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| | Die Klägerin begehrt die Aufhebung der ihr und den Beigeladenen zugestellten Abhilfeentscheidung der Beklagten, mit der diese die Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 aufgehoben hat. Mit der damit erhobenen Anfechtungsklage wurde die Monatsfrist des § 74 Abs.1 S.2 VwGO gewahrt (§ 57 VwGO, § 222 Abs.1 und Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2. 193 BGB). Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 wurde der Klägerin am 24.09.2009 zugestellt. Fristbeginn war daher der 25.09.2009 und Fristende Samstag, der 24.10.2009; die Klage wurde am darauffolgenden Montag, dem nächsten Werktag und damit rechtzeitig erhoben. Die Anfechtungsklage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Nr.2 VwGO bedarf es keiner Überprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, wenn ihr Gegenstand ein Abhilfebescheid ist, der erstmalig eine Beschwer enthält. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 handelt es sich um einen Abhilfebescheid. Die Widerspruchsbehörde kann als Aufsichtsbehörde die Ausgangsbehörde aus Anlass von Widersprüchen um den Erlass eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO ersuchen. Die Beklagte wurde auch zum Erlass einer Abhilfeentscheidung und nicht etwa zum Erlass eines Rücknahmebescheids angewiesen. Der Abhilfebescheid enthält eine erstmalige rechtliche Beschwer, weil er die erteilte Baugenehmigung vom 18.03.2009 i.d.F. der Änderungsbaugenehmigung vom 23.06.2009 insgesamt aufhebt. |
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| | Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der formell ordnungsgemäße Abhilfebescheid der Beklagten vom 22.09.2009 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Wendet sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen eine teilweise oder vollständige Aufhebung der Baugenehmigung im Wege eines Abhilfebescheids gemäß § 72 VwGO, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nur im Hinblick auf die nachbar-schützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu überprüfen (VG Braunschweig, Urt. v. 09.10.2002 - 2 A 317/01 -, juris). |
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| | Die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens der Klägerin beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 und zu 5 liegen im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans „XXX“, für dessen Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war auch die bereits beschlossene Änderung des Bebauungsplans, wonach die Grundstücke der Klägerin sich wohl in einem Sondergebiet befinden werden, noch nicht bekanntgemacht und damit nicht beachtlich. |
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| | Die schriftlichen planungsrechtlichen Festsetzungen sehen als bauliche Nutzung für das gesamte Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet GEe (§ 8 BauNVO) vor. Nach seinen nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässigen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind die im gesamten Plangebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Handelsbetriebe jeglicher Art und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig. Festgesetzt wurde weiter, dass die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). |
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| | Die Festsetzung eines Gewerbegebiets sowie der dort auch nicht ausnahmsweise zulässigen Vorhaben hat nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Die Beigeladenen, soweit sie Grundstückseigentümer im Plangebiet sind, haben damit ein subjektiv öffentliches Recht auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart und können sich auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebietsart berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt sie, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris). |
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| | Die festgesetzte Gebietsart wird durch die Genehmigung des Krematoriums nicht gewahrt, so dass die Eigentümer von Grundstücken im Planungsgebiet in ihren Rechten verletzt sind. |
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| | Das geplante Vorhaben, ein Krematorium ohne Abschiedsraum, ist wegen seiner fehlender Gebietsverträglichkeit nicht allgemein als „Gewerbebetrieb aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. |
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| | Ein Krematorium, das von einem Privaten in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird, ist zwar ein Gewerbebetrieb mit gewerblich technischem Charakter. Daraus folgt jedoch nicht, dass es in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet es sich nicht nur nach dem Wortlaut des § 8 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, welche Gewerbebetriebe in ihm bei typisierender Betrachtung zulässig sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Als Merkmal für die Typisierung ist dabei nicht nur die unterschiedliche Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit einzelner Nutzungen maßgebend. Der Zweck der Baugebiete und die Zulässigkeit von Nutzungen in ihnen werden vielmehr auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt. Dem Leitbild, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Bodennutzung (zu) gewährleisten" (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), kann eine Planung nicht gerecht werden, die den Zweck der Baugebiete und die in ihnen zulässigen Nutzungen ausschließlich nach dem Störgrad oder der Störanfälligkeit von Nutzungen im Hinblick auf Immissionen bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Die Gebietsverträglichkeit ist damit eine für die in einem Baugebiet allgemein zulässigen und erst recht für die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist (BVerwG, Urt. v. -18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris). |
