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1. Die Berufung des Klägers gegen das sein Entfernungsverlangen zurückweisende Urteil ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes in Höhe eines Bruttomonatseinkommens festgesetzt. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.
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2. Bedenken dagegen, dass die nunmehrige Beklagte/Berufungsbeklagte das Verfahren übernommen hat, bestehen nicht. Tritt während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens eine Rechtsnachfolge ein, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist der Rechtsnachfolger zur Übernahme des Rechtsstreits bereit, bedarf es dazu der Zustimmung der gegnerischen Partei (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend hat der Kläger, nachdem sowohl der Prozessbevollmächtigte der ursprünglichen Beklagten als auch der Prozessbevollmächtigte der Rechtsnachfolgerin die Rechtsnachfolge mitgeteilt hatten, das „Passivrubrum berichtigt“. Darin liegt die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Klägers, dass die Rechtsnachfolgerin den Prozess als Hauptpartei an Stelle der Rechtsvorgängerin zu übernehmen bereit war.
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Die Berufung des Klägers kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat das auf die Entfernung der Abmahnung vom 20. September 2002 aus der Personalakte gerichtete Begehren zutreffend zurückgewiesen. Sowohl die prozessualen als auch die materiell-rechtlichen Angriffe des Klägers dagegen können nicht durchgreifen.
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1. Im Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts zutreffend von der – allerdings unrichtig zitierten – ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urt. v. 27. November 1985 – 5 AZR 101/84, BAG 50, 202 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urt. v. 13. April 1988 – 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urt. v. 15. Juli 1992 – 7 AZR 466/91, BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urt. v. 5. August 1992 – 5 AZR 531/91, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung) ausgegangen, nach welcher der Arbeitnehmer verlangen kann, dass der Arbeitgeber eine missbilligende Äußerung aus der Personalakte entfernt, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG, Urt. v. 16. November 1989 – 6 AZR 64/88, BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG, Urt. v. 27. November 1985, a.a.O.), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist (vgl. BAG, Urt. v. 13. November 1991 – 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 Abmahnung; Urt. v. 10. November 1993 – 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; Urt. v. 31. August 1994 – 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, Urt. v. 13. April 1988, a.a.O.; Urt. v. 14. Dezember 1994 – 5 AZR 137/94, BAGE 79, 37 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allerdings allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist; nicht entscheidend ist jedoch, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 7. November 1979 – 5 AZR 962/77, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; Urt. v. 30. März 1982 – 1 AZR 265/80, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. Nr. 9 GG Arbeitskampf; Urt. v. 19. Juli 1983 – 1 AZR 307/81, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; Urt. v. 7. September 1988 – 5 AZR 625/87, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung; Urt. v. 10. Januar 1992 – 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972; Urt. v. 21. April 1993 – 5 AZR 413/92, EzA § 543 ZPO Nr. 8; a.A. LAG Köln, Urt. v. 2. November 1988 – 2 Sa 850/88, DB 1989, 1294), weil mit der Abmahnung die erbrachte Arbeitsleistung oder ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als nicht vertragsgerecht gerügt werden soll und der Arbeitgeber damit verdeutlicht, er wolle solches künftig nicht mehr hinnehmen. Der Arbeitnehmer erhält damit die Gelegenheit, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die erfolgte Abmahnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies wäre der Fall, wenn die Abmahnung dem Kläger unverhältnismäßig große Nachteile zufügen würde und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen der Beteiligten ebenso gut Rechnung getragen hätten, oder zumindest zumutbar gewesen wären (vgl. BAG, Urt. v. 13. November 1992 – 5 AZR 74/91, BAGE 69, 34 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; Urt. v. 15. Juli 1992, a.a.O.; Urt. v. 31. August 1994, a.a.O.). Vorliegend ist die zur Personalakte gekommene schriftliche Abmahnung ohne Zweifel im Vergleich zu dem beanstandeten Verhalten und dem damit im Hinblick auf das Ereignis bei der Muttergesellschaft verfolgten Zieles nicht unverhältnismäßig. Nach dem tödlichen Unfall bei der Muttergesellschaft hat die Rechtsvorgängerin ihre Mitarbeiter zum einen schriftlich auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen und am 16. Mai 2002 dahingehend unterwiesen, dass die Lastkraftwagenfahrer ihr Fahrzeug nicht selbständig aus der Halle fahren dürften, sondern von einem Mitarbeiter auf eine bestimmte Art und Weise aus der Halle gewiesen werden müssten. Im Hinblick darauf, dass es am 30. August 2002 beim Rückwärtsfahren immerhin zu einem Sachschaden gekommen ist, weil der Fahrer nicht durch einen außerhalb der Halle hinter dem Heck des Lastkraftwagen stehenden Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin eingewiesen worden ist, ist es wegen des Gefahrenpotentials nicht unverhältnismäßig, wenn die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorkehrung abgemahnt worden ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass das Abmahnungsschreiben durch seine Form die Ehre des Klägers verletzt hat, und insoweit gegen das Übermaßverbot verstoßen worden ist, sind nicht ersichtlich.
