| | |
| | I. Die Klage ist zulässig, aber größtenteils unbegründet. |
|
| | 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 433, 281, 280 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob ein Vertrag überhaupt geschlossen wurde (wozu das Gericht neigt). Die Beklagte hat jedenfalls wirksam angefochten. |
|
|
|
| | aa) Soweit ein Vertrag zustande kam, beruhte dies seitens der Beklagten auf einem Tippfehler. Dies hat die Beklagte konkret vorgetragen, ohne sich dabei in unüberbrückbaren Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Einlassungen („falscher Preis hinterlegt“ bzw. „Fehler in der Zuordnung der Preise zu den einzelnen Produkten in der Datenbank“) zu setzen. Zwar kann das Vorbringen einer Partei bei ständig wechselndem Sachvortrag im Extremfall wegen Selbstwidersprüchlichkeit unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich werden. Abgesehen von Extremfällen steht es einer Partei aber frei - insbesondere wenn sie durch vertiefte Überprüfung neue Erkenntnisse erlangt -, ihr Vorbringen zu konkretisieren oder zu ändern. Es erscheint auch plausibel, dass die genaue Fehlerursache erst bei vertiefter Prüfung bemerkt wurde, da sie sich erst bei Rekonstruktion des Nettopreises erschließt. |
|
| | bb) Dass der Tippfehler wie behauptet vorgefallen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der objektiven Indizien und der glaubhaften Aussage des Zeugen Pampuch. Dieser gab an, er sei am Freitag vor der streitgegenständlichen Bestellung als Auszubildender mit der Eingabe der neuen Herstellerpreise beauftragt gewesen, und für das streitgegenständliche Notebook sei auf der Preisliste ein vierstelliger Nettopreis, beginnend mit „1“ vorgesehen gewesen; er habe jedoch versehentlich die erste Ziffer nicht eingetippt. Diese unbewusste Unterlassung konnte der Zeuge zwar naturgemäß nicht aus unmittelbarer Erinnerung wiedergeben, sie folgt jedoch aus dem Zusammenhang mit den objektiven Indizien, die letztlich keine andere Erklärung zulassen (der Bruttopreis von 799,24 EUR entspricht einem Nettopreis von 689,00 EUR bzw. der Bruttopreis von 1.959,24 EUR einem Nettopreis von 1 .689,00 EUR). Die Aussage des Zeugen Pampuch war detailliert und wies keinerlei Anzeichen einer Absprache auf, so schätzte der Zeuge z.B. den Zeitraum, in dem ihm der Tippfehler unterlief, zunächst fälschlich auf Juli/August 2004, diese Komplikation (die sich erst nach verstärktem Nachfragen aufklärte) wäre bei einer abgesprochenen Aussage wohl kaum aufgetreten. |
|
| | cc) Tippfehler berechtigen anerkanntermaßen zur Irrtumsanfechtung (Palandt, 63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10). Dies gilt auch, wenn der Erklärende die Willenserklärung zunächst „auf Vorrat“ elektronisch speichert und die EDV so programmiert, dass die Erklärung später auf die Kundenbestellung hin selbsttätig ausgeworfen wird. Entscheidend ist, ob bei der Eingabe der Daten ein Fehler unterlaufen ist, der in der abgegebenen Erklärung fortwirkt (OLG Hamm NJW 1993, 2321), denn dann liegt ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor. So war es hier. |
|
| | dd) Soweit der Kläger meint, es liege nur ein „Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung“ vor, ist zwar zuzugeben, dass der Fehler bereits in einem Stadium erfolgte, als rechtlich erst eine „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots), erstellt wurde. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte damit ihren Willen abschließend äußerte und danach nur noch ein Automatismus ablief. Bei wertender Betrachtung ist daher die Eingabe des Preises in die EDV als die entscheidende Willensäußerung der Beklagten anzusehen. Die Auffassung, es liege nur ein Motivirrtum vor, läuft dagegen auf die Vorstellung hinaus, die Annahme sei vom Computer der Beklagten erklärt und von dieser selbst nur vorbereitet worden. Diese Vorstellung mag durch den gebräuchlichen, aber missverständlichen Begriff der „automatisierten Willenserklärung“ provoziert worden sein, sie verkennt jedoch, dass ein Rechtsgeschäft auch im elektronischen Rechtsverkehr stets eine menschlichen Willensäußerung voraussetzt und nur die Abgabe der Willenserklärung der EDV überlassen wird. Der Fall liegt insoweit nicht anders, als wenn der Zeuge Pampuch eine Vielzahl von Annahmebriefen zur späteren Absendung an Besteller vorgefertigt und sich dabei vertippt hätte. Ein Anfechtungsgrund liegt daher vor. |
|
