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Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Kurzarbeit durch die Beklagte im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
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Am 20.04.2001 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft IG Metall mit Wirkung ab 01.08.2001 einen Haustarifvertrag (Bl. 10 ff. der erstinstanzlichen Akte), in dem unter anderem geregelt ist:
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„§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit
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7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 38,5 Stunden.
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7.4 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden.
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Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit soll im Durchschnitt eines Kalenderjahres am Ende des Kalenderjahres erreicht werden. Die Übertragung von positiven oder negativen Salden ist zulässig, soweit Entsprechendes in einer Dienstvereinbarung geregelt wird.
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7.1.17.4.1 Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Gleitzeitregelung wird durch eine Dienstvereinbarung geregelt.“
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Mit Wirkung vom 01.05.2002 erhielt der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 7 ff. der erstinstanzlichen Akte) unter anderem folgenden Wortlaut:
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Herr D. wird als leitender Beauftragter des Vorstands für Widerspruchsangelegenheiten tätig und ist in dieser Funktion Mitglied der Widerspruchsausschüsse der V.. Diese Stabstelle ist direkt dem Vorstand unterstellt.
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Die Tätigkeit von Herrn D. ist auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in Entgeltgruppe F 2 des Haustarifvertrags vom 20.04.2001 eingruppiert.
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8. Vertragsdauer und Beendigung
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Die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung einschließlich der Änderungskündigung ist ausgeschlossen.
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9. Allgemeine Bestimmungen
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Die Bestimmungen des oder der Haustarifverträge gelten in ihrer jeweiligen gültigen Fassung insoweit, als dieser Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Sollte künftig ein anderer Tarifvertrag für die Kasse verbindlich sein, findet dieser auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung, soweit dieser Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
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Beendet die B. den Haustarifvertrag, ohne einen Nachfolgetarifvertrag zu verhandeln oder ohne an ein anderes Tarifwerk gemäß TVG gebunden zu sein, finden die Bestimmungen der Tarifverträge für die Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in diesem Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen ist.
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Allgemeine betriebliche Richtlinien, Dienstvereinbarungen und Bestimmungen sowie insbesondere die Arbeitsordnung sind, soweit sie diesen Arbeitsvertrag nicht widersprechen, in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlicher Bestandteil desselben.
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Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen.
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Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.“
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Am 08.07.2003 beschlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall einen „Änderungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag“ (Bl. 18 f. der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: „ÄBTV“), in dem es unter anderem heißt:
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„3. Die neue Ziffer 3.1 lautet wie folgt:
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Mit Auslaufen der beantragten Kurzarbeit wird die tarifliche Arbeitszeit von 38,5 auf 38 Wochenstunden unter Beibehaltung der geltenden Tarifeinkommen reduziert.
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4. Auf Grund dieser Vereinbarung sichert die B. zu, dass bis zum 31.12.2004 keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden.
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5. Des weiteren sichert die B. zu, dass die Auszubildenden des Abschlussjahrgangs 2004 übernommen werden. Es sei denn, dringende im Verhalten der Auszubildenden liegende Gründe würden dagegen sprechen.
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6. Es wird eine Dienstvereinbarung „Kurzarbeit“ für die Laufzeit von maximal 12 Monaten zwischen Vorstand und Personalrat vereinbart. Festgelegt werden der Umfang der Reduzierung, die betroffenen Beschäftigten und die Verteilung der ausfallenden Arbeitszeit auf die Arbeitslage bzw. Arbeitswochen.
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7. Zeitkonten, die wegen der Kurzarbeit reduziert werden müssen, können in ganzen Tagen auch im Zusammenhang mit Jahresurlaub angepasst werden.
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8. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Kurzarbeit eintreten, bleiben bei der Berechnung der tariflichen Leistungen Sonderzahlung, Urlaubsvergütung, vermögenswirksame Arbeitgeberleistung und Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt.
