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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat sich die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme aufgrund des weiter angegriffenen Bescheids vom 05.11.2014 erfolgte Vollstreckung im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts an, solange dieser nicht (gerichtlich) aufgehoben wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, S. 122 <Rn. 13> sowie Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, juris <Rn. 4>). Dem entsprechend bildet auch hier die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016. |
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| | Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die angegriffenen Verwaltungsakte rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 (unter 1.) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wie die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 (unter 2.) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 und der Kostenbescheid vom 21.03.2016 (unter 3.) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016. Soweit der Vertreter der Klägerin seinen Antrag ausweislich der Niederschrift vom 24.10.2017 auf einen Widerspruchsbescheid „vom 11.04.2016“ bezogen hat, handelt es sich um eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Gerichts und der Beteiligten. |
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| | 1. a) Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG - nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht „ex ante“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 67 f.> m.w.N.). |
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| | Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive „ex ante“ wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 691 <Rn. 22>; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 24 <Rn. 30>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, S. 1314). |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> = BVerwGE 131, 171; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, § 86 <Rn. 2a> sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 102> jeweils m.w.N.). |
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| | b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 aus der Perspektive „ex ante“ erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter aa) sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung durch die Klägerin (unter bb). |
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| | aa) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 86 ff.> dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden). |
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| | Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris <Rn. 27>). In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 42>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 88 ff.>, das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 41> m.w.N.). |
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| | Die auf den hier streitgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser durchgeführte Detailuntersuchung hat die Ergebnisse der vorangegangenen orientierenden Untersuchungen bestätigt, wonach im Untersuchungsgebiet sowohl die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC ebenso - teilweise ganz erheblich - überschritten ist, wie die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei; wegen der Einzelheiten wird nochmals auf den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 (= Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2083 ff.> der Behördenakte) sowie auf den Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 verwiesen (= Band VIII, S. 3885 <dort insb. 3893 und 3907 ff.> der Behördenakte) verwiesen. Dieses Ergebnis der Detailuntersuchung wird von der Klägerin auch nicht bestritten. |
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| | bb) Die Klägerin bestreitet vielmehr (weiterhin) allein, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. |
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| | aaa) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. |
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| | Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 11 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). |
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| | Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
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| | Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar - etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden - geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 100 ff.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg). |
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| | Ausgehend hiervon ist es - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Annahme ihrer (Mit-)Verursacherstellung durch die zuständigen Behörden nicht erforderlich, einen Vollbeweis für den genauen Hergang der Verunreinigung durch die Untersuchung - im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig und auch hier - nicht mehr zu erlangender Proben der aufgebrachten Stoffe zu führen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 117 f.>; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 19> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | bbb) Anhand dieses Maßstabs ist die Klägerin aus einer Perspektive „ex ante“ im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 zu Recht als Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenverunreinigungen eingestuft worden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchungen wiesen in dem hier streitgegenständlichen Gebiet nur diejenigen beprobten landwirtschaftlichen Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte auf, auf denen nach den Ermittlungen der Beklagten im Auftrag der Klägerin Kompost aufgebracht worden sei. Die Waldfläche C sei demgegenüber weitgehend unbelastet. Im Gebiet der Beklagten sowie im Landkreis Rastatt existierten darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt worden seien. Zudem hätten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Klägerin, die im Jahre 2014 analysiert worden seien, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat enthalten. Es spreche auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt hätten. Der Einwand der Beschwerde, die Beklagte habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greife demgegenüber nicht durch, weil PFC in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt worden sei. In Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken, die die Antragstellerin nachweislich beliefert hätten, seien die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen worden. Die Antragstellerin sei ferner regelmäßig mit Abfällen einer weiteren Papierfabrik beliefert worden, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne PFOS, hergestellt habe; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 sei aber PFOS nachgewiesen worden. |
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| | Ob die nunmehr ermittelten PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen seien, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich seien, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut würden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gebe, könne bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spreche aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt würden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheine jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet werde, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetze. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten seien, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürften. Hinzu komme, dass das Landratsamt Rastatt auf den dort belasteten Flächen im Juli 2014 Papierfasern geborgen habe, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufwiesen. Dieses Analyseergebnis sei durchaus aussagekräftig, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.08.2015 im Parallelverfahren - 10 S 980/15 - ausgeführt habe. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Kompostes und der PFC-Verunreinigung scheide auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Klägerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht habe. Beprobungen aus neuerer Zeit brächten keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner sei unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Klägerin Papierschlämme umgeschlagen worden seien, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprächen - überwiegend direkt ausgebracht worden seien. |
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| | Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Klägerin spreche entscheidend auch, dass andere Ursachen als die Kompostaufbringung für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kämen. Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken hätten jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den kontaminierten Grundstücken verhältnismäßig geringe Werte ergeben, auch blieben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand sei jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich. Insbesondere spreche nach derzeitigem Sachstand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme. Die Klägerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Gebiet der Beklagten auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde, maßgeblich sei vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Fällen sei die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen lägen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen des Landratsamts keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen vor. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme sei auch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall sei. Die Untersuchungen der LUBW hätten keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Gebieten ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern hätten keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme ergeben. |
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| | In der Gesamtschau seien zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Klägerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere sei im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet worden seien. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen lägen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor. Hingegen erscheine eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Klägerin überwiegend wahrscheinlich. Es gebe zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Klägerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen habe, so dass sie nach damaligem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheine. Schließlich sei im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand falle. Vorliegend seien der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien habe es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken gehandelt. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - sei bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeige sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Klägerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei gewesen sei, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig gewesen sei. Dies belege, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt habe. Unerheblich sei demgegenüber, ob die bei der Klägerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankomme. |