| | ee) Nichts anderes besagt auch die vom Kläger angeführte Kommentierung bei Palandt (63. Auflage, § 119 BGB, Rn 10 a.E.). Dort wird für „automatisierte Willenserklärungen“ unterschieden zwischen der fehlerhaften Eingabe von Daten einerseits (Anfechtungsgrund) und der Verwendung von unrichtigem Datenmaterial andererseits (kein Anfechtungsgrund). Der vorliegende Fall gehört zur erstgenannten Fallgruppe (insoweit wird bei Palandt a.a.O. auch die Entscheidung des OLG Hamm NJW 1993, 2321 angeführt). Die andere Fallgruppe betrifft nur Fälle, in denen eine Erklärung auf falscher Datengrundlage, aber ohne versehentliche Verwendung eines falschen Erklärungszeichens abgegeben wird, also letztlich nur ein Kalkulationsirrtum vorliegt (vgl. die bei Palandt a.a.O. zitierte Entscheidung des LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1997, 1273, wonach eine Bank eine Zinsfestschreibung nicht anfechten kann, nur weil sie es unterlassen hat, ihren Datenbestand rechtzeitig zu aktualisieren und daher zu einer falschen Zinshöhe gelangte). |
|
| | b) Der Erklärungsirrtum war auch ursächlich für eine etwaige Annahmeerklärung der Beklagten, denn unstreitig hätte die Beklagte das Angebot des Klägers jedenfalls nicht angenommen, wenn sie den Eingabefehler des Zeugen Pampuch vor ihrer ersten e-mail vom 12.6.2004 erkannt hätte. |
|
| | c) Die Beklagte hat auch unverzüglich die Anfechtung erklärt (§ 121 BGB). Die zweite e-mail vom 12.6.2004 ist gem. §§ 133, 157 BGB ohne weiteres als Anfechtungserklärung auszulegen, da die Beklagte dort erklärt, sich wegen eines EDV-Fehlers nicht an den Preis von 799,24 EUR gebunden zu fühlen, was als Anfechtungserklärung ausreicht, zumal das Wort „Anfechtung“ nicht verwendet und der Anfechtungsgrund nicht genannt werden muss. |
|
| | d) Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen somit nicht, so dass es auf die Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsschluss nicht ankam. |
|
| | 2. Ein Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB (der ohnehin nur den Vertrauensschaden des Klägers umfassen würde) scheitert jedenfalls an § 122 Abs. 2 BGB; da der Kläger im Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung seines Rechtsanwalts aufgrund der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 jedenfalls Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes hatte und zumindest leicht fahrlässig handelte. |
|
| | 3. Allerdings hat Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) Anspruch auf teilweise Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. |
|
| | a) Der Kläger wurde von der Beklagten durch die fehlerhafte Preisangabe schuldhaft in die Irre geführt. Der hierdurch entstehende Schadensersatzanspruch konkurriert - auch nach dem 1.1.2002 - wegen seiner unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielrichtung frei mit § 122 Abs. 1 BGB; das Verschulden des Geschädigten wirkt insoweit nicht nach § 122 Abs. 2 BGB anspruchshindernd; sondern wird flexibel nach § 254 Abs. 1 BGB gewürdigt (Palandt, 63. Auflage, § 122 BGB; Rn 6). |
|
| | b) Allerdings ist nur ein Mitverschulden des Klägers von ¼ anzusetzen. Dass er die fehlerhafte Preisangabe schon am ungewöhnlich niedrigen Betrag hätte erkennen müssen, ist nicht anzunehmen, da der Kläger unwiderlegt behauptet, die üblichen Preise derartiger Produkte nicht gekannt zu haben. Sein Verschulden besteht allein darin, dass er einen Rechtsanwalt beauftragte, obwohl nach der zweiten e-mail der Beklagten vom 12.6.2004 Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund bestanden. Allerdings war die dortige Einlassung der Beklagten noch unklar („falscher Preis hinterlegt“) und wurde erst im Prozess endgültig substantiiert. Insgesamt ist daher eine Mithaftung von ¼ zu Lasten des Klägers anzusetzen. |
|
| | c) Die Höhe des Schadens liegt allerdings unterhalb der vom Kläger insoweit angesetzten 105,05 EUR. In dieser Höhe sind zwar Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung des Lieferungsanspruchs angefallen (7,5/10-Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus 1.959,24 EUR, zzgl. Auslagenpauschale und USt). Jedoch ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass diese Gebühren in Höhe von 73,95 EUR (7,5/10-Geschäftsgebühr aus EUR 1.160,00 zzgl. USt) von den in diesem Prozess angefallenen Anwaltskosten des Klägers abzusetzen sind. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 BRAGO und würde auch dann gelten, wenn der Kläger erst nach dem 1.7.2004 Klageauftrag erteilt haben und somit das RVG anwendbar sein sollte (vgl. hierzu Hansens, RVGReport 2004, 12). Nach Vorteilsausgleichung in Höhe von 73,95 EUR verbleibt somit ein Schaden von 31,10 EUR; bei Mitverschulden von ¼ waren somit EUR 23,33 zuzusprechen. |
|
|
|