentenversicherung die Höhe ihrer Gesamtversorgungsbezüge verändert. Dabei werden allerdings die zum Überprüfungszeitpunkt aktuellen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Versorgungskasse angerechnet.
43Der Kläger war seit dem 1. Januar 1961 bei der W., heute die Beklagte, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 1997 durch Eigenkündigung des Klägers.
44Am 2. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen Frühpensionierungsvertrag [B2, Bl. 129 ff. d.A.], wonach der Kläger ab dem 1. April 1997 einen monatlichen Auffüllbetrag erhielt. Zudem regelten die Parteien in Ziffer 8 der Frühpensionierungsvereinbarung, dass die Beklagte dem Kläger ab dem erstmals möglichen Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Rente in Höhe von 3.453,36 DM brutto zahlen würde, wobei diese Rente nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst würde.
45Seit dem 1. Dezember 2001 bezieht der Kläger von der Beklagten entsprechende Rentenzahlungen. Die Vofue-Rente betrug erstmals 3.453,36 DM [Zusammensetzungsschreiben der Beklagten vom 11.12.2011, B 5, Bl. 144 d.A.].
46Im September 2014 erhöhte die Beklagte die Vofue-Rente des Klägers rückwirkend zum 01.07.2014 auf 2.141,14 €.
47Der Vorstand der Beklagten und der H. (H.) beschlossen in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015, den Aufsichtsräten der H. und der H. zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren.
48Der Gesamtbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte wurden im Juni 2015 hierzu angehört [Bl. 158 ff. d.A.]. In dem Anhörungsschreiben heißt es auszugsweise:
49"Die gesamte Versicherungswirtschaft bewegt sich aufgrund der Niedrigzinsphase, der Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch und der Umsetzung des LVRG in einem sehr schwierigen Marktumfeld.
50Dies hat die Gremien des Konzerns vor kurzem dazu veranlasst zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie "H. 2020" zu verabschieden. (…)
51Die verantwortlichen Vorstände der H. Gruppe sind davon überzeugt, dass auch ehemalige Mitarbeiter/innen des Konzerns, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt für die übrigen Konzernangehörigen liegen, ein Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung unserer Unternehmen leisten sollten.
52(…)
53Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Millionen € jährlich führen und die deutlich über den Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5% Prozent liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der H./H./GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO85 um jeweils 0,5 % zum gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen."
54Den Betriebsräten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 eingeräumt. Die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte wurde sodann bis zum 31. Juli 2015 verlängert [Bl. 174 d.A.].
55Die gesetzlichen Renten wurden am 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,1 % erhöht.
56Der Gesamtbetriebsrat sowie die bei der Beklagten gebildeten lokalen Betriebsräte, der Betriebsrat der Zentrale und der Konzernbetriebsrat gaben sodann ihre Stellungnahmen zu dem geplanten Vorstands-/Aufsichtsratsratsbeschluss ab. Hierin führten die Betriebsräte insbesondere an, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten einen Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung im BVW nicht rechtfertigen würde.
57In der Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden [Bl. 164 d.A.] heißt es auszugsweise:
58"Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen wurde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die H. (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben.
59Der Gesamtbetriebsrat hat daher beschlossen, der von Ihnen beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zuzustimmen.
60Die Versorgungsbezüge sind in Erfüllung der Vereinbarungen um 2,1 % zu erhöhen."
61Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten beschlossen sodann, die Gesamtversorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2015 um 0,5 % zu erhöhen. Der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung erfolgte am 26. August 2015. Der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015.
62Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger diese Entscheidung mit und erklärte, dass die Versorgungsleistung des Klägers aus dem betrieblichen Versorgungswerk (Pensionsergänzung) ab dem 1. Juli 2015 2.151,85 € betrage [vgl. B 4, Bl. 143 d.A.]. Auszugsweise lautet das Schreiben:
63"Die Vorstände und Aufsichtsräte der H. haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezöge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen."
64Eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012 um 0,84826 % hätte die Rente nur auf 2.123,83 € erhöht.
65Mit Schreiben vom 16. November 2015 [Anlage K 6, Bl. 45 d.A.] forderte der Kläger die Beklagte auf, die betrieblichen Gesamtversorgungsbezüge um 2,1 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 zu erhöhen. Die Beklagte lehnte dies bisher ab.
66Zum 1. Juli 2016 wurden die gesetzlichen Renten um 4,25 % erhöht.
67Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Rente aus der Versorgungskasse rückwirkend zum 1. Juli 2016 um 0,51 % steige auf 600,15 € [K7, Bl. 246 d.A.]. Die Vofue-Rente werde um 0,5 % auf 2.162,61 € erhöht. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass Vorstand und Aufsichtsrat dieses Vorgehen unter Berufung auf die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW nach Anhörung der Betriebsratsgremien beschlossen hätten. Sie führt u.a. aus:
68"Leitende Erwägungen waren dabei zum einen, dass seit der letzten Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen zum 1. Juli 2015 nur ein geringer Kaufkraftverlust zu verzeichnen war und dass die ab dem 1. Juli 2016 beschlossene Anpassung diesen deutlich übersteigt. Eine Anpassung in einem nur geringeren Umfang führt daher nicht zu einer Entwertung der betrieblichen Versorgungsleistung und erscheint aus diesem Grunde zumutbar.
