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| | Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger seit dem 01.08.2007 zustehenden Alterspension. |
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| | Der am 0.0.1949 geborene Kläger war vom 01.01.1978 bis zum 31.07.2007 auf der Grundlage eines Vertragsangebotes der H. P. GmbH vom 19.10.1977, das vom Kläger angenommen wurde (Bl. 129 - 131 Akte ArbG) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Darin heißt es ua.: |
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| | „Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen: |
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| ... - Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrieblichen Pensionsplanes. Dieser Plan sieht neben einer Altersrente auch Invaliden-, Witwer- bzw. Witwen- und Waisenrenten vor. |
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| Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beim Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten. ...“ |
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| | (vgl. Bl. 129, 130 Akte ArbG). |
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| | Unter dem Datum 28.07.2006 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 234 - 236 Akte ArbG). Seit dem 01.08.2007 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Alterspension zunächst in Höhe von 5.253,00 EUR brutto, ab dem 01.01.2008 in Höhe von 5.297,00 EUR brutto und ab dem 01.01.2011 in Höhe von 5.494,58 EUR brutto, zahlbar zum Monatsletzten. |
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| | Der Alterspensionsanspruch des Klägers basiert auf dem Pensionsplan (PPL) der H.-P. GmbH vom 30. Juni 1982 (vgl. Bl. 132 - 150 Akte ArbG). Der PPL, der rechtlich eine Gesamtzusage darstellt, lautet auszugsweise wie folgt: |
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| | Voraussetzungen für Pensionsleistungen |
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| | Pensionsleistungen (Alterspension, Invalidenpension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension) werden gewährt, wenn der Mitarbeiter |
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| | b) eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr erfüllt hat und |
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| | d) die weiteren Voraussetzungen dieses Pensionsplans erfüllt. |
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| | 1) Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13-fache monatliche Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbeiter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden von der Firma bezogen hat. ... |
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| | 2. Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in |
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| | a) den Teil bis zu der im Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalles geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und gegebenenfalls |
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| | b) den diese jährliche BBG übersteigenden Teil. |
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| | 1) Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. |
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| | 2) Die Alterspension wird auf der Basis der anrechenbaren Dienstzeit (Artikel III) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV) berechnet. |
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| | 3) Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: |
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| | 0,5 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt |
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| | 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. |
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| | Die jährliche Alterspension beträgt mindestens DM 1.200,--. |
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| | 1) Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vorzeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben. |
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| | Bei Mitarbeitern, die die flexible Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, sind eine Zustimmung der Firma sowie 15 anrechenbare Dienstjahre nicht erforderlich. |
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| | 2) Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Bezüge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit, wobei wegen des früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Altersrente gemäß folgender Tabelle erfolgt: |
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| | 1) Die Firma erwartet und beabsichtigt, den Plan zeitlich unbegrenzt in Kraft zu lassen. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn |
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| | a) die wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werde kann, oder |
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| | b) der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder |
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| | c) die rechtlichen, insbesondere die steuerliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Pensionsleistungen gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder |
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| | d) der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden oder wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten aus diesem Pensionsplan gegenüber der Firma in so grober Weise verletzt, daß ihr nicht zugemutet werden kann, die Pensionsleistungen zu erbringen. |
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| | 2) Im übrigen behält sich die Firma vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zusagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. |
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| | (vgl. Bl. 132 - 150 Akte ArbG). |
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| | In den Jahren 1977 und 1983 erhielten die Arbeitnehmer der Beklagten Broschüren zur sozialen Sicherung. In der Broschüre zur sozialen Sicherung aus dem Jahr 1983 heißt es ua.: |
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| | Die hier vorliegende zusammenfassende Erläuterung kann nur die wichtigsten Regelungen unseres Planes wiedergeben. |
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| | In konkreten Leistungsfällen ist stets der Vertragstext des geltenden Pensionsplans maßgebliche Grundlage. |
