Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl. 18/20
Tenor
1.
Gegen den Verfolgten wird die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
2.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 20.12.2019 – Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A – zur Last gelegten Straftat ist zulässig.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die belgischen Behörden betreiben seit dem Jahr 2012 gegen den Verfolgten ein Auslieferungsverfahren mit dem Ziel der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes.
4Die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen hat am 20.12.2019 - Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A. - einen (neuen) Europäischen Haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen (Bl. 539 ff. Bd. III d. A. in deutscher Übersetzung).
5Dieser Europäische Haftbefehl gründet sich auf den Haftbefehl der Angeschuldigtenkammer des Appellationshofes in Antwerpen vom 05.07.2019 - Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A. - (Bl. 540 Bd. III d. A.; "Verfügung zur Gefangennahme mit unmittelbarer Vollstreckung").
6- 7
1.
Diesem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Bl. 542 Bd. III d. A.):
9Am 00.11.2007 soll der Verfolgte in T in Belgien unter Anwendung von Gewalt oder Drohung dem I, geboren am 00.00.1968, unter anderem eine "Dell-Tragetasche" mitsamt deren Inhalt (Autoschlüssel und diverse Dokumente) entwendet haben und den vorgenannten I vorsätzlich, "um den Diebstahl zu erleichtern oder dessen Straflosigkeit zu versichern", getötet haben.
10Dieses Verhalten ist als Raubmord strafbar gemäß Art. 66, 392, 393, 461, 468, 475, 483 des belgischen Strafgesetzbuches (Bl. 542, 523 Bd. III d. A.). Die belgischen Behörden ordnen das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten als Katalogstraftat nach Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) als "vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung" ein (Bl. 542 Bd. III d. A.).
11Angaben zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nach belgischem Recht enthält der Europäische Haftbefehl nicht. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfes und den Tatzeitpunkt sowie den Umstand, dass die belgischen Behörden noch immer ein Strafverfahren gegen den Verfolgten betreiben und aktuell einen neuen Europäischen Haftbefehl erlassen haben, kann davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht eingetreten ist.
122.
13Die belgischen Behörden betreiben das Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten mit dem Ziel der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der o.g. Tat bereits seit dem Jahr 2012. Das seinerzeitige Verfahren war bei dem hiesigen Senat unter dem Aktenzeichen III-2 Ausl. 145/13 anhängig.
14Zunächst hatte das Gericht Erster Instanz in Antwerpen gegen den seinerzeit in der JVA C inhaftierten Verfolgten einen Europäischen Haftbefehl am 24.08.2012 (Az. 2007/210; Bl. 5 Bd. I d.A.)) erlassen, aus dem sich jedoch nicht die konkreten Tatumstände der dem Verfolgten schon in diesem Europäischen Haftbefehl zur Last gelegten Tat ergaben. Auf entsprechenden Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Hamm haben die belgischen Behörden den Europäischen Haftbefehl den gesetzlichen Vorgaben angepasst und das Auslieferungsverfahren sodann aufgrund des neu gefassten Europäischen Haftbefehls des Gerichts Erster Instanz in Antwerpen vom 18.06.2013 (Aktenzeichen: 2007/210; Bl. 145 Bd. I d.A.) betrieben. In dem Europäischen Haftbefehl ist dem Verfolgten – wie auch in dem nunmehr vorliegenden Europäischen Haftbefehl vom 20.12.2019 – zur Last gelegt worden, am 00.11.2007 in T/Belgien den Autohändler I in den Geschäftsräumen seiner Firma Q, S 00, durch Schüsse aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe FN Modell 1910, Kaliber 7,65 mm, in Stirn und Rücken getötet und die Laptoptasche des Getöteten, Kfz-Unterlagen sowie Fahrzeugschlüssel entwendet zu haben.
15Der Verfolgte war am 15.08.2013 (Bl. 154 Bd. I d.A.) durch den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Düsseldorf zu dem damaligen Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hatte sich mit nicht näher begründeten Einwendungen mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt.
16Das Amtsgericht Düsseldorf hatte am 15.08.2013 (Bl. 158 Bd. I d.A.) eine Festhalteanordnung erlassen.
17Der Verfolgte befindet sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft für das Verfahren 8 Js 320/08 StA Krefeld. Er ist mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009, rechtskräftig seit dem 28.04.2010 (22 Ks 8 Js 320/08 (4/09)), wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Die Mordtat hatte der Verfolgte am 00.05.2008 in M begangen, wo er einen Autohändler bei einem Erpressungsversuch erschoss. Die besondere Schwere der Schuld ist festgestellt worden. Seit dem 00.04.2010 verbüßt der Verfolgte die lebenslange Freiheitsstrafe in der deutschen Strafhaft, und zwar zunächst in der Justizvollzugsanstalt C, wo er zuvor in der Zeit vom 00.07.2008 bis zum 00.04.2010 auch Untersuchungshaft für das oben genannte Verfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld verbüßte, dann in der Zeit vom 00.10.2012 bis zum 00.05.2017 in der JVA E und nunmehr seit dem 00.05.2017 in der JVA L.
18Für das in Krefeld geführte Verfahren war der Verfolgte am 00.07.2008 aus Spanien ausgeliefert worden. In der Auslieferungsentscheidung des Strafgerichts in Madrid vom 10.07.2008 (Bl. 200 Bd. I d.A.) ist festgehalten, dass der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat.
