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| | Die auf eine Aufhebung, hilfsweise auf eine Ergänzung des Planänderungsbeschlusses für die 2. Planänderung betreffend die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2. (Fildertunnel) gerichtete Klage hat keinen Erfolg. |
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| | 1. Die auf eine Aufhebung bzw. Ergänzung des Planänderungsbeschlusses gerichtete Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. |
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| | a) Der erkennende Gerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. |
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| | Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 betrifft noch den Bahnknoten Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) und gehört daher nicht zu einem der in der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Vorhaben. |
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| | b) Die Klage ist auch noch innerhalb eines Monats nach dem auf den 15.04.2013 fallenden Ende der Auslegungsfrist, mit dem der Beschluss als zugestellt galt, beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). |
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| | c) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist, da sie ersichtlich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgende Abwehransprüche verfolgt, auch beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Sätze 3 u. 5 WEG; bereits Senatsbeschl. v. 11.03.1982 - 5 S 2452/81 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 197; OVG NW, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -,UPR 2012, 397 m.w.N.; Urt. v. 26.08.2009 - 11 D 31/08.AK -; anders noch BVerwG, Beschl. v. 06.05.1992 - 4 B 139.91 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 104). |
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| | d) Der Klägerin kann auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden. So lässt sich nicht von vornherein und eindeutig von der Hand weisen, dass sie durch den Planänderungsbeschluss weitergehend als bisher in ihren Rechten als Eigentümerin des unterirdisch in Anspruch genommenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks G... Straße .../H... Straße ... betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138). Denn aufgrund der nunmehr um die ihr Mehrfamilienhaus unterfahrende und um die ihr Grundstück schneidende Tunnelröhre angeordneten Dammringe könnten sich die bereits aufgrund des am 19.08.2005 planfestgestellten Vorhabens hinzunehmenden Auswirkungen der Tunnelbaumaßnahmen mit der Folge verstärken, dass es ggf. zu (weiteren) für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Senkungen oder Hebungen kommt. |
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| | 2. Die in erster Linie erhobene Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. |
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| | Der Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.02.2013 für die 2. Planänderung betreffend die „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist, soweit das Klagevorbringen überhaupt Anlass zur Prüfung gab, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihrem (gemeinschaftlichen) Eigentum (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Da der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel) auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist, kann sie von vornherein nur Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung angreifen, durch die sie mit ihrem Grundstück erstmals oder weitergehend als bisher in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 u. Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13; Beschl. v. 22.09.2005 - 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189). Dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005, wie die Klägerin geltend macht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig wäre, weil ihn aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte, womit die Planänderung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| | Mit den erstmals im Schriftsatz vom 07.07.2014 erhobenen Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tunnelvortriebsmaschine zu erwartenden Erschütterungen ist die Klägerin allerdings ungeachtet dessen, dass der optionale Einsatz einer solchen Maschine erst durch den Planänderungsbeschluss zugelassen wurde, bereits nach § 18a Nr. 7 AEG materiell ausgeschlossen. Denn entsprechende, für ihr Grundstück damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen hatte sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht. |
