| | Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlungen aus einer im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte hat die Klägerin widerklagend auf Rückzahlung der bereits auf diese Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen. |
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| | Die Klägerin ist Anbieterin von Versicherungsprodukten. Unter dem 06.05.2009 unterzeichnete der Beklagte einen "Antrag auf fondgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung" (Anlage K 1, AS I 19 – 25). Unter Punkt C dieses Antrags war vorgesehen, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgen sollte. Handschriftlich eingetragen war, dass sich die Abschlusskosten auf 1.573,20 EUR und die Einrichtungskosten auf 2.097,60 EUR, insgesamt also auf einen "Barzahlungspreis" von 3.670,80 EUR belaufen sollten. Vom Beklagten gewählt war eine monatliche Teilzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 94,76 EUR, woraus sich ein Teilzahlungspreis in Höhe von 4.544,16 EUR ergab. Weiter heißt es im Vertragsformular unter Punkt C.: |
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| | "Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung." |
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| | Am Ende des Antrags wurde jeweils gesondert über das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" und das "Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung" belehrt. Grundlage der Kostenausgleichsvereinbarung waren unter anderem die "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV)" (AS I 81). Wegen des genauen Inhalts des Antragsformulars, der Belehrungen sowie der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen Bezug genommen. |
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| | Mit Schreiben vom 25.05.2009, das dem Beklagten am 08.06.2009 zuging, übersandte die Klägerin dem Beklagten die Versicherungspolice und die Kostenausgleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bitte, die Dynamik aus dem genannten Vertrag herauszunehmen und ihm eine Bestätigung zuzusenden. Ob dem Beklagten danach eine entsprechend geänderte Versicherungspolice nebst Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage K 3 AS I 31 – 37) zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. |
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| | Der Beklagte leistete in der Folgezeit auf die Kostenausgleichsvereinbarung Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.140,32 EUR. |
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| | Unter dem 24.10.2011 ließ der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die Vertragsnummer ... den Widerruf des Versicherungsvertrags einschließlich der Kostenausgleichsvereinbarung erklären (AS I 125). Nachdem der Beklagte keine weiteren Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leistete, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 31.10.2011 zur Zahlung rückständiger Beträge auf (AS I 39). Nachdem der Beklagte auch darauf hin keine weiteren Zahlungen leistete, forderte die Klägerin ihn unter Androhung der Einschaltung einer Inkassogesellschaft zur Zahlung der Restschuld aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 1.633,38 EUR bis 19.01.2012 auf (AS I 93). |
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| | Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zur Zahlung von insgesamt 1.623,38 EUR verpflichtet. Wegen der Berechnung dieses Betrags wird auf Seite 5 der Klageschrift (AS I 9) Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam und auch nicht vom Beklagten wirksam widerrufen worden. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, |
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| | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.633,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2011 zu verurteilen. |
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| | den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,20 EUR zu zahlen. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, |
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| | Ferner hat der Beklagte widerklagend beantragt, |
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| | die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.140,37 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.10.2011, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. |
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| | Außerdem hat der Beklagte beantragt: |
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| | Die Klägerin trägt den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Kosten des Beklagten für den Klage- und den Widerklageanspruch in Höhe von 243,57 EUR brutto. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, |
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| | die Widerklage abzuweisen. |
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| | Der Beklagte hat behauptet, die geänderten Vertragsunterlagen unter Herausnahme der Dynamik nicht erhalten zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch nicht zustehe, weil er die Kostenausgleichsvereinbarung mit Schreiben vom 24.10.2011 sowie hilfsweise nochmals während des Prozesses wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei nicht verspätet, da er nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf bezgl. der Kostenausgleichsvereinbarung aufgeklärt worden sei. Auch hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung hätte eine Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des § 8 VVG erfolgen müssen. Abgesehen davon habe auch eine Belehrung nach Maßgabe der §§ 499, 358 BGB erfolgen müssen und diesen Anforderungen werde die Belehrung nicht gerecht. Als Kostenausgleichsschuldner habe er auch darüber belehrt werden müssen, dass der Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung auch zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags führe und dass allein der Versicherungsvertrag widerruflich sei, wenn auch für ihn ein Widerrufsrecht bestehe. Diesen Anforderungen genüge die erteilte Widerrufsbelehrung nicht. Es fehle der Hinweis darauf, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben seien. |
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| | Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, selbst wenn der Beklagte die Verträge wirksam widerrufen hätte, stehe der Rückzahlung der geleisteten Raten die Wertersatzvorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB entgegen, weil die Abschluss- und Einrichtungskosten der Klägerin bereits entstanden seien. Wegen des genauen Vortrags der Klägerin hierzu wird auf Seite 16 – 18 des Schriftsatzes vom 13.07.2012 (AS I 199 bis 203) Bezug genommen. |
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| | Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Amtsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wirksam widerrufen. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (AS I 267 – 279). |
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| | Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente wiederholt und vertieft. |
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| | das am 21.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bruchsal aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.140,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2011 zu bezahlen. |
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| | die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. |
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