69Zum anderen sprechen auch Gründe der Generationengerechtigkeit für die beschlossene geringere Anpassung. So sind die aktiven Mitarbeiter Ihres ehemaligen Arbeitgebers von einschneidenden Spar- und erheblichen Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen, welche neben Abbau auch die Verlagerung von Arbeitsplätzen umfasst. Diese Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der H. Gruppe stärken und einen wichtigen Beitrag zum Erhalt einer soliden finanziellen Basis leisten, um die Verpflichtungen gegenüber den Kunden aber auch den aktiven und ehemaligen Mitarbeiter langfristig erfüllen zu können. Da diese Maßnahmen somit auch Ihren Interessen dienen, halten Vorstand und Aufsichtsrat es für gerechtfertigt, dass auch die ehemaligen Mitarbeiter einen Beitrag zu der Stärkung und Zukunftssicherung ihres ehemaligen Arbeitgebers leisten. Die Entscheidung, diesen Beitrag innerhalb der Gruppe der Betriebsrentner den Versorgungsberechtigten des Betrieblichen Versorgungswerks aufzuerlegen, fiel auch mit Blick auf das Niveau der laufenden betrieblichen Versorgungsleistungen, die bei Angehörigen des Betrieblichen Versorgungswerks weit über dem Durchschnitt der Betriebsrenten der übrigen Konzernangehörigen liegen."
70Der Kläger behauptet, es sei gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien gewesen, dass von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten und eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr aus den Gewinnen der Beklagten finanziert werden könne. Dies sei etwa auch Thema am Rande einer Aufsichtsratssitzung im Jahr 1995 gewesen.
71Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihre Gesamtleistungen zum 1. Juli 2015 um 2,1 % (2,0972 %) auf 2.795,67 € (statt 2.738,24 €) erhöhen müssen, statt lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, und hätte ihre Gesamtleistungen zum 1. Juli 2016 um weitere 4,25 % auf 2.865,78 € erhöhen müssen.
72Der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten im Oktober 2015 sei verspätet gefasst worden. Die Erhöhung der Gesamtversorgung hätte gem. § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum 1. Juli 2015 erfolgen müssen. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss nicht vorgelegen habe, sei die Versorgung wie in § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehen "quasi automatisch" erhöht worden. Hierfür spreche auch, dass die Information zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nicht wie in den Vorjahren im Juni, sondern erst im Oktober 2015 bzw. August 2016 erfolgt sei.
73Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe rückwirkend in von ihm bereits erworbene Rechte eingegriffen.
74§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sei nach § 307 i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Es handele sich um eine intransparente und unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingung. Insbesondere sei nicht ausreichend klar geregelt, was "vertretbar" sein soll.
75Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen hätte die Beklagte die Belange des Klägers und ihre wirtschaftliche Lage berücksichtigen müssen. Der Vorbehalt in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen könne nicht dazu führen, dass die Gremien ohne nachvollziehbare Gründe eine versprochene Leistung nicht gewähren könnten. Grund für die Reduzierung der vertraglich zugesagten Erhöhung könne nur eine wirtschaftliche Notlage sein, die den Bestand der Beklagten gefährde. Die reduzierte Erhöhung müsse ein geeignetes Mittel sein, um zur Sanierung des Konzerns beizutragen. Da der Bestand des Konzerns nicht gefährdet sei, sei der Beschluss unwirksam. Hierfür spreche auch die historische Auslegung von § 6 Abs. 3. Auf das Versorgungsniveau der Rentner anderer Versorgungswerke dürfe sich die Beklagte ebenso wenig berufen wie auf das hohe Versorgungsniveau des Klägers im Vergleich zu anderen. Gleiches gelte für die geringe Inflationsrate, weil es bereits im Jahr 2009 eine entsprechend niedrige Inflationsrate gegeben habe. Ebenso sinke der Leitzins seit 2011 konstant, so dass sich die Beklagte nun nicht darauf berufen dürfe. Genauso sei das Lenglebigkeitsrisiko kein neuer Aspekt, der die Entscheidung begründen dürfe. Auch auf eine angebliche strategische Konzernneuausrichtung dürfe sich die Beklagte nicht berufen, da nicht der Konzern, sondern die Beklagte selbst Versorgungsschuldnerin sei. Auf regulatorische Neuerungen (Solvency II) dürfe sie sich nicht berufen, da diese nicht unter die Ausnahmevorschrift in § 12 der Ausführungsbestimmungen fielen. Auch reine Personalkosteneinsparentscheidungen rechtfertigten die Entscheidung der Beklagten nicht.
