| |
|
| |
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung, weil seine beklagte Arbeitgeberin nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall den dem Kläger auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herausverlangt hat.
|
|
| |
Der am … 1953 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.08.1990 als Bauleiter bei der Beklagten, die zirka 210 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt.
|
|
| |
Der zwischen den Parteien unter dem Datum 24.10.1994 abgeschlossene Angestelltenvertrag (Kopie Bl. 6-11 d. erstinstanzl. Akte) lautet auszugsweise wie folgt:
|
|
|
|
| |
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. .............
|
|
| |
§ 6 - Gehalt und sonstige Zuwendungen
|
|
| |
Das aufgeschlüsselte Gehalt mit allen Leistungen und Sonderleistungen wird gesondert schriftlich bekanntgegeben.
|
|
| |
Die Gewährung aller Sonderleistungen außerhalb des Tarifgehaltes, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, liegt im freien Ermessen der Firma und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte; ein Widerruf ist also jederzeit möglich.
|
|
|
|
| |
In Krankheitsfällen ist der Angestellte ohne Rücksicht auf die Dauer der Krankheit verpflichtet, der Geschäftsleitung oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich hiervon Kenntnis zu geben. Darüber hinaus muss der Geschäftsleitung vor Ablauf des 3. Kalendertages eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
|
|
| |
§ 12 - Vertragsänderungen
|
|
| |
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
|
|
|
|
| |
In der „Anlage 3 zum Vertrag vom 24.10.1994“ (Kopie Bl. 11 d. erstinstanzl. Akte) haben die Parteien folgendes geregelt:
|
|
| |
„Die Firma L. stellt Herrn B. einen PKW auch zur privaten Nutzung in angemessenem Umfang zur Verfügung.
|
|
| |
Die durch den geldwerten Vorteil und sonstige steuerrechtliche Bestimmungen anfallenden Steuern übernimmt Herr B. . Die Benzinkosten für Privatfahrten außerhalb von Baden-Württemberg sind von Herrn B. zu tragen.
|
|
| |
Die Firma L. behält sich vor, den Gegenwert des geldwerten Vorteils nach Abstimmung mit Herrn B. an ihn zu berechnen.
|
|
| |
Herr B. wird das Fahrzeug im Falle einer Freistellung an die Firma L. zurückgeben.“
|
|
| |
Dem Kläger war zunächst ein VW Passat Kombi auch zur Privatnutzung überlassen worden. In den Gehaltsabrechnungen ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens mit 284,65 EUR monatlich angegeben. Der Kläger besitzt kein Privatfahrzeug.
|
|
| |
Der Kläger war seit dem 03.03.2008 bis einschließlich 15.12.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.04.2008 bezog der nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung. Unter dem Datum vom 07.11.2008 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Kopie Bl. 15 d. erstinstanzl. Akte), das auszugsweise wie folgt lautet:
|
|
| |
„Sie sind seit dem 03.03.2008 arbeitsunfähig. Entgegenkommender Weise haben wir bisher von unserem Recht, den PKW nach Ablauf der Lohnfortzahlung zurück zu fordern, keinen Gebrauch gemacht.
|
|
| |
Der Leasingvertrag des Ihnen zur Verfügung gestellten PKW läuft aus. Aus diesem Grund fordern wir den zur Nutzung überlassenen PKW zurück.
|
|
| |
Wir bitten um Rückgabe des Wagens am 13.11.2008 um 11.00 Uhr. Herr K.. wird den PKW in G. entgegen nehmen.“
|
|
| |
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Parteien (vgl. Bl. 16-19 d. erstinstanzl. Akte) kam der Kläger dem Rückgabeverlangen der Beklagten am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsausfallentschädigung nach.
|
|
| |
Am 16.12.2008 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Seit dem 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Bereits am 17.12.2008 bot die Beklagte dem Kläger die zwischenzeitliche Nutzung des Pool-PKW’ s (Marke Smart) an, was der Kläger mit der Begründung ablehnte, er leide unter Platzangst.
|
|
| |
Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 13.11.2008 bis 17.12.2008 verlangt und hierfür pro Kalendertag 9,36 EUR in Ansatz gebracht. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Entzug des Dienstwagens bzw. die nicht zur Verfügungstellung eines vergleichbaren Dienstwagens nach Ablauf des Leasingvertrages rechtsgrundlos erfolgt sei. Bei einer wie hier vereinbarten Privatnutzung, die Vergütungsbestandteil sei, könne jeder Arbeitnehmer, soweit keine entgegenstehende vertragliche Regelung bestehe, den Dienstwagen auch über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen. Ein Widerrufsrecht oder den Entzug des Dienstwagens habe sich die Beklagte nicht vorbehalten. Sachbezüge seien nicht ausschließlich unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die private Lebensführung zu betrachten, wie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.10.2000 (Aktenzeichen 5 AZR 240/99) zu entnehmen sei, das einen Anspruch auf Weitergewährung eines Dienstwagens während der Mutterschutzfristen bejaht habe. Seine Ehefrau benötige ihren PKW selbst für den täglichen Weg zur Arbeitsstätte. Er sei während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht bettlägerig und nicht zuletzt wegen einer Vielzahl von Arztterminen auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen. Die private zur Verfügungstellung eines Dienstwagens unterscheide sich nicht von der zur Verfügungstellung einer Dienstwohnung. Ein Entzug der Dienstwohnung komme aber auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums unter dem Gesichtspunkt der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Höhe des Nutzungswertes sei auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung abzustellen.