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3. Das Entfernungsverlangen des Klägers ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das dem Kläger in der Abmahnung vorgeworfene Fehlverhalten zum Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsbegründung, wie der Kläger geltend macht, rund eineinhalb Jahre zurückliegt. Eine Abmahnung verliert wegen ihres reinen Zeitablaufs noch nicht ihre Wirkung (vgl. BAG, Urt. v. 18. November 1986 – 7 AZR 674/84, AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; Urt. v. 10. Oktober 2002 – 2 AZR 418/01, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1). Über den reinen, ohnehin relativ geringen zeitlichen Abstand hat der Kläger keinerlei Umstände aufgezeigt, aus denen die Abmahnung vom 20. September 2002 ihre Wirkung verloren haben könnte. Ausweislich des Wortlauts der Abmahnung war damit bezweckt, vom Kläger die zukünftige Einhaltung der Regeln zu verlangen, die dem Schutz der Beschäftigten und der Sachgegenstände dienen sollen, und ihn auf Konsequenzen im Falle eines erneuten Pflichtverstoßes hinzuweisen. Da eine vergleichbare Situation wie die vom 30. August 2002 jederzeit wieder auftreten kann, hat die vom Kläger bekämpfte Abmahnung ihre Funktion unabhängig von der Dauer der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht verloren.
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4. Fehl geht die Auffassung des Klägers, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt worden und die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unzutreffend.
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a) Nach den Prozessordnungen kann der Vorsitzende vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter anordnet (§ 55 Abs. 4 Nr. 1 ArbGG) und/oder die Aufnahme des Zeugenbeweises durch ein anderes Gericht anordnen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme sachgerecht zu würdigen vermag, und wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann (§ 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). So ist das Arbeitsgericht vorliegend verfahren. Durch Beschluss des Vorsitzenden vom 5. August 2003 ist die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter des Arbeitsgerichts S. angeordnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose fehlerhaft war, ein unmittelbarer Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme sei entbehrlich, sind nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Beweisbeschluss ergibt, ging es um die von der Beklagten zu beweisende Behauptung, der Kläger habe den als Zeugen zu vernehmenden Fahrer am 30. August 2003 von der Halle aus auf den Hof eingewiesen, wobei der Kläger vor dem LKW-Führerhaus gestanden sei. Dieser Behauptung war der Kläger mit einer gegenteiligen Sachdarstellung entgegengetreten. Dem in L. wohnhaften Zeugen war das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen der großen Entfernung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zuzumuten. Überdies hat an der Einvernahme des Zeugen durch den ersuchten Richter für den Kläger ein Unterbevollmächtigter teilgenommen, der mehrere Fragen an den Zeugen gerichtet hat. Der Kläger hat im Anschluss daran zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen, wobei er zwar eine andere Darstellung des tatsächlichen Ablaufs vorgetragen, aber irgendwelche Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, nicht vorgetragen hat.
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b) Ebenso wenig greifen die Einwände gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute und unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1993 – VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567). Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum zu erreichen, die auch nicht gefordert werden kann. Es kommt auf die persönliche Überzeugung der entscheidenden Richter an, die sich in zweifelhaften Fällen ohnehin mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen müssen (vgl. BAG, Urt. v. 19. Februar 1997 – 5 AZR 747/93, BAGE 85, 140 = AP Nr. 3 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72). Es wäre gerade fehlerhaft, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte.
