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| | Die Klagen haben keinen Erfolg. |
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| | Die Klagen der Klägerinnen sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Klagen sind zulässig. |
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| | Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. |
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| | Gemäß § 40 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Öffentlichrechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. April 2008 - 15 B 122/08 -, jeweils juris). |
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| | So liegt der Fall hier. Die Klägerinnen leiten ihr Begehren aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO, einer Norm des öffentlichen Rechts, ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, juris; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 57). |
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| | Nach dieser Norm kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 6 C 20/10 -, BVerwGE 141, 223-243 m. w. N.). Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris). |
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| | Danach liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Der Streit der Beteiligten betrifft die Bedeutung und Tragweite des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO und dessen Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Beklagten beherrschte Beigeladene im Geschäftsjahr 2015. Die Beklagte berühmt sich des Rechts, in dieser Weise auch künftig vorgehen zu dürfen. Die Klägerinnen bestreiten das Bestehen eines solchen Rechts. Es geht den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur um die bloße rechtliche Qualifikation des Handelns als rechtswidrig oder rechtmäßig - ein derartiges Begehren unterfällt als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO - sondern um ihre gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO geschützte Rechtsposition als private Bauunternehmen und damit Konkurrenten der Beigeladenen, die durch die - von der Beklagten gebilligten - Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen möglicherweise berührt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09. April 2003 - 24 B 02.646 -, juris). |
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| | Soweit die Beklagte ergänzend vorbringt, die Klagen seien unbestimmt, weil nicht klar sei, was mit der Formulierung „Zulassung“ gemeint sei, ist dem nicht zu folgen. Dass die Beigeladene die 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen im Geschäftsjahr 2015 errichtet hat, war nicht aufgrund einer einzigen bestimmten Handlung der Beklagten möglich. Vielmehr ermöglichten erst eine Reihe verschiedener Handlungen die Errichtung der Eigentumswohnungen. Hierzu zählen insbesondere die diversen Gemeinderatsbeschlüsse zur sog. „Baulandoffensive“ der Beklagten sowie Grundstücksübereignungen an die Beigeladene. |
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| | Die Klägerinnen haben auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. |
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| | Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 43 Rn. 23). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist und die Beteiligten insoweit gegenteiliger Auffassung sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 43 Rn. 24). Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 43 Rn. 25). Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung oder Maßnahme ergriffen wird. Dazu muss der Beklagte regelmäßig den Standpunkt vertreten, seine Verfahrensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2006 - 2 LA 1192/04 VG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2013 - 6 K 3111/12 -, jeweils juris; Sodan in NK-VwGO, 5. Aufl., § 43 Rn. 91 m. w. N.). |
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| | Daran gemessen liegt hier eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte hat erklärt, in den kommenden Jahren über die Beigeladene weiterhin zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen in verschiedenen Baugebieten errichten zu wollen. Die Ermächtigung hierzu ergebe sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen, wonach diese zur Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Eigentumswohnungen berechtigt sei, sofern diese Tätigkeiten dem Gesellschaftszweck dienen. Es besteht in Anbetracht der bereits konkreten Planungen der Beklagten und der Beigeladenen - insbesondere in den Baugebieten „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ - auch eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass künftig weitere Baugebiete erschlossen und dort zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen errichtet werden. Dadurch wären die Klägerinnen als private Konkurrentinnen der Beigeladenen möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO betroffen und könnten sich damit auf eine mögliche subjektive Rechtsverletzung berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2013 - 6 K 3111/12 -, juris). |