|
|
| |
Nach Rücknahme eines zunächst zusätzlich angekündigten Feststellungsantrags hat der Kläger mit seiner am 24.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 12.02.2009 um die Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung für den Monat Dezember 2008 erweiterten Klage erstinstanzlich beantragt:
|
|
| |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,48 EUR seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus 159,12 EUR seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen.
|
|
| |
Die Beklagte hat beantragt,
|
|
|
|
| |
Sie hat vorgetragen: Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts. Der Sachbezugsanspruch erlösche zusammen mit dem Entgeltanspruch, weshalb der Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zurückzugeben sei. Es bedürfe weder eines Vorbehalts im Arbeitsvertrag noch eines Widerrufs oder einer Interessenabwägung. Da sich der Kläger nicht im Mutterschutz befinde, gehe der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - fehl. Das Arbeitsverhältnis als solches begründe kein Besitzrecht des Arbeitnehmers am privat nutzbaren Dienstwagen. Wenn sie dem Kläger kulanterweise den Dienstwagen bis zum Ablauf des zugrundeliegenden Leasingvertrags überlassen habe, schließe das ein Rückgabeverlangen zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
|
|
| |
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit an seinem Dienstfahrzeug zu, weil die Beklagte keine aus dem Arbeitsvertrag resultierende Pflicht verletzt habe. Die Privatnutzungsbefugnis als Sachbezug stelle eine zusätzliche synallagmatische Gegenleistung zur vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung dar. Mit dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ende damit auch der Anspruch auf die private Nutzungsüberlassung des Dienstfahrzeugs. Dem könne auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, wonach der Kläger in seiner privaten Lebensführung auf einen PKW angewiesen sei. Der Vergleich mit der Überlassung einer Werkmiet- oder Werkdienstwohnung verfange nicht. Die Nutzungsüberlassung einer Werkmietwohnung stehe nicht im Synallagma zur Arbeitsleistung, erfolge im Regelfall gegen Zahlung eines Mietzinses und könne von Gesetzes wegen nicht ohne Weiteres entzogen werden. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgewährung der Privatnutzungsbefugnis während der gesetzlichen Mutterschutzfristen ergebe sich nichts anderes. In jenem Falle habe es mit § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG noch eine Anspruchsgrundlage für eine Leistungsgewährung gegeben. Dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer stehe nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu, in dessen Berechnung nach § 47 Abs. 1 SGB V, § 14 SGB IV auch Sachbezüge als laufendes Arbeitsentgelt einflössen. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbiete es, dem betroffenen Arbeitnehmer die Privatnutzung auch noch in Natur und damit gewissermaßen doppelt zu gewähren. Auch eine konkludente vertragliche Abrede, dem Kläger die Privatnutzungsbefugnis auch in Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums zu belassen, sei zu verneinen.
|
|
| |
Gegen das dem Kläger am 27.02.2009 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner beim Landesarbeitsgericht am 27.03.2009 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2009 am 25.05.2009 ausgeführten Berufung.
|
|
|
|
| |
Grundsätzlich sei mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums der Vergütungsanspruch des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und damit auch dessen Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens entfalle. Indem die Beklagte es nach Wegfall des Überlassungsanspruchs nahezu sieben Monate unterlassen habe, den Dienstwagen herauszuverlangen, habe sie ein konkludentes Angebot auf Überlassung des Dienstwagens über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus bis zur Genesung des Klägers abgegeben. Dieses Angebot habe der Kläger stillschweigend annehmen können. Da sich in der Anlage 3 zum Anstellungsvertrag keine Regelung zur Rückgabe des Dienstwagens im Krankheitsfall finde, habe er ein mögliches Rückgaberisiko im Krankheitsfall, das ihn zur Bildung entsprechender Rücklagen bewogen hätte, nicht erkennen können.
|
|
|
|
| |
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 25. Februar 2009, Aktenzeichen 20 Ca 1933/08, wird abgeändert.
|
|
| |
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 327,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,48 EUR seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus 159,12 EUR seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen.
|
|
|
|
| |
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
| |
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Die tatsächliche Überlassung des Dienstwagens an den Kläger über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus könne nicht als Willenserklärung ausgelegt werden. Es fehle auch an einer Annahme seitens des Klägers.
|
|
| |
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einen Teil-Vergleich abgeschlossen, worin die Beklagte sich verpflichtet hat, 18,72 EUR brutto an den Kläger zu bezahlen, und damit Ansprüche des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung für den 16. und 17.12.2008 erledigt wurden.
|
|
| |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
|
|