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JGG § 45 Absehen von der Verfolgung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns
27. September 2017
8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns 27. September 2017
Urteil vom Landgericht Hamburg - 705 Ns 143/16
24. August 2017
705 Ns 143/16 24. August 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 233/17
24. August 2017
3 StR 233/17 24. August 2017
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2282/16
8. März 2017
2 BvR 2282/16 8. März 2017
Urteil vom Landgericht Hamburg (Jugendkammer) - 627 KLs 12/16 jug.
20. Oktober 2016
627 KLs 12/16 jug. 20. Oktober 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4867/16
18. Oktober 2016
2 E 4867/16 18. Oktober 2016