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Die Parteien streiten um den Status des Klägers als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher (freier) Mitarbeiter, die Wirksamkeit einer sog. Einschränkungsmitteilung der Beklagten vom 22.03.2004, die Wirksamkeit einer sog. Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 16.09.2004 sowie über einen klägerseits geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch als Arbeitnehmer in der Pressestelle der beklagten Anstalt auch über den Ablauf der Ankündigungsfrist der Beendigungsmitteilung hinaus.
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Der Kläger ist für die Beklagte seit 01.10.1998 in deren Pressestelle, daneben auch als Sprecher im 3. Fernsehprogramm (...) tätig. Die Entlohnung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich EUR 4.305,00 auf Basis eines Tagessatzes von EUR 205,00 bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat. Die Entlohnung erfolgte nach entsprechender Rechnungsstellung und unter Einstufung des Klägers als arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter.
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Die Beklagte ist eine ... mit einer Vielzahl von Mitarbeitern. Sie unterhält verschiedene Außenstellen, u. a. in ... Dort ist zentral die Pressestelle der Beklagten angesiedelt, für die der Kläger tätig ist.
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Die Beklagte unterscheidet und beschäftigt – entsprechend rundfunktypischer Besonderheiten – Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter und (echte) freie Mitarbeiter. Für die Gruppe der Arbeitnehmer existiert ein Manteltarifvertrag vom 30.09.1998 (künftig: MTV ...) sowie ein Bündel weiterer Tarifverträge, u. a. ein Tarifvertrag zur Überleitung in den Manteltarifvertrag des ... ein Vergütungstarifvertrag sowie ein Tarifvertrag über eine Vorruhestandsregelung. Für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter besteht gleichfalls ein Tarifwerk. Es existiert insofern ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 19.10.1998, zuletzt in der Fassung vom 14.04.2003 (künftig: TV Arbeitnehmerähnlich), sowie ein Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 01.01.2002, zuletzt in der Fassung vom 08.01.2003.
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Mit Schreiben vom 22.03.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger eine sog. Einschränkungsmitteilung nach Ziff. 5.2.1 des TV Arbeitnehmerähnlich (AS 12). Die Beklagte teilt dem Kläger in dieser Einschränkungsmitteilung mit, seine Tätigkeit reduziere sich gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 %. Mit Schreiben vom 16.09.2004 erhielt der Kläger sodann eine sog. Beendigungsmitteilung nach Ziff. 5.2.1 des TV Arbeitnehmerähnlich. Dies deshalb – so die Beklagte –, da infolge der gerichtlichen Auseinandersetzung das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört sei.
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Der Kläger trägt vor, die Beklagte stufe ihn von Beginn seiner Tätigkeit an zu Unrecht als arbeitnehmerähnliche Person ein und entlohne ihn entsprechend als freien Mitarbeiter. Zur Beklagten bestünde vielmehr ein Arbeitsverhältnis. Er – der Kläger – sei weisungsgebunden tätig. Er sei vollständig in die Arbeitsorganisation der Pressestelle in Baden-Baden eingebunden. Hieraus folge eine persönliche Abhängigkeit zur Beklagten, die ein Arbeitsverhältnis konstituiere.
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Wesentliche Merkmale seiner Arbeitnehmereigenschaft seien folgende Kriterien: Er – der Kläger – sei als Pressemitarbeiter auf einer Stelle tätig, die vor ihm ein "fest" angestellter Arbeitnehmer inne gehabt habe. Er arbeite wie Arbeitnehmer der Beklagten durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche. Die Arbeit sei im Büro in ... zu erbringen. Der ihm vorgesetzte Leiter der Pressestelle, ... gebe ihm eine Anwesenheitspflicht von Montag bis Freitag, jeweils 9.00 – 18.00 Uhr vor. Sofern diese Anwesenheitsvorgabe aus dienstlichen Gründen, etwa in Folge auswärtiger Pressekonferenzen, nicht befolgt werden könne, bedürfe es für die Abwesenheit der Genehmigung durch Herrn ... Merkmal seiner Arbeitnehmereigenschaft sei auch, dass Urlaub ausdrücklich genehmigt werden müsse. Dies wie die Zahlung eines Urlaubsgeldes durch die Beklagte seien typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Sein – des Klägers – täglicher Arbeitsablauf stelle sich so dar, dass auf Anweisung der Vorgesetzten Pressemeldungen aller Art über das Fernsehprogramm der Beklagten (...) angefertigt werden mußten. Dies erfordere vielfältige Recherchetätigkeit. Es sei im wöchentlichen Turnus eine sog. Programmvorschau auf Anweisung zu erstellen. Neben der Organisation von Pressekonferenzen seien ferner Pressespiegel und sog. "Mediendienste" zu besorgen. Diese Aufgaben erfülle er – der Kläger – in einer festen Arbeitsorganisation mit dem Kollegen ... und seiner Assistentin ...
