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| | Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten. |
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| | 2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21). |
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| | 3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden. |
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| | a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1). |
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| | b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII. |
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| | 4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren. |
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| | § 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII. |
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| | a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst. |
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| | b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert. |
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| | c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich. |
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| | Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen. |
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| | c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. |
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