76Außerdem beruft sich der Kläger auf eine betriebliche Übung, auf die er vertrauen dürfe, weil die Beklagte vor 2015 nie von der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch gemacht habe. Dies werde durch die "Kurzfassung" der BVW bestätigt, welche die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen nicht wiedergebe.
77Schließlich beinhalte § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG. Abgesehen davon sei die Anhörung der Betriebsratsgremien fehlerhaft erfolgt, weil sich der Vorstand bereits vor der Anhörung zur reduzierten Erhöhung entschieden habe; eine Einflussnahme der Betriebsratsgremien sei daher nicht möglich gewesen. Zudem sei eine bloße Anhörung des Betriebsrats nicht ausreichend.
78Der Kläger beantragt zuletzt,
791.die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 2.762,76 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 103,02 € brutto zu zahlen,
802.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 412,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,02 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 zu zahlen.
813.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 560,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 46,72 € brutto seit dem 02.07.2015, seit dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2015 zu zahlen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Klage abzuweisen.
84Die Beklagte behauptet, die Gremien des H.-Konzerns hätten sich nach eigenen Angaben aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency I Umsetzung LVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und singende Loyalität der Kunden), veranlasst gesehen, zur zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie "SSY" zu verabschieden, die mittlerweile im Konzern umgesetzt werde. Mit der Umsetzung der Strategie seien Strukturen neu geordnet worden und sollten Einsparungen u.a. von Personalkosten generiert werden. Insgesamt ziele das Projekt auf konzernweite Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio € pro Jahr ab. Die Vorüberlegungen zum SSY-Konzept seien am 23. Februar 2015 gestartet und am 21. Mai 2015 gegenüber der Belegschaft kommuniziert worden. Seit dem 3. Juni 2015 gelte ein Entstellungsstopp. Das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt worden. Im September 2015 seien die Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen worden. Am 17. März 2016 sei ein neues Versorgungsmodell für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten erläutert worden. Fast jeder zehnte Mitarbeiter des H.-Konzerns sei bis 2018 voraussichtlich von betriebsbedingten Kündigungen betroffen. Standorte sollen geschlossen und verlegt werden.
85Zudem sei das im BVW gewährte Versorgungsniveau überdurchschnittlich hoch. Im Jahresdurchschnitt erhalte ein Versorgungsempfänger 15.940 €. Die Versorgungsleistung des Klägers betrage deutlich mehr als das Doppelte dieses Durchschnittswertes. In N., dem Hauptsitz des Konzerns, würden Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus Direktzusagen lediglich in Höhe von durchschnittlich 7.486 € pro Jahr gezahlt. Der Kläger hingegen erhalte eine jährliche Rente von insgesamt 32.987,40 € brutto.
86Die aktiven Mitarbeiter müssten bei der Umsetzung den neuen Strategie "SSY" einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der H. leisten. Diese Mitarbeiter trügen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden könnten. Aus diesem Grund sei es dem Vorstand/Aufsichtsrat angemessen erschienen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung der Unternehmen ebenfalls einen Beitrag leisten müssten. Da Rentner anderer Versorgungssysteme zum 1. Juli 2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutliche niedrigere Anpassung (0,5%) als die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hätten, erscheine die Anpassung der Zahlungen aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 unverhältnismäßig hoch. Diese Anpassung sei auch mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit der dennoch vorgenommenen Anpassung solle jedoch der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden.
87Nach all dem habe sie auch nach Abwägung der Belange der Betriebsrentner die Entscheidung getroffen, im Jahr 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % und im Jahr 2016 die Pensionsergänzung um 0,5 % sowie die VK-Rente um 0,51 % zu erhöhen.
88Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf die Regelungen des BVW berufen, weil er durch die Frühpensionsvereinbarung eine Anpassung nur auf Basis dieser Individualvereinbarung verlangen könne.
89Zudem sei die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen, die Renten lediglich um 0,5% zu erhöhen, aufgrund Unvertretbarkeit einer Anpassung um 2,1% bzw. 4,25 % in rechtmäßiger Weise erfolgt. Einzige Voraussetzung für den Vorschlag des Vorstands und den nachfolgenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss sei die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der in § 6 Abs. 1 BVW vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge. Da die Vorschrift die Unvertretbarkeit nicht weiter konkretisiere, müsse sich die Entscheidung gem. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten. Aufgrund der Kapitalmarkt-Krise, der daraus resultierenden strategisch neuen Ausrichtung des Konzerns sowie den neuen regulatorischen Herausforderungen und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus des BVW bewege sich die Entscheidung im Rahmen der Billigkeit. Der Kläger könne dagegen kein billigenswertes Interesse anführen, eine derart hohe Anpassung zu verlangen.