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Man sei aufeinander angewiesen gewesen. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe habe Herr ... auch Dienstpläne, auch sog. "Samstagslesepläne", ausgearbeitet. Diese seien verbindlich. Man habe diese Dienstpläne ohne Rücksprache mit dem Kläger erstellt. Die von ihm – dem Kläger – zu erbringende Arbeit sei deshalb vollständig weisungsunterworfen. Es bestünde eine feste Hierarchie. Er – der Kläger – sei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ... weisungsunterworfen. Dieser wiederum arbeite nach Anweisung seiner vorgesetzten Abteilungsleiter, Herrn ... und Frau ... Seine – des Klägers – Weisungsunterworfenheit zeige sich ganz besonders deutlich anhand der Abwicklung des Projektes "Deutsche Lebensläufe" im Jahr 2001. Dazu habe er – der Kläger – eigene Vorstellungen für die Gestaltung einer Pressemappe zu dieser Programmreihe entwickelt. Diese habe die das Programm erstellende Redaktion nicht gebilligt. Auf Anweisung von Herrn ... sei dann so verfahren worden wie von der Programmredaktion gewünscht. Es habe entsprechende Einzelanweisungen gegeben.
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Im Übrigen habe Herr ... im Jahr 2002 für alle Mitarbeiter der Pressestelle – also auch für ihn, den Kläger, – sog. "Regularien" entwickelt. Diese sähen arbeitnehmertypisch umfassende Berichts- und Genehmigungspflichten für seine – des Klägers – Tätigkeit vor.
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Die umfassende Weisungsunterworfenheit folge schlußendlich auch daraus, daß er – der Kläger – wöchentlich dienstags an sog. "standortübergreifenden Schaltkonferenzen" teilnehmen müsse. Abwesenheit sei nur bei dienstlicher Verhinderung oder Erkrankung geduldet. Er – der Kläger – habe sich weiter zumindest im Jahr 2002 täglich an sog. Teamsitzungen beteiligen müssen. Ganz generell habe jedenfalls bis zuletzt die Notwendigkeit bestanden, an Sitzungen und Besprechungen aller Art teilzunehmen. In den Jahren 2002 und 2003 habe es auch jeweils eine sog. Jahresmitarbeiterbesprechung gegeben. Die Teilnahme des Klägers daran sei wie üblich verbindlich gewesen.
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Der Kläger trägt weiter vor, man erwarte seine ständige Dienstbereitschaft. Er sei bei dienstlicher Tätigkeit außer Haus permanent über handy erreichbar. Seine Arbeit erbringe er – der Kläger – nur in enger Abstimmung mit seinen Kollegen der Pressestelle. Auf die sachlichen Ressourcen der Pressestelle müsse er zwingend zurückgreifen. Ohne von der Beklagten gestellte Betriebsmittel sei seine Tätigkeit nicht vorstellbar. Arbeitnehmertypisch sei im Übrigen, daß ihm gestattet gewesen sei, Feiertage als volle 8-Stunden-Arbeitstage zu verrechnen. Gleiches gelte für anfallende Überstunden. Auch diese vergüte man gesondert bzw. schreibe man in einem Jahreszeitkonto fest, damit der Kläger "über das Jahr hinweg" auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von etwa 39 Stunden/Woche komme, wie sie bei festangestellten Arbeitnehmern vom MTV ... vorgesehen sei.
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Eine Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr sei schließlich jeweils nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) möglich. Er – der Kläger – partizipiere auch wie ein Arbeitnehmer an der Gleitzeitregelung im Haus der Beklagten. Zudem habe er – der Kläger – Zugriff auf das intranet der Beklagten. Er verfüge über Visitenkarten, auf denen er als Arbeitnehmer der Beklagten ausgewiesen sei. Freizeitausgleich könne er – der Kläger – schlußendlich nur in Anspruch nehmen, wenn während seiner Abwesenheit ein adäquater Ersatz verfügbar sei. Der laufende Dienstbetrieb habe jedenfalls grundsätzlich Vorrang genossen.