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| | Obwohl die Leistungen des Pensionsplans unabhängig von irgendwelchen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen und darauf nicht angerechnet werden, orientieren sich einzelne Regelungen an den zur Zeit geltenden sozialgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland. Ziel unseres HP-Planes ist, daß ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der letzten 2 Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. |
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| | Voraussetzung dazu ist allerdings, daß sich das Leistungsniveau der Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die HP-Pension unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. |
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| | Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17.12.2002 lag die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst bei 55.200,00 Euro jährlich. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.12.2002 fügte sodann § 275 c in das SGB VI ein. Diese Vorschrift trat zum 01.01.2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich fest. Zudem legte § 275 c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 fest. |
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| | Der vom 12.12.2003 datierende Anhang III (vgl. Bl. 150 Akte ArbG) zum PPL hat folgenden Wortlaut: |
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| | „Der Artikel V (Alterspension) wird - rückwirkend - bzgl. außerordentlicher Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze wie folgt abgeändert: |
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| | Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze („BBG“) über den Rahmen des § 159 SGB VI hinaus verändern, wird die Betriebsrente mit dem Gehalt am Tage vor der Änderung der BBG und der Betriebsrente mit der geänderten BBG und dem anwendbaren Gehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles verglichen und die jeweils für den Mitarbeiter günstigere Variante gewählt.“ |
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| | Die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 wirkt sich im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gem. § 160 SGB VI aus. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2004 auf 61.800,00 EUR und für das Jahr 2005 auf 62.400,00 EUR jährlich festgesetzt. |
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| | Infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Alterspension des Klägers in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 um monatlich 194,00 EUR, in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 um monatlich 195,00 EUR und ab 01.01.2011 um 202,27 EUR im Monat verringert. |
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| | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, |
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| | die Beklagte müsse ihm eine Alterspension in der Höhe zahlen, wie sie sich ohne die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 errechne. Er stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07). Durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 seien Versorgungsordnungen - wie die vorliegende - mit gespaltener Rentenformel zu Lasten der betroffenen Beschäftigten lückenhaft geworden und das Versorgungsziel verfehlt worden. Die durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 entstandene planwidrige Regelungslücke müsse durch eine angemessene Regelung ergänzt werden. Letztere bestehe in der Berechnung der Alterspension unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.990,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 Euro brutto ab 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 sowie jeweils aus 195,00 Euro brutto seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 sowie 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu bezahlen. |
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| | 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.213,62 Euro brutto nebst Zinsen aus 202,27 Euro brutto jeweils ab 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011 zu bezahlen. |
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| | 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.07.2011 monatlich über den Betrag von 5.494,58 Euro brutto hinaus weitere 202,27 Euro brutto zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, |
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| | weder eine ergänzende Vertragsauslegung noch ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten einen Anspruch des Klägers auf eine erhöhte Betriebsrente begründen. Der PPL sei bereits deshalb nicht lückenhaft, weil die streitgegenständliche Thematik im Anhang III eine Regelung gefunden habe, die in angemessener Weise die Interessen beider Parteien berücksichtige und sich auch an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vertrauensschutz bei betrieblicher Altersversorgung anlehne. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seien weder vergleichbar noch inhaltlich richtig. Über den Wortlaut des PPL hinausgehende Ansprüche seien jedenfalls durch die abschließende Regelung im Aufhebungsvertrag erledigt. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bestehe weder unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung, noch unter dem eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel seien durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht per se lückenhaft geworden und diese Lücke sei nicht generell angemessen zu ergänzen. Der PPL verweise nicht explizit auf § 159 SGB VI. Auch sei diesem nicht zu entnehmen, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau hätten absichern wollen und dabei nur von einer planmäßigen Erhöhung der BBG ausgegangen seien. Auf Grund der geringen Einbuße des Klägers in Höhe von nur ca. 3,5 % könne nicht angenommen werden, dass der Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden könne und eine planwidrige Unvollständigkeit gegeben sei, auch wenn Letzteres nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig sei. Gewisse Toleranzabweichungen seien bei Versorgungssystemen, die auf sehr lange Zeiträume ausgerichtet seien, für beide Vertragspartner akzeptabel. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht angenommen werden, da bei einer Abweichung von 3,5 % die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht sei. |
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| | Der Kläger hat gegen das ihm am 13.09.2011 zugestellte Urteil am 07.10.2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 11.11.2011 mit Schriftsatz vom selben Tag, der Beklagten zugestellt am 16.11.2011, begründet. Die Beklagte hat die Berufung am 16.12.2011 beantwortet. |