90§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen stelle nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Wäre dies gewollt gewesen, dann wäre die Terminologie des § 16 BetrAVG verwendet worden. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen stelle die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen generell unter den Vorbehalt eines abweichenden Vorstands-/ Aufsichtsratsbeschlusses. Dieser sei nicht abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen hätte daher unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erfolgen dürfen. Zur Begründung der "Vertretbarkeit" sei allein ein sachlicher Grund ausreichend, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertige. "Vertretbar" sei insofern synonym mit "legitim" und "berechtigt" zu verstehen. Dieses Verständnis entspreche auch dem Umstand, dass bei Inkrafttreten der Regelungen zum BVW im Jahr 1961 das Recht der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen aus Richterrecht bestanden habe. Auf das vom BAG entwickelte Drei-Stufen-Modell komme es insofern nicht an, allein auf die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, welche die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung ausreichend berücksichtigt habe.
91Gegen ein berechtigtes Vertrauen des Klägers spreche auch, dass bei staatlichen Rentenerhöhungen ebenso Nullrunden denkbar seien und die Erhöhungssätze beträchtlich schwankten.
92Die Beschlussfassungen seien zudem rechtzeitig erfolgt. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sehe keinen Zeitpunkt vor, bis zu welchem die Beschlussfassungen zustande kommen müssen. Die Formulierung lasse auch eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Juli des Jahres zu. Auch bei einer Erhöhung nach § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen seien umfangreiche vorbereitende Maßnahmen zu erledigen, so dass die Anpassung in der Regel erst im September rückwirkend zum 1. Juli erfolge.
93Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da insoweit allein die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betroffen seien, eine Rechtsfrage zu entscheiden sei und es nur um die Höhe des Ruhegeldes gehe.
94Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
95E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
96Die Klage ist überwiegend unbegründet.
97Der Kläger hat Anspruch auf Erhöhung der Pensionsergänzung um monatlich 2,98 € vom 02.07.2015 bis zum 02.06.2016 sowie um monatlich 2,99 € seit dem 02.07.2016. Einen weitergehenden Anspruch hat er nicht.
98I.
99Der Kläger hat einen Anspruch auf Erhöhung der Pensionsergänzung um monatlich 2,98 € vom 02.07.2015 bis zum 02.06.2016.
100Der Kläger hat gemäß dem im Erhöhungsschreiben vom 16.10.2015 [Bl. 143 d.A.] erwähnten Beschluss der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 %.
101Die Beklagte hat entgegen der von ihr behaupteten Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers zum 1. Juli 2015 lediglich seine Pensionsergänzung von 2.141.14 € auf 2.151,85 € erhöht, nicht aber die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers von 2.738,24 €. Eine Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % führt zu einem Betrag von 2.751,93 €. Die Differenz zu den von der Beklagten gezahlten 2.748 € macht eine Differenz von 2,98 € aus, für zwölf Monate also insgesamt in Höhe von 25,76 €. Diese wird im Tenor zu 3 ausgeworfen.
102Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
103II.
104Daraus folgt auch für die Folgezeit seit dem 2. Juli 2016 ein entsprechender Anspruch auf 2,99 € monatlich, für Juli 2016 bis Oktober 2016 also insgesamt in Höhe von 11,96 €. Denn von den mit Schreiben aus Oktober 2015 um insgesamt 0,5 % erhöhten Gesamtversorgungsbezügen macht - abzüglich der VK-Rente in Höhe von 597,10 € - die Pensionsergänzung einen Betrag von 2.151,85 € aus. Erhöht man diesen um 0,5 % ergibt sich eine Pensionsergänzung von 2.165,60 €. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 2.162,61 € ergibt sich - wegen der entsprechenden Rundungen - ein Differenzbetrag von 2,99 € monatlich. Dies wird für die rückständigen Zahlungen im Tenor zu 2 und für die künftigen Zahlungen im Tenor zu 1 ausgeworfen.
105Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
106III.
107Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erhöhung der Rentenzahlungen durch die Beklagte steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte hat im Rahmen billigen Ermessens von der wirksamen Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW Gebrauch gemacht, als sie die Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 sowie zum 1. Juli 2016 um 0,5 % bzw. 0,51 % erhöhte.
1081.§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf den Kläger anwendbar. Zum einen verweist die Frühpensionsvereinbarung ausdrücklich darauf, dass die Rente nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst wird. Andere betriebliche Bestimmungen zur Rentenanpassung als die des BVW hat auch die Beklagte nicht angeführt. Zum anderen erfolgte die Rentenanpassung des Klägers auch in der Vergangenheit nach Maßgabe von § 6 der Ausführungsbestimmungen [vgl. die Schreiben der Beklagten aus August 2014, Juni 2014, September 2013, Juni 2013, August 2012, Juni 2012, August 2011, Juni 2011, Anlage K 13, Bl. 375 ff. d.A.].