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Hinsichtlich der Einschränkungsmitteilung vom 22.03.2004 bzw. der Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 ist der Kläger der Auffassung, diese seien unwirksam. Dies folge schon daraus, dass er Arbeitnehmer und nicht arbeitnehmerähnliche Person sei. Der TV Arbeitnehmerähnlich fände daher auf sein Rechtsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung. Im Übrigen sei die Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 auch deshalb unwirksam, da sie nicht von einem juristischen Vertreter der Beklagten unterzeichnet sei. Zudem sei der Beendigungsmitteilung keine Vollmacht beigefügt gewesen. Auch sei im Zuge der Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 die maßgebliche Ankündigungsfrist von 6 Monaten nach Ziff. 5.2.1 des TV Arbeitnehmerähnlich nicht eingehalten worden. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Beendigungsmitteilung fast 6 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Sofern sich die Beklagte auf einen angeblich zu spät gestellten Urlaubsantrag berufe, so gehe dies fehl. Der fragliche Urlaubsantrag sei bereits am 15.09.2004 gestellt worden. Sofern der Antrag die maßgebliche Stelle innerhalb der Beklagten erst zu spät – nach dem 16.09.2004 – erreicht haben sollte, so gehe dies ihn – den Kläger – nichts an. Verzögerungen innerhalb des Hauspostsystems habe er nicht zu vertreten.
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Hinsichtlich der Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 käme schließlich auch nicht hilfsweise eine Umdeutung dieser Erklärung in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Eine Kündigung scheitere bereits daran, dass der Personalrat im Vorfeld nicht beteiligt worden sei.
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Die Kammer trennte durch Beschluss vom 21.01.2005 zum Zwecke besserer Übersichtlichkeit den hier entschiedenen Prozeßstoff zur gesonderten Verhandlung vom übrigen Rechtsstreit der Parteien (Hilfswiderklage der Beklagten über EUR 25.000,00; Zahlungsklage des Klägers über EUR 24.646,96 brutto abzüglich gezahlter EUR 3.612,43 netto und (erledigt erklärte) Klage zur Abrechnung der EUR 3.612,43 netto) ab. Auf die Ablichtung des Beschlusses vom 01.02.2005 wird verwiesen.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, daß der Kläger bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellten in der Pressestelle ... der Beklagten weiterzubeschäftigen.
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3. Es wird festgestellt, daß die Einschränkungsmitteilung der Beklagten an den Kläger vom 22.03.2004 rechtsunwirksam ist.
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4. Es wird festgestellt, daß die Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 rechtsunwirksam ist.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den von der Beklagten vorgesehenen Beendigungstermin hinaus weiterzubeschäftigen.
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6. Hilfsweise: Es wird festgestellt, daß die Beendigungsmitteilung vom 20.09.2004 aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 4).
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer, sondern arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter. Er beziehe schließlich ein Honorar nach entsprechender Rechnungsstellung. Es bestünde weder eine Weisungsunterworfenheit zu Herrn ... noch zu anderen Mitarbeitern. Der Kläger erbringe seine Tätigkeit auch nicht in enger Einbindung in eine betriebliche Organisation der Pressestelle in Baden-Baden. Von einer Anwesenheitspflicht vor Ort in ... könne nicht die Rede sein. Eine entsprechende Anweisung an den Kläger habe es nie gegeben. Die dahingehende Einlassung des Klägers treffe ebensowenig zu wie die weitere Behauptung, er müsse die Tätigkeit notwendig in einem Büro mit den Kollegen ... und ... unter Zugriff auf gestellte Betriebsmittel erbringen. Im Ergebnis sei der Kläger jedenfalls allenfalls wirtschaftlich abhängig von der Beklagten. Es fehle indes am Merkmal der persönlichen Unselbständigkeit bzw. der persönlichen Abhängigkeit. Von einem Arbeitsverhältnis der Parteien könne deshalb keine Rede sein.
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Im Übrigen sei es keinesfalls ein Indiz für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, dass Urlaubsgeld bezahlt werde. Dies folge aus den Vorgaben des TV Arbeitnehmerähnlich. Es sei ferner nicht so, dass Urlaub genehmigt werden müsse. Der Kläger müsse Urlaubsabwesenheit lediglich anzeigen. Auch dies folge aus dem TV Arbeitnehmerähnlich. Die bloße Anzeigepflicht begründe kein Arbeitsverhältnis.
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Auch aus der Einteilung des Klägers in Dienstplänen lasse sich keine Arbeitnehmerstellung ableiten. Zum einen sei der Kläger vor der Dienstplanerstellung zur beabsichtigten Einteilung befragt worden. Zum anderen habe es Dienstpläne nur für einen kurzen Zeitraum Anfang 1999 gegeben. Zudem hätten diese Dienstpläne lediglich der internen organisatorischen Abstimmung und Verteilung der Arbeit gedient.
