Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 94/19

Tenor

Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 25.04.2015 über 26.096,54 € zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 5,83% p.a. sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 11.12.2018 erloschen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WXXXXXXXXX an die Klagepartei 21.470,40 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WXXXXXXX in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf den Widerklageantrag zu 1.) wird der Kläger verurteilt, der Beklagten den Pkw der Marke Audi A6 mit der FIN WXXXXXXXX herauszugeben.

Auf den Widerklageantrag zu 2.) wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw der Marke Audi A6 mit der FIN WXXXXXXX zu leisten, der seit dem 25.04.2015 bis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte, eingetreten ist oder noch eintreten wird und auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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