1092. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sich die Beklagte auch auf § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen berufen. Sie ist nicht auf Grund des Umstands daran gehindert, dass sie vor dem Jahr 2015 keinen Gebrauch von ihr gemacht hat. Eine betriebliche Übung ist nicht entstanden. Denn der Kläger konnte das Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin verstehen, die Beklagte wollte sich zu einer über ihre aus § 16 BetrAVG und der Betriebsvereinbarung BVW folgenden Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (vgl. allgemein zur betrieblichen Übung etwa BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11, Rn. 31).
110a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung ausdrücklich anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.
111aa)Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, Rn. 67 ff. m.w.Nachw.).
112bb)Geht es um die betriebliche Übung, laufende Renten anzupassen, so muss unterschieden werden zwischen der Übung einer bloßen Anpassungsprüfung im Rahmen der Billigkeit und der sehr viel weitergehenden Übung ganz bestimmter Rentenerhöhungen. Ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, nach billigem Ermessen zu prüfen, ob die Betriebsrenten an die Kaufkraftentwertung angepasst werden können, so entspricht diese Bindung im Ergebnis der Regelung des § 16 BetrAVG; es besteht dann keine Anpassungsautomatik, sondern ein Entscheidungsspielraum, der eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert. Ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, unter näher geregelten Voraussetzungen die Rente an ganz bestimmte Bezugsgrößen anzupassen, so entspricht die Bindung einer Spannenklausel, die für Abwägungen keinen Raum lässt, sondern das Ergebnis unmittelbar vorschreibt (BAG, 03.02.1987 - 3 AZR 330/85, Rn. 25 ff.).
113Ein gleichmäßiges Anpassungsverhalten kann daher regelmäßig keine betriebliche Übung bewirken (Höfer, BetrAVG 2015, § 16, Rn. 293).
114cc)Dabei gilt ferner, dass wer von seinen Rechten keinen Gebrauch macht, damit nicht zu erkennen gibt, dass er auf sie verzichten will. Darauf muss er nicht besonders hinweisen, weil stets eine Vermutung gegen den Willen spricht, Rechte oder Rechtspositionen ohne Gegenleistung aufzugeben. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch einer wiederholten Anpassungspraxis noch nicht den Erklärungswert beigemessen, sich über den Rahmen des § 16 BetrAVG hinaus binden zu wollen. Die gegen einen Rechtsverzicht sprechende Vermutung gilt verstärkt dann, wenn der Rechtsinhaber sich die Rechte ausdrücklich schriftlich ausbedungen hat: Es wird erwartet, dass schriftlich eingeräumte Rechte auch nur im schriftlichen Wege angetastet werden (LAG Köln, 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00, Rn. 18 unter Verweis auf BAG, 03.12.1985 - 3 AZR 577/83 und 03.02.1987 - 3 AZR 330/85).
115b)Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nach diesen Maßstäben nicht die Annahme einer Anpassungsautomatik, sondern nur eine Pflicht zur Anpassungsprüfung.
116Die Beklagte hat sich bei allen Anpassungsschreiben auf die Bestimmungen des BVW berufen [vgl. die Schreiben der Beklagten aus August 2014, Juni 2014, September 2013, Juni 2013, August 2012, Juni 2012, August 2011, Juni 2011, Anlage K 13, Bl. 375 ff. d.A.], welche die Ausnahmebestimmung enthalten. Die begünstigten Arbeitnehmer und Rentner konnten daher nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde die Renten ungeachtet der jeweiligen Situation des Unternehmens entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung anheben.
117Dem steht auch nicht die "Kurzfassung" [Bl. 285 ff. d.A.] entgegen, welche die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 BVW in Abs. 1.5 nicht wiedergibt. Denn bereits ausweislich der Überschrift handelt es sich dabei nur um eine "Kurzfassung", der Auslassungen immanent sind.
1183.§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ist entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam.
119a)§§ 307 ff. BGB können nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen führen, weil diese nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar sind.
120b) Auch ist § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen nicht an der Rechtsprechung des BAG zum Widerruf von Versorgungsanwartschaften zu messen.
121aa) Kürzungen von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, 28. 06.2011 - 3 AZR 282/09): Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und bereits ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 390/14, Rn. 17ff.).
122bb) Dieses Schema ist auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht jedoch auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist auf die diesem Prüfungsschema zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht in die - ohne Änderungsvorbehalt abgeschlossene - Rechte aus einer Betriebsvereinbarung eingegriffen wurde. Denn die BVW Betriebsvereinbarung enthält bereits einen Änderungsvorbehalt. Daher können an die hier streitige Änderungsentscheidung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Änderung eines Anspruchs durch ablösende Betriebsvereinbarung (so auch in einem Parallelfall ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15). Vielmehr kommt es für die Rechtmäßigkeit der Änderung entscheidend auf die Auslegung des Änderungsvorbehalts an.
