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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in Gestalt des Widerspruchsbescheids den Anfechtungsgegenstand bildende Fahrtenbuchauflage (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
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| | Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 31a StVZO (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12 1981 – 2 BvR 1172/81 – Rn. 7, juris). Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier: das Landratsamt ... (vgl. § 68 Abs. 1 und 2 StVZO, § 1 Nr. 2 FGZVO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) – gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. |
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| | 1.) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. |
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| | a.) Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde – hier: durch die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h (nach Toleranzabzug), §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG. Durch die Fotos der Überwachungseinrichtung (vgl. VAS. 3 ff. und 35 ff.), mit eingeblendeten Messdaten, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend belegt. Soweit der Kläger im Anschluss an Entscheidungen des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 –, juris; Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – juris) durch seinen – ausschließlich auf das Bußgeldverfahren bezogenen – Vortrag, ihm sei dort die Lebensakte der relevanten Messanlage von der Bußgeldbehörde der Stadt ... nicht zur Verfügung gestellt worden, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel ziehen und daraus einen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens durch unzulässige Beschränkung der Verteidigung ableiten mag, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Bay. OLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris; OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 – III-1 RBs 339/19 –, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 –, juris; vgl. im Übrigen auch Brück, jM 2019, 392 [395]: „Aktuell dürften ... noch Messungen seitens der Polizei mit Geräten der Fa. ESO möglich sein“). |
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| | Nach der damit weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.08.2015 – 10 S 278/15 –, Rn. 7, juris) erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die – wie hier – über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann dabei keine Rede sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015, a.a.O.). |
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| | Die vorliegenden Messdaten wurden anhand einer Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz einer amtlich zugelassenen Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ES 3.0 gewonnen. Eine solches ist als sog. standardisiertes Messverfahren zu qualifizieren (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 –, juris). Auch die konkrete Messung mit der Anlage des Typs ES 3.0 und der Fabrikationsnummer 5567 wurde durch geschultes Messpersonal (vgl. Zertifikat, VAS. 37) und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers, der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Regelungen zum vereinheitlichten technischen Verfahren (vgl. VAS. 31 ff.) durchgeführt (grundlegend: BGH, Beschl. v. 19.08.1992, 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291ff.; zu den Voraussetzungen: vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009, 1 SsRs 71/09, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2012, III-3 RBs 178/12, juris). Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen war das relevante Messgerät ESO ES 3.0 5567 auch zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes bis zum 31.12.2018 geeicht (VAS. 31 ff.). Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis über die Funktionsfähigkeit des Messgeräts und die Ordnungsmäßigkeit der Messung und Auswertung erbringen (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; VG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2005 - 6 A 98/05 -, juris Rn. 16). Eine zwischenzeitliche Reparatur hätte ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen können. Selbst wenn es zu Reparaturen gekommen wäre, müssen die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16 –, Rn. 6, juris). Alledem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wird in dem Protokoll ausdrücklich bestätigt, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät nach der Bedienungsanweisung und Anleitung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) aufgestellt und die Eichsiegel vor Beginn der Messung kontrolliert wurden. Diese Feststellungen werden als ausreichend erachtet. Weitere Angaben oder Feststellungen - wie nähere Angaben zur Gebrauchsanweisung des Gerätes oder die Anzahl der Sicherungsmarken am Gerät - sind nicht erforderlich. Ferner bestätigt der Eichschein, dass das Messgerät den Anforderungen des § 37 des Mess- und Eichgesetzes entspricht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das im Eichschein festgesetzte Ende der Eichfrist am 31.12.2018 nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift vorzeitig endete. Auch potenziellen Fehlerquellen wurde durch Abzug einer Messtoleranz hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch: VG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2019 – 1 B 16/19 –, Rn. 21, juris). Die gegebenen Messdaten können daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. |