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Schließlich sei es keinesfalls so, dass der Kläger als Mitarbeiter der Pressestelle in ... einem fest angestellten Mitarbeiter nachgefolgt sei. Dies sei ebenso falsch wie die Einlassung, er – der Kläger – müsse an wöchentlichen standortübergreifenden Schaltkonferenzen teilnehmen. Er – der Kläger – habe keineswegs ständig Dienstbereitschaft und sei der Verpflichtung unterlegen, sich verfügbar zu halten. Richtig sei vielmehr, dass der er – der Kläger – den Beginn seiner Arbeit eigenverantwortlich auf 9.00 Uhr festgelegt habe. Es gebe auch keine Anwesenheitspflicht im Büro in Baden-Baden. An ein bis anderthalb Tagen in der Woche arbeite der Kläger ohnehin zu Hause. Die Gestaltung seiner Tätigkeit obliege also vollständig ihm – dem Kläger. Soweit der Kläger eine Rufumleitung seines Dienstanschlusses auf sein handy besorgt haben will, so sei dies jedenfalls nicht auf Anweisung der Beklagten geschehen.
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Von einer inhaltlichen Weisungsunterworfenheit könne schlußendlich auch deshalb keine Rede sein, weil es zu keinem Zeitpunkt Einzelanweisungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit gegeben habe. Der Kläger stimme sich lediglich mit seinem Kollegen ... intern ab. Auch aus den Umständen der Abwicklung des Projektes "Deutsche Lebensläufe" im Jahr 2001 lasse sich keine Weisungsunterworfenheit des Klägers rückschließen. Der Kläger habe schlicht die zugehörige Pressemappe mangelhaft erstellt. Auf Intervention der erstellenden Programmredaktion hin habe man dann handeln müssen, um die Qualität der Pressemappe sicherzustellen. Der Kläger habe auch hier jedoch lediglich Zielvorgaben und keine verbindlichen Einzelanweisungen erhalten.
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Der Zugriff des Klägers auf das hausinterne intranet sei im hier interessierenden Kontext belanglos. Hierauf hätten auch viele externe Dritte Zugriff. Jedenfalls sei dies kein Beleg für eine Arbeitnehmereigenschaft. Dies gelte auch für die Befugnis des Klägers, Feiertage als Arbeitstage in Rechnung zu stellen. Dies gebe der TV Arbeitnehmerähnlich so vor.
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Im Übrigen müßten vorliegend die Besonderheiten des Medienrechtes zum Tragen kommen. In Anwendung von § 12 a TVG gebe es einen expliziten TV Arbeitnehmerähnlich. Im Rundfunkrecht sei deshalb vor dem Hintergrund des Artikel 5 GG die Dreiteilung von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen und freien Mitarbeitern zu respektieren. Viele Merkmale, die in der freien Wirtschaft zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen könnten, seien wegen Artikel 5 GG im Rundfunkrecht bedeutungslos. Der Kläger sei jedenfalls programmgestaltend tätig. Es existiere ein legitimes "Abwechslungsbedürfnis" der Beklagten. Der Kläger habe inhaltlich Texte redigiert, Inhaltsbeschreibungen von Fernsehformaten angefertigt und Informationen recherchiert. Die dabei praktizierte Kommunikation mit der Öffentlichkeit nehme am Schutzumfang des Artikel 5 GG teil.
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Der Kläger hält dem entgegen, er habe lediglich über die Inhalte von Fernsehprogrammen informiert. Er habe diese aber nicht inhaltlich-journalistisch ausgestaltet. Artikel 5 GG greife deshalb nicht. Er sei nicht programmgestaltend tätig. Es handele sich bei seiner Tätigkeit um routineartige Pressearbeit, wie sie ohne weiteres in einem Arbeitsverhältnis zu erbringen sei.
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Hinsichtlich der Einschränkungsmitteilung vom 22.03.2004 bzw. der Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 beruft sich die Beklagte darauf, dass der TV Arbeitnehmerähnlich aufgrund des Status des Klägers als arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter zur Anwendung komme. Die Einschränkungsmitteilung sei wirksam. Man habe sich dazu entschlossen, die Pressearbeit "auszudünnen". Für den Kläger sei daher absehbar nicht mehr genug Arbeit vorhanden. Die Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 sei von der zuständigen Abteilungsleiterin (Frau ...) unterschrieben. Dem Kläger sei bekannt, dass Frau ... zur Abgabe von Willenserklärungen nach dem TV Arbeitnehmerähnlich ermächtigt sei. Zudem habe der Personalchef mitunterzeichnet. Ohnehin habe der Kläger die angeblich fehlende Vollmacht nicht unverzüglich gerügt. Die Ankündigungsfrist der Beendigungsmitteilung von einem Monat sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe seinen Urlaubs "antrag" für das Jahr 2004 zu spät, nach dem 16.09.2004, gestellt. Deshalb sei nach den Vorgaben des TV Arbeitnehmerähnlich lediglich von einer Ankündigungsfrist von 1 Monat auszugehen.
