Urteil vom Landgericht Bonn - 19 O 149/16

Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.073,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – die Beklagte zu 1) seit 16.07.2016, der Beklagte zu 2) seit 02.05.2018 – zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 5.369,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 10%, die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu 26% sowie der Beklagte zu 2) alleine zu weiteren 64%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 22% sowie diejenigen des Beklagten zu 2) zu 8% zu tragen. Im Übrigen hat jeder seine eigenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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