19Wegen der dem Verfolgten durch die belgischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegten Tat ist auch ein inländisches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kiel (598 Js 38017/16) eingeleitet worden; dieses Verfahren ist zwischenzeitlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kiel vom 21.06.2017 (Bl. 470 Bd. II d.A.) gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO zur Vermeidung einer Doppelverfolgung mit Blick auf das Verfahren der belgischen Behörden eingestellt worden.
20Die Staatsanwaltschaft Antwerpen hatte mit Schreiben vom 19.10.2012 (Bl. 96 Bd. I d.A.) unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 3 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl zugesichert, den Verfolgten im Falle der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen.
21Auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hatte der Senat mit Beschluss vom 26.11.2013 (Bl. 249 Bd. I d.A.) die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2013 aufgehoben. Diesen Antrag hatte die Generalstaatsanwaltschaft gestellt, da der Verfolgte bei seiner Auslieferung aus Spanien auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hatte und daher zunächst bei den spanischen Behörden zu klären war, ob eine Weiterlieferung des Verfolgten gemäß § 83 h Abs. 2 Nr. 5 IRG genehmigt wird.
22Mit Beschluss des zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 3 in Madrid vom 26.11.2015 (Bl. 337 Bd. II d.A.) ist verfügt worden, dass der „Vollstreckung des durch die Behörden Belgiens beschlossenen Europäischen Auslieferungshaftbefehls wegen der Straftat des Mordes zur Strafverfolgung zugestimmt werde“.
23Der Beistand des Verfolgten hatte mit Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 377 Bd. II d.A.) zu dem Beschluss des zentralen Untersuchungsgerichts in Madrid Stellung genommen und ausgeführt, dass die Unterlagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Weiterlieferung nicht erfüllen würden. Es sei nicht bekannt, ob der Betroffene an dem Verfahren beteiligt und verteidigt gewesen sei.
24Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte mit Zuschrift vom 03.05.2016 (Bl. 380 Bd. II d.A.) erstmals beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären.
25Der Beistand des Verfolgten hatte mit Schreiben vom 24.05.2016 (Bl. 386 Bd. II d.A.) hierzu Stellung genommen.
26Nachdem der Senat mit Verfügung vom 02.06.2016 (Bl. 389 Bd. II d.A.) hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung angesichts der im Verurteilungsfall drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe Bedenken geäußert und um Darlegung der Ermessenserwägungen zu § 83 b Abs. 1 Nr. 1 IRG gebeten hatte, hatte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anträge mit weiteren Ausführungen mit Zuschrift vom 28.06.2016 (Bl. 392 Bd. II d.A.) aufrechterhalten.
27Der Beistand des Verfolgten hatte auch hierzu mit näheren Ausführungen mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 396 Bd. II d.A.) Stellung genommen.
28Mit Beschluss vom 16.08.2016 – AZ.: III – 2 Ausl 145/13 - juris (Bl. 400 Bd. II d.A.) hat der Senat den Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung zurückgestellt. Der Senat hat u.a. ausgeführt, dass seitens der belgischen Behörden im Hinblick auf die mögliche weitere lebenslängliche Freiheitsstrafe noch weitere Auskünfte eingeholt werden müssten. Dies hat der Senat u.a. wie folgt begründet:
29„[…] Dem Verfolgten droht bei einer Auslieferung nach Belgien als mögliche Höchststrafe die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Derzeit verbüßt der Verfolgte bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 (22 Ks 8 Js 320/08 – 4709-). Die besondere Schwere der Schuld ist festgestellt worden. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe wird der Verfolgte am 00.07.2023 verbüßt haben.
30Die Taten, derentwegen die belgischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung begehren, wären mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB. Würde die am 00.11.2007 in T/Belgien verübte Tat in Deutschland zur Verurteilung gelangen und würde der Verfolgte auch hierfür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, so könnte „lediglich“ eine einheitliche lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt werden und der Schuldschwere insgesamt wäre bei der Festsetzung der sich dadurch maximal um einige Jahre erhöhenden Mindestverbüßungsdauer gemäß § 57a Abs.1 Nr.2 StGB Rechnung zu tragen.
31Diese für eine Verurteilung in Deutschland geltende Gesetzeslage hat angesichts des sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebenden Schutzzwecks Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach Belgien. Würde der Verfolgte nach Belgien ausgeliefert und in Belgien zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, die gesondert vollstreckt werden müsste, so würde dies im Ergebnis eine unerträglich harte, unangemessene und damit nicht mehr verhältnismäßige Bestrafung darstellen (§ 73 IRG).[…]“
32Insbesondere sei im Exequaturverfahren keine schuldangemessene Korrektur über einen Härteausgleich möglich, wenn die Vollstreckung der in Belgien verhängten Freiheitsstrafe gemäß der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Rücküberstellungszusicherung der belgischen Behörden in Deutschland stattfinden sollte.
33Etwas anderes könne dann gelten, wenn in dem Strafverfahren in Belgien im Falle eines Schuldspruchs die durch das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 18.08.2009 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe bei der Strafzumessung angemessen Berücksichtigung finden würde. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die belgischen Behörden um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
34- „Wird in dem gegen den Verfolgten in vorliegender Sache geführten Strafverfahren in Belgien bei der Bemessung einer im Falle eines Schuldspruchs zu verhängenden und ggf. lebenslangen Freiheitsstrafe berücksichtigt, dass der Verfolgte bereits in Deutschland mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 wegen eines am 00.05.2008 in M begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die er unter Mitberücksichtigung der Untersuchungshaft seit dem 00.07.2008 verbüßt, wobei 15 Jahre dieser Strafe am 00.07.2023 verbüßt sein werden und die Höhe der 15 Jahre übersteigenden Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB noch nicht bestimmt ist?