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| | Für die Frage der Gebietsverträglichkeit ist der spezifische Gebietscharakter und Gebietsbedarf des Gewerbegebiets „XXX“ maßgeblich. Allgemein dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach dem Leitbild der BauNVO ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Handwerksbetrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können (BayVGH, Urt. v. 30. 06. 2005 - 15 BV 04.576 -, juris). Für diese Baugebiete ist kennzeichnend, dass in ihnen gearbeitet wird. Sie sind durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris) und weisen die durch die verschiedenen gewerblichen Betätigungen verursachten Arbeitsgeräusche, den herrschenden, regelmäßig erheblichen Straßenverkehr, Werbungen, möglicherweise Geruchsimmissionen etc. auf. Welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets und insbesondere mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets „XXX“ verträglich sind, beurteilt sich nach den Anforderungen menschedes geplanten Vorhabens an dieses Gewerbegebiet, den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses und der Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris). |
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| | Die Anforderungen eines Krematoriums (auch ohne Abschiedsraum) an das Gewer-begebiet „XXX“ sowie seine Auswirkungen auf dieses sind mit dieser Zweckbestimmung des Plangebiets nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen Baden-Württemberg (Bestattungsgesetz - BestattG -) vom 21.07.1970 (GBl. 1970,395). Die im Bestattungsrecht geregelten Anforderungen an Bestattungseinrichtungen sind, soweit sie städtebaulich relevant sind, im Zusammenhang mit der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Krematoriums bereits im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht nur bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz zu berücksichtigen. |
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| | Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg enthält zur Feuerbestattung folgende Reglungen: Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen (§ 25 BestattG). Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben (§ 19 BestattG). Eine Feuerbestattung ist die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BestattG). Feuerbestattungsanlagen müssen einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben wahren, eine würdige Umgebung muss gewährleistet sein (§ 17 BestattG). |
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| | Aus § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG ergibt sich, dass die Einäscherung einer Leiche Teil des Bestattungsvorgangs ist. Zur Feuerbestattung gehört danach sowohl die Beisetzung der in einer Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte, als auch die Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage. Ein Krematorium ist daher mit der Gesamtheit seiner Räumlichkeiten, d.h. als Gesamtanlage, bestehend aus technischen Einrichtungen und Verwaltungsbereich, eine Bestattungseinrichtung, weil in ihm ein Teil des Bestattungsvorgangs, nämlich die Einäscherung stattfindet. Ob ein Abschiedsraum vorhanden ist, ist - jedenfalls in diesem Zusammenhang - unerheblich. (vgl. auch zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - kulturelle Anlage - des OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 12.10.2006 - Au 5 K 03.2079 -, juris). |
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| | Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19.03.1997 - BGBl I 1997, 545 (27. BImSchVO) belegt ebenfalls, dass eine (reine) Verbrennungsanlage für menschliche Leichen eine Bestattungseinrichtung ist. Denn der Verordnungsgeber hat in dieser Vorschrift aus übergeordneten ethischen Gründen geregelt, dass eine bereits begonnene Einäscherung zu Ende zu führen ist, auch wenn die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). |