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| | Ihr weiteres Klagevorbringen in ihren erst am 11.10.2013 und 07.07.2014 vorgelegten Klagebegründungen war zwar, da damit keineswegs eine bereits bei Klageerhebung gegebene Begründung lediglich vertieft wurde, deutlich verspätet und auch nicht genügend entschuldigt, mangels Verzögerung des Rechtsstreits jedoch gleichwohl nicht zurückzuweisen (vgl. § 18e Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO). |
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| | Konkrete Hinweise, dass die Klägerin gerade aufgrund des angefochtenen Planänderungsbeschlusses (weitergehenden) Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums ausgesetzt sein könnte, hat der Senat auch nach Anhörung der von der Klägerin und der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter nicht feststellen können. Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern der Beigeladenen, insbesondere von Prof. Dr.-Ing. W... (WBI), in der mündlichen Verhandlung gegebenen fachlichen Erläuterungen zu den angegriffenen Planänderungen und der inzwischen vorliegenden - allgemein zugänglichen - „Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik“ der ARGE WUG, CDM und WBI vom 25.03.2013 erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Bedenken vielmehr als unberechtigt. Die entsprechenden fachlichen Einschätzungen haben die Gutachter der Klägerin, insbesondere Dr. L..., nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermocht. |
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| | Soweit die Klägerin auf Risiken verweist, die sich gerade aus der Neuanordnung der Dammringe unter ihrem Grundstück ergäben, ist zunächst klarzustellen, dass mit diesen nicht - wie die Klägerin zunächst angenommen hat -, die Tunnelröhren verstärkt oder stabilisiert, sondern eine ansonsten zu besorgende Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der bereits vorgesehenen Tunnelröhren („Verschleppung von Bergwasser“) verhindert werden sollen, damit dieses gerade nicht - wie von der Klägerin befürchtet - in den quellfähiges Anhydrit enthaltenden unausgelaugten Gipskeuper gelangen kann (vgl. hierzu Anl. 11.1 u. 2 sowie die instruktive Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik ARGE WUG/CDM/WBI v. März 2013, S. 134 ff. u. 24 f.). |
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| | Die Klägerin hat ihre Befürchtung, dass es infolge der 2. Planänderung zu für ihr Mehrfamilienhaus schädlichen Auswirkungen an der Geländeoberfläche komme, in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die nunmehr unter ihrem Grundstück vorgesehenen - jeweils aus zwei Dammringen bestehenden - Abdichtungsbauwerke anders als bisher, als bei km 0,8 + 50 noch einfache Dammringe vorgesehen waren, im anhydrithaltigen, unausgelaugten Gipskeuper angeordnet werden sollen. Letzteres trifft zwar zu. Doch war dies gerade beabsichtigt, um die Dammringe jedenfalls im trockenen, Anhydrit führenden Gestein setzen zu können, damit die Abdichtungsbauwerke die ihnen zugedachte Funktion möglichst wirksam erfüllen könnten, den dahinter liegenden Bereich gegen an den Tunnelröhren entlang laufendes Wasser abzudichten. Dies wäre möglicherweise in Frage gestellt, würden die Dammringe ganz oder teilweise in der nicht anhydrithaltigen Schicht des Gipskeupers gesetzt. Denn dort bestünden nach Einschätzung von Prof. Dr.-Ing. W... möglicherweise - auch von darüber liegenden Schichten ausgehende - Wasserwegsamkeiten; etwaige Quellvorgänge in dem kleinen Bereich vor dem Abdichtungsbauwerk würden dabei in Kauf genommen (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84); die dortigen Tunnelwände seien deshalb vorsorglich auf einen vollen Quelldruck von 5 bis 6 MPa ausgelegt worden; Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche seien ohnedies nicht zu besorgen. |
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| | Soweit Dr. L... dem entgegenhält, auch bei der bisherigen Anordnung hätten die Dammringe im Trockenen gesetzt werden können, weil sich dort allenfalls „ein paar Wassertropfen“ fänden, sodass in der bisherigen Lage jeglicher Quellvorgang verhindert worden wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn für seine Behauptung, dass diesseits des Anhydritspiegels - abgesehen von „ein paar Wassertropfen“ - kein Wasser anzutreffen sei, gibt es gerade keine gesicherten Erkenntnisse. Vielmehr ist aufgrund neuerer Untersuchungen (vgl. Anl. 20.1 E, Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände, S. 11), auf die sich auch die Klägerin in ihrer Klagbegründung vom 07.07.2014 bezogen hat, zu vermuten, dass sich die - wenn auch im Regelfall gering durchlässigen - Dunkelroten Mergel im Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglicherweise doch noch als grundwasserführend und relativ durchlässig erweisen. Dem entsprechend wird auch im Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft (Anl. 20.1) ausgeführt, dass die Grundwasserbewegung in den Sedimenten des Gipskeupers überwiegend entlang der Auslaugungsfront u. a. im Niveau der Dunkelroten Mergel sowie vor allem auch an die im Schichtprofil auftretenden Steinmergel- und Karbonatbänke im Niveau der (darüber liegenden) Bleiglanzbankschichten (km1BB) gebunden sei (Anl. 20.1 E, S. 8; Ingenieur- und hydrogeologischer Längsschnitt, Anl. 