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| | Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung einer monatlich laufenden Hinterbliebenenrente beginnend ab Oktober 2015. |
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| | Der 1948 geborene Kläger war mit dem 1943 geborenen früheren Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herrn T., seit 2013 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden. Das am 01.01.1974 begründete Arbeitsverhältnis von Herrn T. bei der Beklagten zu 1 endete kurz nach Vollendung des 62. Lebensjahrs von Herrn T. mit Ablauf des 31.05.2005. Danach befand sich Herr T. im Ruhestand und bezog ab Juni 2005 bis zu seinem Tod am 07.09.2015 von der Beklagten zu 1 eine betriebliche Altersrente in Höhe von zuletzt 1.836,50 EUR und von der Beklagten zu 2, dem Pensionsfonds der Beklagten zu 1, in Höhe von zuletzt 2.147,00 EUR brutto. |
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| | Der Zahlung der Betriebsrente an Herrn T. lagen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat der Beklagten zu 1 „Versorgungswerk der I. “ vom 16.12.1992“ idF v. 15.12.1994 (VW) zugrunde. Diese enthält insbesondere folgende Regelungen: |
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| Ein Mitarbeiter erhält eine Altersrente wenn er 1. das 62. Lebensjahr vollendet hat und 2. aus den Diensten der I. ausscheidet. (...) |
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| (1) Die Witwe/der Witwer eines Mitarbeiters oder Rentners erhält eine Witwen-/Witwerrente in Höhe von 60 % der Rente, die der Rentner zuletzt erhielt oder die der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er zum Zeitpunkt des Todes wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden wäre. (2) Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wird.“ |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird vollinhaltlich auf Bl. 13-33 d.A. ArbG verwiesen. |
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| | Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen für die Betriebsrenten und die betriebliche Hinterbliebenenversorgung beruht auf einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.12.1994, bezüglich deren Inhalt auf Blatt 34-39 d.A. ArbG verwiesen wird. Den dort ausgewiesenen Anteil der Unterstützungskasse der Beklagten zu 1 hat später die Beklagte zu 2 übernommen. |
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| | In den auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten zu 1 anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 ist in Nr. 10.3e geregelt, dass ein auf unbestimmte Zeit bei der Beklagten abgeschlossenes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/die Mitarbeiter/in erstmalig eine ungekürzte gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. |
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| | Nach dem Tode von Herrn T. beanspruchte der Kläger von den Beklagten eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Dies lehnten die Beklagten ab. |
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| | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung in § 10 Abs. 2 VW begründe eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters und sei daher sowohl gleichheitswidrig als auch gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. § 10 Abs. 2 VW knüpfe nicht an den Eintritt des Versorgungsfalles des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers an und begründe daher eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Während nach dieser Regelung Vorruhestandsrentner noch nach Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres bei Eingehung einer Ehe einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben, sei dies bei Mitarbeitern, die über das 62. Lebensjahr hinaus in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hätten mit der Vollendung des 62. Lebensjahres ausgeschlossen, ohne dass ein höheres Schutzbedürfnis der Vorruhestandsrentner bestehe. |
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| | Er hat argumentiert, darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Herrn T. ausgehändigten Regelungen des Versorgungswerks keine Spätehenklausel vorgesehen hatten, die eine Hinterbliebenenrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausschlossen. Der Kläger hat sich insoweit auf eine Informationsschrift der Beklagten zu 1 vom Juli 1972 (Anlage K 13, Abl. 100-108 d.A. ArbG) berufen. Er hat bestritten, dass diese ursprüngliche Versorgungszusage wirksam abgelöst worden sei. |
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| | Nachdem der Kläger zunächst alleine die Beklagte zu 1 wegen der geforderten Hinterbliebenenrente in Anspruch genommen hatte, hat er nach Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2 die Forderung gegenüber der Beklagten zu 1 um den gegenüber der Beklagten zu 2 eingeklagten Betrag reduziert. |
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| | Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, |
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| | 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 9.917,10 EUR brutto samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem |
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| | | brutto seit dem 01.11.2015, |
| | | | brutto seit dem 01.12.2015 |
| | | | brutto seit dem 01.01.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.02.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.03.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.04.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.05.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.06.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.07.2016 |