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| | Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verursacherstellung der Klägerin aus der Perspektive „ex ante“, denen sich die Kammer anschließt, ist die Klägerin auch im weiteren Fortgang des Widerspruchsverfahrens nicht mit neuem Vortrag entgegengetreten. Auch das weitere Verwaltungsverfahren bei der Beklagten hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die diese Beurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 05.04.2016 in Zweifel gezogen hätten; die Kammer verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 9 f. Schließlich ist auch nach den bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 neu hinzugekommenen weiteren Erkenntnissen über den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachverhalt die Verursachereigenschaft der Klägerin weiterhin zu bejahen (vgl. dazu noch im Einzelnen unter II. 3. b). |
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| | c) Weiter sind Ermessensfehler der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Die Beklagte hat die Klägerin hier ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (aa). Auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, geht es auf der primären Ebene einer Grundverfügung aus der „ex-ante“-Perspektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist danach die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern oder generelle, richterliche entwickelte Regeln hierzu gibt es nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht. Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte eines internen Ausgleichs zwischen mehreren Störern nicht berücksichtigen; im Einzelfall kommt etwas anderes allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt. Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 21 f.> m.w.N.). |
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| | Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als jedenfalls maßgebliche Mitverursacherin der hier festgestellten Bodenverunreinigungen vorrangig vor anderen in Betracht kommenden Störern in Anspruch genommen wurde. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte mit Blick auf die - maßgeblich in den Blick zu nehmende und im vorliegenden Fall besonders gebotene - Effektivität der Gefahrenabwehr zunächst einmal davon abgesehen, die - insgesamt 93 - an der Aufbringung des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs unbeteiligten Eigentümer der betroffenen Flächen oder deren Bewirtschafter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, zumal diese bereits jetzt finanziell erheblich geschädigt sind, da die massiv verunreinigten Flächen nicht mehr in vollem Umfang zu bewirtschaften sind und damit erheblich in ihrem Verkehrswert gemindert sein dürften. Eine solche Inanspruchnahme wäre unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands nicht nur deutlich weniger effektiv gewesen, sondern auch unter dem - hier noch nachrangigen - Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen, da hier angesichts der - bestandskräftig festgestellten - Rechtsverstöße der Klägerin im Hinblick auf den von ihr eröffneten Verkehr für das jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 vertriebene Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen diese maßgeblich für das Überschreiten der Gefahrenschwelle durch Aufbringung des Kompostgemischs auf den hier relevanten Flächen verantwortlich war. Mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat die Beklagte auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den für die Klägerin selbständig tätigen Fuhrunternehmer ... ebenfalls heranzuziehen, weil dieser nach seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde (wie auch später gegenüber der Polizei) lediglich auf Weisung der Klägerin die angelieferten Papierschlämme in das Kompostgemisch eingearbeitet und an die Landwirte ausgefahren hat, aber über die Zusammensetzung und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs dieser Kompostmischung durch die Klägerin nicht näher informiert war. |
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| | Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, die Behörde hätte auch diejenigen Papierhersteller in Anspruch nehmen müssen, die ihr mit PFC oder Vorläufersubstanzen verunreinigte Papierschlämme überlassen hätten, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass die Lieferung der einzelnen verunreinigten Chargen von Papierschlämmen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aber teilweise auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - angesichts der Vermischung auf dem Betriebsgelände der Klägerin nicht hinreichend individualisiert werden konnte, zumal auch insoweit erst der Vertrieb des Kompostgemischs durch die Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten habe. |
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| | bb) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit hindere ihre Inanspruchnahme zu der angeordneten Detailuntersuchung, hat sie dies im für die Ermessensausübung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 schon nicht hinreichend substantiiert dargetan; insoweit wird in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO erneut auf den Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016, dort S. 10, sowie auf den dort in Bezug genommenen Vorlagebericht der Beklagten vom 23.02.2016, dort S. 28 ff. verwiesen; insbesondere hat die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt. Eine - im Übrigen auch gegenwärtig möglicherweise absehbare, aber derzeit noch nicht konkret bestehende - fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zur Durchführung und Kostentragung für die hier angeordneten bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen stünde der Inanspruchnahme der Klägerin auch im Falle ihres tatsächlichen Bestehens nicht entgegen. Dem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtssatz, dass die Behörde unter dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung im Rahmen der zu treffenden Störerauswahl berücksichtigen darf, dass ein Störer finanziell leistungsunfähig ist und statt seiner andere Störer heranzuziehen kann (vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris <Rn. 30> m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung) lässt sich nicht zugleich der weitere - von der Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch genommener - Rechtssatz entnehmen, dass eine (nachgewiesene) finanzielle Leistungsunfähigkeit von einer Haftung als Handlungsstörer insgesamt entbindet. |
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| | Vielmehr ist es nach der gesetzlichen Wertung des BBodSchG nicht gerechtfertigt, einen sachnäheren Verursacher - wie es die Klägerin im vorliegenden Fall ist - von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von seiner Kostenpflicht freizustellen; dieser hat zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin hier als maßgebliche Verhaltensstörerin in Anspruch genommen wurde. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit hier jedenfalls deshalb Rechnung getragen ist, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zu Protokoll gegeben hat, der Klägerin im Falle ihres Unterliegens in diesem Verfahren eine Ratenzahlung in noch zu vereinbarender Größenordnung nachzulassen (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten). |
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| | Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 auf Grundlage einer Betrachtung „ex ante“ schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 nicht erschüttert hat). |
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| | 2. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 26.09.2014 erweist sich auch die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 25, 2 Nr. 2, 18, 19 Nr. 2, 20 Abs. 1, 2 und 5 LVwVG, und erweist sich auch im Übrigen als erforderlich und verhältnismäßig i.S.d. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG. In der Grundverfügung vom 26.09.2014 war die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet und die Ersatzvornahme unter Angabe der voraussichtlichen Kosten unter angemessener Fristsetzung angedroht worden. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind von der Klägerin nicht erhoben worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | 3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Kostenbescheid des Landratsamts Rastatt vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 gegeben. |
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| | Der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin durch die Beklagte steht im vorliegenden Fall auch nicht das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entgegen, wie die Klägerin vorträgt. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen „Verdachts der Pflichtigkeit“ setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 12>: „Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.“). Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 11>; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 30> im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 <Rn. 21> = BVerwGE 126, 222). |
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| | Die Geltendmachung des Anspruchs der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Pflichtigen auf Bezahlung ihrer für eine Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten darf aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden „ex-post“-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kosten-tragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris <Rn. 24>; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 58> jeweils m.w.N.). |
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| | Anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Die Unterscheidung zwischen der ex-ante-Sicht auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr und der ex-post-Betrachtung auf der sekundären Ebene der Kostentragung ist keine Besonderheit von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme, sondern ein seit geraumer Zeit durchgehendes Strukturprinzip des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. So darf die Polizei zwar gegen den Anscheinsstörer zur Gefahrenbeseitigung einschreiten (z. B. durch unmittelbare Ausführung einer Maßnahme), er darf jedoch nicht zur Kostenerstattung für den Polizeieinsatz in Anspruch genommen werden, wenn sich ex-post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat. Dasselbe gilt beim Gefahrverdacht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Verursacher die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Hat er durch die Maßnahme Nachteile erlitten, kann er sogar wie ein Nichtstörer Entschädigung verlangen. Selbst in Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch ist die Unterscheidung zwischen Primärebene und Sekundärebene anerkannt; wurde ein Anscheinsstörer gefahrenabwehrrechtlich herangezogen und stellt sich später heraus, dass der Betreffende gar nicht Störer gewesen ist, kann er Folgenbeseitigung verlangen (vgl. zum Ganzen zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 ff.> m.w.N.). |
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| | Hinsichtlich der Überprüfung der von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen ist aus dieser Perspektive auf den 11.08.2016 als maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>). Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall im Übrigen mit Blick auf die teilweise erst im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten weiteren Gutachten und wissenschaftlichen Stellungnahmen, wenn man - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erwogen - für die Frage des Bestehens eines Erstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG trotz dessen Geltendmachung als Einwendung gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abstellen wollte. |