123cc) Die Möglichkeit der Änderung der Höhe der jährlichen Anpassung der Pensionsergänzung gemäß § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen stellt keinen Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch dar, der an den dargestellten engen Voraussetzungen zu messen wäre.
124§ 6 der Ausführungsbestimmungen ist in seiner Gesamtheit so zu lesen, dass die Zahlungen, auf die gemäß § 2 Abs. 3 des der Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des der Ausführungsbestimmungen ein - unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbarer (vgl. § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) - Rechtsanspruch besteht, jährlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht werden, vorbehaltlich eines anderslautenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses. Auf eine Leistung, die nur unter Vorbehalt zugesagt wurde, besteht kein Anspruch, wenn der Vorbehalt eintritt. Diese Ansprüche sind - nicht nur wegen der Frage eines möglicherweise ausgeübten Vorbehaltes - noch nicht bezifferbar. Denn auch die zukünftigen Rentensteigerungen sind nicht vorhersehbar. Auch hier sind Null-Runden möglich, so dass der Kläger während seines aktiven Arbeitslebens noch nicht rechtssicher auf eine jährliche Erhöhung seiner Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk hoffen durfte (so auch in einem Parallelfall ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15).
125c) Auch hat der Betriebsrat in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet.
126aa)Denn dem Betriebsrat steht bei der Anpassungsprüfung kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Betriebsrentner sind keine aktiven Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG, die der Betriebsrat zu vertreten legitimiert ist. Würde der Betriebsrat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG beteiligt, wären Konflikte vorprogrammiert. Um diese zu vermeiden, hat der Gesetzgeber von der in § 6k BetrAVG, dem Vorläufer von § 16 BetrAVG, vorgesehenen Verhandlungspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Anpassungsprüfung Abstand genommen. Hinzu kam, dass man die Beteiligung des Betriebsrats als Hemmnis für die gewünschte Anpassung der betrieblichen Altersversorgung ansah (Höfer, BetrAVG 2015, § 16, Rn. 309 ff. m.w.Nachw.; Fitting, § 87 BetrVG, Rn. 456; GK/Wiese, 10. Aufl. 2014, § 87 BetrVG, Rn. 858; a.A. in einem Parallelfall ArbG Köln, 07.09.2016, 7 Ca 2664/16).
127bb)Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht nicht, weil es sich nicht um eine Rente handelt, die aus einer Sozialeinrichtung gewährt wird, wie es etwa bei einer Unterstützungskasse, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds der Fall ist (GK/Wiese, 10. Aufl. 2014, § 87 BetrVG, Rn. 685, 692, 730).
128d) Ebenso wenig ist § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.
129Die rechtliche Natur der Betriebsvereinbarung ist umstritten. Jedenfalls ist sie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, an die das staatliche Gesetz Rechtsnormwirkung anknüpft. Die Betriebsvereinbarung lässt sich auf Grund ihrer zwingenden Wirkung für Dritte nicht in das traditionelle Modell der Privatautonomie einordnen. Sie ist allerdings kein Gesetz im materiellen Sinne. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen gilt daher nicht uneingeschränkt für Betriebsvereinbarungen. Diese sind vielmehr nach den dargestellten Grundsätzen auszulegen. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Regelung des § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam ist (so auch in einem Parallelfall ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15 m.w. Nachw.).
1304.Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sind für das Jahr 2015 erfüllt. Die Beklagte handelte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, als sie die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % beschloss. Dieser Beschluss erfolgte auch rechtzeitig nach ordnungsgemäßer Anhörung von Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat.
131a) § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht so eng auszulegen, dass lediglich eine wirtschaftliche Zwangslage den Vorstand dazu berechtigt, von der Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung abzuweichen. Vielmehr hat sich die Beklagte mit der Formulierung "Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Absatz 1 für nicht vertretbar" ausdrücklich das Recht vorbehalten, nach eigenen Maßstäben über die Vertretbarkeit der Anpassung zu entscheiden. Dabei ist sie nach § 315 Abs. 1 BGB ausschließlich an Billigkeitsmaßstäbe gebunden.
132aa) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (GK/Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 77 BetrVG, Rn. 69 ff.). Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, Rn. 17).
133bb) In Anwendung dieser Maßstäbe führt die Auslegung von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen dazu, dass sich die Beklagte darin ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, nach eigenen Maßstäben über die Vertretbarkeit der Anpassung zu entscheiden.
134Der Wortlaut "Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 für nicht vertretbar" kann nicht anders ausgelegt werden. Weder ist § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen objektiv formuliert, etwa: "ist eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht vertretbar", noch beinhaltet § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen einen strengen Wirtschaftlichkeitsmaßstab.
135Dies entspricht auch der teleologischen Auslegung. Da sich die Beklagte mit der Anpassung nach § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen weit über die gesetzlichen Vorgaben von § 16 BetrAVG hinaus freiwillig verpflichtete, bedürfte es besonders eindeutiger Anhaltspunkte für eine enge Auslegung des Änderungsvorbehalts.