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9. Die Änderungen in Ziffer 2 und 3 werden in die dafür maßgeblichen Tarifverträge übernommen. Alle anderen Regelungen dieser Vereinbarung enden automatisch nach Umsetzung der Maßnahmen spätestens mit Ablauf.“
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Am 04.08.2003 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Personalrat eine „Dienstvereinbarung“ (Bl. 20 der erstinstanzlichen Akte; im Folgenden „DV“) nebst Anlage (Bl. 21 der erstinstanzlichen Akte) mit, soweit hier interessierend, folgenden Regelungen:
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„1. Ziel der Einführung von Kurzarbeit ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Dem dient die aus wirtschaftlichen Gründen notwendige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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2. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wird für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2004 Kurzarbeit eingeführt.
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3. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden wird im Durchschnitt aller Beschäftigten auf 34 Wochenstunden reduziert.
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Der Arbeitsausfall wird in der Regel zeitlich so gelegt, dass ganze Tage ausfallen und vor und/nach Samstag und Sonntag für einzelne Beschäftigte Arbeitsruhe herrscht. Während der Präsenzzeiten der B. ist auch für die Laufzeit der Kurzarbeit eine Besetzung zu gewährleisten. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt damit im Durchschnitt aller Beschäftigten mindestens 34 Stunden.
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Für die jeweiligen Arbeitsbereiche werden bis zum 25. des laufenden Monats Monatspläne aufgestellt. Anschließend ist der jeweilige Monatsplan den Beschäftigten bekannt zu geben. Die B. wird das Verhältnis zwischen Arbeitsaufkommen und festzusetzenden Ausfallzeiten laufend mit dem PR abstimmen.
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Eine kurzfristige Reduzierung des Umfangs der Kurzarbeit von einzelnen Beschäftigten ist jederzeit möglich.
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4. Die beim Arbeitsamt beantragte Ausfallzeit bezieht sich auf alle Beschäftigten bzw. Einheiten der B. mit den in der Anlage geregelten Umfängen (s.
Anlage
).
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13. Die B. stellt unverzüglich einen Antrag auf Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Zeit.
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Für die Abwicklung der Kurzarbeit wird ein zeitversetzter Abrechnungsmodus eingeführt. Jeweils nach Ablauf des Monats der Kurzarbeit und nach Vorliegen der tatsächlichen Ausfallzeiten durch Kurzarbeit wird eine Rückrechnung auf den Vormonat vorgenommen. Das heißt die Abrechnung der Kurzarbeit findet jeweils monatlich im nachhinein statt.
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14. Über Angelegenheiten, welche die B. mit dem Arbeitsamt zu klären hat (keine Abrechnungsfragen), ist der PR zu informieren. In grundsätzlichen Fragen ist er zu beteiligen.
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15. Die Wirkung der Vereinbarung endet mit Beendigung der Kurzarbeit.“
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Mit Bescheid vom 08.09.2003 (Bl. 82 der erstinstanzlichen Akte) genehmigte die BfA für die von der Beklagten unter dem 20.08.2003 (Bl. 81 der erstinstanzlichen Akte) angemeldeten Mitarbeiter Kurzarbeit, die die Beklagte gegenüber dem Kläger mit einer Anordnung vom 24.09.2003, pro Monat vier Tage weniger zu arbeiten, umsetzte und ihm für Oktober 2003 1.088,52 EUR brutto, für November 2003 938,85 EUR brutto und für Dezember 2003 906,00 EUR brutto von seiner regulären Vollzeitvergütung abzog. Für Oktober und November 2003 erhielt er wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze kein Kurzarbeitergeld, für Dezember 2003 wurde ihm nach einer Gehaltsumwandlung 333,60 EUR Kurzarbeitergeld bezahlt.
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Der Kläger hält die ihm gegenüber angeordnete Kurzarbeit für rechtswidrig. Er habe mit der Beklagten individualvertraglich eine 40-Stunden-Woche vereinbart. Davon könne weder tarifvertraglich noch durch eine Dienstvereinbarung zu seinen Ungunsten abgewichen werden. Abgesehen davon stelle der ÄBTV mangels hinreichender Regelungen keine taugliche Ermächtigungsnorm dar. Die DV scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dem Personalrat für die Einführung von Kurzarbeit kein Mitbestimmungsrecht zukomme. Höchst hilfsweise könne er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Vollzeitentgelt verlangen, weil er sich bezüglich der von der Kurzarbeit nicht betroffenen Mitarbeiter G., A., S., S., A. und W. in einer vergleichbaren Lage befinde.