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| | Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, trägt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Behörde, sondern der zur Durchführung Verpflichtete, der den - ihm günstigen Umstand - des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ihr gegenüber geltend macht. Hierfür spricht nicht nur die Struktur des Gesetzes, das den Erstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 2 als Ausnahme von dem in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG normierten Grundsatz konzipiert, dass „die zur Durchführung Verpflichteten“ die Kosten der u.a. nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zunächst einmal rechtmäßig „angeordneten Maßnahmen tragen“. Das Vorliegen von Umständen, die eine Ausnahme vom Tatbestand eines - hier im Übrigen nur mittelbar in Rede stehenden - belastenden Verwaltungsakts tragen, ist aber im Zweifelsfall nach den allgemeinen Grundsätzen ebenso von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft, wie das Vorliegen von Umständen, die eine Einwendung gegenüber einem geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. dazu nur Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 86 <Rn. 2> m.w.N.). |
|
| | Während der Wortlaut insoweit vergleichsweise unergiebig ist und insbesondere nicht die Annahme der Klägerin stützt, es müsse jedenfalls genügen, wenn sie - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die geeignet seien, die Annahme zu erschüttern, sie wäre die Verursacherin, lässt sich die Zuweisung der materiellen Beweislast zu dem zunächst zur Durchführung der Untersuchungen Verpflichteten auch durch einen Vergleich der hier gegebenen Fallgestaltung mit dem vom Gesetzgeber konzipierten Regelfall weiter abstützen. Danach trägt nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG der Pflichtige zunächst einmal schon deshalb die Kosten der angeordneten Untersuchungen, weil er sie selbst durchzuführen hat. War die Untersuchungsanordnung aus der Perspektive „ex ante“ rechtmäßig, aber bestätigen diese Untersuchungen den Verdacht aus der Perspektive „ex post“ seiner Meinung nach nicht, so muss der Pflichtige die - zunächst von ihm getragenen Kosten - im Nachhinein „isoliert“ im Wege der Leistungsklage gegenüber der Behörde zurückfordern. In einer solchen Fallgestaltung trägt der zur Durchführung der Untersuchungsanordnung Verpflichtete jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zweifellos die materielle Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass im - vorliegend gegebenen - Fall der späteren Geltendmachung an sich nach dem Gesetz zunächst vom Pflichtigen zu tragender Kosten für die - diesem gegenüber angeordnete aber von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte - Detailuntersuchung die materielle Beweislast für das Nichtvorliegen der Bestätigung des Verdachts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG bei der Behörde läge, würde sich die Zuweisung der materiellen Beweislast danach bestimmen, ob der Pflichtige die Anordnung gesetzeskonform zunächst befolgt (dann Leistungsklage auf Erstattung und materielle Beweislast beim Pflichtigen), oder ob er der Anordnung - wie die Klägerin - nicht nachkommt und die Behörde gezwungen ist, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und die Kosten hierfür später vom Kläger durch Erlass eines Kostenbescheids einzufordern (dann Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid und materielle Beweislast bei der Behörde). Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines non liquet und damit die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist nicht von der jeweils zulässigen Klageart abhängig (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> m.w.N. = BVerwGE 131, 171; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 108, <Rn. 12> m.w.N.). Auch dies zeigt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG, dass „im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]“, unabhängig von der verfahrensmäßigen und prozessualen Konstellation einheitlich bei dem zur Durchführung Verpflichteten - und damit hier bei der Klägerin - liegt. |
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| | Demgegenüber liegt nach der Struktur des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. die materielle Beweislast dafür, dass der zur Durchführung Verpflichtete „die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten“ hat, bei der Behörde. Bereits die vom Gesetzgeber zur Einführung dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG verwendete Formulierung „wenn […] nicht“ deutet auf das Vorliegen einer Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme durch die sprachliche Fassung des Gesetzes hin (vgl. hierzu nur Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 110>). Für diese Zuweisung der materiellen Beweislast zur Behörde spricht auch, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des zunächst zur Durchführung Verpflichteten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der (materiellen) Beweislast ein ihr günstiger Umstand ist, den sie im Wege der Einwendung einem zunächst grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch entgegenhält. |
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| | b) Anhand dieses rechtlichen Maßstabs hat die Beklagte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 auch bei der gebotenen Einnahme einer Perspektive „ex post“ zutreffend weiterhin als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen (s.o., unter II. 1. b) aa) eingestuft. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zugunsten der Klägerin liegen hier nicht vor. Vielmehr bestehen - ohne dass es insoweit einer Beweislastentscheidung bedürfte – auch bei Berücksichtigung der seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 neu gewonnenen Erkenntnisse zu der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachlage weiterhin hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Klägerin mit der kostenlosen Abgabe ihrer Gemische aus Kompost und gegen Entgelt von verschiedenen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen an die Bewirtschafter der verunreinigten Flächen auch aus einer Perspektive „ex post“ anhand des oben genannten Maßstabs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (s.o. unter I. 1. b) bb) aaa) Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist. Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse haben auch - ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung - die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestätigt. |
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| | aa) Die unter Zugabe von bei unterschiedlichen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen hergestellten Kompostgemische wurden zunächst einmal im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichem Umfang auf die hier relevanten Ackerflächen aufgebracht (unter aaa). Die Klägerin hat im Zeitraum 2006 bis 2008 auch ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und - neben anderen - an den früheren Bewirtschafter der hier relevanten Flächen abgegeben, weshalb die auf die hier relevanten Ackerflächen ausgebrachten Mengen ihrer Kompostgemische jedenfalls geeignet waren, eine für ihre Inanspruchnahme ausreichende Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen zu begründen (unter bbb). Es bestehen nach den Ermittlungen der Behörde auch hinreichend belastbare Indizien dafür, dass jedenfalls einzelne Chargen dieser Kompostgemische sowohl messbare PFC als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten (unter ccc). Schließlich lässt sich aufgrund der hier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd). |
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| | aaa) Zunächst einmal ist unstreitig, dass Kompostgemische der Klägerin jedenfalls im Zeitraum 2006-2008 auf die hier verfahrensgegenständlichen Flächen in Sandweier aufgebracht wurden. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Bewirtschafters dieser Ackerflächen ... sowie des für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätigen Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ersterer hat zu seiner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 01.07.2014 u.a. folgende Angaben gemacht (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <209>): |
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| | „Ich habe seit Beginn des Kompostwerks in ... von Herrn ... ab und zu Kompost erhalten. Dieser Kompost wurde von ihm oder von dem Lohnunternehmer ... kostenlos angeliefert. […] Den „freien“ Kompost erhielt ich zuletzt vor ca. 3 Jahren. Festlegen möchte ich mich darauf allerdings nicht. |
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| | A.F.: Herr ... pries mir seinen Kompost an. Er rief mich an und fragte, ob ich freie Flächen hätte, auf denen Kompost ausgebracht werden könnte. |
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| | A.F.: Ich habe dann, soweit ich freie Flächen hatte, Herrn ... diese Flächen gezeigt und er hat dann mit seinem Streuer den Kompost aufgebracht. In welcher Menge oder wie viele Fuhren dann auf die Äcker ausgebracht wurden, kann ich nicht sagen. […] A.F.: Der Kompost wurde von ... bzw. Herrn ... nicht regelmäßig ausgebracht. Dies war sporadisch nach Räumung der Felder. Bei uns war das meistens nach Abernten der Erdbeerfelder. […] In Sandweier bewirtschafte ich Äcker zwischen der Autobahn und der K 9617 (alte B3). Auf dieser Fläche ist auch Landwirt ... tätig. Dort wurde auch Kompost aufgetragen.“ |
|
| | Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Angaben des Fuhrunternehmers ... bei dessen erster Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch vorgetragen hat, auf den Flächen D bis H sei gar kein Kompostgemisch der Klägerin, sondern reiner Kompost ausgebracht worden, was sich daraus ergebe, dass es sich um Erdbeerfelder handle, auf die nach den Angaben des Fuhrunternehmers der Klägerin nur reiner, kostenpflichtiger Kompost ausgebracht worden sei (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <33>), hat die Klägerin diesen Vortrag im Klageverfahren nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem Herr ... bei einer weiteren Vernehmung angegeben hatte, die angelieferten Materialien in den Sommermonaten auch auf abgeerntete Erdbeerfelder von Herrn ... aufgebracht zu haben, die nach der Ernte, überwiegend im Mai bis Juni gedüngt worden seien (vgl. hierzu das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2016, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 191 ff. <193>). Dies deckt sich nicht nur mit den zitierten Angaben des Bewirtschafters ... bei dessen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch mit dessen Angaben gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ des von ihm kostenfrei erhaltenen Komposts (gemeint sein kann also nur das Kompostgemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Herr ... hat ferner auch bei einer weiteren Befragung durch die Beklagte am 08.12.2015 erneut angegeben, dass das kostenlose Kompostprodukt der Klägerin auf sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flächen aufgebracht wurde, wobei dieses Kompostprodukt auf den Böden in Sandweier öfter ausgebracht wurde als auf seinen Flächen in ..., weil die Sandböden in Sandweier immer befahren werden konnten (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 ff. der Behördenakte). |
|
| | All dies bestreitet die Klägerin im Klageverfahren auch nicht (mehr); sie beantragt mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 lediglich, den von der Klägerin beschäftigen Fuhrunternehmer ... und (andere) aktuelle und frühere Bewirtschafter von Ackerflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden dazu zu befragen, ob die von diesen bewirtschafteten Flächen mit Kompost der Klägerin beaufschlagt wurden. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 28.09.2017, wo sie ausführt, es seien nicht alle Flächen, die im Gebiet der Beklagten oder im Kreis Rastatt lägen und mit PFC belastet seien, mit ihrem Kompost beaufschlagt worden. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist die Frage, welche anderen PFC-belasteten Flächen nicht mit Kompost bzw. Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagt wurde, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, auch nicht ausschlaggebend. Insbesondere lässt sich aus dem Vorhandensein einzelner anderer Ackerflächen, die nicht mit einem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagt wurden, auf denen in der Folge aber PFC-Belastungen festgestellt wurden, nicht schließen, dass die hier festgestellten PFC-Belastungen nicht durch deren Kompostgemische verursacht worden sein kann, wie die Klägerin annimmt. |