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| | 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zukünftig jeweils zum Letzten eines Kalendermonats eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von mindestens 1.101,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem Folgetag zu bezahlen, |
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| | 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 11.593,80 EUR brutto samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem |
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| | | brutto seit dem 01.11.2015, |
| | | | brutto seit dem 01.12.2015, |
| | | | brutto seit dem 01.01.2016, |
| | | | brutto seit dem 01.02.2016, |
| | | | brutto seit dem 01.03.2016, |
| | | | brutto seit dem 01.04.2016, |
| | | | brutto seit dem 01.05.2016, |
| | | | brutto seit dem 01.06.2016 |
| | | | brutto seit dem 01.07.2016 |
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| | 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger zukünftig jeweils zum Letzten eines Kalendermonats eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von mindestens 1.288,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem Folgetag zu bezahlen. |
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| | Die Beklagten haben beantragt, |
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| | Die Beklagten haben vorgetragen, die Spätehenklausel des Versorgungswerks sei nicht wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unwirksam. § 10 Abs. 2 AGG stelle auf die Regelaltersgrenze des betrieblichen Versorgungswerkes ab. Mit Erreichen dieser Altersgrenze trete typischerweise der Versorgungsfall ein und ende das Arbeitsverhältnis. Von den derzeit 13.948 Betriebsrentnern, die eine Rente nach dem Versorgungswerk vom 16.02.1992 erhielten, hätte lediglich bei 497 (3,53 %) der Rentenbezug später als mit Vollendung des 62. Lebensjahres begonnen. Bei Abfassung des Versorgungswerkes seien die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis typischerweise mit dem Erreichen des 62. Lebensjahres endet. Aus diesem Grund hätten sie die Regelaltersgrenze des Versorgungswerks auf die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegt und bestimmt, dass ab diesem Zeitpunkt eine abschlagsfreie Betriebsrente bezogen werden könne. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern vorgezogener Betriebsrente liege nicht vor, weil diese freiwillig früher ausgeschieden seien. |
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| | Die Beklagten haben weiter ausgeführt, die 1974 geltenden Regelungen des Versorgungswerks seien durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.12.1992 abgelöst worden. Die Ablösung sei erforderlich gewesen, um eine nach den bis dahin geltenden Regeln vorhandene Ungleichbehandlung der Geschlechter zu beseitigen. |
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| | Auch bei einer Unwirksamkeit der Spätehenklausel nach § 10 Abs. 2 VW bestünde kein Anspruch des Klägers. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde vielmehr im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen, dass Ehen von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen seien, die nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden seien. Die Spätehenklausel des § 10 Abs. 2 VW diene dem Zweck, die für die Hinterbliebenenversorgung insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesen bei Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“ eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener substantieller Höhe gewähren zu können. |
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| | Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen vollumfänglich stattgegeben und ist den Klagabweisungsanträgen der Beklagten nicht gefolgt. Es führt hierzu aus, der Anspruch des Klägers ergebe sich unmittelbar aus § 10 VW, der die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente, die nach einer Eheschließung bezahlt werde, festlege. Aus der europarechtskonformen Auslegung des AGG ergebe sich, dass die Beklagten verpflichtet seien, die am oder nach dem 18.08.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmer mit verheirateten Arbeitnehmern insoweit gleich zu behandeln, als ihre hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner so versorgt werden, als handele es sich um Ehegatten. Die Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 entgegen § 10 Abs. 2 VW erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten zu 1 geschlossen worden sei, stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da diese in § 10 Abs. 2 VW geregelte Anspruchsvoraussetzung unwirksam sei. Diese Anspruchsvoraussetzung diskriminiere nämlich den Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 unmittelbar, da sie unmittelbar an die Überschreitung des 62. Lebensjahres anknüpfe und dazu führe, dass Arbeitnehmer der Beklagten zu 1, die ihre Ehe erst nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres schlössen, von der Witwenversorgung vollständig ausgeschlossen seien. Damit erführen Mitarbeiter, die die Ehe schlössen, nachdem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hätten, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung. Die durch die Spätehenklausel vermittelte Ungleichbehandlung sei nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 2 VW sei nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt, da diese Bestimmung nicht an das für die Hinterbliebenenversorgung maßgebliche Risiko des Todes anknüpfe und deshalb eine Hinterbliebenenversorgung von dieser Bestimmung nicht erfasst werde. Auch eine Rechtfertigung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG liege nicht vor. Jedenfalls seien die auf die Vollendung des 62. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze zur Erreichung der mit der Spätehenklausel angestrebten Ziele, die mit der Hinterbliebenenversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel auf einen bestimmten Personenkreis zu verteilen, um diesen beim Eintritt des Versorgungsfalles Tod eine Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe gewähren zu können, nicht angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG. Im Hinblick darauf, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt der berechtigten Arbeitnehmer sei, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhielten, sei es regelmäßig nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage abgeleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei Eheschließung das 62. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Die Vollendung des 62. Lebensjahres stelle auch, anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalles, keine Zäsur dar, die es gestatten könnte, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwandes hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 VW knüpfe auch nicht an ein Alter an, zu dem typischerweise das Arbeitsverhältnis sein Ende finde. Der Umstand, dass gemäß § 7 VW nach Vollendung des 62. Lebensjahres die betriebliche Altersrente abschlagsfrei bezogen werden könne, rechtfertige die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1 typischerweise ende, nicht. Für den Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibe die Möglichkeit des Bezugs der betrieblichen Altersrente rechtlich ohne Bedeutung. Nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beklagten zu 1, wie auch unabhängig von dieser Regelung, ende ein Arbeitsverhältnis erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ab der der Arbeitnehmer die für die Sicherung seiner Existenz erforderliche Altersrente beziehen könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer typischerweise ihr Arbeitsverhältnis bereits zu einem Zeitpunkt beendeten, zu dem sie noch keine mit der gesetzlichen Altersrente vergleichbare Existenzsicherung erreicht hätten. Etwas anderes könne lediglich gelten, wenn durch betriebliche Regelungen, ggf. auch durch die betriebliche Altersversorgung, die durch einen Eintritt in einen vorzeitigen Ruhestand entstehenden Nachteile ausgeglichen würden. Solche Regelungen bestünden bei der Beklagten zu 1 jedoch nicht. Die Altersgrenze des Versorgungswerkes in § 7 VW orientiere sich auch nicht an dem Alter, ab dem eine vorgezogene Sozialversicherungsrente mit Abschlägen bezogen werden könne. Auch der von der Beklagten behauptete Umstand, dass mehr als 96,4 % ihrer Arbeitnehmer vor oder mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand getreten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. |
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| | Gegen diese der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 jeweils am 15.03.2017 zugestellte Entscheidung (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 213 der Akten-ArbG) richten sich ihre am 07.04.2017 mit anwaltlichem Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingegangenen Berufungen (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 1 der Akten), die sie mit am 14.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 16 der Akten) begründet haben. Zuvor war ihnen auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.05.2017, der am 08.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war (vgl. gerichtlicher Eingangsstempel Bl. 13 der Akten) mit gerichtlicher Verfügung vom 08.05.2017 (Bl. 15 der Akten) ihre jeweilige Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 16.06.2017 verlängert worden. |
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| Die Beklagten vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und argumentieren weiter, die Spätehenklausel stelle keine unmittelbare Benachteiligung der Beschäftigten wegen ihres Alters im Sinne des AGG dar. Allein die Kenntnis des Beschäftigten, dass ihre spät geehelichten Ehegatten/Lebenspartner keine Hinterbliebenenversorgung mehr erwerben könnten, stelle höchstens eine nicht relevante mittelbare Betroffenheit dar. Auf die Hinterbliebenen als begünstigte Dritte dürfe hingegen nicht abgestellt werden. |
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| | Eine etwaige Benachteiligung der Beschäftigten wegen ihres Alters durch die Spätehenklausel sei jedoch gemäß § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt, nachdem auch Hinterbliebenenrenten unter diese Vorschrift fielen. |
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| | Eine etwaige Benachteiligung der Beschäftigten durch die Spätehenklausel sei auch gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Die Betriebsparteien könnten bei Schaffung einer derartigen Regelung naturgemäß nicht berücksichtigen, wie sich zukünftig das System der gesetzlichen Rentenversicherung entwickeln werde und in welchem Umfang die Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch machen, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ihr Arbeitsverhältnis zugunsten einer betrieblichen Altersrente zu beenden. Eine entsprechende Regelung müsse daher nicht einer empirischen Kontrolle, sondern nur einer rechtlichen Willkürkontrolle standhalten. Es sei evident angemessen und willkürfrei, an einen Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem eine abschlagsfreie betriebliche Altersrente bezogen werden könne. Die Beschäftigten erhielten mit diesem Zeitpunkt eine erhebliche Vergünstigung in Gestalt der Möglichkeit des abschlagsfreien Betriebsrentenbezugs, so dass es angemessen und verhältnismäßig sei, ihnen im Gegenzug zum gleichen Zeitpunkt die Möglichkeit zu nehmen, eine Ehe/Lebenspartnerschaft mit Hinterbliebenenversorgung zu begründen. |