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| | b.) Ferner ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellung derjenigen Person, die das Kraftfahrzeug des Klägers bei dem Verkehrsverstoß führte, im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. |
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| | Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine nicht nur auf den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zielende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den verfügungsbefugten Fahrzeughalter. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1989 – 7 B 90.89 –, Rn. 8, juris). Die von § 31a Abs.1 Satz 1 StVZO tatbestandlich geforderte Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung liegt (nur) dann vor, wenn das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden. Dementsprechend reicht die Einstellung eines wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleiteten Bußgeldverfahrens, die auf die Begründung gestützt ist, der Täter sei nicht zu ermitteln, nicht schon für sich allein aus, um festzustellen, dass alle angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind; denn Ermittlungen, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit aufklären sollen, können gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit eingestellt werden, ohne dass die Möglichkeiten angemessener Ermittlungen voll ausgeschöpft sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris). Für die Beurteilung der Frage, ob es nicht möglich war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, ist die gesamte Zeitspanne bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit maßgeblich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - 10 S 278/15 -, Rn. 9, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der im Owi-Verfahren getroffenen Entscheidungen ist, soweit kein gerichtliches Verfahren folgt, der Abschluss des behördlichen Verfahrens durch Erlass des Bußgeldbescheids gemäß § 65 OWiG bzw. die Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO. Kommt es zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, tritt an die Stelle der bisher zuständigen Verwaltungsbehörde nunmehr das Gericht (OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2015 – 8 B 868/15 –, Rn. 5, juris; Beschl. v. 11.11.2015 – 8 A 1846/15 –, Rn. 5 - 13, juris). |
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| | Tatsächlich hatte sich hier die Bußgeldbehörde durch Erlass des Bußgeldbescheids am 10.10.2018 zunächst auf den Kläger als Täter festgelegt. Indizielle Grundlage dieser Entscheidung waren hier, nachdem der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, allein von der Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Abgleichs der beiden Lichtbilder für gegeben angesehene Übereinstimmungen sowie ferner die bereits erfolgten zwei Geschwindigkeitsübertretungen des Klägers (vgl. VAS. 79). Es stellte eine Entscheidung nach Aktenlage dar. Wie sich aus dem Vermerk vom 01.10.2018 (VAS. 77) ergibt, war der mit Ermittlungen beauftragte Bedienstete der Stadt ... zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, der Kläger sei nicht der Fahrer, er ermittle aber weiter. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Klägers hin hat die Behörde, wie in § 69 Abs. 2 OWiG vorgesehen, sodann geprüft, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Veranlasst durch ein Telefonat am 17.10.2018 (Tag nach Eingang des Einspruchs des Klägers, vgl. VAS. 87), ging sodann am 23.10.2018 bei ihr das Ergebnis der Ermittlungen des Bediensteten der Stadt ... ein. Hier wurde der Bußgeldbehörde nunmehr bekannt, dass der Bedienstete den Kläger am 08.10.2018 an dessen Arbeitsplatz angetroffen hatte, ein Lichtbildabgleich jedoch nicht möglich war und der Kläger auch keine Aussage zum Fahrer getroffen hatte. Der Bedienstete der Stadt ... kam zu dem Ergebnis, dass damit der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte (vgl. VAS. 21). |
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| | Wenn die Bußgeldbehörde nunmehr am 23.11.2018 den Bußgeldbescheid zurücknahm und das Owi-Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einstellte, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht beanstandet werden. Zwischen dem bei der Geschwindigkeitsmessung gestellten dem von der Ausländerbehörde beigezogenen Lichtbild bestehen (abgesehen von der Erkennbarkeit einer männlichen Person) keine solchen Übereinstimmungen, dass schon diese Beweismittel hinreichend deutlich ausgereicht hätten, um den Kläger als Fahrer zu identifizieren. Die Verwaltungsbehörde darf den Bußgeldbescheid nur dann erlassen, wenn sie die Tatsachen für erwiesen erachtet, die nach ihrer Ansicht den Bußgeldtatbestand erfüllen. Sie muss auf Grund des im summarischen Verfahren nach dem OWiG ermittelten Sachverhalts, der auch das Ergebnis der vorgeschriebenen Anhörung umfasst, die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen gewinnen. Bleiben vernünftige Zweifel offen, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand vorwerfbar verwirklicht hat, so darf die Behörde den Bußgeldbescheid nicht erlassen. Auch im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, OWiG § 65 Rn. 11, m.w.N.). Unmöglichkeit im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auch gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von deren Täterschaft gewinnen konnte (OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2015, a.a.O., Rn. 5). Eine solche Sachlage ist aufgrund des beigezogenen Ermittlungsergebnisses der Stadt ... im Zeitpunkt der Bescheid-Rücknahme und Einstellung des Verfahrens gegeben gewesen. |
