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| | Der Kläger macht in seiner Funktion als Zwangsverwalter ausstehende Mietzinszahlungen i. H. v. 69.615,00 EUR für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 gegen die Beklagte geltend. |
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| | Der Kläger wurde mit Beschluss vom 18.06.2012 zum Zwangsverwalter über das streitgegenständliche Gewerbeobjekt, insbesondere eine Halle, bestellt (Anlage K 1, Bl. 11 d. A.). |
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| | Die Beklagte schloss mit der Schuldnerin und Zeugin K... am 18.01.2012 nachstehenden Mietvertrag. Der Mietvertrag enthält folgende Klauseln: |
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| Die Vermieterin hat auf dem Grundstück R...-Straße X, [+ Ortsname] (Flurstück Nr. .../X) ein Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäude mit einer Gesamtnutzungsfläche von rund 1.915 m² erstellt. |
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| | Gegenstand dieses Mietvertrages sind |
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| a) das vorbezeichnete Gebäude, b) die dazugehörigen Parkplatz- und Freiflächen laut Flächenplan. |
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| | Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 2012 und wird für 3 Monate fest abgeschlossen. Die angemietete Liegenschaft wird von der Mieterin oder einer ihr nahestehenden Gesellschaft bis spätestens 30.04.2012 käuflich erworben. Sollte es zu keinem Kaufvertragsabschluss kommen, wird das Mietverhältnis auf 5 Jahre fest abgeschlossen. Der Mieterin steht das Recht zu, das Mietverhältnis 3-malig um jeweils weitere 5 Jahre zu verlängern. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, wird sie dies der Vermieterin spätestens 12 Monate vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit mitteilen (Datum des Poststempels). |
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| | Der monatliche Mietzins beträgt bis einschließlich 30. April 2012 |
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| | 8.000,00 EUR (in Worten: achttausend Euro) |
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| | und versteht sich zzgl. geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Miete ist im Voraus für jeden Monat, spätestens jedoch bis zum 10. des Monats auf das Konto der Vermieterin zu entrichten. Im Mietzins eingeschlossen sind alle gewöhnlichen Nebenkosten des Grundbesitzes (Grundsteuer etc.) sowie die Mitbenutzung der Fahrhabe (Gabelstapler, Hubwagen, Kran) bis zur kompletten Räumung der Halle durch die Vormieterin. Beim Auszug wird die Fahrhabe mitgenommen - ausgenommen der Hallenkran. Die Verbrauchsnebenkosten (Elektrizität, Wasser/Abwasser, Heizung etc.) werden von der Mieterin direkt übernommen. Der Mietzins unterliegt einer Wertsicherungsklausel (s. Anlage 1 zu diesem Mietvertrag), welche wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist. |
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| Sollte es zu einer Verlängerung des Mietvertrags kommen, erhöht sich die monatliche Miete ab 1. Mai 2012 auf 12.000,00 EUR (in Worten: zwölftausend Euro) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern die gesamte Fläche auch der Mieterin exklusiv zur Verfügung steht. …“ |
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| | Letztere Klausel versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Halle zunächst von der Eigentümerin und von ihr gesteuerten Unternehmen mitbenutzt wurde, die jedoch ausziehen sollten. |
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| | Am 08.05.2012 richtete der Geschäftsführer der Beklagten folgendes Schreiben an die Vermieterin und Schuldnerin des zwangsverwalteten Objektes (Anlage B 2, Bl. 39 d. A.): |
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| | „Nachtrag zum Mietvertrag |
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| Sehr geehrte Frau K..., im Mietvertrag für die Immobilie, R...-Straße X in ... S...[Ortsname], hatten wir vereinbart, dass im Mietvertrag vom 18.01.2012 eine Miete i. H. v. 8.000,00 EUR plus Mehrwertsteuer pro Monat zu zahlen ist. In dem Mietvertrag wurde ebenfalls vereinbart, dass die Nutzung der Krananlage, Stapler, Kompressor und Luftaufbereitung beinhaltet ist. Für den Fall eines späteren Kaufvertrags wird eine Miete i. H. v. 12.000,00 EUR plus Mehrwertsteuer pro Monat vereinbart. |
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| | Die Finanzierung des Objekts scheint nun größere Schwierigkeiten zu bereiten. Wie können wir uns vergleichen, ohne dass die Liquidität auf unserer Seite gefährdet ist?“ |
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| | Hierauf antwortete die Vermieterin, die Zeugin E... K..., der Beklagten am 12.5.2012 wie folgt (Anlage B 3, Bl. 40 d. A.): |