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| | Im Übrigen scheitere die Auslegung des § 10 Abs. 2 VW dahingehend, dass anstatt auf die Vollendung des 62. Lebensjahres auf den individuellen Eintritt des Versorgungsfalles abgestellt werde, nicht an der Wortlautschranke. Vollendung des 62. Lebensjahres könne auch im Sinne von „Erreichen der Altersgrenze“ verstanden werden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass anstatt auf die Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf die Eheschließung nach dem individuellen Eintritt des Versorgungsfalles abgestellt werde, sei möglich. Durch den Wegfall der Spätehenklausel entstehe eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke und es habe ersichtlich nicht dem übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien entsprochen, die Hinterbliebenenversorgung schrankenlos zu gewähren. Nach Wegfall der getroffenen Regelung müsse daher an deren Stelle die Regelung treten, die dem Willen der Betriebsparteien am besten Rechnung trage, was durch ein Abstellen auf den konkreten Eintritt des Versorgungsfalls erreicht würde. |
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| | Wenn Betriebsparteien eine bestimmte Regelaltersgrenze für ihr Versorgungswerk vereinbarten, sei anzunehmen, dass sie davon ausgingen, die Mehrheit der Belegschaft werde spätestens zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis beenden, so dass für Versorgungsbedarfe, die nach diesem Zeitpunkt entstünden, die erforderliche Kausalbeziehung zum Arbeitsverhältnis fehle. Die Zulässigkeit und Schlüssigkeit dieser Prognose werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass Jahrzehnte später die empirische Entwicklung möglicherweise dahingehe, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch andere Gründe, wie etwa Personalabbauprogramme, eine Rolle spielten. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, 1 Ca 739/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| Er trägt zweitinstanzlich noch vor, die Späteheklausel benachteilige den Kläger unmittelbar wegen seines Alters, da Mitarbeiter, die Ehen schlössen, nachdem sie das 62. Lebensjahr vollendet hätten, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung erführen. |
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| | Die Ungleichbehandlung durch die Spätehenklausel sei auch nicht durch § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Die Hinterbliebenenrente stelle keine Altersrente dar, da sie nicht das Risiko des Alters absichere und altersunabhängig wegen des Versterbens eines versorgungspflichtigen Familienangehörigen gezahlt werde. |
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| | Die Vollendung des 62. Lebensjahres sei keine geeignete Zäsur, um den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auszuschließen, weil bei einer typisierenden Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit dem 62. Lebensjahr ende. Die betrieblichen Regelungen bei der Beklagten sähen gerade nicht vor, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 62. Lebensjahr ende und ein Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden gesetzlichen Altersrentenregelungen typischerweise das Arbeitsverhältnis trotz der Möglichkeit, schon vorab betriebliche Rente beziehen zu können, erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beende. |
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| | Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 VW scheitere am Wortlaut und dem Zweck der Spätehenklausel, weshalb auch eine ergänzende Auslegung nicht möglich sei. |
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| | Die Spätehenklausel sei auch nicht nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Neben der Tatsache, dass er, der Kläger, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, 96,4 % ihrer Arbeitnehmer würden vor oder mit Erreichen des 62. Lebensjahres verrentet, bestreite, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren bei der Beklagten zu 1 gerade die untypische und im Jahr 1994 noch nicht absehbare Situation ergeben habe, dass aufgrund zahlreicher Personalabbauprogramme die Beklagte darauf hingewirkt habe, dass Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit ihr ausschieden. Insoweit bestreite er auch, dass die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor oder bei Vollendung des 62. Lebensjahres in der überwiegenden Anzahl von den betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen und ausschlaggebend von der Möglichkeit motiviert gewesen sei, ab dem 62. Lebensjahr Betriebsrente beziehen zu können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass, wie auch im Falle des Lebenspartners des Klägers, die Initiative regelmäßig von der Beklagten und deren Personalabbauprogrammen ausgegangen sei. Hinzu komme, dass die ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht tatsächlich in den Ruhestand getreten seien, sondern als freie Mitarbeiter/Honorarkräfte ihre Tätigkeit bei der Beklagten zu 1 fortgesetzt hätten. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht verwiesen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25.10.2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Frage des ehrenamtlichen Richter M., weshalb die Betriebsparteien betreffend die Möglichkeit des Bezugs einer vollen betrieblichen Altersrente gerade die Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart hätten, dass die Motivation hierfür nicht bekannt sei. |
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