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| | Die Vorschriften des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, wonach ein Krematorium als Bestattungseinrichtung einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben im Sinne des Bestattungsgesetzes wahren und eine würdige Umgebung des Krematoriums gewährleistet sein muss, sind durch diese Anforderungen an den Standort und den Betrieb eines Krematoriums städtebaulich relevant. Durch diese Vorgaben ist der technische Vorgang des Verbrennens von menschlichen Leichen in einem Krematorium daher bauplanungsrechtlich nicht z.B. mit einer Tierkörperbeseitigungsanlage oder einer Anlage zur Verwertung tierischer Abfälle i.S. v. § 2 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 7.12 des Anhanges zur 4. BImSchV auf die gleiche Stufe zu stellen (siehe auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, 12 - 14 Rn 13. 1.; VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris). |
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| | Indem das Bestattungsgesetz für ein Krematorium ein würdevolles städtebauliches Umfeld einfordert und danach als Bestattungseinrichtung nicht den für ein Gewerbegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein soll, wäre grundsätzlich durch ein Krematorium in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit der in Gewerbegebieten üblichen werktäglichen Geschäftigkeit in Frage gestellt. Denn die Betriebe und Anlagen im Plangebiet müssen auf die Notwendigkeit einer würdevollen Umgebung des Krematoriums Rücksicht nehmen. Das Krematorium wirkt sich zugleich störend auf seine Umgebung aus, weil es als Bestattungseinrichtung die Betriebe und Anlagen in ihrer typischen Nutzung einschränkt. |
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| | Die von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Krematorium grundsätzlich in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich ist, wird durch Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die im Folgenden sinngemäß (zusammengefasst) wiedergegeben werden: Der traditionelle Standort eines Krematoriums - von möglichen Ausnahmen abgesehen - ist das Friedhofsgelände. Friedhöfe sind üblicherweise Orte der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen. Sie bieten das kontemplative Umfeld, in das eine pietätvolle Totenbestattung nach herkömmlicher Anschauung und Erwartungshaltung einzubetten ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Im Gegensatz zu Friedhöfen sind Gewerbegebiete nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Krematorien sind deshalb für Gewerbegebiete - auch wenn in ihnen nur der technische Vorgang der Verbrennung stattfindet, nicht charakteristisch und widersprechen dem Leitbild eines Gewerbegebiets. Daraus dass die Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung in den Grenzen des Wortsinns so auszulegen sind, dass jede – unbedenkliche – Nutzung ihren städtebaulich angemessenen Standort findet, folgt, dass Krematorien generell auf Friedhofsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), auf Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder in Sondergebiete (§ 11 BauNVO) gehören. Hieran hat sich durch die Zulassung der Privatisierung von Krematorien nichts geändert. Feuerbestattungsanlagen sind den im Gewerbegebiet typischerweise vertretenen Betrieben nicht gleichzustellen. Vor der gesetzlichen Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft ist, soweit ersichtlich, nicht bezweifelt worden, dass Krematorien der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets fremd sind; denn es findet sich niemand, der die Auffassung vertritt, diese Anlagen seien als öffentliche Betriebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig. |
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| | Das Plangebiet „XXX“ weist keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium dort als gebietsverträglich erscheinen ließen. Auch in diesem Plangebiet werden die Anforderungen eines Krematoriums an eine würdevolle Umgebung nicht erfüllt. Soweit in dem Gewerbegebiet „XXX“ bestimmte allgemein zulässige Anlagen, nämlich Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen ausgeschlossen sind, wird hierdurch nicht schon ein würdevolles Umfeld gewährleistet. In dem Gewerbegebiet können sich verschiedene andere für das Gewerbegebiet typische aber nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes störende Gewerbe ansiedeln. So haben sich in dem Gewerbebetrieb bereits eine Produktionsstätte für Metallverarbeitung und ein Betrieb, der ein Genussmittel und zwar Honigwein (Met) herstellt und Schnaps abfüllt, angesiedelt. Diese Betriebe tragen nicht zu einer pietätvollen Umgebung bei und sind nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden als störende Betriebe im Sinne des Bestattungsgesetzes anzusehen. Der Betrieb, der Genussmittel herstellt und verarbeitet, befindet sich auch in unmittelbarer Nähe des Krematoriums, da er auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit nicht in ausreichender Entfernung von dem Krematorium angesiedelt ist. Die Grundstücksgrenzen der Betriebsgrundstücke sind nur 8 m voneinander entfernt. Das Krematorium ist in diesem Gewerbegebiet nach allem nicht gebietsverträglich, weil es störempfindlich ist und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, in Konflikt geraten kann. |