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Hilfsweise für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei jedoch die Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004 zumindest in eine Kündigung umzudeuten. Im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 100 LPVG habe der Personalrat im Vorfeld nicht beteiligt werden müssen. Es gebe jedenfalls keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Kündigungsschutz genieße der Kläger nicht, da sein Statusantrag lediglich für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit gestellt sei. Es fehle daher am Bestand eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 6 Monaten Dauer.
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Hinsichtlich der geltend gemachten Weiterbeschäftigung in der Pressestelle verweist die Beklagte auf die Wirksamkeit der Beendigungsmitteilung vom 16.09.2004. Infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses gebe es keinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Selbst wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, könnte dem Kläger auch eine andere Tätigkeit zugewiesen werden. Dies gehe aus der dann anwendbaren Ziff. 330 MTV SWR hervor. Eine Rückkehr des Klägers in die Pressestelle sei auch deshalb nicht mehr vorstellbar, da seine bisherige Tätigkeit nun von einem anderen Mitarbeiter ausgeübt werde.
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Der Kläger hält dem entgegen, er habe Anspruch auf (Weiter-)beschäftigung in der Pressestelle der Beklagten, da eine Versetzung unwirksam sei.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger am 12.12.2002 per e-mail von Herrn ... sog. "Regularien" zur Ausübung der Tätigkeit übermittelt wurden. Diese "Regularien" haben folgenden Wortlaut (AS 101):
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"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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ich habe in den vergangenen Tagen mit Euch/Ihnen Gespräche geführt über die unterschiedlichsten Themen, die unsere Arbeit in unserem Bereich betreffen.
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Als Ergebnis dieser Gespräche möchte ich bestimmte Regularien fixieren, die bereichsintern für mehr Transparenz und SWR-intern für eine bessere Absicherung unserer Arbeit sorgen sollen.
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Der Einsatz von v. a. etatrelevanten Instrumenten der Pressearbeit (PKs, Pressemappen) müssen im Vorfeld mit mir abgesprochen und von mir genehmigt werden. D. h. auch, daß Zusagen an ... Redaktionen über den Einsatz solcher Mittel erst nach Rücksprache mit mir gegeben werden können
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Strategische Ausrichtungen der Pressearbeit müssen mit mir abgestimmt werden. Beispiel Redaktionsbesuche: Themen, Zielrichtung, Unterlagen sind bereits in der Planungsphase abzustimmen. Beispiel: Themenschwerpunkte wie ein Heft über Kultursendeplätze oder Highlights in Programmfahne.
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Freigabeverfahren: Zur eigenen Absicherung müssen Pressemappen (Deckblätter, bzw. Gestaltung gesamt und Inhalte) eine Freigabe durch den jeweiligen Programmverantwortlichen erhalten. Dies kann je nach Absprache auch der dezentrale Pressemitarbeiter sein.
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Zur Verbesserung des Informationsflusses werden an den Schaltkonferenzen und an Planungssitzungen auch Frau ... und ... teilnehmen.
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Tägliche Lagebesprechung: Nach Beendigung des Mediendienstes wird eine tägliche kurze Besprechung der Tagesvorhaben stattfinden. Besprochen werden hier auch die jeweilige Abwesenheiten wie Teilnahme an externen Besprechungen etc.
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3. Abwesenheiten, Urlaub, Dienstreisen
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Jegliche Abwesenheiten werden im Vorfeld mit mir abgestimmt und an Frau ... gemeldet. Dienstreiseanträge sind vor Reiseantritt (mindestens einen Tag vorher) an Frau ... zu melden. Nur im Vorfeld von mir abgezeichnete Dienstreisen sind genehmigt.
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Angefallene Überstunden bitte an Frau ... melden. Sie wird eine Liste über angefallene und genommene Überstunden führen. Diese Liste werde ich wöchentlich gegenzeichnen.
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Ziel all dieser Regularien ist es, ein Höchstmaß an Transparenz über Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation innerhalb unseres Bereiches zu schaffen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Verwiesen wird gleichfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2004 sowie das dort ersichtliche mündliche Vorbringen der Parteien.
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