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013). Insofern kann aber von einer Risikoerhöhung zu Lasten der Klägerin nicht die Rede sein. Denn das - nunmehr auf den relativ kurzen Abschnitt vor dem Abdichtungsbauwerk beschränkte - Risiko eines Quellvorgangs bestand schon bisher, da die zunächst bei km 0,8 + 50 gesetzten - zumal nur einfachen - Dammringe den Bereich nach dem nunmehr gesetzten Dammringen, wie die neueren Untersuchungen erweisen, voraussichtlich nicht wirksam abgedichtet hätten. Auch davon, dass in diesem Teilbereich fortan erheblich größere Grundwassermengen aufgestaut würden, kann nicht ausgegangen werden, nachdem sich die Abdichtungen auf den Nahbereich der Tunnelröhren beschränken, diese zum Anhydritspiegel ansteigen und zusätzlich bei km 0,9 +10 Injektionsringe gesetzt werden sollen, die nach Einschätzung der Gutachter der Beigeladenen ebenfalls die Längsläufigkeit des Grundwassers erschwerten (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 86). Darüber hinaus soll eine Längsläufigkeit des Grundwassers auch noch durch weitere Maßnahmen unterbunden werden (vgl. Anl. 11.1 Erläuterungsbericht; Tunnelbautechnisches Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85). |
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| | Darauf, dass aufgrund der nach wie vor in einem Teilbereich - aufgrund dorthin gelangenden Wassers - möglichen Quellvorgänge schädliche Auswirkungen für ihr Mehrfamilienhaus an der Geländeoberfläche zu besorgen sein könnten, kann sich die Klägerin schon nicht mehr berufen. Denn dies geltend zu machen, bestand bereits Anlass im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 402/03 -, DVBl 2004, 1123; Beschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -), nachdem bereits dem damaligen Erläuterungsbericht Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Anhang Wasserrechtliche Tatbestände (Anl. 20.1, S. 11) entnommen werden konnte, dass der Abschnitt bis zum Anhydritspiegel möglichweise doch wasserführend ist. Insofern waren ungeachtet der bei km 0,8 + 50 gesetzten Dammringe Quellvorgänge im Bereich ihres Grundstücks schon bisher zu besorgen. |
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| | Abgesehen davon liegen bzw. lagen freilich auch keine Hinweise vor, dass sich etwaige Quellvorgänge an der Geländeoberfläche auswirken könnten. Zwar wurden insoweit, was Prof. Dr.-Ing. W... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen mehr angestellt, doch liegt es bei einer derart hohen Überdeckung von 80 m, die zudem aus 30 m festem Fels besteht, fern, dass etwaige, auf diesen Teilbereich beschränkte Quellvorgänge Auswirkungen bis an die Geländeoberfläche haben könnten. So sind in diesem Bereich aufgrund des vergleichsweise großen Verformungsmoduls noch nicht einmal mehr vortriebsbedingte Senkungen an der Geländeoberfläche zu erwarten (vgl. die Zusammenfassende Stellungnahme Geotechnik v. März 2013, S. 114). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allein infolge der neu angeordneten Dammringe bauschädliche Winkelverdrehungen zu befürchten sein sollten. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits durch eine entsprechende Ausbildung der Tunnelinnenschale mit einer Dicke von ca. 0,8 - 1 m Quelldrücke von 5 bis 6 MPa auf den Tunnel abgefangen werden können (vgl. auch das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 84), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Überdeckung mit einer 30 m mächtigen Felsschicht bis an die Geländeoberfläche reichende Hebungen der gesamten Tunnelüberdeckung nicht verhindern können sollte; auch die Klägerin hat solche nicht aufzuzeigen vermocht. Die mit anderen Tunnelbaumaßnahmen gemachten Erfahrungen, dass es infolge von Quellvorgängen nur dort zu Hebungen an der Oberfläche kommen könne, wo der Anhydritspiegel durch „relativ weiche“ geologische Schichten überdeckt wird, hat im Übrigen auch Dr. L... nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beanstandet er letztlich nur, dass allein unter Verweis auf Referenzfälle projektbezogene Berechnungen unterblieben seien. Dieser Vorwurf trifft indessen so nicht zu. Zwar waren allein im Hinblick auf die Veränderung der Lage der Dammringe keine Berechnungen und Untersuchungen mehr angestellt worden. Vor dem Hintergrund der bereits im ursprünglichen Planfeststellungbeschluss im Zusammenhang mit der Auslegung der Tunnelinnenschalen und der Frage nach vortriebsbedingten Senkungen und infolge einer Grundwasserabsenkung veranlasste Setzungen angestellten Berechnungen, Überprüfungen und Messungen waren solche jedoch - jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich - auch nicht veranlasst. |