35- Falls die Verurteilung in Deutschland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei der Strafbemessung Berücksichtigung findet, wie wirkt sich dies konkret auf die Höhe der in Belgien im Verurteilungsfall zu verhängenden Strafe aus?
36- Ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe dann
37ausgeschlossen?
38- Welche Höchststrafe einer zeitigen Freiheitsstrafe ist dann zu erwarten?“
39Unter dem 10.01.2018 (Bl. 478 ff. Bd. II d.A.) hat die Staatsanwaltschaft in Antwerpen zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen und u.a. mitgeteilt, dass keine verbindlichen Antworten hinsichtlich der konkreten Strafzumessung für den Fall der Verurteilung des Verfolgten gegeben werden könnten; es sei jedoch nicht beabsichtigt, die deutsche Verurteilung des Verfolgten strafschärfend zu berücksichtigen. Die gesetzlich vorgesehene Bestrafung für Mord sei lebenslange Haft. Im Ergebnis könne die deutsche Verurteilung des Verfolgten in Belgien de jure bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden. Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland stehe der Verhängung einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe in Belgien nach belgischem Recht nicht entgegen. Es sei jedoch denkbar, dass der unabhängige Richter zu einer geringeren Strafe als der lebenslangen Freiheitsstrafe gelange.
40Mit Zuschrift vom 19.04.2018 (Bl. 499 Bd. II d.A.) hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm bei dem erkennenden Senat angefragt, ob eine positive Zulässigkeitsentscheidung in Betracht käme, sofern die belgischen Behörden – möglicherweise im Rahmen eines Ersuchens um vorübergehende Auslieferung – klarstellen würden, dass die Rücküberstellung des Verfolgten nicht an eine Vollstreckungsübernahme hinsichtlich der Vollstreckung der Strafe aus einem etwaigen belgischen Urteil geknüpft würde.
41Hierzu hat der Senat mit Verfügung vom 17.05.2018 (Bl. 500 Bd. III d.A.) die Ansicht geäußert, dass es zulässig sein dürfte, den Verfolgten unter einer Bedingung vorübergehend an Belgien auszuliefern, und Folgendes ausgeführt:
42„ […] Aus Sicht des Senats dürfte es aber – vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit einer vorübergehenden Auslieferung – zulässig sein, den Verfolgten nach Art. 24 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) bzw. nach § 80 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 37, 68 IRG unter der Bedingung, dass die Rücküberstellung des Verfolgten nach dem Abschluss des dortigen Erkenntnisverfahrens nicht an die Übernahme der Vollstreckung der Strafe aus einem etwaigen Urteil geknüpft wird, zur Strafverfolgung für die Durchführung des dortigen Strafverfahrens vorübergehend an Belgien auszuliefern. Die weitere Frage, ob und inwieweit die Übernahme der Vollstreckung aus einem etwaigen, auf lebenslange Freiheitsstrafe lautenden belgischen Urteil zulässig ist, bleibt dann dem Exequaturverfahren vorbehalten. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 37, 68 IRG ist es im Falle der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nicht zwingend, dass die spätere Rücküberstellung nach dem Abschluss des ausländischen Strafverfahrens von dem ausstellenden Staat zwingend mit einem Gesuch zur Übernahme der Vollstreckung der Strafe aus einem etwaigen Urteil verbunden werden muss. Vielmehr kann der ausstellende Staat auch in einem gesonderten Ersuchen um die Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Urteils ersuchen. Auch der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 37, 68 IRG sowie der sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebende Schutzzweck stehen einer vorübergehenden Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Durchführung des dortigen Erkenntnisverfahrens unter der Bedingung, dass die Rücküberstellung des Verfolgten nach dem Abschluss des dortigen Verfahrens nicht an die Übernahme der Vollstreckung der Strafe aus einem etwaigen Urteil geknüpft wird, nicht entgegen. Eine solche bedingte und nur vorübergehende Auslieferung des Verfolgten an Belgien führt zu keiner Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition des Verfolgten. Unter den genannten Bedingungen, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vor der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung schriftlich zu vereinbaren wären (vgl. Art. 24 Abs. 2 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl), dürfte eine Rücküberstellung des Verfolgten im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IRG ausreichend gesichert sein.“
43Nach nachfolgender umfangreicher Korrespondenz zwischen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und den belgischen Behörden hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen nunmehr mit Schreiben vom 21.12.2019 (Bl. 523 ff. Bd. III d.A.) zur Frage einer vorübergehenden Übergabe des Verfolgten Stellung genommen, den seinerzeitigen Europäischen Haftbefehl zurückgenommen und gleichzeitig den nunmehr verfahrensgegenständlichen Europäischen Haftbefehl vom 20.12.2019 übersandt.
