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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Für den Zeitraum vom 01. - 18.07.2009 steht dem Kläger Entgeltfortzahlung nach den §§ 3, 4 EFZG in der beantragten Höhe zu. In Abzug zu bringen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch, soweit der Anspruch gemäß § 115 SGB X auf die Krankenkasse in Höhe des geleisteten Entgelts übergegangen ist. Ebenso in Abzug zu bringen ist die bereits erbrachte Teilzahlung für den Monat Juli 2009. Die Höhe der Entgeltfortzahlung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. |
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| | 1. Der Kläger war vom 01. - 18.07.2009 unstreitig arbeitsunfähig erkrankt und wies dies durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber seinem Arbeitgeber nach. |
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| | 2. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. |
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| | a) Die Beklagte trat mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.08.2009 (Abl. 12) der Forderung des Klägers nach Entgeltfortzahlung entgegen, verbunden mit der Aufforderung, der Kläger möge Name und Anschrift des Halters der Dogge, die ihn gebissen hat, mitteilen. Hierbei behauptete die Beklagte ohne nähere Ausführungen, der Kläger wolle „offensichtlich … den ihm bekannten Hundehalter decken“. |
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| | b) Dem Arbeitgeber steht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG verhindert. Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG wird teilweise nicht nur bei einer rechtlichen Verhinderung, sondern auch bei der Behinderung der tatsächlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers, den Anspruch zu realisieren, angenommen (so Dörner in Erfurter Kommentar, Rn. 12 zu § 7 EFZG 10. Auflage 2009). Andere (Müller-Glöge in MüKoBGB, Rn. 11 zu § 7 EFZG) hingegen nehmen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche verhindert oder erschwert (z.B. durch Nichterfüllung seiner Pflichten nach § 6 Abs. 2 EFZG) ein Fall des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB an, bis der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 EFZG (verspätet) erfüllt. |
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| | Zu den nach § 6 Abs. 2 EFZG mitzuteilenden Tatsachen gehören: das Schadensereignis, die Schadensursache, Namen und Anschrift des/der Schädiger, Namen und Anschrift von etwaigen Zeugen, polizeiliche Ermittlungsergebnisse und etwaige Beweismittel (vgl. Ricken in Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.12.2009, Rn. 26). |
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| | Ob bereits die Mitteilungsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 EFZG auf die dem Arbeitnehmer bekannten Tatsachen beschränkt ist (so Ricken in Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.12.2009, Rn. 27) kann offen gelassen werden. Denn auch nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln kann vom Arbeitnehmer nur verlangt werden, dass er seinem Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen mitteilt. Die Mitteilung ihm nicht bekannter Umstände ist dem Kläger als Schuldner der Mitteilungspflicht unmöglich. Damit ist die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 2 EFZG insoweit durch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB eingeschränkt. |
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| | Der dem Hundebiss zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Kläger bereits in der Güteverhandlung vom 25.09.2009 ausführlich dargestellt (vgl. Protokoll der Güterverhandlung, Abl. 26). Damit hat spätestens ab diesem Zeitpunkt der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht mehr nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG bzw. nach § 273 BGB zugestanden. |
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| | Zwar trägt für eine Befreiung nach § 275 BGB grundsätzlich der Schuldner, und damit der Kläger, die Beweislast. Da der Kläger in diesem Sinne ein „Nichtwissen“ beweisen müsste und dies naturgemäß schwierig sein dürfte, trifft die Beklagte eine sekundäre Behauptungslast: Soweit die Beklagte eine negative Tatsache substantiiert bestreiten will, hat dies unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände zu erfolgen (vgl. zur Begründung einer gesteigerten sekundären Darlegungslast etwa die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Rechtsgrundes im Rahmen einer Leistungskondiktion in BGH , Urteil vom 14. 7. 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556 m.w.N.) |