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| | Der Umstand, dass kein Abschiedsraum vorgesehen ist, hat nach allem keinen Einfluss auf die Frage der Gebietsunverträglichkeit des Krematoriums. Unabhängig hiervon ist jedoch auszuführen, dass trotz des fehlenden Abschiedsraums im konkreten Fall damit zu rechnen ist, dass Trauernde das Krematorium im Gewerbegebiet aufsuchen würden, um individuell vom Verstorbenen Abschied zu nehmen, was umso mehr eine würdevolle Umgebung des Krematoriums voraussetzen würde. Nach § 4 der Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO) vom 15. September 2000 muss nach Absatz 1 für die Feuerbestattungsanlage eine Leichenhalle vorhanden sein, in der die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren sind und müssen nach Absatz 3 für Bestattungsfeierlichkeiten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Zu den in der Verordnung angesprochenen Bestattungsfeierlichkeiten gehört nach Auffassung der Kammer auch, dass Angehörige und andere Trauergäste in einem dem Anlass angemessenen äußeren Rahmen individuell von dem Verstorbenen vor oder während der Einäscherung Abschied nehmen und des Verstorbenen gedenken können. Allerdings muss der individuelle Abschied vom Verstorbenen nicht zwingend am Standort der Verbrennungsanlage ermöglicht werden. Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, dass die Trauernden den individuellen Abschied vom Verstorbenen in einer anderen angemessenen Örtlichkeit vornehmen können. Im Bauänderungsverfahren hat die Klägerin den Betriebsablauf hinsichtlich der Ermöglichung von Bestattungsfeierlichkeiten nicht geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass es zwischen der Klägerin und ihr keinen Nutzungsvertrag für die Trauerhalle gebe und auch nicht geben werde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige und andere Trauernde wegen des Fehlens einer anderen angemessenen Örtlichkeit das Krematorium aufsuchen werden, um dort individuell von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen. |
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| | Ohne dass es hierauf ankäme, wird noch angemerkt, dass damit nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin die Nebenbestimmung Nr. 18 der Baugenehmigung hätte erfüllen wollen, wonach von dem Betreiber des Krematoriums die Regelungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung einzuhalten sind. Da eine entsprechende Betriebsablaufschilderung auch im Bauänderungsantrag fehlt, dürfte sich auch die Frage stellen, ob die Baugenehmigung ausreichend bestimmt ist. |
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| | Da nach allem das Krematorium in dem Plangebiet der Beklagten nicht gebietsverträglich ist, kann offen bleiben, ob es sich es bei einem Krematorium um einen öffentlichen Betrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Denn die Zulässigkeit wäre ebenfalls wegen der fehlenden Gebietsverträglichkeit zu verneinen. |
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| | Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Gewerbegebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Bestimmung erfasst allerdings nur solche Anlagen, die zusätzlich zu der genannten Zweckbestimmung einem Gemeinbedarf dienen. Das Krematorium ist eine derartige Gemeinbedarfsanlage. Es dient nach seinem Nutzungszweck einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 30.6.2004 - 4 CN 7/03 -, juris), denn es ermöglicht den Angehörigen des Verstorbenen, ihrer Bestattungspflicht für den Fall einer Feuerbestattung (§ 31 BestattG) nachzukommen. Darauf, ob die Anlage im Sinn eines Gemeingebrauchs jedermann ohne weiteres offen steht, kommt es nicht an (vgl. BVerwG v. 30.6.2004.). Der erforderliche Gemeinwohlbezug fehlt nicht deshalb, weil die Anlage von einer Person des privaten Rechts nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich betrieben werden soll. Die hoheitliche "Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit" (vgl. hierzu BVerwG vom 30.6.2004 a.a.O.), die wegen des besonderen Allgemeininteresses an einer geordneten Bestattung besteht, stellt den Gemeinwohlbezug her. Die in Baden-Württemberg nach § 31 BestattVO zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bestattungsgesetzes eingehalten werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 - 15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris). |
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| | Das genehmigte Krematorium unterfällt als Bestattungseinrichtung aber nicht dem städte-baulichen Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Dahingestellt bleiben kann, ob die Regelungen der Baunutzungsverordnung auf traditionelle Erscheinungsformen kultureller Anlagen wie etwa Stadtbüchereien, Theatern, Konzerthallen, Museen und Hochschulen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht beschränkt und für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben offen sind, die vom Verordnungsgeber noch gar nicht in den Blick genommen werden konnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris). Denn ein Krematorium ist, obwohl es als Bestattungseinrichtung nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg Teil der Bestattungskultur ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.06.2005 -15 BV 04.576 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris) und seine Nutzung sich nicht in der technischen, gewerblich betriebenen Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern in einen kulturellen Kontext eingebettet ist und die Einäscherung als solche Teil der (Bestattungs-) Kultur ist (vgl. zum Krematorium mit Pietätsraum OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2010 - 7 A 1298/09 -, juris), nach der Systematik der Baunutzungsverordnung auch bei einem solchen weiten Verständnis keine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO. Für die Beurteilung, ob eine Anlage eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs.3 Nr. 2 BauNVO ist, ist entscheidend, welche Bedeutung aus städtebaulicher Sicht der Regelung einer allgemeinen bzw. ausnahmsweisen Zulässigkeit von Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zukommt. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung sind Gemeinbedarfsanlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, die innerhalb der Baugebiete nicht gesondert als Gemeinbedarfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt sind, Anlagen, die wegen ihres geringen Umfangs und (oder) wegen der baulichen Anpassung in die Umgebung in den Baugebieten grundsätzlich an jeder Stelle errichtet werden können, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. § 2 - 9, Rn 11.6). Sie sind deshalb in fast allen Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. So sind sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, und können ausnahmsweise nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Kleinsiedlungsgebieten, nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in reinen Wohngebieten, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet und nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem Industriegebiet zugelassen werden. Die Baunutzungsverordnung geht daher nach ihrer Systematik davon aus, dass die allgemein oder ausnahmsweise zulässigen kulturellen Anlagen in der Regel in diesen Baugebieten gebietsverträglich sind. Ein Krematorium ist aber keine Anlage, die wegen ihres geringen Umfangs (oder) der baulichen Anpassung in die Umgebung regelmäßig in den angeführten Baugebieten an jeder Stelle errichtet werden kann, ohne dass damit der Gebietscharakter verändert wird. Bei einem Krematorium drängt sich wegen der von ihm ausgehenden Störungen aufgrund des Erfordernisses der Rücksichtnahme auf das Umfeld der Bestattungseinrichtung einerseits und andererseits durch die Anforderungen der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung von vorneherein die Notwendigkeit einer gesonderten Festsetzung einer Gemeinbedarfsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB oder als Friedhofsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) oder als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) auf, damit die Interessen- und Nutzungskonflikte schon im Rahmen einer planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB bewältigt werden. Eine Anlage wie ein Krematorium, bei dem nicht nur im Einzelfall, sondern in den weit überwiegenden Fällen eine Gebietsverträglichkeit zu verneinen sein dürfte, gehört damit nicht zu den kulturellen Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (so im Ergebnis auch VG Osnabrück, Urt. v. 23.04.2010 - 2 A 21/09 -, juris; vgl. zum bisher üblichen Standort von Krematorien auf Friedhofsflächen BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). |
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| | Letztlich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das geplante Krematorium (ohne Abschiedsraum) eine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Denn selbst wenn ein Krematorium ohne Abschiedsraum von diesem Begriff i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg. |
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| | Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten sind - wie bereits ausgeführt - nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Zweck des Gewerbegebiets, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, nicht in Konflikt geraten können. Das Vorhaben ist aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgeführten Gründen jedoch als Anlage für kulturelle Zwecke in dem Gewerbegebiet „XXX“ nicht gebietsverträglich und kann deshalb nicht ausnahmsweise zugelassen werden. |
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| | Eine Feuerbestattungsanlage ohne Abschiedsraum ist unabhängig hiervon als kulturelle Anlage im Gewerbegebiet der Beklagten auch deshalb nicht ausnahmsweise zulässig, weil nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im gesamten Plangebiet Anlagen für kulturelle Zwecke nicht zulässig sind. Der Plangeber hat mit der getroffenen Festsetzung von der Ermächtigung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, und in zulässiger Weise unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes die Möglichkeit genutzt, den Baugebietskatalog zu variieren (vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 1 Rn 104 ff.). Durch den vorgenommenen Ausschluss von Ausnahmen wurde in zulässiger Weise sichergestellt, dass sich in dem Gewerbegebiet die dort typischen Gewerbebetriebe und nicht auch kirchliche, kulturelle und soziale Anlagen ansiedeln können. Dass die