44Mit diesem Schreiben vom 21.12.2019 ersucht die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen unter Hinweis auf den o.g. Europäischen Haftbefehl vom 20.12.2019 jetzt um vorübergehende Auslieferung ("vorübergehende Übergabe") des Verfolgten nach Belgien. Dabei sind die belgischen Behörden in diesem Schreiben noch davon ausgegangen, der Verfolgte wolle persönlich an dem dort zu führenden Strafverfahren teilnehmen (Bl. 523 Bd. III d. A.). Nach dem Inhalt dieses Schreibens sollte die Verhandlung ab dem 12.02.2020 bis zum 07.04.2020 - in näher beschriebenen prozessualen Schritten - stattfinden (Bl. 524 Bd. III d. A.). Es wird eine Rechtsmittelmöglichkeit zum belgischen Kassationshof beschrieben. Es wird insbesondere ausgeführt:
45"Nach der endgültigen Entscheidung in dieser Sache und nach der Erschöpfung sämtlicher Rechtsmittel in Belgien wird gemäß der Rücküberstellungsgarantie gemäß Art. 5, § 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl, die das zuständige deutsche Gericht mit der Vollstreckung des belgischen Europäischen Haftbefehls verbinden wird, Herr X unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt.
46Unter Bezugnahme auf Ihres Schreiben vom 26. Juni 2019 wird dieser Rückkehre jedoch nicht mit der Übernahme in der Bundesrepublik Deutschland der Verbüßung der in Belgien gegen X auferlegten Strafe verbunden."
47Hinsichtlich des Wortlautes der Erklärung im Original und in der deutschen Übersetzung ist hervorzuheben (was in der Übersetzung nicht deutlich wird), dass die belgischen Behörden erklären, der Verfolgte X werde „... onverwijld naar des Bondsrepubliek Duitsland worden teruggebacht“ (Bl. 526 Bd. III d. A.). Gemeint ist nach dem Verständnis der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, das durch den Senat geteilt wird, die Rücklieferung im Sinne der §§ 37, 68 IRG als rein tatsächliches Verbringen des Verfolgten über die Grenze, also als "Transportvorgang", das bzw. der an keine weiteren rechtlichen Bedingungen geknüpft ist.
48Der Verfolgte ist am 04.02.2020 in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln - Aktenzeichen: 506 Gs 223/20 - zu dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 20.12.2019 - Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A. - (Bl. 539 ff. Bd. III d. A. in deutscher Übersetzung) angehört worden (Bl. 586 ff. Bd. III d. A.).
49Der Verfolgte hat dabei weder Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu der ihm von den belgischen Behörden vorgeworfenen Tat gemacht.
50Er hat Einwände gegen seine Auslieferung erhoben (Bl. 586R Bd. III d. A.): Die Darstellung der belgischen Behörden in dem Schreiben vom 21.12.2019, er wünsche bei den Sitzungen des Schwurgerichts in Antwerpen persönlich zugegen zu sein (Bl. 551 Bd. III d. A.), sei unzutreffend. Er würde einer Auslieferung an die belgischen Behörden nur zustimmen, wenn diese - entsprechend des Senatsbeschlusses vom 16.08.2016 (Bl. 400 ff Bd. II d. A.) - einer Gesamtstrafenbildung aus der in Belgien im Falle einer dortigen Verurteilung gegebenenfalls erkannten Strafe mit der in Deutschland bereits gegen ihn verhängten Strafe zugestimmt hätten. Eine solche Zusicherung könne er dem nunmehr vorliegenden Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 21.12.2019 nicht entnehmen.
51Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat ein Schreiben der belgischen Rechtsanwälte des Verfolgten vom 20.01.2020 zur Akte gereicht (Bl. 588 Bd. III d. A.), wonach sich die Terminierung der in Belgien gegen den Verfolgten angesetzten Hauptverhandlung verschoben habe (Termine ab dem 01.04.2020).
52Der Verfolgte hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, noch hat er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet (Bl. 586R, 587 Bd. III d. A.).
53Mit Zuschrift vom 17.02.2020 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm nunmehr,
54gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen und
55die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 20.12.2019 – Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A – zur Last gelegten Straftat für zulässig zu erklären.
56Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.02.2020 hat der Verfolgte Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen binnen einer Woche erhalten.
57Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.02.2020 (Bl. 625 Bd. III d.A.) hat der Verfolgte beantragt, die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Verfolgte vertritt die Ansicht, dass die von dem Senat in dem Beschluss vom 16.08.2016 gestellten Fragen auch weiterhin nicht beantwortet seien. Auch nach Erfüllung der Rücküberstellungsgarantie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Belgien wäre die Frage der Regelung der Strafvollstreckung unter Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung nicht geklärt. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 IRG unter den dargelegten Bedingungen nicht geltend zu machen, gewährleiste den erforderlichen Schutz des Verfolgten als deutschen Staatsangehörigen nicht.
58III.
59Das fehlende Einverständnis des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung macht nach entsprechender Antragstellung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 IRG eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm war die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Belgien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl vom 20.12.2019 zur Last gelegten Tat für zulässig zu erklären.
601.
61Der Senat ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ist weiterhin gegeben, obwohl sich der Verfolgte seit dem 00.05.2017 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA L befindet.
62Bisher war der Senat unter dem hiesigen Aktenzeichen: III-2 Ausl. 145/13 mit dem Auslieferungsersuchen der belgischen Behörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts Erster Instanz in Antwerpen vom 18.06.2013 – Aktenzeichen: 2007/210 – befasst. Durch diesen Europäischen Haftbefehl war der Europäische Haftbefehl dieser Behörde vom 24.08.2012 – gleiches Aktenzeichen – nur hinsichtlich der inhaltlich nicht genügenden Konkretisierung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat ergänzt und neu gefasst worden. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 14 Abs. 1 IRG wurde dadurch begründet, dass der Verfolgte zum Zeitpunkt des Eingangs des ersten Auslieferungsersuchens der belgischen Behörden bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 13.09.2012 in der JVA C in anderer Sache inhaftiert war, bevor er dann am 00.10.2012 zunächst in die JVA E und später am 00.05.2017 in die JVA L verlegt wurde.