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| | Gleiches gilt im Übrigen auch gegenläufig, weshalb auch das Ergebnis des im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens, wonach auf einer nach dem 21.05.2007 mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten anderen Ackerfläche keine PFC-Belastung festzustellen war, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, nichts Maßgebliches erbringt. Beides folgt schon daraus, dass die Klägerin nicht ein einziges Kompostgemisch mit jeweils identischer Zusammensetzung vertrieben, sondern ihre Kompostgemische jeweils unter Einsatz verschiedenster Papierfaserschlämme aus mindestens 14 unterschiedlichen Papierfabriken hergestellt hat, deren konkrete Zusammensetzung im Übrigen auch von Charge zu Charge variiert haben kann und dürfte. Angesichts dessen erlaubt das Ergebnis der Beprobung einer einzelnen Ackerfläche, auf denen nach (im Übrigen lediglich einmaliger) Aufbringung eines Kompostgemischs der Klägerin keine Verunreinigung mit PFC festzustellen war, von vorneherein keine belastbare Aussage zum Verursachungsbeitrag der Klägerin durch Aufbringung anderer Kompostgemische auf andere Ackerflächen. Danach ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 5 der Klägerin auch insoweit unerheblich. |
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| | bbb) Die Klägerin hat ferner jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 auch unstreitig ganz erhebliche Mengen solcher Papierschlämme angenommen und in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufbringen lassen. Schon mit bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass die Klägerin als juristische Person, allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro eingenommen hatte. Ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die seit dem Jahr 2005 im Rahmen ihrer Ausbildung, seit dem Jahr 2008 fest bei der Klägerin angestellt war, hat die Klägerin den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 wurde die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt, vgl. hierzu Band VII, Aktenseite 1959 der Akte des Ermittlungsverfahrens). |
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| | Unter Einsatz der angenommenen Papierschlämme hergestellte Kompostgemische der Klägerin wurden unstreitig auch im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichen Mengen auf die hier relevanten Ackerflächen in Sandweier aufgebracht. So hat auch der Bewirtschafter dieser Flächen ... (wie bereits ausgeführt) gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014 angegeben, die „mengenmäßig größte Aufbringung“ von kostenlosem Kompost(-Gemisch) der Klägerin sei „in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn“ - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu nochmals den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Der für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätige Fuhrunternehmer ... hat bei seinen Zeugenvernehmungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ferner angegeben, er allein habe nach seiner Schätzung in den Jahren ab 2006 etwa 80.000 t Gemische und Kompost im Jahr gefahren, wobei er in der Regel 10 bis 12 Stunden am Tag gefahren sei und etwa 10-15 Fuhren am Tag gemacht habe (vgl. dazu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <37>). |
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| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Verweis auf von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vorträgt, die Analyse zweier am 16.06.2016 bzw. am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ1 entnommene Faserproben sowie einer am 01.07.2016 auf der Fläche HÜ4 entnommene Faserprobe habe ergeben, dass es sich hierbei nicht um Cellulose-Fasern, sondern vielmehr um synthetische Polymerfasern handle, was die vermutete Herkunft der hier festgestellten PFC-Belastungen aus der Papierindustrie maßgeblich in Zweifel ziehe, ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass vergleichbare Fasern auf den hier streitgegenständlichen Ackerflächen in Sandweier nicht gefunden wurden, weshalb diese allein für das Parallelverfahren - 6 K 791/16 - von Bedeutung sind. Auch das dort zuständige Landratsamt Rastatt nimmt die Klägerin jedoch weder allein deshalb als Verursacherin in Anspruch, weil gerade diese - im Übrigen hoch PFC-belasteten - Fasern auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - streitgegenständlichen Ackerflächen aufgefunden wurden, noch unter der weiteren - von der Klägerin offensichtlich angenommenen - Prämisse, (nur) diese Fasern seien Quelle der Verunreinigung und stammten aus der Papierherstellung. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die von dem dort Beklagten zutreffend angenommene Verursacherstellung der Klägerin ist vielmehr der Umstand, dass allein die von der Klägerin unter Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe aus diversen Papierfabriken vertriebenen Kompostgemische im Zeitraum jedenfalls von 2006 bis 2008 in relevantem Umfang auf die Ackerflächen in Hügelsheim aufgebracht wurden und damit allein als maßgebliche Eintragsquelle der hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen in Betracht kommen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 3 und 4 auch insoweit unerheblich. |
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| | ccc) Es bestehen darüber hinaus auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls einzelne - Kompostgemische der Klägerin sowohl stabile PFC als auch analytisch in der Vergangenheit nicht nachweisbare höhermolekulare Fluorverbindungen enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Nach den Angaben der Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77 t) und 2008 (80,18 t) nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin lieferte (vgl. hierzu den Aktenvermerk KHK ... vom 21.01.2016 zur Auswertung digitaler Daten der Klägerin auf Aktenseite 591-597 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -), setzte allein diese in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter das Produkt ... der Firma ... in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730,2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392,48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371,249285 g messbaren PFC im Jahr 2008 (vgl. die Antwort ihres Geschäftsführers mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf Aktenseite 555-559 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -). |
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| | Ausweislich einer Untersuchung des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008 zu diesem Produkt hat dieses Beschichtungsmittel nach Firmenangaben einen PFC-Gehalt von ca. 23 Gewichtsprozent und einen Gehalt an Fluor von 13-15 Gewichtsprozent (vgl. hierzu den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 10). Ausweislich der Ergebnisse dieser Untersuchung enthält dieses Barrieremittel u.a. 5.200 µg/kg an PFHxA, 1.500 µg/kg an PFHpA, 2.100 µg/kg an PFOA, 860 µg/kg an PFNA, 860 µg/kg an PFDA, 320 µg/kg an PFUnA, 780 PFUnA an PFDoA sowie 960 µg/kg an H4PFUnA, mithin zahlreiche messbare PFC-Einzelverbindungen. Im Gutachten heißt es hierzu weiter (vgl. den Kurzbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser und des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2008, dort S. 21): |
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| | „Man erkennt, dass das untersuchte Produkt zahlreiche per- und polyfluorierte Verbindungen enthält, allerdings kein PFOS, so dass die Herstellerangabe „PFOS-frei" korrekt ist. Allerdings ist der ermittelte Gesamtgehalt an fluorhaltigen Verbindungen mit ca. 12,3 mg/kg, was 0,0012 Gew.% entspricht, viel zu gering, um die Herstellerangabe, nach welcher das Produkt ca. 23 Gew.% PFT enthält, zu erklären. Es ist daher davon auszugeben, dass das untersuchte Produkt im Wesentlichen aus fluor-haltigen Verbindungen besteht, welche in der Liste der Zielverbindungen nicht enthalten sind. Die nachgewiesenen Verbindungen sind offensichtlich nur Verunreinigungen der eigentlichen Hauptbestandteile des Produkts, die im Vergleich zur Hauptkomponente (oder den Hauptkomponenten) hinsichtlich ihrer Gehalte nur von untergeordneter Bedeutung sind.“ |
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| | Aus Anlass der hier festgestellten PFC-Belastungen durchgeführte neuere wissenschaftliche Untersuchungen weisen nunmehr nach, dass in der Tat ein weit überwiegender Anteil der fluorhaltigen Verbindungen in dem genannten Barriereprodukt, aber auch in weiter untersuchten Bodenproben einerseits nicht messbar wiederzufinden ist und dass ferner andererseits fortlaufend Umwandlungs- und Abbauprozesse einzelner fluorhaltiger Vorläuferverbindungen (Precursor) zu den messbaren PFC-Einzelverbindungen stattfinden, wie sie in den hier untersuchten Flächen auftreten. Der Abschlussbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe aus dem dritten Quartal 2017 zur Entwicklung eines fluorspezifischen Gruppenparameters „EOF“ für Boden und weitere Feststoffmatrices führt hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. dort S. 1, 32, 37-39): |
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| | „Anlass zu diesem Forschungsvorhaben war der Umstand, dass mit der bisherigen Einzelsubstanzanalytik vermutlich nur ein gewisser Teil der in belasteten Umweltkompartimenten vorhandenen poly-und perfluorierten Alkylverbindungen (PFAS; in der deutschsprachigen Literatur oft auch als PFC bezeichnet) bestimmt werden können, während sich ein Großteil aufgrund des Fehlens von analytischen Standards und Methoden der Analyse entziehen dürfte. Es wurde insbesondere vermutet, dass in Bodenproben von belasteten Flächen oder in anderen Feststoffen, wie z.B. Papierschlämmen, PFAS vorliegen, die nicht oder nicht vollständig mit den verfügbaren Analysenmethoden analysierbar sind und daher bislang quasi nur „die Spitze des Eisbergs“ erkannt wurde. |
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| | Das Ziel dieses Vorhabens war deshalb, ein Verfahren mit dem Arbeitstitel EOF (extrahierbares organisch gebundenes Fluor) zu erarbeiten, das unabhängig von der Verfügbarkeit von Analysen-Standards von Zielverbindungen ist. |
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| | Der Vergleich der Einzelsubstanzanalytik auf PFAS einschließlich zweier homologer poiyfluorierter Phosphatdiester (6:2 und 8:2 diPAP) zeigte, dass in allen Fällen, in denen ein positives Messergebnis für das EOF resultierte, die Summe des Organofluors aus bekannten Einzelverbindungen zum Teil erheblich vom EOF abwich. Der nicht erklärbare Anteil lag in der Mehrzahl der untersuchten Proben in der Größenordnung zwischen etwa 40 % bis zu über 90 %. Dies impliziert die Anwesenheit weiterer, nicht bekannter Organofluorverbindungen. Dabei könnte es sich um sog. Präkursoren, also derzeit mit der Einzelsubstanzanalytik nicht erkannte fluorierte Verbindungen handeln, die im Boden vorhanden sind und zu messbaren perfluorierten Endprodukten abgebaut werden können. Die inzwischen in einigen belasteten Flächen aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt nachgewiesenen zwei Vertreter der diPAP zeigen, dass hier zumindest diese Stoffklasse einen bedeutenden Anteil am EOF haben kann, da es noch eine Reihe weiterer Homologe gibt, für die jedoch nur für sehr wenige analytische Standards zur Verfügung stehen. Dass diese Stoffklasse - wenn auch nicht vollständig - mit der erarbeiteten Methode erfasst wird, ergaben Wiederfindungsversuche für eine Auswahl fluorierter Referenzverbindungen. Hiernach wird das organisch gebundene Fluor der untersuchten diPAP und triPAP sowie des diSAmPAP, die als aktive Wirk- Stoffe in Produkten zur Papierimprägnierung enthalten waren, zu etwa 30 % bis 90 % analytisch erfasst. Diese Fluor-Wiederfindungen wurden in diesem Bericht bei der Ermittlung des nicht erklärbaren EOF-Anteils noch nicht eingerechnet. Berücksichtigt man die Fluor-Wiederfindungen der nachgewiesenen diPAP, ergibt sich ein noch etwas größerer Anteil an nicht erklärbarem EOF. |