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| | Auch mit ihrem allgemeinen Einwand, beim Tunnelvortrieb würden zahlreiche, aufgrund von Erkundungsbohrungen noch nicht erkennbare tektonische Störungen durchörtert, welche zu einer Störung der dortigen Wasserführung führen könnten (vgl. zu diesem Einwand bereits die Stellungnahme von WBI v. 16.04.2012), kann die Klägerin im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren nicht mehr gehört werden, da dies bereits gegenüber der bestandskräftig gewordenen ursprünglichen Planung geltend zu machen gewesen wäre. Gleiches gilt für ihren Einwand, dass kein umfassendes geologisches Gutachten eingeholt worden sei. |
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| | Konkrete Hinweise, dass es gerade aufgrund der unter ihrem Grundstück neu angeordneten Dammringe und der dort vorgesehenen Injektionen zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen oder Störungen bzw. Veränderungen der Wasserführung in den „Auflockerungschläuchen“ kommen könnte, die ggf. durch unerkannte Blattverschiebungen begünstigt würden, hat auch der Gutachter der Klägerin nicht gegeben. Dieser hat sich vielmehr auf die allgemeine Einschätzung beschränkt, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse im Verlaufe des Fildertunnels solches eben nicht ausgeschlossen werden könne. Auch sonst vermag der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Kausalverlauf zu erkennen. Nachdem die nunmehr vorgesehenen, jeweils aus zwei Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerke nur ca. 1 m „weiter ins Gebirge hineinragen“ und die zusätzlich vorgesehenen Injektionen nur in einem Bereich von ca. 3 m um die Tunnelröhren herum erfolgen sollen liegt es vielmehr fern, dass allein dadurch neue Wasserläufigkeiten im nicht wasserführenden unausgelaugten, Anhydrit enthaltenden Gipskeuper aktiviert werden könnten, die nunmehr erstmals besorgen ließen, dass Grundwasser (Bergwasser) eben doch - wenn auch „jenseits“ der Dammringe - seinen Weg in quellfähige Gesteinsschichten finden könnte. Sollten Wasserwegsamkeiten aufgrund unerkannter Blattverschiebungen bereits entstanden sein, wären diese aufgrund bereits stattgefundener Quellvorgänge ohnehin wieder geschlossen (vgl. Dr. Westhoff, Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 3). Schließlich wäre noch immer nicht ersichtlich, inwiefern sich etwaige Quellvorgänge trotz einer Überdeckung durch feste, 30 m mächtige Gesteinsschichten bis an die Geländeoberfläche auswirken sollten. Inwiefern aufgrund der Planänderungen im fraglichen Bereich gar das Risiko von Hangrutschungen oder (weiterer) Blattverschiebungen erhöht würde, vermag der Senat dem Klagevorbringen ebenso wenig zu entnehmen. |
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| | Dass es zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen über die etwa aus dem einschlägigen ingenieur- und hydrogeologischen Längsschnitt ersichtlichen Erkundungsbohrungen (vgl. Anlage 1.2.2 Bl. 1 zur Zusammenfassenden Stellungnahme Geotechnik v. März 2013) hinaus weiterer Untersuchungen gerade des hier in Rede stehenden Bereichs bedurft hätte, ist schließlich nicht zu erkennen, zumal sich die genaue Lage der Dammringe aufgrund des unregelmäßigen Verlaufs des Anhydritspiegels ohnehin erst im Zuge der Bauausführung bestimmen lässt (vgl. Anl. 11.2 Bl. 1Neu von 1; etwa durch „vorauseilende“ Erkundungsbohrungen und mineralogische Untersuchungen, hierzu das Tunnelbautechnische Gutachten TVM-Vortrieb v. April 2010, S. 85; Prof. Dr.-Ing. W..., Sten. Protokoll des Erörterungstermins v. 31.01.2012, S. 6). Insofern hätten weitere Erkundungsbohrungen auch kaum zu einem nennenswerten, weiteren Erkenntnisgewinn führen können. Die von der Klägerin für erforderlich gehalten Erkundungsbohrungen unmittelbar unter ihrem Grundstück erscheinen zudem eher kontraproduktiv, weil dies zu einer (unerwünschten) zusätzlichen Gesteinsauflockerung im Bereich der vorgesehenen Tunnelröhren führte. |
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| | Inwiefern es schließlich zu einer verlässlichen Beurteilung der änderungsbedingten Auswirkungen auf die Brauchbarkeit des zur Prognostizierung des Grundwasserandrangs insbesondere im Planfeststellungsabschnitt 1.1. eingesetzten Grundwasserströmungsmodells der Beigeladenen ankommen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sich, wie die Klägerin zu meinen scheint, der Grundwasserandrang aufgrund der 2. Planänderung erhöhte. So wird sich die insgesamt zu entnehmende Grundwassermenge lediglich deshalb erhöhen, weil die Entnahmedauer im oberen Bereich des Fildertunnels von 2,5 auf 4,5 Jahre erweitert wurde (vgl. PÄB, S. 20). |