63Selbst wenn man unter Berücksichtigung der in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 08.01.2020 aufgeführten Argumente zur Auffassung gelangt, dass mit dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 20.12.2019 i.V.m. dem Schreiben dieser Behörde vom 21.12.2019 ein neues Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden herangetragen worden und nicht lediglich das ursprüngliche Auslieferungsersuchen aus 2012 bzw. 2013 modifiziert worden ist, wofür spricht, dass nach wie vor wegen einer dem Verfolgten zur Last gelegten Mordtat, begangen am 00.11.2007 in T zum Nachteil des Opfers I die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung begehrt wird, wäre die damit verbundene Rücknahme des ursprünglichen Auslieferungsersuchens zeitgleich mit dem Eingang des neuen Auslieferungsersuchens erfolgt. Da bei einer solchen Fallkonstellation insbesondere unter Berücksichtigung der Identität des Tatvorwurfs nach Auffassung des Senats § 14 Abs. 2 IRG analog anzuwenden ist (vergleiche zu einer ähnlichen Fallkonstellation Vogel/Burchard in: Grützner, IRG-Kommentar, § 14 Rn. 34), bleibt die ursprünglich nach § 14 IRG begründete örtliche Zuständigkeit des OLG Hamm trotz zwischenzeitlicher Verlegung des Verfolgten in die JVA L bestehen.
642.
65Die nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen in Form des Europäischen Haftbefehls vom 20.12.2019, der die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG vorgesehenen Angaben enthält, vor.
66Auch in formeller Sicht ist der aktuell vorliegende Europäische Haftbefehl nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl vom 20.12.2019 nicht durch ein Gericht, sondern durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen erlassen worden ist, stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist konform mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 12.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-566/19 PPU, C -626/19, C-625/19 und C-627/19). Der EuGH führt aus, dass der Begriff der „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten prinzipiell auch die Behörden eines Mitgliedsstaates einschließen, die, ohne Richter oder Gerichte zu sein, an der Strafrechtspflege mitwirken und unabhängig handeln, was hinsichtlich der belgischen Generalstaatsanwaltschaft gegeben ist. Für Europäische Haftbefehle im Rahmen der Strafverfolgung hat der EuGH des Weiteren ausgeführt, dass es wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Europäischen Haftbefehl geben muss, wobei die konkrete Ausgestaltung von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 27.05.2019, Az.: C-508/18 u. 82/19 PPU, Rn. 75).
67Für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft nicht zur Strafverfolgung, sondern zur Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Urteil verhängten Freiheitsstrafe erlassen wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anforderungen, die sich aus einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergeben, nicht verlangen, dass ein gesonderter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist. Das belgische System, das einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsieht, genügt aus Sicht des EuGH auch diesen Anforderungen. Hierzu hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass, wenn der Europäische Haftbefehl auf die Vollstreckung einer Strafe gerichtet ist, die gerichtliche Kontrolle durch das vollstreckbare Urteil ausgeübt wird, auf das dieser Haftbefehl gestützt ist. Die Vollstreckungsbehörde kann nämlich annehmen, dass die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einem gerichtlichen Verfahren getroffen wird, in dem die gesuchte Person Garantien in Bezug auf den Schutz ihrer Grundrechte erhalten hat (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-566/19 PPU, C -626/19, C-625/19 und C-627/19, Rn. 36).
68Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des EuGH sieht der Senat die Anforderungen an einen formell ordnungsgemäß ausgestellten Europäischen Haftbefehl vorliegend für erfüllt an. Der EuGH statuiert, dass in jedem Fall eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls möglich sein muss, wenn der Europäische Haftbefehl von einer anderen Justizbehörde als einem Gericht ausgestellt wird. Diese gerichtliche Kontrolle kann nach der Wertung des EuGH prinzipiell auch vor Erlass des Europäischen Haftbefehls durchgeführt werden.
69Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Europäische Haftbefehl sich auf einen nationalen Haftbefehl der Angeschuldigtenkammer des Appellationshofes in Antwerpen gründet. Das Gericht hat den nationalen Haftbefehl in Kenntnis des Umstandes erlassen, dass gegen den Verfolgten bereits seit Jahren das Auslieferungsverfahren betrieben wird und dass dieser sich bekanntermaßen in Deutschland im Justizvollzug befindet. Vor diesem Hintergrund war der Angeschuldigtenkammer des Appellationshofes in Antwerpen bei Erlass ihres nationalen Haftbefehls bekannt, dass auf dieser Grundlage zwingend ein Europäischer Haftbefehl zu erlassen sein würde, um die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien für ein – bei der Kammer bereits terminiertes – Strafverfahren zu ermöglichen. Insofern war eine gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der internationale Ausschreibung des Verfolgten zur Festnahme und Übergabe der zugrundeliegenden nationalen Haftentscheidung bereits immanent.
70Die dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl zur Last gelegte Tat ist sowohl nach den o.g. Vorschriften des belgischen Strafrechts als auch nach deutschem Recht - zumindest - als Raub mit Todesfolge gemäß §§ 251, 249 StGB, eher aber als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß §§ 211, 249, 250, 52 StGB strafbar und nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.
71Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich daher bereits aus § 81 Nr. 1 IRG. Zudem erscheint die Zuordnung des beschriebenen Tatgeschehens durch die belgischen Behörden als Katalogstraftat der vorsätzlichen Tötung schlüssig, so dass sich die Auslieferungsfähigkeit der Tat auch aus § 81 Nr. 4 IRG ergibt.
723.
73§ 83h Abs. 1 Nr. 2 IRG steht der Auslieferung nicht entgegen, nachdem die spanischen Behörden der Weiterlieferung des Verfolgten wegen der ihm von den belgischen Behörden vorgeworfenen Tat gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 5 IRG zugestimmt haben (Bl. 333 ff. Bd. II d. A.). Aus dem Urteil des zentralen Untersuchungsgerichts Madrid vom 16.12.2015 (Bl. 368 ff. Bd. II d.A.) ergibt sich, dass dem Verfolgten der Beschluss vom 26.11.2015 bekannt gegeben worden ist und dass der spanische Vorgang zur endgültigen Archivierung gegeben wurde, da ein Rechtsmittel des Verfolgten innerhalb der Frist nicht eingegangen war. Der Beschluss vom 26.11.2015 ist daher rechtskräftig. Die von den Verfolgten aufgeworfene Frage, ob in dem spanischen Verfahren eine ordnungsgemäße Anhörung des Verfolgten stattgefunden hat (wofür die Ausführungen in dem Beschluss vom 26.11.2015, dem bestellten Rechtsanwalt sei eine Ablichtung übermittelt worden, damit die passenden Argumente geltend gemacht werden können, sprechen) ist daher durch den Senat nicht zu prüfen. Abgesehen davon hat der Verfolgte eine diesbezügliche Versagung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend konkret dargelegt.
744.
75Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung ist auch nicht nach § 9 Nr. 2 IRG unzulässig. Zwar ist für die Tat nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet. Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht ist hinsichtlich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat vom 00.11.2007 jedoch noch nicht eingetreten. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Tat als Mord, Raub mit Todesfolge oder jedenfalls schwerer Raub zu qualifizieren ist. Sollte die Tat als Raub mit Todesfolge zu qualifizieren sein, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB 30 Jahre, bei schwerem Raub gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt sie 20 Jahre. Mord verjährt gemäß § 78 Abs. 2 StGB nicht.
76Keiner der für die in Betracht zu ziehenden Delikte infrage kommenden Verjährungszeiträume ist bereits verstrichen.
775.
78Der Verfolgte ist ausschließlich deutscher Staatsangehöriger. Gemäß § 80 Abs. 1 IRG kommt die Auslieferung eines Deutschen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafverfolgung in Betracht, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freistrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen und wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Ein maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt nach § 80 Abs. 1 S. 2 IRG in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde.
79Diese beiden Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 IRG sind vorliegend erfüllt. Die zur Last gelegte Tat wurde (ausschließlich) in Belgien als ersuchendem Mitgliedstaat verübt und weist daher einen maßgeblichen Auslandsbezug auf. Zudem ist die Rücküberstellung des Verfolgten nach rechtskräftigem Abschluss des belgischen Erkenntnisverfahrens auch im Falle einer Verurteilung gesichert.
80Bereits mit Schreiben vom 19.10.2012 hatten die belgischen Behörden eine Rückkehrgarantie erteilt. Diese haben sie mit dem nunmehr vorliegenden Schreiben vom 21.12.2019 dahingehend konkretisiert, dass die zugesicherte „Rückkehr“ des Verfolgten nicht an eine etwaige Vollstreckungsübernahme geknüpft ist.
81Die Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigt vor diesem Hintergrund, die Auslieferung nur unter folgenden zwei Bedingungen zu bewilligen:
82„1)
83Die belgischen Behörden haben mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen vom 21.12.2019 - Aktenzeichen: B 1/2019 ASS.A. - ausdrücklich die unverzügliche Rücklieferung des Verfolgten nach Deutschland nach Durchführung des Strafverfahrens und der Rechtskraft eines etwaigen Strafurteils zugesichert (" ... zal de heer X onverwijld naar des Bondsrepubliek Duitsland worden teruggebacht."). In diesem Schreiben wird dazu ausgeführt, diese Rücklieferung werde - unter Bezugnahme auf das hiesige Schreiben vom 26.06.2019 - nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Strafvollstreckung übernehme. Diese Zusicherungen der belgischen Behörden werden - im Falle einer Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung - in die hiesige Bewilligungsentscheidung betreffend eine - nur - vorübergehende Auslieferung ausdrücklich als Bedingung aufgenommen werden.
842)
85Um den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG gerecht zu werden, wird - im Falle einer Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung - die hiesige Bewilligungsentscheidung unter die - insoweit zu der Bedingung zu Ziffer 1 nachrangige und nur hilfsweise - Bedingung gestellt werden, dass die belgischen Behörden nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten werden, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück zu überstellen.“
86Diese Bedingungen der Generalstaatsanwaltschaft erscheinen dem Senat unter Berücksichtigung der Erklärungen der belgischen Behörden ausreichend, um die Rechte des Verfolgten aus § 80 Abs. 1 IRG auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebenden grundgesetzlichen Wertung zu wahren.
876.
