| |
|
| | Die Klage ist nur mit ihrem Feststellungsantrag begründet. |
|
| | Der Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung verlangen (dazu unter I.). Im Übrigen stehen ihm aber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche zu (dazu unter II.). |
|
| | Der Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung verlangen. |
|
| | 1.) Die Feststellungsklage ist zulässig. |
|
| | Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO berufen, nachdem derzeit noch ungewiss ist, welcher genaue Schaden sich für den Kläger realisieren wird. |
|
| | 2.) Die Feststellungsklage ist auch begründet. |
|
|
|
| | Verletzt der Schuldner nach dieser Vorschrift eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen vor. |
|
| | Zwischen den Parteien ist jeweils im Zeitpunkt der Übergabe von Bargeld seitens des Klägers an den Beklagten konkludent ein Auftragsvertrag i. S. v. § 662 BGB zustande gekommen mit dem Inhalt, das Geld „als Geldbote“ zu überbringen. |
|
| | § 662 BGB bestimmt, dass durch die Annahme eines Auftrags sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen vor. |
|
| | Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger dem Beklagten Geld in bar übergeben hat, das in sein Engagement für den B. Investmentclub fließen sollte; auch hat der Beklagte hierzu unwidersprochen vorgetragen, von keinem Investor, also auch nicht dem Kläger, hierfür ein Entgelt erhalten zu haben, wenngleich ihm das der Kläger lediglich nicht glauben wollte. |
|
| | Der Beklagte hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. |
|
| | § 666 BGB bestimmt für den Beauftragten u. a. die Pflicht zur Rechnungslegung. Im Einzelnen ergeben sich die Maßstäbe für Umfang und Form der Rechenschaft aus der Verkehrsüblichkeit sowie aus den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242). So gehört zur vollständigen Rechenschaftslegung die Vorlage von Belegen, soweit üblich und vorhanden |
|
| | – vgl. Seiler, in: Münchener Kommentar BGB, 5. Auflage 2009, § 666, Rn. 9 –. |
|
| | Als Vorstufe hierzu, um dieser Pflicht überhaupt genügen zu können, war vom Beklagten daher zu fordern, sich im Zuge der Übergabe der Gelder an Herrn B. entsprechende Zahlungsnachweise in Form einer Quittung (§ 368 BGB) von diesem übergeben zu lassen. Dieser Pflicht hat der Beklagte bei den Barzahlungen nicht genügt. |
|
|
|
| | Der Kläger ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Wäre der Kläger demnach im Besitz der erforderlichen Quittungen als Form von Einzahlungsbelegen, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dann Rückzahlungsansprüche im schweizerischen Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, die Insolvenzquote wird von beiden Parteien auf 5-7% geschätzt. Hieraus ergibt sich, dass derzeit ein exakt zu beziffernder Schaden des Klägers noch nicht vorliegt, ihm aber entstehen können wird. |
|
| | b.) Selbst wenn man nicht von einem Auftragsvertrag ausgehen wollte, bestünde zwischen den Parteien zumindest ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Dieses verpflichtet den Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers. Zur Wahrung der (Vermögens-) Interessen des Klägers ist daher auch bei Vorliegen nur eines Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftlichem Inhalt vom Beklagten zu fordern, sich das übergebene Bargeld quittieren zu lassen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, so dass dem Kläger dadurch ein Schaden entstehen kann, vgl. oben. |
|
| | Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos. |
|
| | Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Zahlung von 65 677,51 Euro (dazu unter 1.) und auch keine Zinsen hieraus (dazu unter 2.) verlangen. Auch stehen ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu (dazu unter 3.). |
|
| | 1.) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung 65 677,51 Euro ergibt sich weder aus der Verletzung einer Pflicht eines Auftragsvertrages (dazu unter a.)) noch aus der Verletzung einer Pflicht aus einem Anlageberatungsvertrag (dazu unter b.)) noch unter dem Gesichtspunkt der Sachwaltereigenhaftung (dazu unter c.)) noch unter deliktischen Gesichtspunkten (dazu unter d.)). |
|
|
|
| | In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich eine Pflichtverletzung daraus ergibt, dass – wie der Kläger behauptet – Zahlungen des B. Investmentclubs oder des Klägers weder in bar noch durch Überweisung entgegengenommen wurden bzw. dass keine diesbezüglichen Nachweise nach vollständiger Sichtung der Nachlassunterlagen gefunden werden konnten. |
|
| | Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt, dass der Beklagte die ihm übergebenen Gelder nicht in die Schweiz zu Händen des Herrn B. weitergeleitet hat, ist diese Pflichtverletzung nicht adäquat-kausale Folge des letztlich eingetretenen Schadens, hier in der Form der Unwiderbringlichkeit der Gelder. Denn diese beruht auf dem grob pflichtwidrigen Verhalten des Herrn B., der durch das Schneeballsystem die ihm angetrauten Gelder veruntreut hat. Dieses ungewöhnlich grobe Fehlverhalten, mit dem der Beklagte nicht zu rechnen brauchte, unterbricht den Kausalzusammenhang |
|
| | – vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar BGB, 5. Auflage 2006, § 249 BGB, Rn. 138; Schiemann, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 249, Rn. 64 –. |
|
| | b.) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 BGB i. V. m. den Grundsätzen über die Haftung von Anlageberatern und -vermittlern. |
|