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| | Anders als der Kläger misst das Gericht der Beweismittelanforderung vom 15.11.2018 durch die von ihm beauftragte Sachverständigen GmbH & Co. KG ... kein gegenteiliges Gewicht zu. Zwar ging dieses Schreiben noch am 19.11.2018 bei der Bußgeldbehörde und mithin vor Rücknahme des Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens ein. Anhaltspunkte dafür, die Stadt ... habe nicht das Ermittlungsergebnis der Stadt ..., sondern nunmehr diese Beweismittelanforderung zum Anlass für die Einstellung des Verfahrens genommen, gibt es indessen nicht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich die Beweismittelanforderung erkennbar auf das bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Gerät und mithin auf die Geschwindigkeitsmessung bezog. Gleichwohl lag darin nach Auffassung des Gerichts noch kein relevantes Geständnis des Klägers dahin, dass er nunmehr zugebe, der Täter zu sein und nur noch die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung infrage stelle. Gegen ein konkludentes Geständnis spricht die im Rechtsverkehr bei Einschaltung von Rechtsanwälten durchaus nicht unübliche Taktik, eine Rechtsverteidigung auch hilfsweise in mehrere Richtungen vorzubereiten. Zum Zeitpunkt des 19.11.2018 lag somit ein ausdrückliches Geständnis des Klägers nicht vor. Eine solche Erklärung kann frühestens in der Widerspruchsbegründung vom 07.05.2019 (dort Seite 4 ganz unten) gesehen werden, in der der Kläger – wenngleich immer noch recht „vorsichtig“ – ausführte „durch den weiteren Verlauf des Verfahrens hätte [er] die Fahrereigenschaft nicht bestritten“. Selbst wenn man nun darin ein echtes Geständnis erblickte, wäre eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit (nach Rückgabe der Akten durch das Landratsamt an die Stadt ...) nicht mehr möglich gewesen. Denn die durch Erlass des Bußgeldbescheids vom 10.10.2018 in Lauf gesetzte, sechsmonatige Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) war bereits am 10.04.2019 abgelaufen. Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten haben aber nur dann einen Sinn, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10 –, Rn. 10, juris). |
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| | 2.) Ermessensfehler liegen schließlich nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird und/oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister einhergeht. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 13.14 –, Rn. 21, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015, a.a.O., Rn. 14-17, juris; Beschl. v. 28.05.2002 – 10 S 1408/01 –, Rn. 11, juris). |
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| | In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer von 18 Monaten nach nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Der insoweit gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebende Widerspruchsbescheid macht sich die Erwägungen der Ausgangsbehörde zu eigen, die sachlich zutreffend auf die Schwere des Verstoßes abgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt. Das rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage und die höhere Belastung, die damit für den Fahrzeughalter verbunden ist. Für eine solche Staffelung sprechen im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention (BVerwG, Urt. v. 28.05.2015, a.a.O.). Anlass zu einer längerfristigen Fahrtenbuchauflage wird vor allem dann bestehen, wenn mit der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ein Straftatbestand verwirklicht worden ist oder wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die nach den Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht nur mit einer Geldbuße, sondern auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist. Dann kommt auch eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2002, a.a.O., Rn. 7). |
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| | Hier hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von einem Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Kläger keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. |
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| | 3.) Die darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Einzelheiten beim Führen eines Fahrtenbuchs entsprechen den Maßgaben des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO und sind folglich aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 5 des Bescheids erfolgte Gebühren-/Auslagenfestsetzung (zum Anfechtungsverbund mit der Sachentscheidung vgl. § 24 Satz 2 LGebG) rechtswidrig ist, bestehen schließlich nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
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