88Eine Gewährung von Rechtshilfe scheidet auch nicht gemäß § 73 IRG unter dem Gesichtspunkt einer dem Verfolgten drohenden unerträglich schweren Strafe aus. Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach diesem ist es den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm in dem ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 73 IRG, Rn. 60 m.w.N.). Sollte der Verfolgte in Belgien wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden und sodann nach Deutschland rücküberstellt werden, ist unklar, ob und wie der Umstand, dass er bereits zuvor durch das Landgericht Krefeld unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in einem etwaigen Exequaturverfahren nach §§ 84 ff. IRG berücksichtigt werden kann. Sofern der Verfolgte wegen der belgischen Tat in Deutschland verurteilt würde, wäre eine Gesamtstrafenbildung mit der durch das Landgericht Krefeld verhängten lebenslänglichen Freiheitsstrafe möglich.
89Ausweislich der Auskunft der belgischen Behörden vom 10.01.2018 droht dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung wegen Mordes eine (weitere) lebenslange Haftstrafe. Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland wegen einer anderen Tat (Tat vom 00.05.2008 in M) steht der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Belgien nach dem dortigen Recht nicht entgegen.
90Aus Sicht des Senats ist es aber – wie bereits in dem Vermerk vom 17.05.2018 näher ausgeführt – zulässig, den Verfolgten nach Art. 24 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl bzw. nach § 80 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 37, 68 IRG unter der vorgenannten Bedingung, dass die Rücküberstellung des Verfolgten nach dem Abschluss des dortigen Erkenntnisverfahrens nicht an die Übernahme der Vollstreckung der Strafe aus einem etwaigen Urteil geknüpft wird, zur Strafverfolgung für die Durchführung des dortigen Strafverfahrens vorübergehend an Belgien auszuliefern.
91Die belgischen Behörden haben am 21.12.2019 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens in Belgien werde der Verfolgte nach Deutschland zurückgebracht. Dieses Schreiben lässt sich nur so verstehen, dass ausdrücklich zugesichert wird, dass die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nicht mit der Übernahme der Vollstreckung einer – möglichen – Strafe aus dem zu erwartenden belgischen Urteil verknüpft wird.
92Die von dem Senat im bisherigen Auslieferungsverfahren (AZ.: III – 2 Ausl 145/13) aufgezeigten und auf § 73 IRG gestützten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung wegen der dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung drohenden "doppelten" und unter Umständen nacheinander zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe (Bl. 389, 400 ff. Bd. II, 500 - 502 Bd. III d. A.) werden durch die Zusicherung der belgischen Behörden, den Verfolgten unverzüglich nach der Rechtskraft eines gegen ihn erkannten Urteils und - im Hinblick auf eine eventuelle Abgabe der Strafvollstreckung - bedingungsfrei nach Deutschland zurückzuliefern, ausgeräumt.
93Selbst wenn der Verfolgte in Belgien zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, stellt dieser Umstand unter Berücksichtigung der o.g. Bedingungen dann auch in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der vom Landgericht Krefeld verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe keine unerträglich harte Strafe im Sinne des § 73 IRG dar, da dem Verfolgten eine Vollstreckung der möglichen weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe aktuell nicht ernstlich droht.
94Sollte der Verfolgte in Belgien zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden und sollten die belgischen Behörden – nach zwischenzeitlicher, zugesicherter und nicht von einer Vollstreckungsübernahme abhängig gemachter Rücküberstellung des Verfolgten – ein Vollstreckungsübernahmeersuchen nach §§ 84 ff. IRG an die deutschen Behörden richten, wäre dieses im Exequaturverfahren zu prüfen. Dass eine weitere lebenslange Freiheitsstrafe aus dem belgischen Erkenntnis in Deutschland vollstreckt würde, erscheint aus Sicht des Senats nahezu ausgeschlossen, da die in dem Senatsbeschluss von 16.08.2016 näher skizzierten rechtlichen Bedenken einer solchen Vollstreckbarerklärung entgegenstehen.
95Auch einem denkbaren späteren Auslieferungsersuchen der belgischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung aus dem belgischen Urteil wären diese Bedenken entgegenzuhalten, abgesehen davon, dass der Verfolgte eine solche Übergabe durch Verweigerung der hierzu nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 Abs. 3 IRG erforderlichen Zustimmung verhindern könnte.
96Sollte der Verfolgte in Belgien zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden und – nach erfolgter Rücküberstellung - nach (teilweiser) Verbüßung der in Deutschland verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe vorzeitig nach § 57 a StGB aus der Strafhaft entlassen werden, wäre es theoretisch denkbar, dass diese weitere Freiheitsstrafe gegen den Verfolgten in Belgien vollstreckt würde, wenn der Verfolgte sich (freiwillig) in belgisches Hoheitsgebiet bzw. in einen Drittstaat begibt, der gewillt sein könnte, den dann seines Schutzes nach Art. 16 Abs. 2 GG verlustigen Verfolgten auf der Grundlage eines internationalen Haftbefehls bzw. Auslieferungsersuchens zum Zwecke der Strafvollstreckung an das Königreich Belgien auszuliefern. Durch die (mögliche) Verurteilung des Verfolgten in Belgien zu einer weiteren lebenslänglichen Freiheitsstrafe wäre der Verfolgte auch nach zugesicherter und erfolgter Rücküberstellung nach möglicher späterer Haftentlassung damit hier faktisch gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn er einer Vollstreckung des belgischen Urteils sicher entgehen will. Diese Beeinträchtigung seines Rechts auf Freizügigkeit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) stellt sich jedoch auch in Zusammenschau mit der dann (zumindest teilweise) verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld nicht als unerträglich harte Sanktion und Folge dar, auch wenn diese Situation aus staatlicher Sicht vollstreckungsrechtlich unbefriedigend ist. Es handelt sich letztlich um eine Konsequenz der Tat, die der Verfolgte in Belgien verübt haben soll.