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Der Kläger hat
beantragt
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.933,37 EUR brutto, abzüglich am 23. Februar 2004 bezahlter 89,61 EUR brutto, abzüglich am 23.02.2004 erhaltener 333,60 EUR Kurzarbeitergeldes, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.088,52 EUR vom 24.11.2003 bis 22.12.2003, aus 2.027,37 EUR vom 29.12.2003 bis 25.01.2004, aus 2.933,37 EUR vom 26. Januar 2004 bis 22. Februar 2004 und aus 2.843,76 EUR abzüglich am 23.02.2004 erhaltener 333,60 EUR Kurzarbeitergeld ab 23. Februar 2004, zu zahlen.
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Die Beklagte hat
beantragt
,
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Nach ihrer Ansicht hindert der Arbeitsvertrag der Parteien mangels eines positiven Ausschlusses von Kurzarbeit deren kollektivrechtliche Einführung nicht. Der ÄBTV stelle eine hinreichend konkrete Regelung dar. Zumindest reiche die DV als solche aus. Dem Personalrat komme insoweit auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage der Dauer der Arbeitszeit zu. Auch sei der Kläger mit den nicht von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern nicht vergleichbar. Die drei Bereichsleiter G., A. und S. seien mit der zusätzlichen Einsatzplanung aufgrund der angeordneten Kurzarbeit befasst gewesen, der Bereich des Mitarbeiters S. habe erhebliche Arbeitsrückstände aufgewiesen, der Personalleiter A. sei mit der organisatorischen Abwicklung der Kurzarbeit befasst gewesen und der Vertriebsmitarbeiter Winkler habe in erhöhtem Umfang neue Mitglieder akquirieren sollen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.
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Durch das dem Kläger am 04.11.2004 zugestellte Urteil vom 21.10.2004 (Bl. 123 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf das zur näheren Sachdarstellung ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger wirksam Kurzarbeit eingeführt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte keine Regelung über die Verkürzung der Arbeitszeit. Deshalb habe der hinreichend konkrete ÄBTV wirksam Kurzarbeit einführen können. Die Herausnahme der Mitarbeiter G., A., S., S., A. und W. von der Kurzarbeit verstoße gegenüber dem Kläger nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, warum die von der Beklagten zur Begründung der Differenzierung dargelegten Argumente sachwidrig seien.
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Dagegen richtet sich die am 02.12.2004 eingegangene und am 18.01.2005 – innerhalb der bis zum 20.01.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – begründete Berufung des Klägers. Der Kläger bekräftigt seine erstinstanzliche Rechtsauffassung, indem er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend neuen Rechtsvortrag hält.
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart – Kammern Aalen – vom 21.10.2004, - Aktenzeichen 9 Ca 745/03 -; zugestellt am 04.11.2004 wird abgeändert.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.933,37 EUR brutto, abzüglich am 23.02.2004 bezahlter 89,61 EUR brutto, abzüglich am 23.02.2004 erhaltener 333,60 EUR Kurzarbeitergeldes, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.088,52 EUR brutto vom 24.11.2003 bis 22.12.2003, aus 2.027,37 EUR brutto vom 23.12.2003 bis 25.01.2004, aus 2.933,37 EUR brutto vom 26.01.2004 bis 22.02.2004 und aus 2.843,76 EUR brutto abzüglich am 23.02.2004 erhaltener 333,60 EUR Kurzarbeitergeld ab 23.02.2004 zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und hält den neuen Vortrag des Klägers für unschlüssig. Die Anordnung und der Umfang der Kurzarbeit seien monatlich in Sitzungen mit dem Personalrat jeweils erörtert und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden. Hierüber habe der Personalleiter A. Protokolle gefertigt. Diese seien nach Erinnerung des Personalleiters A. auch von jenem und vom Personalrat unterschrieben worden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.
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Der Kläger hat in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz die Existenz von Sitzungsprotokollen über monatliche Abstimmungen zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Anordnung von Kurzarbeit bestritten. Dem Personalratsvorsitzenden seien solche Protokolle nicht bekannt.
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