| | aa.) Zwischen den Parteien ist im Zuge des Engagements des Klägers bereits kein Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag zustande gekommen. Denn der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass Kläger und Beklagter ehemalige Arbeitskollegen waren und dass, dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, der Beklagte an ihn herangetreten ist und ihm die Anlage seines Geldes beim B. Investmentclub in der von ihm behaupteten Gesprächsversion empfohlen hat. Unstreitig steht aber zwischen den Parteien auch fest, dass der Beklagte den Kläger hierzu auf einem Sommerfest im Jahr 2000 ansprach. |
|
| | Mit dem Bundesgerichtshof, dessen Rechtsaufassung das Gericht teilt, |
|
|
|
| | ist davon auszugehen, dass in einer von persönlicher Nähe geprägten (Gesprächs-) Situation die Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung i. S. d. „Bond-Urteils“ des BGH |
|
|
|
| | nicht gelten. Denn dem Kläger musste in der konkreten Gesprächssituation deutlich werden, dass der Beklagte lediglich für sich ein günstiges Anlagemodell entdeckt hatte, das er nun im Kollegenkreis weiterempfahl. Hier musste sich für den Kläger dann aber auch aufdrängen, dass der Beklagte anders als bspw. ein Bankmitarbeiter oder ein professionell mit dem Vertrieb von Vermögensanlagen Betrauter offensichtlich nicht über das Fachwissen hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise der Anlage verfügte. Gleichsam kann vom Beklagten daher auch nicht gefordert werden, den Wissensstand des Klägers über Anlagegeschäfte und dessen Risikobereitschaft abzufragen, um so eine anlegergerechte Beratung zu gewährleisten. |
|
| | bb.) Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von den strengen Haftungsmaßstäben des Bundesgerichtshofs im sog. „Bond“-Urteil ausgehen wollte, ist er in Bezug auf seine Behauptung über eine nicht anlegergerechte und/oder anlagegerechte Beratung durch den Beklagten des Beweises schuldig geblieben. Denn der Kläger hat hierzu nur mittelbare Zeugen benannt, die in vergleichbaren Gesprächssituationen bei anderen Anlegern vom Beklagten unsachgemäß beraten worden sein sollen. Wie es aber im maßgeblichen konkreten Gespräch zwischen den Parteien ablief, bleibt eine streitige Behauptung ohne Beweisangebot. |
|
| | cc.) Selbst wenn man auch hier zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt, dass er vom Beklagten entsprechend seines Sachvortrages unsachgemäß beraten wurde, führt die Verletzung der Beratungspflicht nicht adäquat-kausal zum geltend gemachten Schaden. Denn, wie oben dargelegt, wurde mit dem grob pflichtwidrigen Verhalten des Herrn B. der Kausalzusammenhang unterbrochen. |
|
|
|
| | Nach § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. |
|
| | aa.) Die Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen setzt zunächst voraus, dass er im Pflichtenkreis des potentiellen Vertragspartners tätig gewesen ist und weiter, dass der Gehilfe eine Position eingenommen hat, aufgrund derer der Geschäftspartner darauf vertrauen konnte, dass er gerade von ihm die notwendigen Informationen erhalten werde. Das ist einmal anzunehmen, wenn der Gehilfe als uneingeschränkter Sachwalter des Geschäftsherrn auftritt oder wenn die Sachwalterstellung auf der besonderen, nur dem Gehilfen zukommenden Sachkunde beruht. Voraussetzung ist aber immer, dass der Gehilfe über das allgemeine Vertrauen hinaus zusätzliche Gewähr für die Erfüllung oder Seriosität des Geschäfts bietet |
|
| | – vgl. Löwisch, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2005, § 311, Rn. 151 ff. –. |
|
| | Gerade von der Erfüllung der letzten Vorausaussetzung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn, wie oben bereits dargelegt, ist die Entscheidung zur Investition in die streitgegenständliche Anlage im Zuge eines Gesprächs unter Arbeitskollegen auf einem Sommerfest gefallen. Bereits diese Umstände, mag man auch zu Gunsten des Klägers die Eigenschaft des Beklagten als Vertreter oder Verhandlungsgehilfe für die B. Investmentclub Ltd. unterstellen, verdeutlichen, dass der Beklagte gerade keine zusätzliche Gewähr für die Erfüllung oder Seriosität des Geschäfts bot. |
|
| | bb.) Eine Haftung lässt sich auch nicht aus einem wirtschaftlichen Eigeninteresse des Beklagten als weitere, ungeschriebene Fallgruppe des § 311 Abs. 3 BGB begründen. Denn soweit der Kläger hierzu in seinem Sachvortrag andeutet, der Beklagte wäre kaum unentgeltlich oder ohne Beteiligung für Herrn B. tätig geworden, ist er eines Beweises hierzu schuldig geblieben. |
|
| | cc.) Die vorstehenden Erwägungen können im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls eine Pflichtverletzung aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB nicht adäquat-kausale Folge des eingetretenen Schadens ist, nachdem der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde, vgl. oben. |
|
| | d.) Ansprüche ergeben sich schließlich nicht aus deliktischen Gesichtspunkten, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 263, 266 StGB. |
|
| | Der Vortrag, der Beklagte habe die ihm vom Kläger übergebenen Gelder nicht übermittelt, ist eine streitige Behauptung ohne Beweisangebot geblieben. Im Übrigen hat der Kläger keine subjektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. hierzu Hinweis in der Verfügung vom 08.12.2009) vorgetragen. |
|
| | 2.) Mangels Anspruchs dem Grunde nach auf Zahlung des mit Antrag zu 1 geltend gemachten Betrages, kann der Kläger vom Beklagten auch keine Zinsen gemäß §§ 280, 286 BGB verlangen. |
|
| | 3.) Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. |
|
| | Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Kosten und in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. |
|