Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-30 U 98/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz trägt mit Ausnahme der Kosten, welche durch die Säumnis der Beklagten im Kam¬mertermin am 19. November 2009 entstanden sind; diese Kosten trägt die Be¬klagte selbst.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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