977.
98Die Auslieferung ist auch nicht nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG unzulässig. Insbesondere liegt keine Doppelverfolgung vor, sodass der Grundsatz ne bis in idem einer Auslieferung nicht entgegensteht. Das Urteil 22 Ks 4/09 des Landgerichts Krefeld, das aktuell gegen den Verfolgten vollstreckt wird, befasst sich zwar mit der dem Verfolgten seitens der belgischen Behörden zur Last gelegten Tat und erwägt entsprechende Verdachtsmomente. Gegenstand der gegenüber dem Verfolgten ergangenen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe durch das Landgericht Krefeld sind jedoch ausschließlich vier Taten der schweren räuberischen Erpressung vom 00.07.1990, 00.02.1995, 00.08.1995 und 00.12.1995 sowie ein Tötungsdelikt (Mord) zum Nachteil des V vom 00.05.2008 in M. Die dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl zur Last gelegte Tat vom 00.11.2007 in T – es handelt sich um das Tötungsdelikt zum Nachteil des Gebrauchtwagenhändlers I – wird in dem Urteil des Landgerichts Krefeld zwar dargestellt und erörtert; sie war jedoch nicht Gegenstand des Urteils vom 18.08.2009.
998.
100Eine Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG unter dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die oben genannte unbedingte Rücküberstellungszusicherung ist schon fraglich, inwieweit diese Norm hier überhaupt einschlägig ist. Die belgischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2018 (Bl. 478 Bd. II d.A.) jedenfalls ausgeführt, dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach einer Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren eine Entlassung auf Bewährung in Betracht kommt. Sofern keine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen drei und 29 Jahren verhängt werde, müsse mindestens ein Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt sein, bevor der Betreffende für eine Entlassung auf Bewährung in Betracht komme. Darüber hinaus sind nach den Angaben der belgischen Behörden in dem Europäischen Haftbefehl vom 20.12.2019 Gnadenakte mit dem Ziel der Nichtvollstreckung der Strafe möglich.
1019.
102Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, kein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG geltend zu machen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zur Begründung ihrer Ermessensausübung hat die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt:
103„Zwar hat der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zuletzt mit Schreiben vom 25.08.2017 (Bl. 469 Bd. II d. A.) mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft Kiel habe das dort gegen den Verfolgten wegen des von den belgischen Behörden mitgeteilten Sachverhaltes eingeleitete Ermittlungsverfahren 598 Js 38017/16 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. dazu Bl. 470 Bd. II d. A.). Es ist also § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG zu beachten. Die Schwere der Tat, der Tatort in Belgien, die - nur - dort zur Verfügung stehenden Beweismittel und das - insbesondere aus dem Strafvorwurf resultierende - besondere Strafverfolgungsinteresse der belgischen Behörden lassen in einer Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten die Durchführung eines Strafverfahrens in Belgien und die dafür erforderliche Auslieferung des Verfolgten nach Belgien als erforderlich erachten.“
104Auch die mit einer etwaigen Verurteilung in Belgien nach einer Rücküberstellung verbundenen Einschränkungen der „Reisefreiheit“ des Verfolgten zur Vermeidung der Vollstreckung einer möglichen weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe (siehe oben Seite 22) gebieten die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht.
105Aktuell wird gegen den Verfolgten wegen der in Belgien begangenen Tat im Inland kein strafrechtliches Verfahren (mehr) geführt, sodass auch ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG ausscheidet.
106IV.
107Aus den Gründen der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten und bestehender Fluchtgefahr ist gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft nach § 15 IRG anzuordnen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfes erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren nicht zur Verfügung halten wird, sollte er auf freien Fuß gelangen. Zwar befindet er sich derzeit in anderer Sache, in der er zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, in Strafhaft. Die Sicherung des Auslieferungsverfahrens und die Durchführung der Überstellung gebieten aber die Anordnung der Auslieferungshaft. Diese ist auch im Hinblick auf die dem Verfolgten in Belgien drohende Verurteilung nicht unverhältnismäßig.
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Referenzen
- StGB § 250 Schwerer Raub 1x
- StGB § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe 3x
- 598 Js 38017/16 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 249 Raub 2x
- 506 Gs 223/20 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 14 Örtliche Zuständigkeit 3x
- StGB § 78 Verjährungsfrist 3x
- IRG § 15 Auslieferungshaft 1x
- IRG § 68 Rücklieferung 5x
- IRG § 83b Bewilligungshindernisse 4x
- 8 Js 320/08 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ks 4/09 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- IRG § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit 1x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 1x
- 8 Js 320/08 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- IRG § 83h Spezialität 3x
- IRG § 37 Vorübergehende Auslieferung 5x
- StGB § 251 Raub mit Todesfolge 1x
- StGB § 211 Mord 1x
- StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen 1x
- IRG § 84f Gerichtliches Verfahren 1x
- IRG § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger 11x
- IRG § 73 Grenze der Rechtshilfe 5x
- IRG § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 2x
- 2 Ausl 145/13 2x (nicht zugeordnet)
- IRG § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 2x