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| | Mit anderen Worten wäre die Beklagte gehalten gewesen konkrete und objektive Anhaltspunkte zu benennen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger ihm bekannte Informationen zurückhält. Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Kläger Informationen - etwa die Identität des Hundehalters - bewusst zurückhält, wurde von der Beklagten aber nicht ansatzweise benannt. Es wurde vielmehr ohne Tatsachenbasis behauptet, der Kläger kenne den Hundehalter der Dogge. |
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| | a) Schuldhaft im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.1983, 5 AZR 536/80 zu § 1 LohnFG, BAG, Urteil vom 11.11.1987, 5 AZR 497/86, NZA 1988, 197). Der Sache nach handelt es sich um ein "Verschulden gegen sich selbst". Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen hat und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. |
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| | Bei der Frage, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts auf Grund eines Verschuldens des Arbeitnehmers in diesem Sinne entfällt, handelt es sich um eine Einwendung des Arbeitgebers. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die diese Verpflichtung ausnahmsweise entfallen lassen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2000, 4 Sa 108/99, NZA-RR 2000, 349). |
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| | b) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass eine Dogge den Hund des Klägers angriffen hatte. Weiter ist unstreitig, dass im weiteren Fortgang der Rauferei die angreifende Dogge den Hund des Klägers im Nackenbereich biss und diesen hängend im Maul hielt, weshalb sich der Kläger zum Eingreifen entschloss. |
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| | aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Angriff der Dogge auf seinen Hund hätte vermeiden können, sind nicht ersichtlich. Eine Vermeidbarkeit des Angriffs wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. |
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| | bb) Auch das Einschreiten des Klägers in die Hunderauferei, um seinen Hund zu befreien, stellt kein Verschulden des Klägers gegen sich selbst dar im Sinne der eingangs genannten Definition. |
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| | Abzustellen ist zunächst nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung auf das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten (1). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Handelnde gröblich gegen dieses erwartbare Verhalten verstößt (2). |
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| | (1) Zunächst setzt die Kammer voraus, dass ein verständiger Mensch sich nicht ohne Not der Gefahr aussetzt, von einer Dogge gebissen zu werden. Bei einem Eingreifen in eine Hundebeißerei sind aufgrund der Eigendynamik des Geschehens Bissverletzungen durch die beteiligten Hunde, gegebenenfalls auch durch den eigenen Hund, nie auszuschließen. Dies gilt umso mehr, wenn große, kräftige Hunde, wie etwa eine Dogge, beteiligt sind. Dem Kläger als erfahrenen Hundehalter dürfte die Gefahr, beim Eingreifen in eine Hunderauferei von einem der Hunde gebissen zu werden, bekannt gewesen sein. |
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| | Allerdings sah sich der Kläger einem gegenwärtigen Angriff auf sein Sacheigentum (§ 90a BGB) ausgesetzt: sein Hund hing im Maul der angreifenden Dogge. Ohne ein Eingreifen des Klägers hätte - angesichts der zugespitzten Situation und der körperlichen Überlegenheit der Dogge - die konkrete Möglichkeit bestanden, dass sein Hund größeren Schaden nimmt. Denn bereits in diesem Stadium des Angriffs erlitt der Hund des Klägers Bissverletzungen, die tierärztlich versorgt werden mussten, wie sich aus der Tierarztrechnung vom 22.06.2009 ergibt. |
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| | Somit befand sich der Kläger in einer Notlage: greift er in die Rauferei ein, riskiert er, selbst gebissen zu werden. Greift er nicht, müsste er eine weitere Verletzungen seines Hundes, und damit seines Sacheigentums (§ 90a BGB), sehenden Auges hinnehmen. |
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| | Somit hat sich der Kläger gerade nicht ohne Not , sondern vielmehr wegen der bestehenden, aber von ihm nicht verschuldeten, Notlage der Gefahr ausgesetzt, die sich durch den Hundebiss auch realisiert hat. |