Beklagte bei dieser Festsetzung nicht an Krematorien gedacht haben mag und die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Krematorium (mit Pietätsraum) eine kulturelle Anlage ist, erst seit 2005 bekannt ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der planerischen Festsetzungen. Dem Wortlaut der Festsetzungen ist aber nicht zu entnehmen, dass Krematorien als kulturelle Anlagen von der Regelung nicht erfasst sein sollen. Auch die Entstehungsgeschichte und Begründung des Bebauungsplans gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Deshalb ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Plangeber mit den unter Ziff. 1.1 aufgeführten „kulturellen Anlage“ die von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfassten Anlagen ausschließen wollte. |
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| | Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 BauGB, wonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind, liegen nicht vor. Der Bebauungsplan „XXX“ sieht nicht vor, dass von dem Ausschluss der Erteilung einer Ausnahme wiederum eine Ausnahme gemacht werden kann. |
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| | Die Beklagte hat allerdings von den textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1.1. gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig eine Befreiung erteilt. Die Beigeladenen, die Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind, können sich aus eigenem Recht auf die Unzulässigkeit der Befreiung berufen, weil die Beklagte von einer nachbarschützenden Festsetzung befreit hat. Das bräuchten die Beigeladenen als Grundstückseigentümer im Plangebiet nur hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären. Daran fehlt es. |
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| | Die Befreiung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorliegen. |
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| | Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. |
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| | Nach der verwaltungsinternen Begründung der Erteilung einer Befreiung durch die Beklagte soll die Befreiung im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans erteilt worden sein. Dies wäre durch § 31 Abs. 2 BauGB nicht gedeckt. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BauGB sieht nach ihrem Wortlaut nicht vor, dass im Vorgriff auf die Festsetzungen eines neuen Bebauungsplans, der die Voraussetzungen von § 33 BauGB noch nicht erfüllt, Befreiungen von dem noch gültigen Bebauungsplan erteilt werden können. Ein Vorhaben kann vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 BauGB genehmigt werden. |
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| | Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Für alle drei Fallgruppen des § 31 Abs. 2 BauGB gilt, dass eine Befreiung nicht schon erteilt werden kann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Befreiungsgründe vorliegen, sondern dass zusätzlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2009 - 4 B 29/09 -, juris). Die von der Beklagten erteilte Befreiung zum Zweck der Genehmigung des streitigen Vorhabens berührt die Grundzüge der Planung und ist deshalb nicht zulässig. |
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| | Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB sind daher nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung die konkrete Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lässt, d.h., sie darf eine getroffene Planentscheidung bzw. das planerische Leitbild der Gemeinde nicht aus den Angeln heben. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris m.w. N.). Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können. Von diesem Planungskonzept kann nicht durch Einzelfallregelung im Wege einer Befreiung abgewichen werden, weil das den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen würde und deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden könnte. Die Änderung eines Bebauungsplanes obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung berühren nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung, da auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. |
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| | Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt damit einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2000, NVwZ-RR 2000, 759, Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris). |
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| | Zum planerischen Grundkonzept der Beklagten gehört der vollständige Ausschluss von Anlagen für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) ergibt sich nichts anderes. Aus ihr wird lediglich erkennbar, dass in Anbetracht der ungünstigen Ventilations-und Luftaustauschsituation im Nördlichen Elsenztal nur die Zulassung nicht emittierenden Gewerbes in Frage kam und wegen der hydrogeologischen Verhältnisse ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Aus welchen Gründen keine Ausnahmen für kulturelle Anlagen, gleich welcher Art, zugelassen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Wäre das geplante Krematorium eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, würde die Erteilung einer Befreiung für eine solche Anlage, das Konzept, Anlagen für kulturelle Zwecke nicht ausnahmsweise zuzulassen, aus den Angeln heben. Die Genehmigung eines Krematoriums wäre nicht eine Abweichung von minderem Gewicht. Vielmehr würde sie den allgemeinen Geltungsanspruch des Bebauungsplans in Frage stellen und könnte deshalb nur vom Plangeber selbst im Wege einer Änderung des Bebauungsplans legitimiert werden. Eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend, Krematorien ausnahmsweise zuzulassen, wurde nicht vorgenommen. |