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| | Sowohl das Organofluor aus dem technischen Produkt ... als auch die in solchen Produkten zur Papierimprägnierung enthaltenen Einzelverbindungen 6:2 diPAP, 8:2 diPAP, 6:2 triPAP und 8:2 triPAP wurden bei der Durchführung des EOF-Verfahrens bereits ohne Zugabe einer Bodenprobe nur unvollständig, d. h. zwischen 38 % und 66 % wiedergefunden. Bei der nachträglichen Methodenentwicklung zur Einzelsubstanzbestimmung von triPAP wurde festgestellt, dass in der methanolischen Lösung des 8:2 triPAP-Standards fast quantitativ 8:2 diPAP vorhanden war, was auch die im Rahmen der Messgenauigkeit gleichen F-Wiederfindungen von 8:2 diPAP und 8:2 triPAP bei der EOF-Bestimmung erklärt. Die F-Wiederfindung aus dem ebenfalls zur Papierimprägnierung eingesetzten diSAmPAP war ebenfalls unvollständig und betrug 59 %. Da es sich bei den PAP und SAmPAP um gut adsorbierbare, tensidartige Verbindungen handelt, ist davon auszugeben, dass die beobachteten Verluste aus der Adsorption an festen Oberflächen, die in Kontakt mit der Probe stehen, insbesondere an der Innenwand der Zentrifugenröhrchen, resultieren. Die Wiederfindungen, die über das Gesamtverfahren mit Zusatz einer unbelasteten Bodenprobe erhalten wurden, lagen zwischen 30 % und 87 %. Das Organofluor aus Zonyl RP paper fluoridizer und den beiden diPAP wurde mit 30 % bis 55 % bei Anwesenheit der Bodenmatrix in noch etwas geringerem Maße wiedergefunden. Bei den beiden triPAP und bei diSAmPAP hingegen war die F-Wiederfindung bei Vorhandensein der Bodenmatrix sogar leicht erhöht. Angesichts der Höhe der Abweichungen zwischen den Doppelbestimmungen lässt sich diesbezüglich allerdings kein klarer Trend erkennen. |
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| | Für die Bodenproben aus dem Raum Baden-Baden/Rastatt und aus dem Raum Mannheim wurden die Ergebnisse aller Proben, bei denen neben den EOF-Gehalten auch die Konzentrationen von PFCA und PFSA sowie von 6:2 diPAP und 8:2 diPAP über der jeweiligen Bestimmungsgrenze lagen, einer weitergehenden Auswertung bezüglich möglichen Zusammenhängen zwischen den EOF-Werten und dem Organofluor aus Einzelsubstanzbestimmungen unterzogen. […] |
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| | Sowohl die Auftragung der Summe des Organofluors aus PFCA und PFSA als auch des Organofluors aus diPAP gegen das EOF ergaben gute Korrelationen (R2 - 0,90 und 0,95). Dabei zeigten die Organofluorgehalte aus diPAP und aus der Summe der PFCA und PFSA teilweise komplementäre Höhen der Gehalte an. […] |
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| | Dieses komplementäre Verhalten der Fluorkonzentrationen aus der Summe der PFCA und PFSA und der diPAP weist darauf hin, dass es sich um Umwandlungsprozesse von diPAP und ggf. weiteren Vorläufersubstanzen, wie diSAmPAP zu den PFCA und PFOS als Abbauprodukte handelt. Folglich ergibt die Auftragung der Summe der Organofluorgehalte aller bekannter PFAS gegen das EOF (Abbildung 18) eine noch bessere Korrelation (R = 0,98) als wenn nur die Organofluorgehalte aus den Vorläuferverbindungen oder den Abbauprodukten mit dem EOF verglichen werden. Die begrenzte Probenanzahl bedingt, dass insbesondere im mittleren Bereich der gemessenen EOF-Werte zwischen etwa 2000 µg/kg und 6000 µg/kg keine Datenpunkte vorhanden sind […], um die gefundene Korrelation des EOF mit der Summe des Organofluors aus Einzelsubstanzen weiter zu bestätigen. Insgesamt ist die gefundene Korrelation bemerkenswert angesichts der Tatsache, dass bei der Auswertung neben EOF- und diPAP-Anlalysen (beides im TZW-Labor gemessen) PFCA- und PFSA sowohl Messungen des TZW als auch zweier kommerzieller Labore eingeflossen sind.“ |
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| | Diese Forschungsergebnisse erklären auch, warum in Eluatuntersuchungen des Oberbodens aus den Belastungsgebieten im Raum Rastatt/Baden-Baden aktuell immer noch vergleichsweise hohe Konzentrationen an mobilen kurzkettigen PFC-Verbindungen (z.B. PFBA, PFPeA, PFHxA) nachgewiesen wurden, obwohl aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften zu erwarten wäre, dass sie bereits weitgehend aus dem Oberboden gelöst und in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert sein müssten. Im Einklang hiermit ergaben denn auch die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW auf den Flächen in Sandweier, dass dort im Boden gerade in einer Tiefe von 0 m bis 0,30 m eben die genannten polyfluorierten Akylphosphate gemessen wurden (vgl. zu den Einzelheiten die tabellarische Aufstellung der Messergebnisse für 6:2 di-PAP sowie für 8:2 di-PAP u.a. in der Flächenmischprobe Rfp 3, BAD 3 Sandweier sowie auf der Fläche G1 in Sandweier im Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Alkylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten vom 30.09.2016 auf Aktenseite 615 ff. <873> der Gerichtsakte). |
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| | Den Umstand, dass die genannten Vorläuferstoffe zu messbaren PFC abgebaut werden, bestreitet die Klägerin auch nicht, sondern zieht unter Verweis auf eine Fachpublikation lediglich die genauen Abbaubedingungen in Zweifel, wonach über das Freisetzungspotential und die Abbaugeschwindigkeit keine verlässlichen Daten vorlägen (hierfür verweist die Klägerin jeweils auf Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173). Die von der Klägerin in Bezug genommene Fachpublikation bestätigt aber gerade den hier maßgeblichen Umstand, dass Precursor-Stoffe unter Umweltbedingungen dergestalt zu messbaren PFC umgewandelt bzw. abgebaut werden, dass in Boden und Grundwasser am Schadensherd einer PFC-Kontamination jeweils nur geringere PFC-Konzentrationen festgestellt werden, weil die Precursor-Stoffe sukzessive weitere messbare PFC-Einzelverbindungen freisetzen, die dort erst nach und nach in den Boden und das Grundwasser übergehen. Die Autoren der genannten Studie führen hierzu insbesondere das Folgende aus (vgl. Held/Reinhard, Analysierte PFAS - die Spitze des Eisbergs?, altlasten spektrum 2016, S. 173 <174, 176f., 184 m.w.N.): |
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| | „Bei der Untersuchung kontaminierter Standorte sowie weiterer Kompartimente haben sich eine Reihe von Besonderheiten ergeben, die zunächst nicht erklärbar waren: |
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| | - Im Eluat einer Bodenprobe konnten mehr PFAS nachgewiesen werden, als die Analyse der originären Bodenprobe (auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bestimmungsgrenzen) ergab. |
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| | - Der Boden sowie das Grundwasser im Schadensherd einer PFAS-Kontamination zeigten auch Jahre nach Schadenseintritt noch vergleichsweise hohe Gehalte an PFBA, obwohl PFBA nahezu keine Sorption an den Boden aufweist. |
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| | - Im Auslauf von Kläranlagen wurden höhere PFAS-Konzentrationen nachgewiesen als im Zulauf. Einige der im Auslauf detektierten PFAS waren nachweislich Metabolite des Abbaus von Molekülen, die neben der Perfluoralkankette noch nichtfluorierte Strukturen aufwiesen. Im zeitlichen langfristigen Verlauf der Überwachung zeigte sich deutlich der Übergang von der C8- zur C6-Chemie. […] |
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| | Precursor definieren sich als Verbindungen, die das Potenzial haben, zu nachweisbaren Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren als stabile Endprodukte abgebaut zu werden. […] |
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| | Die Tatsache, dass viele der in der Routineanalytik nicht erfassten PFAS Precursor sind, macht sich das TOP-Verfahren (Total Oxidizable Precursor) zunutze. Bei dem TOP-Verfahren werden die Proben einmal ohne Vorbehandlung und einmal nach einer Oxidation, bei der die Precursor zu den in der Routineanalytik nachweisbaren Perfluoralkansäuren umgewandelt werden, analysiert. Der Konzentrationsanstieg der Perfluoralkansäuren nach der Oxidation ist ein Maß für den Gehalt an Precursor. |
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| | Im Hinblick auf die Abschätzung der Dauer und des künftigen Ausmaßes der Elution belasteter ungesättigter Böden ist es von Bedeutung, ob diese Böden Precursor aufweisen, die künftig noch messbare PFAS freisetzen können. |
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| | Bei den mit PFAS belasteten Ackerböden wurden Oberböden analysiert. Diese wurden an Standorten entnommen, an denen etwa 10 Jahre vor der Probennahme PFAS-belastete Komposte als Bodenverbesserer ausgebracht und im Bearbeitungshorizont (0-30 cm u. GOK) eingemischt wurden. An diesen Standorten wurden hauptsächlich Perfluoralkansäuren (ausschließlich C4-C12-Perflurcarbonsäuren) nachgewiesen […]. Mittels TOP-Analytik konnte nach dem Oxidationsschritt ein Anstieg der Konzentrationen aller analysierter Perfluoralkancarbonsäuren (Perfluoralkansulfonsäuren wurden nicht gebildet) um maximal den Faktor 2,6 festgestellt werden. Dies bedeutet, dass die Proben einen erheblichen Anteil an Precursor aufwiesen. In der Tendenz nimmt der relative Anteil der Precursor an der Gesamtmasse PFAS mit zunehmender Tiefe der Bodenprobe ab. Unter der Annahme, dass der Abbau in unterschiedlichen Tiefen hinsichtlich seiner Effektivität gleich bleibt, deutet dies darauf hin, dass die hier nachgewiesenen Precursor einer stärkeren Sorption an den Boden unterliegen als die Perfluoralkancarbon- und -sulfonsäuren. |
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| | Dies wurde auch durch Versuche zur Sorption der PFAS eines anderen kontaminierten Standortes an granuläre Aktivkohle bestätigt. Mittels AOF-Analytik wurde gezeigt, dass die Precursor stärker binden. Auch in [einer Untersuchung von Azzolini] wird festgestellt, dass Precursor langsamer von kontaminierten Böden desorbieren, als Perfluoralkansäuren. Die langsamere Freisetzung wird durch die Untersuchungen von [Tevlin, Mabury und Mabury] an Kompost und Papierfasern bestätigt. Darin wiesen die Papierfasern neben geringen Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren (<20 µg/kg) vor allem diPAP unterschiedlicher Kettenlänge (6:2 bis 12:2) in erhöhten Konzentrationen (> 1 mg/kg) auf. Die diPAP stellen eine erhebliche Precursorbelastung dar, die mit der Zeit Perfluoralkancarbonsäuren freisetzen kann. […] |
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| | 7. Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung |
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| | Die in dieser Übersicht dargestellten Befunde können weitreichende Konsequenzen für die Altlastenbearbeitung haben. Die wesentlichen Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen: |
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| | - Precursor sind in der Regel mikrobiell transformierbar. Als Endprodukte entstehen Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren. |
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| | - Die Vermutung, dass die Telomeralkohole (nach Biotransformation) vollständig zu Perfluoralkancarbonsäuren transformiert werden, ist nicht richtig, da ein Teil der Moleküle zu gesättigten und ungesättigten Fluortelomersäuren transformiert wird. |