136Wenn der Kläger behauptet, ein sehr enges Verständnis von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen im Sinne einer strengen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei Thema am Rande einer Aufsichtsratssitzung im Jahr 1995 gewesen, ist dies für die Auslegung nicht erheblich. Der entsprechende Beweisantritt ist unbeachtlich [Bl. 227 d.A.]. Denn Begebenheiten im Jahr 1995 lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf das historische Verständnis der Betriebsparteien im Jahr 1960 zu.
137Im Übrigen bringt der Kläger für das historische Verständnis der Betriebsparteien im Jahr 1960 keine konkreten Tatsachen an, die einem Beweis zugänglich wären.
138cc)Die Beklagte ist damit nach § 315 Abs. 1 BGB allenfalls an den Maßstab billigen Ermessens gebunden. Denn wenn die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll, so ist nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
139Ob die Beklagte ggf. sogar ein freies oder einfaches Ermessen hat oder es in ihrem Belieben nach § 319 BGB steht, wie sie die Anpassung vornimmt (zu diesen streitigen Rechtsbegriffen etwa Völzmann-Stickelbrock, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 315 BGB, Rn. 25 f.; Staudinger/Rieble (2015), § 315 BGB, Rn. 340 f.), kann offen bleiben.
140b) Denn die Beklagte hat im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gehandelt, als sie die Erhöhung abweichend von der gesetzlichen Rentenerhöhung um 0,5 % beschloss.
141aa)Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12, Rn. 40). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 141/14, Rn. 29). Da § 315 BGB selbst den Maßstab der Billigkeit nicht abstrakt-generell festlegt, kommt es maßgeblich auf die Auslegung der Vereinbarung der Parteien zur Leistungsbestimmung an, insbesondere ihren Zweck sowie die Umstände, die dem Vertrag zu Grunde lagen (Staudinger/Rieble (2015), § 315 BGB, Rn. 329).
142bb)Die die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Abs. 3 ändernden Beschlüsse des Vorstands / Aufsichtsrats enthalten nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand die Anpassung nicht für vertretbar hält.
143Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelfall (ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15) an, wenn es ausführt:
144"Die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche haben sich - wie von dieser dargestellt und vom Kläger nicht bestritten - erheblich verändert. Hierzu gehören (…) u.a. die jetzt bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase sowie die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II. Diese Umstände haben die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden. (…) Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde. Das Interesse des Arbeitgebers zu verhindern, dass die Betriebsrentner eine deutlich höhere Betriebsrente erhalten, als es ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprach, kann im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.
145Auch die durchgeführte Umstrukturierung ist ein Umstand, der eine Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben.
146Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage ist gerade nicht erforderlich, wie der Kläger meint. Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten - auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführt. Auch die - moderate - Anpassung der unterschiedlichen Versorgungsordnungen im Konzern ist ein Aspekt, der die Unvertretbarkeit einer bestimmten Anpassungsentscheidung rechtfertigen kann.
147Auf Seiten des Klägers steht das Interesse an der in § 6 Ziffer 1 BVW angeführten Erhöhung seiner Altersbezüge. Auch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber mit einer Gesamtversorgungszusage immer ein erhöhtes Risiko übernehmen, beispielsweise was die Änderung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliegt. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung durfte der Kläger - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt hoffen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar ist. Zudem konnte er erkennen, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Ziffer 3 BVW ausgesetzt sein kann, bei denen er nicht beteiligt werden muss und vor deren Wirkung er nicht durch individualvertragliche Bestandsschutzregeln geschützt ist.
148Darauf, dass der Kläger die von der Beklagten genannten Zahlen teilweise für unrichtig hält, kommt es nicht an, denn nicht eine bestimmte Mehrbelastung der Beklagten, sondern die Veränderung der Rahmenbedingungen waren ausschlaggebend für die Entscheidung der Beklagten, die Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 nur um 0,5% zu erhöhen. Entscheidend ist, dass die Beklagte erheblich geänderte Rahmenbedingungen anführen kann für ihre lediglich einer Billigkeitskontrolle unterliegenden Entscheidung, die Betriebsrenten um einen anderen Betrag als den der gesetzlichen Renten zu erhöhen."
149Hinzuzufügen ist, dass es der Beklagten auch nicht verwehrt ist, sich auf Umstände und Entwicklungen zu berufen, die bereits in den Vorjahren vorlagen oder begannen. Auch wenn sich die Beklagte bereits im Jahr 2009 zur Rechtfertigung einer reduzierten Anpassung auf eine niedrige Inflationsrate oder seit 2011 auf einen niedrigen Leitzins oder auf das erhöhte Langlebigkeitsrisiko hätte berufen können, dies aber nicht getan hat, hat sie sich damit nicht des Rechtes begeben, sich künftig auf eben diese Umstände zu berufen. Insofern gilt das oben zur betrieblichen Übung Ausgeführte entsprechend.