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| | Der Kläger wird ab 01.08.2012 eine Altersrente für langjährige Versicherte beziehen, die sich infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG um monatlich 21,22 EUR erhöht hat und monatlich 1.360,20 EUR betragen wird. |
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| | das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei Versorgungszusagen, die, wie solche mit einer gespaltenen Rentenformel, auf die BBG abstellten, die Anpassungsregel gemäß § 159 SGB VI in Bezug genommen sei, ohne dass dies in der Versorgungsordnung ausdrücklich definiert werden müsse. Die außergewöhnliche Erhöhung der BBG habe zu einer Störung dieses Systems und in qualitativer Hinsicht zu einer planwidrigen Unvollständigkeit geführt. Die Höhe der Versorgungseinbuße sei für die ergänzende Vertragsauslegung unerheblich. |
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| | Zudem ergebe sich aus den durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an ihre Mitarbeiter ausgehändigten Broschüren vom Oktober 1977 über die „Soziale Sicherung für unsere Mitarbeiter“ (vgl. Anlage 16, Bl. 210 - 229 Akte ArbG) sowie aus einer entsprechenden Broschüre vom November 1977 und der im März 1983 veröffentlichten Broschüre „Soziale Sicherung“ (vgl. Anlage 15, Bl. 177 - 209 Akte ArbG), dass die Parteien ein bestimmtes Versorgungsniveau hätten absichern wollen und dabei nur von der planmäßigen Erhöhung der BBG ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus den Ausführungen unter I. Allgemeines der genannten Broschüren. |
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| | Auch die Gesamtzusage selbst stelle, wie den Formulierungen in Art. IV Abs. 2 und Art. V Abs. 3 zu entnehmen, auf die „jährliche“ bzw. „jeweilige“ BBG ab, worunter die übliche gesetzliche Regelung zu verstehen sei, der § 275 c SGB VI nicht entspreche. |
|
| | Bezüglich des Anhangs III zum PPL vom 12.12.2003 mache er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 25.03.2011 - 1 Ca 323/10 - zu eigen (vgl. Anlage 13, Bl. 165 - 175 Akte ArbG). Der Anhang sei „einseitig“ und nicht Vertragsgut der Parteien geworden. Er sei zudem nicht mitbestimmt und könne die durch § 275 c SGB VI entstandene Lücke im Pensionsplan nicht sachgerecht füllen. Der Anhang habe nur außergewöhnliche Härten für diejenigen Mitarbeiter ausgleichen wollen, die im Zeitraum 2003 bis 2005 in Altersrente gegangen seien. Auch bezüglich der Jeweiligkeitsklausel mache er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu eigen und verweise auf seinen Schriftsatz vom 17.06.2011. |
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| | Der Aufhebungsvertrag vom 28.07.2006 beinhalte keine vom Pensionsplan abweichende oder diesen ergänzende Regelung. Die Ausgleichsklausel lasse diesen unberührt. |
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| | Den Betrag, um den sich seine gesetzliche Rente in Folge der außerordentlichen Anhebung der BBG erhöht habe, lasse er sich ab 01.08.2012 anrechnen, so dass ab August 2012 lediglich noch weitere 181,05 EUR brutto, über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus, an ihn zu zahlen seien. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, |
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| | 1. an den Kläger 11.428,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 EUR brutto ab 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 sowie jeweils aus 195,00 EUR brutto seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 sowie 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 sowie aus 202,27 EUR brutto seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012 und 01.06.2012 zu bezahlen; |
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| | 2. an den Kläger monatlich, jeweils zum Monatsende, über die gezahlte Betriebsrente von 5.494,58 EUR brutto hinaus ab Juni 2012 weitere 202,27 EUR brutto und ab August 2012 181,05 EUR brutto zu bezahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, |
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| | der PPL enthalte keinen Hinweis auf ein bestimmtes Versorgungsniveau. Inhalt des Vertrages sei lediglich die Berechnungsformel. Diese stelle auf die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers geltende BBG ab, nicht auf eine „übliche gesetzliche Regelung“ der BBG. |
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| | Eine angemessene, interessengerechte Lösung könne nur durch Betrachtung des Einzelfalles ermittelt werden. Bei einer Abweichung von nur ca. 3,5 % könne nicht angenommen werden, dass eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne Anpassung nicht erzielt werden könne. |
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| | Die Parteien hätten eine einfache Rentenformel gewählt, die nur auf eine externe Berechnungsgröße, die BBG, Bezug nehme. Eine Anpassung, die zeitlich unbegrenzt auf eine Schatten-BBG abstelle und bei der ständig zu berechnen sei, wie sich die Erhöhung der BBG auf die gesetzliche Rente auswirke, sei nicht gewollt gewesen. Aus den vorgelegten Broschüren könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. In der Broschüre sei ausdrücklich formuliert, dass „in konkreten Leistungsfällen ... stets der Vertragstext des geltenden Pensionsplan maßgebliche Grundlage“ sei. |
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| | Auch könne dem Vortrag des Klägers, selbst wenn man von einer 80%-Zusage ausgehe, nicht entnommen werden, dass diese nach der derzeitigen Berechnung nicht erreicht werde, jedoch bei Berücksichtigung der Schatten-BBG erreicht würde. |
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| | Die Geltung des PPL sei allein Folge einer Inbezugnahme im Arbeitsvertrag. Diese beinhalte eine Jeweiligkeitsklausel, die wie eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen oder Arbeitsordnungen zulässig sei und nicht unklar im Sinne der §§ 305 c Abs. 2 BGB, 13 Abs. 4 Satz 2 BGB. Der Anhang 3 zum PPL vom 12.12.2003 sei damit Vertragsbestandteil geworden. Eine - unterstellte - Lücke sei durch den Anhang III gefüllt worden. Dieser beinhalte eine generelle Regelung für ungewöhnliche Veränderungen der BBG. |
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| | Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG oder 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seien nicht verletzt. Darüber hinaus sei der Betriebsrat mit der Regelung im Anhang III einverstanden gewesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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