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| | Nach der eingangs genannten Definition des Bundesarbeitsgerichts ist das „im eigenen Interesse“ erwartbare Verhalten maßgeblich. Zum eigenen Interesse gehört zweifelsohne die eigene körperliche Integrität des Handelnden. Wenn auch nicht gleichrangig, dürfte zu diesem eigenen Interesse aber auch das Interesse des Handelnden am Erhalt seines Hab und Gut zählen. Der Kläger riskierte seine körperliche Integrität, um sein Sacheigentum - und damit seine materiellen Interessen - zu wahren. Somit hält sich sein Verhalten zumindest auch in dem „im eigenen Interesse“ erwartbaren Verhalten. |
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| | (2) Um ein Verhalten annehmen zu können, das gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, müsste es eine sich jedem vernünftigen Menschen aufdrängende und zumutbare Handlungsalternative gegeben haben, die nicht zum Schadensfall geführt hätte. |
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| | In Fällen, in denen in der Rechtsprechung ein Verschulden im Sinne von § 3 EFZG angenommen wurde, war eine derartige Handlungsalternative klar erkennbar: Wer eine Schlägerei provoziert, anstatt sich friedlich zu verhalten, handelt schuldhaft (vgl. etwa LAG Hamm, 24.09.2003, 18 Sa 785/03, NZA-RR 2004, 68). Streichelt ein Arbeitnehmer einen Hund, obwohl er vom Hundehalter davor gewarnt und auf die Bissigkeit des Hundes hingewiesen worden war, handelt schuldhaft im Sinne von § 3 EFZG (vgl. ArbG Wetzlar, Urteil vom 04.04.1995, 1 Ca 589/94, JURIS). In beiden geschilderten Fällen lag jeweils eine vernünftige und zumutbare Handlungsalternative offen zu Tage, die nicht zum Schaden geführt hätte. |
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| | Hingegen kann im vorliegenden Falle dem Kläger keine vernünftige und zumutbare Handlungsalternative aufgezeigt werden: aufgrund der gegenwärtigen Notsituation war weder das Abwarten noch das zu Hilfe holen Dritter dienlich oder zumutbar. |
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| | Wer in einer derartigen Notlage versucht, schlimmere Beschädigungen seines Eigentums abzuwehren, handelt nicht gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. |
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| | 4. Der Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB. Gem. § 3 Abs. 1 EFZG hat der arbeitsunfähig Erkrankte einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, das als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird. Daher gelten für den Entgeltfortzahlungsanspruch dieselben Regeln, denen der Vergütungsanspruch gem. § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag unterliegt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird grds. gem. § 614 BGB jeweils nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig (Schlachter in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, Rn. 32 zu § 75). |
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| | Die Kostentragungslast bestimmt sich nach dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert von 1.481,78 EUR. Dieser setzt sich wie folgt zusammen, wobei die Klagerücknahme den Streitwert nicht mindert: Für Antrag zu 1 ist 1031,78 EUR (1.400 EUR - 368,22 EUR) festzusetzen. Der Antrag zu 2 (Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August) wird mit insgesamt 50 EUR bewertet. Der Antrag zu 3 (Zwischenzeugnis) wird mit 400 EUR bewertet. |
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| | Der Kläger obsiegte mit dem Zahlungsantrag in der zuletzt gestellten Fassung (unter Berücksichtigung des an die Krankenkasse übergegangenen Teils). Dies entspricht einem Obsiegen in Höhe von 555,32 EUR und damit im Verhältnis zu den für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert von 38 Prozent. |
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| | Der Urteilsstreitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist gemäß §§ 3 bis 9 ZPO in Höhe von 555,32 EUR festzusetzen. Dabei ist nur noch der Zahlungsantrag, wie er zur materiell-rechtlichen Entscheidung stand, zu berücksichtigen. |
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| | Die Berufung wurde nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eingreifen in einer Notsituation, als Verschulden im Sinne von § 3 EFZG gewertet werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt. |
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