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| | Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | 2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. |
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| | a) In Rechtsprechung und Literatur ist überwiegend anerkannt, dass bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung zuzulassen ist, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen von ihm gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren, um einem Arbeitnehmer einen effektiven Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber zu gewährleisten (vgl. nur LAG Baden-Württemberg 3. Juni 2009 - 10 SaGa 1/09 - Rn. 15, NZA-RR 2010, 178). Angesichts der Erfüllungswirkung ist allerdings der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ausnahmefälle beschränkt. Dies gebietet zum einen, dass der Arbeitnehmer neben dem Zeitablauf drohende und nicht mehr umkehrbare Nachteile darlegen muss. Umgekehrt hat ggf. auch eine Abwägung mit den dringenden betrieblichen Gründen des Arbeitgebers zu erfolgen (vgl. nur LAG Baden-Württemberg 3. Juni 2009 - 10 SaGa 1/09 - Rn. 18, NZA-RR 2010, 178). Die Antragstellerin hat bereits nicht aufgezeigt, welche Nachteile sie über den bloßen Zeitablauf hinaus zu gewärtigen hat. Auf mögliche dringende betriebliche Gründe des Antragsgegners kommt es daher nicht an. |
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| | b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass sie ab dem 3. September 2012 wieder arbeitsfähig ist, obwohl sie für die Tatsache, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder arbeitsfähig zu sein, darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 17, AP SGB IX § 125 Nr. 3; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 22). In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Fragen der Kammer geschildert, sie habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt wieder zu arbeiten beginnen wollen. Hiervon hätten ihre Ärzte aber immer abgeraten. Die Frage, ob ein Arzt den 3. September 2012 als Zeitpunkt ihrer Wiedergenesung genannt habe, verneinte die Antragstellerin unverzüglich. Dagegen spricht auch, dass ihre Therapie noch bis 18. September 2012 dauert. Weshalb die Antragstellerin sich entgegen des ärztlichen Rates in der Lage sieht, auf den letzten Therapietermin zu verzichten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Noch im Schreiben vom 22. Juni 2012 spricht sie nur von einem „Arbeitsversuch“. Woher nun die bessere Erkenntnis stammt, sie könne ihre volle Arbeitsleistung anbieten, hat die Antragstellerin nicht erläutert. Auch wenn es im Arbeitsrecht eine „Gesundschreibung“ nicht gibt, so obliegt der Antragstellerin auf Grund der über einjährigen Arbeitsunfähigkeit dennoch die Beweislast wieder arbeitsfähig zu sein. Die verneinende Antwort auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob ein Arzt in Abrede gestellt habe, sie werde ab dem 3. September 2012 wieder arbeitsfähig sein, führt nicht weiter. Entscheidungserheblich ist nicht, ob auszuschließen ist, dass die Antragstellerin wieder arbeitsfähig ist, sondern umgekehrt, ob positiv davon auszugehen ist, sie wird ihre Arbeitsleistung wieder erbringen können. Die Kammer musste deshalb dem Beweisangebot der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, ihren Vortrag aus den Schriftsätzen sowie ihren mündlichen Vortrag an Eides statt zu versichern, nicht nachgehen. |
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| | 3. Zur Entscheidung war die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter berufen. Zwar entscheidet nach § 78 S. 3 ArbGG über die sofortige Beschwerde das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Dies gilt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur, wenn nicht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil über die sofortige Beschwerde zu entscheiden ist. |
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| | a) Wird nach einer sofortigen Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist durch Urteil zu entscheiden. Der Verfahrensgang wechselt, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden und dagegen Berufung eingelegt worden wäre (MünchKommZPO/Drescher 3. Aufl. § 922 Rn. 17). Für die Form der Entscheidung ist allein die verfahrensmäßige Behandlung durch das Landesarbeitsgericht und nicht die Art des Rechtsmittels oder -behelfs maßgeblich. Es kann also durch Urteil ein Beschluss bestätigt oder abgeändert werden (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 62 Rn. 87; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 922 Rz. 14). |
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| | b) Ist auf Grund der anberaumten mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, sind die ehrenamtlichen Richter hinzuzuziehen. Eine Alleinentscheidung durch die Vorsitzende scheidet aus. |
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| | aa) Die Alleinentscheidung des Vorsitzenden ist in § 78 S. 3 ArbGG in der Fassung von Art. 30 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887, 1916) zwar nunmehr ausdrücklich vorgesehen, wenn darin geregelt ist, dass das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet. Zuvor war bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur über die entsprechende Anwendung des § 53 ArbGG von einer Alleinentscheidungskompetenz ausgegangen worden, nicht jedoch im Falle der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. BAG 10. Dezember 1992 - 8 AZB 6/92 - III. 1. der Gründe, AP GVG § 17a Nr. 4; Schmidt/Schwab/Wildschütz NZA 2001, 1217, 1226). Ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 78 ArbGG in Satz 3 bewusst eine Differenzierung danach unterlassen hat, ob das Landesarbeitsgericht durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet oder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, ist nicht klar erkennbar (vgl. Schmidt/Schwab/Wildschütz aaO). |