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| | - Der Abbau erfolgt unter aeroben Bedingungen, unter methanogenen Bedingungen ist der Abbau langsam und unvollständig. |
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| | - Precursor sorbieren besser an den Boden als die Perfluoralkansäuren. |
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| | Dies bedeutet, dass Precursor nach einem Eintrag in die Umwelt vor allen im ungesättigten aeroben Boden retardiert werden und dort einem aeroben Abbau unterliegen. Eine Beschränkung des Nachweises der PFAS im Boden auf das genormte LC-MS-MS-Verfahren unterschätzt damit das Schadstoffpotenzial des kontaminierten Areals erheblich. |
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| | Im schlimmsten Fall kann der Boden unbelastet erscheinen (z.B. beim Eintrag bestimmter AFFF-Schäume im Rahmen von Feuerlöschereignissen), aber erhebliche Gehalte mit Precursor aufweisen, die zeitverzögert zur Freisetzung hoher Konzentrationen an Perfluoralkancarbonsäuren und Perfluoralkansulfonsäuren führen. |
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| | Vor dem Hintergrund der Precursorgehalte kontaminierter Böden müssen auch alle in der Vergangenheit durchgeführten wissenschaftlichen Versuche und sanierungstechnische Untersuchungen an real kontaminierten Böden kritisch betrachtet werden, da sich diese meist auf die Analyse der mittels DIN-Norm nachweisbaren Verbindungen beschränken.“ |
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| | Dafür, dass derartige Precursor-Stoffe ebenso wie frei messbare PFC als Abfallstoffe aus den die Klägerin beliefernden Papierfabriken mit verunreinigten Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs auf die hier verunreinigten Ackerflächen gelangten, spricht im Übrigen maßgeblich auch, dass im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - bei der Detailuntersuchung der Fläche HÜ1 im Oberboden hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) festgestellt wurden (vgl. einerseits den Untersuchungsbericht der ... zur Detailuntersuchung vom 29.07.2015, dort Anlage 5 = Heft 11, Aktenseite 591 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -: 140 µg/kg DIPN im Oberboden HÜ1), das als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird und als Marker für Recyclingfasern gilt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 06.11.2015, S. 5 = Heft 12, Aktenseite 759 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -), während in nur mit Klärschlamm beaufschlagten Vergleichsflächen im Raum Rastatt, in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden konnte (vgl. hierzu die Prüfberichte des ... vom 14.12.2015 zu am 12.11.2015 im Oberboden der Flächen HÜG KS 3 sowie HÜG KS 6 entnommenen Bodenproben auf Aktenseite 871 sowie 887 in Heft 2 der Verfahrensakte des Beklagten im Verfahren - 6 K 791/16 -). Dieser Befund wird schließlich auch indiziell weiter abgestützt durch die Aussage des von der Klägerin zur Vermischung und Ausbringung ihrer Kompostgemische maßgeblich eingesetzten Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der dort bei seiner Zeugenvernehmung am 03.09.2014 auf die Frage, ob er gewusst habe, dass er für die Klägerin auch Papierschlämme aus dem Papierrecycling aufgebracht habe, folgende Angaben machte (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <35>): |
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| | „Nein, dies war nie Thema. Ich kann mich aber erinnern, dass in der Zeit zwischen 2005, 2006, 2007 und 2008 Holzfasern angeliefert wurden, die von ihrer Konsistenz deutlich von dem abwichen, wie die Holzfasern, die in den Anfangszeiten geliefert wurden. Diese Fasern haben deutlich mehr „gestunken“, waren verklumpt und ließen sich auch sehr schlecht vermischen. Trotz Mischversuche gelang es nicht immer ein homogenes Mischverhältnis zwischen Kompost und Holzfaser herzustellen. Diese Materialien wurden aber trotzdem aufgebracht. Die Landwirte haben dies auch gesehen, nach meiner Erinnerung wurde dies aber nicht reklamiert zumindest nicht mir gegenüber. Es ist auch vorgekommen, dass von der Firma ... angelieferte Ware überhaupt nicht angenommen hat. Dies insbesondere dann, wenn dies Holzfasern waren, die nach unserer Ansicht zu nass und für das Mischen ungeeignet waren.“ |
|
| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27,7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450,09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). |
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| | Die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der genannten Sachverständigen vermögen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht zu erschüttern. Insbesondere ist das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des ... und der ... vom Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik der TU Darmstadt von April 2016 nicht geeignet, die Verursacherstellung der Klägerin substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die dort angestellten abstrakten Überlegungen zum Einsatz von PFC in der deutschen Papierindustrie verhalten sich (notgedrungen) schon nicht unmittelbar zu den hier relevanten Verhältnissen der Papierproduktion und Abgabe von Abfallstoffen hieraus in den 16 Papierfabriken, die im Zeitraum 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme an die Klägerin geliefert haben (vgl. hierzu auch ausdrücklich das Fazit des Gutachtens auf S. 13: „Ob und ggf. wie viele der entsorgten Papierfabriken in dem fraglichen Zeitraum in welchem Umfang PFT-Verbindungen eingesetzt haben, ist dem Gutachter nicht bekannt.“). |
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| | Die Kernannahme dieses Gutachtens, mit PFC behandelte Papiere würden ausschließlich aus Frischfasern hergestellt, weshalb es bei deren Herstellung in geringen Mengen zum Übergang von PFC in das Abwasser und damit in Klärschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage kommen könne, während ein signifikanter Übergang in Papierfaserschlämme ausgeschlossen werden könne, verhält sich im Übrigen nur zu messbaren PFC, nicht aber zu dem vom Beklagten zwischenzeitlich ermittelten Einsatz von Vorläuferstoffen, namentlich di:PAP in der Barriereproduktion. Schließlich geht das Gutachten auf Grundlage der den Gutachtern von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch unzutreffend von zu geringen Mengen der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle, nämlich von der Annahme von lediglich 40.900 t aus insgesamt neun verschiedenen Papierfabriken aus, während die Klägerin tatsächlich ausweislich der Vernehmung der Zeugin ... vom 05.04.2016 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms zufolge jedoch in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserschlämme von mindestens 14 Papierfabriken in einem Umfang von insgesamt 106.645,99 t angenommen hat (vgl. nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). |
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| | Selbst wenn man im Übrigen, dem Ansatz dieses Gutachtens folgend, einen Anteil von lediglich 0,2 % der von der Klägerin angenommenen Papierfaserabfälle unterstellte, der aus Papierfabriken stammt, in denen mit (messbaren) PFC behandelte Papiere hergestellt werden, würde sich hieraus bei Zugrundelegung der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Menge von 106.645,99 Tonnen eine Menge von 213,29 t solcher Papierfaserabfälle ergeben. Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). Angesichts all dessen ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 1 der Klägerin auch insoweit unerheblich; dieser ist im Übrigen auch ungeeignet, da sich die damaligen Vorgänge in den die Klägerin beliefernden Papierfabriken heute nicht mehr im Einzelnen aufklären lassen werden. |
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| | ddd) Schließlich verweist die Beklagte - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - zutreffend darauf, dass auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin passt, während länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten. Dies ergibt sich hinreichend belastbar aus den Feststellungen im Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3935> der Behördenakte), wonach „in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt.“ Diese Annahme wird im Übrigen auch durch den Umstand weiter abgestützt, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise ganz erheblich mit PFC belastet sind, was bei einem dem genannten Zeitraum um das Jahr 2008 herum zeitlich erheblich vorgelagerten Eintrag kaum zu erklären wäre. |
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| | Diese Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme des ... von der ... vom 16.10.2017 zunächst einwendet, der Zeitpunkt der erstmaligen Verunreinigung im Bereich Y 4 sei nicht durch tatsächliche Analysen sondern durch Extrapolation ermittelt worden, da die Messstelle Y 4 im Jahr 2013 noch nicht errichtet gewesen sei, ist dies zutreffend, schließt aber nicht aus, auf diesen Zeitpunkt durch Extrapolation der vorhandenen Messdaten rückzuschließen, wie es der Sachverständige ... hier getan hat; insoweit hat auch der ... in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 eingeräumt, dass die vorgenommene Extrapolation fachlich nicht zu beanstanden sei. |
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| | Soweit die Klägerin unter Verweis auf die genannte Stellungnahme weiter vorträgt, im Oberstrom lägen PFC-Belastungen mit PFHxA vor, deren zeitliche Entstehung unbekannt sei und die den Bereich Y 4 möglicherweise lange vor dem Jahr 2013 erreicht haben könnten; auch sei das Grundwasser im weiten Umfeld mit PFC verunreinigt und das Alter dieser PFC-Grundbelastung ebenfalls unbekannt, führt der Erkundungsbericht des ... von Februar 2016 hierzu nachvollziehbar aus, jedenfalls die Ausdehnung der PFC-Belastung im Abstrom der Fläche A-H habe sowohl mit den hydraulisch ermittelten Stromlinien als auch mit den Grundwasseranalysen sicher bis zum ca. 2,7 km entfernten Riedkanal erkannt werden können. Die Abgrenzung zu nebenstromigen PFC-Belastungen habe anhand unterschiedlicher PFC-Anteile und zeitlicher Konzentrationsverläufe erfolgen können; die Abgrenzung zur Fahne des schon vorhandenen PFC-Brandschadens bis zu den Förderbrunnen der PFC-Reinigungsanlage habe vor allem durch unterschiedliche Anteile von PFOA und PFOS erkannt werden können (vgl. nochmals Band VIII, S. 3885 <3933> der Behördenakte; vgl. zur eindeutigen Abgrenzbarkeit der hier relevanten PFC-Fahne ferner bereits den Erkundungsbericht des ... von Februar 2014 = Band I, Aktenseite 315 ff. <331 ff.> der Behördenakte). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. |
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| | Angesichts all dessen liegt hier eine schlüssige und in sich geschlossene Indizienkette vor, aus der sich zur Überzeugung der Kammer ergibt, dass die auf den hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen festgestellten schädlichen Bodenveränderungen durch den - teilweise massiven - Eintrag von PFC bzw. Vorläufersubstanzen hierzu durch die Aufbringung mit diesen Stoffen belasteter Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs mindestens maßgeblich mitverursacht wurden. Demgegenüber ist auch bei Berücksichtigung des zuletzt erreichten Kenntnisstands zu der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachlage aus einer Perspektive „ex post“ keine auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser ersichtlich. |