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| | Der von der Klägerin geäußerten Besorgnis, es könne infolge der vorgesehenen Injektionen zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen, wurde unabhängig davon, ob sie sich darauf überhaupt berufen könnte, bereits durch die dem Planänderungsbeschluss beigefügte Auflage A. 4.2.3 Rechnung getragen, wonach zuvor die Grundwasserverträglichkeit der für die Gebirgsabdichtung vorgesehenen Kunstharzprodukte nachzuweisen ist (vgl. PÄB, S. 22). |
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| | Der zuletzt noch erhobene Einwand eines angeblichen Leistungsrückbaus des Hauptbahnhofs betrifft schon nicht das Planvorhaben Fildertunnel, sondern das auch der Klägerin gegenüber mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig festgestellte Vorhaben „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 06.04.2006 - 5 S 848/05 -; Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -). Abgesehen davon wäre die Klägerin mit diesem Einwand auch nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen (vgl. zur Präklusion solcher Einwendungen Senatsbeschl. v. 11.11.2013, a.a.O.). |
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| | Eine im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (S. 73 f.) freilich auch nicht ersichtliche fehlerhafte Abwägung zu der mit der Neuordnung der Dammringe verbundenen, weitergehenden dinglichen Belastung hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Anders als die Beigeladene meint, ging es freilich nicht um die Abwägung eines nicht abwägungserheblichen Ausschließungsinteresses, sondern um die einer unmittelbaren dinglichen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums. Eine solche war auch noch nicht bereits nach § 905 Satz 3 BGB hinzunehmen, weil aufgrund des Anhydrit führenden Untergrunds schädliche Quellvorgänge nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren. |
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| | 3. Die Klage muss auch mit ihren hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen erfolglos bleiben. So kann die Klägerin nicht verlangen, dass über ihr Begehren, dem Planänderungsbeschluss weitere Auflagen beizufügen, antragsgemäß oder doch abwägungsfehlerfrei entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn auf die Beifügung der von ihr erstrebten weiteren Auflagen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch. Denn etwaige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, die sich aus einem nach Ablauf der Lebensdauer der Abdichtungsbauwerke ergebenden Funktionsverlust ergeben könnten, wären - abgesehen von den obigen Erwägungen - schon deshalb nicht zu besorgen, weil durch auch hier - entsprechend dem Standard beim Tunnelbau - vorgesehene Kontrollmechanismen ohnehin gewährleistet ist, dass ein anstehender Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt werden kann. Mehr könnten die Kläger selbst dann nicht verlangen, sollten die Dammringe, wofür sich freilich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise ergeben haben, auch ihrem Schutz dienten. So hat Prof. Dr.-Ing. W... (WBI) außer auf die umlaufende Kontrolldrainage, die das Auftreten von Wasser nach dem Abdichtungsbauwerk anzeigte, u. a. auf radial in die Tunnelwand einzubauende Spannungsmesssensoren, anzubringende Extensometer sowie auf regelmäßig stattfindende Untersuchungen von Radialverschiebungen außerhalb des Tunnels verwiesen. Insofern brauchte der Senat auch den Beweisanträgen nicht nachzugehen, mit denen die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat klären lassen wollen, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass die vorgesehenen Damm- und Injektionsringe ihre Funktion, Längsläufigkeiten des Grundwassers zu verhindern, dauerhaft erfüllen können. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, was die Kläger unter einer „dauerhaften“ Funktionsfähigkeit verstehen, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht darauf an, ob - wovon auch die Beigeladene ausgeht - auch die Lebensdauer der eingebrachten Damm- und Injektionsringe wie das Tunnelbauwerk selbst auf 100 Jahre begrenzt wäre, sollte die für jedes Bauwerk irgendwann anstehende Sanierung unterbleiben. |
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| | Soweit die Klägerin schließlich im Wege einer dem Planänderungsbeschluss beizufügenden Auflage noch eine „qualifizierte Beweissicherung durch einen neutralen Gutachter“ einfordert, ist schon nicht erkennen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben sollte. |
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| | Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 9. Juli 2014 |
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| | Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 08.08.2013 - 5 S 2327/12 -). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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