150Ebenso wenig trägt der Einwand des Klägers, die Beklagte dürfe sich nicht auf regulatorische Neuerungen (Solvency II) berufen, da diese nicht unter die Ausnahmevorschrift in § 12 der Ausführungsbestimmungen fielen. Denn zum einen stellen die regulatorischen Neuerungen nicht den ausschließlichen Grund für die reduzierte Anpassung dar. Zum anderen beruft sich die Beklagte auf die - wie dargelegt - weit auszulegende Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Einen sehr streng zu beurteilenden Ausnahmefall im Sinne von § 12 der Ausführungsbestimmungen macht sie gerade nicht geltend.
151c)Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand ist auch nicht verspätet ergangen.
152§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Abs. 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da die Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch - bei Fehlen einer die Anpassung ändernden Entscheidung erfolgreich - gerichtlich durchsetzen werden (so auch in einem Parallelfall ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15). Dementsprechend hat die Beklagte auch in der Vergangenheit, zuletzt etwa im Jahr 2014, häufig rückwirkende Rentenerhöhungen vorgenommen, die der Kläger nicht angegriffen hat.
153d)Der Beschluss ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung der Betriebsräte unwirksam.
154aa)Zu dem die jährliche Erhöhung der Renten ändernden Beschluss sind die Betriebsräte angehört worden. Ihnen sind die Gründe hierfür mitgeteilt worden. Welche dem Beschluss zugrunde liegenden Informationen ihnen vorenthalten worden sein sollen, ist nicht erkennbar. In diesem Verfahren wurden von der Arbeitgeberin keine anderen Argumente angeführt, als in dem Informationsschreiben an die Betriebsräte (so auch in einem Parallelfall ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15).
155bb)Ebenso wenig erklärt der Kläger, welche Betriebsräte seiner Ansicht nach zusätzlich hätten angehört werden müssen, so dass sein entsprechendes Bestreiten mit Nichtwissen [Bl. 224 d.A.] unbeachtlich ist.
156cc)Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betriebsrat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vorstands- bzw. Aufsichtsratsbeschluss hatte. Ausweislich des Schreibens des Vorstands vom 15. Juni 2015, das den Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat am selben Tag zuging [Bl. 158 ff. d.A.], machte der Vorstand einen Vorschlag zur Stellungnahme. Denn er führte aus, er "beabsichtige", eine Erhöhung um 0,5 % "vorzuschlagen". Wenn der Vorstand der Empfehlung des Betriebsrats im Ergebnis nicht folgte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
157dd)Die Frist zur Stellungnahme für den Betriebsrat war auch nicht zu kurz. Die Frist begann am 15. Juni 2015 und endete statt ursprünglich am 22. Juni 2015 erst am 31. Juli 2015. Inwiefern diese Frist dem Betriebsrat nicht ausreichend Zeit gegeben haben soll, Stellung zu nehmen, erklärt der Kläger nicht. Darüber hinaus legt § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die Dauer der Anhörungsfrist nicht fest.
1585.Für die Erhöhung zum 1. Juli 2016 gilt das Ausgeführte entsprechend.
159Da sich die Beklagte hier - anders als im Vorjahr - dazu entschied, die VK-Rente um 0,51 % und die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, ergeben sich keine weiteren Differenzbeträge zu Gunsten des Klägers.
160IV.
161Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er mit dem überwiegenden Teil seiner Klageforderung unterlag.
162V.
163Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 9 Satz 1 ZPO im Urteil festgesetzt. Er beträgt neben den geltend gemachten 560,64 € und 412,08 € brutto das 3,5 -fache der jährlich anfallenden Differenz.
164VI.
165Da kein in § 64 Abs. 3 ArbGG genannter Fall vorlag, musste die Berufung im Urteil nicht zugelassen werden.
166RECHTSMITTELBELEHRUNG
167Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden.
168Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
169Landesarbeitsgericht Düsseldorf
170Ludwig-Erhard-Allee 21
17140227 Düsseldorf
172Fax: 0211 7770-2199
173eingegangen sein.
174Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
175Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
176Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1771.Rechtsanwälte,
1782.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1793.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
180Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
181* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
182gez. E.
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Referenzen
- 3 AZR 330/85 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 1x
- 11 Sa 1073/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- 10 AZR 569/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 6k BetrAVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 307 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 und 68 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 669/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BetrAVG § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1x
- Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 7 Ca 2664/16 1x
- BetrVG § 5 Arbeitnehmer 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte 6x
- 3 AZR 141/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 282/09 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung 1x
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1x
- 3 AZR 51/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 1x
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 7x
- 8 AZR 98/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 AVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 9x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- 3 AZR 539/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 577/83 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- 8 Ca 201/15 6x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 390/14 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x