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| | „Nach langem Überlegen schlagen wir Ihnen Folgendes vor: |
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| 1. Die Miete wird vorübergehend auf 3.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer reduziert. 2. Alle Nebenkosten gehen, wie bisher, zu Ihren Lasten (Wasser, Abwasser, Strom, Gas usw.). 3. Die bezahlte Miete i. H. v. 3.500,00 EUR plus Mehrwertsteuer wird nicht vom künftigen Kaufpreis abgezogen (keine Rückvergütung). 4. Die Nutzung der Betriebseinrichtungen wird nicht mit der Miete verrechnet. 5. Die Rückerstattung der bisher bezahlten Miete (EUR 8.000,00) ohne Mehrwertsteuer wird, wie vereinbart, in voller Höhe vom zu zahlenden Kaufpreis abgezogen. |
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| | Damit dürfte Ihnen bei der derzeit angespannten Finanzlage geholfen sein. Wir hoffen auf einen baldigen positiven Abschluss.“ |
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| | Die Beklagte leistete im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 04.07.2013 jeweils einen Mietzins von 3.500,00 zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 54.150,00 EUR (Bl. 130 d.A.). |
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| | Nachdem der Kläger zum Zwangsverwalter über das streitgegenständliche Objekt am 18.6.2012 bestellt worden war, unterrichtete er die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2012 hiervon und forderte sie auf, die monatliche Miete in Höhe von 8.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer ausweislich des Mietvertrages vom 18.01.2012 ab sofort an den Kläger zu bezahlen. |
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| | Der Kläger hat vorgetragen, dass von der Beklagten anstelle des geschuldeten Mietzinses in Höhe von 8.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer lediglich ein monatlicher Mietzins in Höhe von 3.500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer im Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 entrichtet worden sei. Er sei als Zwangsverwalter nicht von der Schuldnerin des Zwangsverwaltungsverfahrens, der Zeugin E... K..., im Zeitpunkt der Inbesitznahme des Objekts darüber unterrichtet worden, dass letztere mit der Beklagten eine Mietreduktion auf 3.500,00 EUR vorübergehend ab Juni 2012 reduziert worden sei. Den Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Vermieterin vom 08.05.2012 und vom 12.05.2012 habe der Kläger erstmals im Gerichtsverfahren zur Kenntnis erhalten. Unabhängig davon könne die Beklagte sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf eine Reduzierung stützen, da diese nur vorübergehend gewährt worden sei und von ihm jedenfalls von Beginn der Zwangsverwaltung an die volle Miete verlangt werden könne. |
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| | Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt beantragt (Bl. 128 d.A.): |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.615,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz |
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| aus 9.520,00 EUR für die Zeit vom 11.07.2012 bis 01.08.2012 und |
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| aus 5.355,00 EUR vom 02.08.2012 bis 10.08.2012 und |
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| aus 14.875,00 EUR vom 01.08.2012 bis 10.09.2012 und |
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| aus 24.395,00 EUR vom 11.09.2012 bis 19.09.2012 und |
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| aus 20.230,00 EUR vom 20.09.2012 bis 10.10.2012 und |
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| aus 29.750,00 EUR vom 11.10.2012 bis 05.11.2012 und |
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| aus 21.420,00 EUR vom 06.11.2012 bis 10.11.2012 und |
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| aus 30.940,00 EUR vom 11.11.2012 bis 03.12.2012 und |
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| aus 35.105,00 EUR vom 04.12.2012 bis 20.12.2012 und |
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| aus 32.130,00 EUR vom 21.12.2012 bis 03.01.2013 und |
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| aus 41.650,00 EUR vom 04.01.2013 bis 04.02.2013 und |
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| aus 51.170,00 EUR vom 05.02.2013 bis 08.02.2013 und |
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| aus 47.005,00 EUR vom 09.02.2013 bis 04.03.2013 und |
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| aus 56.525,00 EUR vom 05.03.2013 bis 14.03.2013 und |
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| aus 48.195,00 EUR vom 15.03.2013 bis 04.04.2013 und |
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| aus 57.715,00 EUR vom 05.04.2013 bis 04.05.2013 und |