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aa) Das Arbeitsgericht hat die Sachdarstellung des Zeugen M. umfassend einer Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit unterzogen und seine Erwägungen dazu dargestellt. Fehl geht der Hinweis, der Zeuge M. habe sich nicht daran erinnern können, ob er überhaupt durch ein Zeichen oder Worte aufgefordert worden sei, mit dem LKW rückwärts fahrend die Halle zu verlassen. Das vom Berufungsführer angeführte Adverb „überhaupt“ wird der protokollierten Bekundung nicht gerecht, denn der Zeuge konnte sich nicht mehr erinnern, ob er alternativ durch Zeichen oder durch Worte aufgefordert worden sei, die Halle zu verlassen. Er hat jedoch den Kläger als denjenigen bezeichnet, der ihm die Einweisung erteilt hat, den er auch deswegen identifiziert hat, weil er zwischenzeitlich von ihm, als der Zeuge nochmals in der Firma war, auf den Zwischenfall angesprochen worden ist. Unerheblich ist die Bekundung des Zeugen, er verlasse sich niemals auf den Einweiser, da es auf eine Pflichtverletzung des Klägers ankommt, der sich nicht außerhalb der Halle zum Heck des Lastkraftwagens begeben hat. Der Hinweis des Klägers auf ein mögliches Interesse des Zeugen ist verfehlt, da dafür keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen.
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bb) Der Kläger verkennt insbesondere die Bedeutung der Aussage des Betriebsleiters, wonach der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall ihm gesagt habe, er habe den LKW von vorne rausgewunken. Dies sei vom LKW-Fahrer bestätigt worden. Auch insoweit verliert sich der Kläger diesbezüglich in Vermutungen im Hinblick auf das Interesse dieses Zeugen. Dafür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten.
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Die beiden vom Kläger für seine Behauptungen benannten Zeugen W. und W., der Zeuge M. habe unmittelbar nach dem Unfallgeschehen dieses nicht so, wie vor dem Arbeitsgericht S. bekundet, geschildert, haben solches jedoch nicht ausgeführt. Der Zeuge W. hat auf die Frage, ob darüber gesprochen worden sei, ob der Kläger den LKW rausgewunken habe, geäußert: „Das habe ich nicht gesehen“. Auf die nochmalige Frage hat er ausgeführt: „Das ist länger her. Jeder hat etwas anderes gesagt. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern“. Ebenso wenig hat der Zeuge W., wie aus der Protokollniederschrift zu entnehmen ist, die gegenteilige Behauptung des Klägers bestätigt, sondern auf entsprechende Fragen nur bekundet, das wisse er nicht mehr.
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cc) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, vom Arbeitsgericht sei nicht hinreichend beachtet worden, es habe zuvor Vorhaltungen seitens des Klägers und des Zeugen W. wegen einer Arbeitsüberlastung gegeben. Wie den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts unter II. 3. zu entnehmen ist, ist das Arbeitsgericht darauf eingegangen, indem es zutreffend auf die konkrete Situation abgestellt hat, die sich dadurch auszeichnete, dass lediglich ein LKW in der Halle und ein zweiter außerhalb der Halle wartete. Es kommt nicht darauf an, dass zu anderen Zeitpunkten möglicherweise objektiv eine Arbeitsüberlastung bestanden hat. Entscheidend ist allein die konkrete Situation.
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dd) Der Tatsache, dass das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, kommt vorliegend schon deswegen keine Bedeutung zu, weil die Verschuldensfrage im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung kommt es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist.
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ee) Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Bedenken des Arbeitsgerichts gegen die Glaubwürdigkeit der klägerischen Aussage sei nicht begründet. Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers hat sich das Arbeitsgericht überhaupt nicht geäußert, sondern darauf abgestellt, die Schilderung des Klägers zum Unfallgeschehen sei detailärmer und im entscheidenden Punkt unplausibel. Entsprechend dem Wesen auch des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens hat die Beklagte die Tatsachen vorgetragen, die sie veranlasst und gegebenenfalls berechtigt haben, den Kläger abzumahnen. Dazu war der Kläger gehalten, substantiiert Stellung zu nehmen. Wenn das Arbeitsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen die Bekundungen insbesondere des Zeugen M. den Ausführungen des Klägers gegenübergestellt und abgewogen hat, ist es seiner Aufgabe vollauf gerecht geworden, indem es auch darauf seine Überzeugung gestützt hat. Zudem verkennt der Kläger, dass sein Vorbringen gewechselt hat. Während er in der Klageschrift ausgeführt hat, er habe auch deshalb in der Halle vor dem LKW-Führerhaus gestanden, weil er die Maschinen bedient habe, hat er in einem späteren Schriftsatz und in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, er sei mit der Datenaufnahme – nämlich der Aufnahme des Protokolls der abgegebenen Edelstahlrollen – beschäftigt gewesen. Gründe dafür, warum sein Vorbringen in der Klagschrift von dem späteren Vorbringen im ersten Rechtszug und in der Berufungsbegründungsschrift abweicht, hat der Kläger nicht angegeben.
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1. Da der Kläger somit mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte, hat er die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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2. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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