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| | bb) So liegen auch weiterhin keine hinreichend belastbaren Hinweise darauf vor, dass die Aufbringung von Klärschlamm einen Beitrag zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen geleistet haben könnte. Zunächst einmal gibt es schon keine belastbaren Hinweise darauf, dass in dem Zeitraum, in dem das nunmehr festgestellte Schadensbild aller Wahrscheinlichkeit nach durch Eintrag belasteter Substanzen in den Boden angelegt wurde, nämlich um das Jahr 2008 herum, Klärschlämme überhaupt auf die hier untersuchten landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Aussagen des früheren Bewirtschafters der im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in ... und des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorträgt, auch auf diesen Flächen in ... sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, fehlt es darüber hinaus auch an jedweden belastbaren Hinweisen, dass zu diesem Zeitpunkt Klärschlämme auch auf die hier relevanten Flächen in Sandweier aufgebracht worden sein könnten. Der Bewirtschafter dieser Flächen ... hat vielmehr im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausdrücklich folgende Angaben gemacht (vgl. hierzu nochmals das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <211>): |
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| | „Zu früheren Zeiten kamen andere Firmen [Anm.: als die Klägerin] auf mich ganz legal zu, die mir die Ausbringung von Klärschlamm angeboten haben. Diese Firmen boten mir entsprechend Geld für das Ausbringen an. Damit hätte ich sogar meinen Hof sanieren können. Ich habe diese Angebote aber immer abgelehnt, da ich nicht wusste, wie belastet dieser Klärschlamm tatsächlich ist.“ |
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| | Diese Angaben des Bewirtschafters stimmen überein mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten in einem Gespräch vom 08.12.2015, wonach auf seinen Flächen, die im Familienbetrieb teilweise bereits seit rund 40 Jahren bewirtschaftet würden, zu keinem Zeitpunkt Klärschlamm ausgebracht worden sei (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 der Behördenakte). |
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| | Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe, beziehen sich die dortigen Aussagen schon nicht auf den Zeitraum der hier relevanten Klärschlammaufbringung in den späten 1980er- und frühen 1990er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts und wird ferner die von der Klägerin im Parallelverfahren als denkbare Quelle verunreinigten Klärschlamms benannte Kläranlage der Gemeinde ... dort auch nicht in Bezug genommen (vgl. Umweltministerium Baden-Württemberg, Presseinformation, Perfluorierte Tenside (PFT) im Klärschlamm in Baden-Württemberg, - Hintergründe, Ergebnisse, Perspektiven -, 2007, S. 24 f., 28 ff.). Anders als die Klägerin anzunehmen scheint, bestand im Übrigen auch damals keine allgemeine Belastung von Klärschlamm mit PFC, sondern fanden sich vielmehr im Umfeld einzelner Kläranlagen (im Regelfall mit PFC-verarbeitenden Betrieben im Einzugsgebiet) punktuelle PFC-Belastungen, wie sich aus den Ergebnissen der damals angestellten Untersuchungen ablesen lässt (vgl. hierzu Umweltministerium Baden-Württemberg, Zwischenbericht, Perfluorierte Tenside (PFT) in Baden-Württemberg, 2008, S. 20: „In ca. 60 % der Fälle, in denen bei einer Kläranlage erhöhte PFT-Konzentrationen […] festgestellt wurden, konnten Industriebetriebe als relevante Einleiter identifiziert werden. Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich dabei um Betriebe der metallverarbeitenden Industrie mit Anlagen zur Oberflächenbehandlung [Galvaniken].“, vgl. dort auch S. 22: „Das Ergebnis zeigt, dass PFT in Kläranlagen zwar kein flächendeckendes Problem darstellt, jedoch bislang in mehr als 10 % der Kläranlagen im Klärschlamm erhöhte Werte nachweisbar waren.“; vgl. hierzu zuletzt auch den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 29). |
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| | Darüber hinaus liegen umgekehrt aber belastbare Hinweise darauf vor, dass das hier festgestellte spezifische Schadensbild nicht oder jedenfalls nicht maßgeblich durch die Aufbringung von Klärschlämmen verursacht worden sein kann. Hierfür spricht zunächst mindestens indiziell der Umstand, dass in den hier festgestellten PFC-Belastungen die - für die bisher identifizierten PFC-Belastungsbereiche aufgrund Eintrags von Klärschlamm - charakteristische PFC-Einzelsubstanz H4PFOS nicht in erheblicher Konzentration auftritt (vgl. nochmals den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 = Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2235 ff.> der Behördenakte). Maßgeblich gegen eine erhebliche Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen spricht daneben auch, dass hier gerade die obersten Bodenschichten teilweise massiv PFC-belastet sind, was gegen einen Eintrag der PFC oder Vorläufersubstanzen zu einem der durchgeführten Detailuntersuchung zeitlich sehr lange vorgelagertem Zeitpunkt spricht. |
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| | Es erscheint der Kammer als ausgeschlossen, dass zu einem solchen deutlich früheren Zeitpunkt liegende Einträge von Klärschlamm allein oder auch nur in erheblichem Umfang mitverantwortlich für die erst über zwanzig Jahre später aufgetretenen massiven Verunreinigungen der obersten Bodenschichten auf den hier untersuchten Flächen sein könnten, wenn die Ergebnisse des Berichts der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016 zeigen, dass auch die Höhe der nunmehr gemessenen PFC-Gehalte in Feststoff und Eluat selbst auf solchen Flächen mit Klärschlamm von Kläranlagen, die bei den landesweiten Untersuchungen in den Jahren 2007 und 2008 noch erhöhte PFC-Belastungen aufgewiesen hatten, jetzt in der gleichen Größenordnung liegen wie die (geringen) Hintergrundgehalte an PFC in Böden, die in aktuellen Untersuchungen der LUBW gemessen wurden (vgl. hierzu erneut den Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, dort insb. S. 37). In der Konsequenz kann die Ausbringung von Klärschlämmen als maßgebliche Ursache der hohen PFC-Belastungen der hier relevanten Böden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (so auch das Fazit im Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 38). All dies gilt umso mehr für die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene These, auch zeitlich noch frühere, heute nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbare Klärschlammaufbringungen könnten zu den nunmehr festgestellten PFC-Belastungen beigetragen haben. Angesichts dessen war der von der Klägerin gestellte Hilfsbeweisantrag Nr. 5 auch insoweit unerheblich. |
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| | cc) Auch die von der Klägerin sukzessive weiter benannten alternativen Eintragsquellen (Löschschaum, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackervlies, Pflanzenschutzmittel und Insektizide sowie zuletzt luftbedingte Belastungen vom Standort der Firma ... in ...) kommen als auch nur annähernd ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die hier festgestellte Kontamination von Boden und Grundwasser nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits an jedweden hinreichend belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass die genannten Materialien zu irgendeinem Zeitpunkt in relevanter Menge auf die hier relevanten Flächen aufgebracht wurden. Mit Ausnahme von Löschschaum fehlt es darüber hinaus auch an belastbaren Hinweisen darauf, dass die genannten Materialien überhaupt PFC oder Vorläufer-Substanzen enthalten. Soweit die Klägerin insbesondere vorträgt, militärisch genutzter Treibstoff, insbesondere der NATO-Treibstoff JP-8, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Ursache ausgeschlossen werden, weil sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag ergebe, dass allein zwischen 2010 und 2016 in Deutschland 154 Fälle des kontrollierten Ablassens von Flugzeugtreibstoff aufgezeichnet worden seien, finden sich die hier relevanten Flächen dort gerade nicht in Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 18/9917, dort die Aufstellung auf S. 2 ff.). Im Übrigen kann für den genannten Treibstoff einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 09.04.2015 zufolge auch eindeutig ausgeschlossen werden, dass dieser PFC enthält (vgl. BT-Drucks. 18/4570, dort S. 7 f.). Hinsichtlich der von der Klägerin vermuteten Einträge über die Luft weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das hier vorgefundene Schadensbild (einzelne teilweise stark belastete Flächen zwischen anderen unbelasteten) hiermit nicht vereinbar ist. |
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| | Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in bloßen Vermutungen; auch sonst sind derartige Einträge, die geeignet sein könnten, die hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen auch nur ansatzweise (mit) zu verursachen, weder den - umfangreichen - Akten zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen waren hier weder weitere Ermittlungen der Behörde veranlasst, wie die Klägerin vorträgt, noch bestand eine Sachlage, die einer Aufklärung durch das Gericht aufgrund der diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisanträge der Klägerin Nr. 2 sowie 7 bis 10 bedurft hätte, da mit diesen im Wege des sogenannten Ausforschungsbeweises lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, wobei der Hilfsbeweisantrag Nr. 10 im Übrigen schon kein Beweismittel benennt und damit auch unbestimmt ist. |
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| | c) Unabhängig hiervon hat die Klägerin hier die den Verdacht begründenden Umstände auch - wiederum ohne dass es einer Beweislastentscheidung bedürfte - zu vertreten, womit ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten und damit auch eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenbescheids jedenfalls nach der Ausschlussklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ausscheidet. Dies ist nach dem Wortlaut jedenfalls dann der Fall, wenn der zur Untersuchung Herangezogene vorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 276 BGB) zu dem Eindruck beigetragen hat, es liege eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, die eine nähere Untersuchung erforderlich macht (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13>). Wendet man aber - wie hier - die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG entsprechend auch auf die - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin gegebene - Konstellation einer bestätigten schädlichen Bodenveränderung bei nicht bestätigter Verursacherstellung des Herangezogenen an, so muss auch die Rückausnahme des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. in diesem Rahmen entsprechend angewandt werden. |
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| | Dies gilt insofern erst recht, als im vom Wortlaut der Norm erfassten Fall der Nichtbestätigung schon des Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung der unzutreffend Herangezogene zu den Untersuchungskosten einer tatsächlich bestehenden Gefahr herangezogen wird, während in der hier - nach dem als zutreffend unterstellten Vortrag der Klägerin - gegebenen Konstellation eine Gefahr tatsächlich besteht, aber nicht von dem Herangezogenen verursacht wurde, sondern von Dritten. In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris <Rn. 61>). |
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| | Ein Vertreten müssen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist etwa dann zu bejahen, wenn das einer bestimmten Produktionsweise innewohnende Gefährdungspotential den Verdacht ausgelöst hat. Auch wer einen gefährlichen Verkehr eröffnet, eine gefährliche Produktion betreibt oder mit besonders gefährlichen Stoffen umgeht, hat gegebenenfalls für den Verdacht einzustehen, dass sich eine darin liegende sach- oder betriebsimmanente Gefahr verwirklicht haben könnte. Schließlich ist der Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der in Anspruch Genommene durch verbotswidriges Verhalten, insbesondere durch Nichterfüllung von Auflagen oder Anordnungen den Verdacht hervorgerufen hat (vgl. auch hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 <Rn. 13> m.w.N.). |