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| | bb) Maßgeblich kommt es deshalb aus Sicht der Kammer auf die grundsätzlich im Arbeitsgerichtsgesetz angelegte Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen Vorsitzendem und Kollegialorgan an. Auf Grund der mündlichen Verhandlung ist so zu verfahren, als sei bereits in der ersten Instanz auf eine mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden (Zöller/Vollkommer aaO). Das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG wird damit in das Urteilsverfahren „übergeleitet“. Die in § 53 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG geregelte grundsätzliche Verteilung der Entscheidungsbefugnisse von Berufs- und ehrenamtlichen Richtern kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Danach fallen in die alleinige Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden „nur“ Beschlüsse und Verfügungen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. Die vorliegende Entscheidung erfolgte jedoch auf eine mündliche Verhandlung. Entscheidend ist nicht, ob der Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu Grunde liegen muss (vgl. z.B. § 320 Abs. 3 ZPO) oder ob der Vorsitzende seinem Ermessen entsprechend eine mündliche Verhandlung anberaumen kann (vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG iVm. § 128 Abs. 3 ZPO). Entscheidend ist nur, dass über die durch Beschluss oder Verfügung zu entscheidende Frage mündlich verhandelt worden ist (Natter/Gross/Rieker ArbGG § 53 Rn. 5). Steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu treffen ist, entscheidet er damit auch gleichzeitig darüber, ob bei der Entscheidung die ehrenamtlichen Richter mitwirken oder nicht und damit über seine eigene Kompetenz (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 53 Rn. 8 und 12). Wirkt sich die Entscheidung des Vorsitzenden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist, darüber hinaus auf die Entscheidungsform - Beschluss oder Urteil - aus, ist auch deshalb die grundsätzliche Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse auf Vorsitzenden und Kollegialgericht als Ganzem zu berücksichtigen. Nach §§ 922 Abs. 1, 936 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG ist bei einer Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Da § 53 Abs. 1 ArbGG iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG in diesen Fällen die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein nicht vorsieht, ist die Kammer hierzu berufen (ebenso Natter/Gross/Pfitzer ArbGG § 62 Rn. 60). |
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| | cc) Diese Auflösung des Regelungskonflikts zwischen § 78 S. 3 und § 53 ArbGG bezüglich der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden einerseits und der vollbesetzten Kammer andererseits trägt auch dem vom Gesetzgeber im Arbeitsgerichtsgesetz angelegten - weitgehenden - Gleichlauf von Entscheidungskompetenzen im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster und zweiter Instanz Rechnung (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 53 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG). |
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| | Bezogen auf die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedeutet dies Folgendes: Entscheidet das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung, sind nach § 53 Abs. 1 ArbGG die ehrenamtlichen Richter nicht hinzuzuziehen (vgl. Natter/Gross/Pfitzer § 62 Rn. 61; ausführlich zum Meinungsstand Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 53 Rn. 12). Nach der Neufassung von § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der der Regelung in § 937 Abs. 2 ZPO allerdings nur teilweise entspricht, kann dabei auch die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Allerdings ist hier eine besondere Dringlichkeit im Gegensatz zu § 937 Abs. 2 ZPO erforderlich (Natter/Gross/Pfitzer aaO). Mit der möglichst schnellen Entscheidung soll dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder einen neuen, verbesserten Antrag zu stellen, oder aber die Rechtsmittelinstanz anzurufen. Allerdings sollte bei behebbaren Mängeln dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, seinen Antrag oder Sachvortrag zu ergänzen, um unnötige Rechtsmittel zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen. Hier wäre auch die Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 139 ZPO zu beachten. Auch wenn ein behebbarer Mangel nicht vorliegt und richterliche Hinweispflichten nicht greifen, wird aber im Regelfall bei Zurückweisung des Antrags keine besondere Dringlichkeit an einer Entscheidung bestehen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann § 62 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall. Zum einen hat die Antragstellerin mit der einstweiligen Verfügung Urlaub ab dem 3. September 2012 beantragt, so dass bei einem Eingang des Antrags beim Arbeitsgericht am 10. Juli 2012 noch ausreichend Zeit verblieb, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zum anderen ist nicht erkennbar, worin die besondere Dringlichkeit begründet ist, ohne mündliche Verhandlung den Antrag zurückzuweisen. Gerade dann, wenn der Antrag auf einem nicht behebbaren Mangel beruht, ist es nicht erforderlich der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, auf eine schnelle zurückweisende Entscheidung zu reagieren. In diesem Fall kann sie einen verbesserten Antrag nicht stellen. |
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| | Lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG, unter denen das Arbeitsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, nicht vor, hätte es nach pflichtgemäßem Ermessen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen und hierzu die ehrenamtlichen Richter hinzuziehen müssen. Wird die mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz „nachgeholt“, muss dies bei der Entscheidungskompetenz berücksichtigt werden. Da die Entscheidung nunmehr nicht - mehr - ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, scheidet die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden aus. |
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| | 4. Die Antragstellerin ist mit der sofortigen Beschwerde unterlegen, weshalb sie auch die Kosten der Beschwerde zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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