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| | Darüber hinaus wurde von der Beklagten das nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist im Hinblick auf die zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen und auf die Besonderheiten, die mit der Genehmigung eines Krematoriums verbunden sind, nicht zu bejahen. Durch die Nichtausübung des Ermessens werden die Rechte der Nachbarn, deren Belange bei der Ermessensausübung zu würdigen sind, auch verletzt. |
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| | Darauf, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps eines eingeschränkten Gewerbegebiet vorliegen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Beklagte ausdrücklich die Baugenehmigung unter Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt hat. Unabhängig hiervon wären auch hierfür schon deshalb die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben, weil Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung erfordern würden. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zwar nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, juris). Nach diesen Grundsätzen erfordern Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung. Zwar hat die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen. Dass die Errichtung eines Krematorien wegen eines besonderen Bedarfs für ein Krematorium gerade in XXX und dort im Gewerbegebiet „XXX“ vernünftigerweise geboten ist, ist aber nicht ersichtlich. |
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| | Eine Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung ergibt sich auch nicht aus § 33 BauGB. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, juris) war nach dem Vorbringen der Beteiligten ein Bauantrag nach § 33 BauGB nicht streitgegenständlich. Auf die Frage, ob der inzwischen neu gestellte Bauantrag mit dem bisherigen Bauantrag identisch ist, kam es daher nicht an. Unabhängig hiervon lagen die besonderen Voraussetzungen des § 33 BauGB nicht nachweislich insgesamt vor. Denn die erforderliche schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) lag dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. |
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| | Da die erteilte Baugenehmigung wegen der Verletzung von nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften zu Recht aufgehoben wurde, war auf die Frage der Verletzung von drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass auch Eigentümer eines nicht im Plangebiet, aber in unmittelbarer Nähe der genehmigten Anlage gelegenen (Wohn-) Grundstücks einen Anspruch darauf haben, dass sie keinen unzumutbaren oder erheblichen Belästigungen, Störungen oder Nachteilen im Sinne der - im Schutzniveau identischen - Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden (VGH Kassel, Beschl. v. 07.10.2007 -4 TG 1536/07 -, juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Einhaltung der Vorgaben der 27. BImSchV gesichert ist. Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 27. BImSchV wird durch die Klägerin in einer so genannten Garantieerklärung vom 03.12.2008 gewährleistet; vor allem wurden mit ergänzendem Bescheid vom 28.05.2009 durch Auflagen die Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte nach der 27. BImSchV beim Betrieb der Anlage sichergestellt. |
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| | Die Beigeladenen können sich auch nicht auf Wertminderungen ihrer Grundstücke berufen. Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden für sich genommen - also über das zum Gebot der Rücksichtnahme bereits Ausgeführte hinaus - keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen einen über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden, schlechthin unzumutbaren Wertverlust ihrer Immobilie hinnehmen müssten, sind nicht ersichtlich (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2010 -AN 9 K 10.01394 -, juris). |
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| | Das Gericht sah keinen Anlass, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 73.000,-- festgesetzt. Der Streitwert orientiert sich an der Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wonach für„ sonstige Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten“ als Streitwert festzusetzen ist. Die Rohbaukosten sind mit EUR 220.000,-- angegeben. Der Bruchteil von 1/3 der Rohbaukosten entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und führt zu einem Streitwert in Höhe von 73.000,-- EUR (abgerundet). |
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