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| | Aufgrund der bestandskräftigen Anordnung vom 01.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8a DüMG steht fest, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle beigemischt wurden, die dem Abfallschlüssel 03 03 10 zuzuordnen und zum damaligen Zeitpunkt weder nach der DüMV noch nach der BioAbfV zugelassen waren. Die im Betrieb der Klägerin kompostierten Papierfaserreststoffe, die zum Teil im Rahmen der Recyclingpapierherstellung als Abfallprodukt anfielen und in den Verkehr gebracht wurden, waren in den Tabellen 11 und 12 der Anlage 2 der DüMV nicht enthalten und entsprachen damit keinem zugelassenen Düngemitteltyp nach der DüMV. Mit ebenfalls bestandskräftiger Verfallsanordnung vom 17.10.2008 des Regierungspräsidiums Stuttgart in Höhe von 40.000,- Euro wurde diese Geschäftspraxis der Klägerin gemäß § 29 a Abs. 2 OWiG als mit Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung eingestuft, aufgrund derer die Klägerin als juristische Person allein durch Abnahme der Papierschlämme bei einer Papierfabrik in den Jahren 2006, 2007 und 2008 insgesamt 88.207,56 Euro einnahm. |
|
| | Angesichts dessen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen hat, als ihr erlaubt war, sondern auch andere Abfälle, als ihr erlaubt war, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einherging als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, deren Annahme sie ausschließlich angezeigt hatte. Ausweislich der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell im Übrigen nach heutigem Erkenntnisstand im hier relevanten Zeitraum 2006 bis 2008 noch deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als die vom Regierungspräsidium Stuttgart zugrunde gelegten insgesamt 4.900,42 t, nämlich insgesamt 106.645,99 t unter Zugrundelegung der Daten ihres Wiegeprogramms. Die Klägerin hat mit diesem speziellen Geschäftsmodell nicht nur erhebliche Gewinne erzielt, wie die Verfallsanordnung vom 17.10.2008 eindrücklich belegt, die lediglich einen Bruchteil der nach den heute vorliegenden Erkenntnissen umgeschlagenen Abfallmengen betraf. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ausweislich der Vernehmung vom 05.04.2016 der Zeugin ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den ausgewerteten digitalen Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer Finanzbuchhaltung zufolge in den Jahren 2006 bis 2008 durch Annahme von Papierfaserschlämmen von mindestens 14 Papierfabriken im Umfang von insgesamt 106.645,99 t nämlich einen Gesamtumsatz von 1.699,936,14 Euro erzielt (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2017 hat die dort noch genannte Menge von sogar 116.758,25 t offensichtlich aufgrund weiterer Auswertung der Daten des digitalen Wiegeprogramms der Klägerin auf 106.645,99 t berichtigt). Sie hat damit zugleich auch mit gefährlichen Stoffen in ganz erheblichem Umfang operiert und verbotswidrig einen neuartigen Geschäftsverkehr eröffnet, weshalb sie die Umstände, die den Verdacht einer Verursachung der zwischenzeitlich festgestellten schädlichen Bodenveränderungen auf den hier verfahrensgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser auch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten hat. |
|
| | Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist für die Frage, ob ein bestimmtes gefahrgeneigtes Handeln des zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten mit der Folge eines möglichen Vertreten müssens im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. als verbots- bzw. rechtswidrig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Handlung - hier mithin auf den Zeitraum 2006 bis 2008 - abzustellen. Denn anders als die Klägerin annimmt, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. nicht eine gegenwärtig bestehende Gefahr, deren Verdacht sich im - von der Norm vorausgesetzten - Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBodSchG ja gerade nicht bestätigt hat. Regelungsgegenstand des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a. E. ist vielmehr das schuldhafte Vertreten müssen von Umständen, die den nicht (oder bei entsprechender Anwendung nicht gegen den Pflichtigen) bestätigten Verdacht hervorgerufen haben. Demnach kann es insoweit nur auf den Zeitpunkt der Schaffung dieser Umstände ankommen. |
|
| | Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1985 vorträgt, der Erstattungsanspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien, verhält sich diese Entscheidung (zwangsläufig) schon nicht zu der hier maßgeblichen Rechtslage unter Geltung des erst am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keine aufklärungsbedürftigen Sachverhalte ohne behördliches Verschulden offen geblieben sind (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen unter II. 3. B), wird der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Rechtssatz betreffend einen Kostenerstattungsanspruch „ex post“ nach Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Dessen Entscheidung bezieht sich vielmehr allein auf die bei der Auswahl eines Zustandsstörers im Rahmen einer Grundverfügung gebotene Tiefe der Amtsermittlung (BayVGH, Beschluss vom 13.05.1986 - 20 CS 86.0038 -, juris <Rn. 35 f.>). |
|
| | Soweit die Klägerin weiter vorträgt, der von ihr begangene Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil sich hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe, und auch nicht erkennbar sei, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden, ist dies nicht erforderlich. Ausreichend für die Bejahung der Ausnahmeklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. ist vielmehr, dass die Klägerin mit der Annahme und dem Vertrieb für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassener Papierschlämme aus der Recycling-Herstellung unter schuldhaftem Verstoß gegen die genannten - auch den Schutz des Bodens bezweckenden - Vorschriften Umstände gesetzt hat, die den Verdacht der Verursachung schädlicher Bodenveränderungen gegen sie hervorgerufen haben. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, es fehle hier an dem - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den allgemeinen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten, verhält sich die von der Klägerin hierfür in Bezug genommene Entscheidung zunächst einmal nicht zu der hier einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Im Übrigen ist ein solcher Kausalzusammenhang zwischen dem verbotswidrigen Handeln der Klägerin (unzulässiges Inverkehrbringen von Papierschlämmen aus der Recyling-Herstellung als Düngemittel) und dem nach Bekanntwerden der PFC-Verunreinigungen auf den hier verfahrensgegenständlichen, mit dem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagten landwirtschaftlichen Flächen gegen sie entstandenen Verdacht vorliegend jedenfalls auch gegeben. |
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| | Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506 <Rn. 25>) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war. Insbesondere die Kostenfreiheit des Kompostgemischs für die betroffenen Landwirte belegt danach, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat. Die darin liegende immanente Betriebsgefahr ihres damaligen Geschäftsmodells hat die Klägerin nach alledem als mindestens grob fahrlässige Unkenntnis der - angesichts der sich aufdrängenden Risiken dieses Geschäftsmodells naheliegenden - Begründung erst im weiteren zeitlichen Fortgang auftretender Verdachtsmomente hinsichtlich einer schädlichen Bodenveränderung jedenfalls im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. zu vertreten. Angesichts dessen waren die von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträge auch mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sämtlich unerheblich. |
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| | d) Hinsichtlich der Höhe der angegriffenen Kostenforderung von 211.140,89 Euro sind rechtliche Bedenken weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. |
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| | e) Schließlich sind auch Ermessensfehler des Kostenbescheids vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Das Landratsamt hat die Klägerin wiederum ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt (unter aa). Auch die von der Klägerin vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit stand ihrer Inanspruchnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht entgegen (unter bb). |
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| | aa) Wie bereits ausgeführt, ist anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme eine „ex-post“-Betrachtung geboten; die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners bzw. der Kostenschuldner bei mehreren Kostenpflichtigen nicht. Sind mehrere gleichrangig Verpflichtete mit der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr herangezogen worden, muss die Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung erfolgen, falls keine speziellen Ermessensdirektiven zum Tragen kommen. Diese Vorgabe findet ihre rechtliche Grundlage im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maxime der Lastengerechtigkeit vermeidet, dass - zumal wenn mehrere Störer auf der primären Ebene zur Gefahrenbeseitigung durch Verwaltungsakt verpflichtet worden sind - ohne hinreichenden sachlichen Grund einem der Verpflichteten allein die Kostenlast auferlegt wird. Danach können Ermessenserwägungen, die auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr bei der Störerauswahl tragfähig sind, nicht unbesehen auf der sekundären Ebene bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen zur Geltung gebracht werden. Zwar gibt es im Polizeikostenrecht keine generelle Regel zu einer Haftung pro rata, liegen jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 <Rn. 25 und 27> m.w.N.). |
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| | Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Grundverfügung ermessensfehlerfrei allein die Klägerin zur Untersuchung der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen in Anspruch genommen, und dabei neben dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die Klägerin (aus der Perspektive „ex ante“) als Hauptverursacherin dieser Bodenverunreinigungen anzusehen war (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) aa), die hier entsprechend Geltung beanspruchen). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin nach Bestätigung hinreichender Verdachtsmomente gegen diese auch aus der Perspektive „ex post“ nunmehr zur Zahlung der Kosten der ihr aufgegebenen Untersuchungen nach deren Ersatzvornahme herangezogen hat, wie es § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 25 LVwVG als gesetzlichen Regelfall vorsehen, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen im Hinblick auf eine etwaige Auswahl anderer oder weiterer Störer bedurft hätte. |
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| | bb) Schließlich steht auch die vorgetragene fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl noch unter demjenigen der Verhältnismäßigkeit entgegen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter II. 1. c) bb), die hier entsprechend Geltung beanspruchen, sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016, dort S. 21, auf den in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird). |
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| | Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf 211.140,89 Euro festgesetzt (die Kammer nimmt hier einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert der gestellten Anträge von 211.140,89 Euro an [Kosten der Ersatzvornahme, wie im angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.2016 festgesetzt]). |
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