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| aus 67.235,00 EUR vom 05.05.2013 bis 29.05.2013 und |
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| aus 58.905,00 EUR vom 30.05.2013 bis 04.06.2013 und |
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| aus 68.425,00 EUR vom 05.06.2013 bis 12.06.2013 und |
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| aus 64.260,00 EUR vom 13.06.2013 bis 03.07.2013 und |
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| aus 69.615,00 EUR seit 04.07.2013 |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat erwidert: Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte das Grundstück erwirbt, der Mietvertrag sei lediglich für die Zeit geschlossen worden, bis der Kauf über die Bühne gehe. Deshalb habe die vereinbarte Miete von 8.000,00 EUR auch auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen. Die Vereinbarung über die Mietreduzierung sei dann geschlossen worden, als sich der Kauf verzögert habe. Sie habe dauerhaft gelten sollen bis zum Abschluss des Kaufvertrages, der dann schließlich gescheitert sei. Die Zeugin E... K... habe mit der Beklagten am 12. Mai 2012 vereinbart, dass die Miete ab Mai 2012 dauerhaft auf monatlich 3.500,00 EUR zzgl. MwSt., also 4.165,00 EUR reduziert werde und die monatliche Miete i. H. v. 3.500,00 EUR nicht auf den künftigen Kaufpreis angerechnet werde. |
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| | Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen W... und der Zeugin E... K... Das Landgericht hat der Klage des Zwangsverwalters stattgegeben. Dem Kläger stünde als Zwangsverwalter ein Anspruch auf den Mietzins nach § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. § 148 Abs. 1 ZVG zu. Eine Anpassung der monatlichen Mieten - wie sie die Beklagte behauptet - sei nicht erfolgt. Da die Schuldnerin an einem Verkauf des Grundstücks und nicht an einer dauerhaften Vermietung interessiert gewesen sei, sei die Vermieterin damals auf Drängen des Geschäftsführers der Beklagten bereit gewesen, den Mietpreis kurzfristig zu mindern, verbunden mit der Vorgabe, zeitnah den von Beginn der Vertragsverhandlungen an zwischen der Beklagten und der Schuldnerin beabsichtigten Verkauf des Grundstücks zu realisieren. Laut der Zeugenaussage K... sei mit der vorübergehenden Reduktion des Mietzinses ein Zeitraum von drei Monaten beabsichtigt gewesen. Nach Auffassung des Landgerichts sei die vereinbarte Mietvergünstigung im August 2012 hinfällig geworden. Die vereinbarte Mietvergünstigung sei bereits dadurch weggefallen, dass der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt worden sei. Zum einen habe der Zwangsverwalter die Vergünstigung wieder aufheben können und zum anderen sei die zwischen der Schuldnerin und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 12.05.2012 in analoger Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB anzupassen gewesen. |
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| | Mit der Berufung rügt die Beklagte die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf die Aussage der Zeugin E... K... Bei der Zeugin handele es sich letztendlich um eine sog. Lagerzeugin, die vom Ausgang des Prozesses profitiert habe, was bei der Auslegung der Vereinbarung vom 12.05.2012 zu berücksichtigen sei. |
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| | Des Weiteren bringt die Beklagte im Rahmen der Berufung vor, dass ihr von der Gesamtnutzfläche von ca. 1.915 m² lediglich eine Teilfläche, nämlich ca. 100 m² Bürofläche, welche zu 85 m² gemeinschaftlich genutzt werde, eine abgegrenzte Produktionsfläche im Umfang von 200 m² und eine Lager- und Abstellfläche im Außenbereich von insgesamt 105 m² überlassen worden sei. Die restlichen Flächen würden von verschiedenen Unternehmen der Familie der Schuldnerin weiterhin genutzt. Insofern stünde der Beklagten ein Mietminderungsrecht zu, weil ihr nur weniger als 20 % der vermieteten Fläche zur Verfügung stehe. |
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| | Die Beklagte beantragt daher wie folgt zu erkennen: |
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| | 1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2014, Az. 2 O 156/12, wird aufgehoben. |
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| | 2. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte schulde für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 monatlich einen Mietzins i. H. v. 8.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Soweit die Beklagte in der Berufung eine Mietminderung geltend mache, sei der Vortrag verspätet und nach § 531 ZPO zurückzuweisen. |
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| | Es wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. |
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