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| | Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an dem in § 43 Abs. 2 VwGO geregelten Subsidiaritätsgrundsatz, da die Klägerinnen Rechtsschutz nicht ebenso effektiv auf andere Weise erlangen könnten (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, § 43 Rn. 43 und Terhechte in Fehling/Kastner/Strömer, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 63 ff.). Da die Eigentumswohnungen bereits gebaut und veräußert wurden, scheidet eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage aus. Die Klägerinnen hätten mangels vorheriger Kenntnis von der Errichtung der 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen auch keine - der Feststellungsklage vorrangige - allgemeine Leistungsklage erheben können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerinnen ihr Begehren hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Denn das dortige Begehren ist mit dem hiesigen Klagebegehren nicht deckungsgleich. Insbesondere erfasst der Klageantrag Ziffer 2 Baugebiete, die sich durch Besonderheiten, wie beispielsweise die Eigenschaft einer Konversionsfläche, die sozialverträgliche Revitalisierung eines solchen Gebiets sowie die vermehrte Errichtung von öffentlich geförderten Mietwohnungen, auszeichnen. Da es sich bei der Frage der Subsidiarität der Feststellungsklage um eine Verfahrenskonkurrenzregelung und nicht um eine Regelung des Rechtsschutzinteresses handelt (vgl. Terhechte in Fehling/Kastner/Strömer, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 63), ist schließlich der Meinung der Beklagten, den Klägerinnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das hiesige Begehren bereits unmittelbar Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2 sei und der Feststellungsantrag hinter dem Leistungsantrag zurückbleibe, nicht zu folgen. |
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| | Die Klagebefugnis liegt vor, wenn ein Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht und eine solche Verletzung möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 - VII C 10.61 -, BVerwGE 18, 154-157). Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten besteht dann, wenn die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Kläger befinden. Die Klagebefugnis ist nur dann abzulehnen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 - 7 K 231/16.WI -, juris m. w. N.). |
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| | Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Errichtung der 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Beklagten beherrschte Beigeladenen im Geschäftsjahr 2015 gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstoßen hat und behaupten damit die Verletzung in eigenen Rechten. Nach dieser Norm darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Seit der Novelle der GemO 2005 ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 - sowie Beschlüsse vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 - und vom 06. März 2006 - 1 S 2490/05 - sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2017 - 11 K 2695/15 -; jeweils juris; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 58, 60 m. w. N. sowie LT-Drs. 13/4767, S. 7 ff. und LT- Drs. 13/4835, S. 8 f.). |
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| | Die zulässigen Klagen sind indes unbegründet. |
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| | Die von den Klägerinnen beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Beklagte hat mit der Zulassung der Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von ihr beherrschte Beigeladene im Geschäftsjahr 2015 nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstoßen. |
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| | Die Beklagte ist zunächst passivlegitimiert. |
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| | Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. |
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| | Zwar beanstanden die Klägerinnen Tätigkeiten der Beigeladenen. Allerdings ist die Beklagte zu einem Anteil von 99,996 % an der Beigeladenen beteiligt. Da es sich somit faktisch um eine Eigengesellschaft der Beklagten handelt, werden die Handlungen der Beigeladenen der Beklagten zugerechnet (vgl. hierzu insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. April 2008 - 15 B 122/08 -, juris). Ferner erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 102 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 GemO in § 105a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausdrücklich auf die mittelbare Beteiligung einer Gemeinde an einem wirtschaftlichen Unternehmen über ein kommunal beherrschtes Unternehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, juris). |
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| | Offen bleiben kann hierbei, ob die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bereits deshalb ausscheidet, weil sich die Beigeladene bezüglich der beanstandeten Geschäftstätigkeit in Form der Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen im Geschäftsjahr 2015 auf Bestandsschutz berufen kann, beziehungsweise in dieser schon keine wesentliche Erweiterung zu sehen ist. Denn jedenfalls steht einer Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO entgegen, dass die Kerntätigkeit der Beigeladenen der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen ist und sich die beanstandete Geschäftstätigkeit teilweise ebenfalls auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge bewegt sowie im Übrigen als zulässige Annextätigkeit zur Kerntätigkeit der Beigeladenen zu bewerten ist. |
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| | § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bestimmt, dass die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen darf, wenn bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Diese sog. qualifizierte Subsidiaritätsklausel bezieht sich, wie schon die zuvor geltende einfache Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO i. d. F. des Gesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 292), auf ein Tätigwerden der Kommunen außerhalb der Daseinsvorsorge. Wird eine Kommune im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig, handelt sie im Kernbereich des ihr verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts. In diesem Bereich soll im Rahmen der insoweit unverändert fortbestehenden gesetzlichen Vorgaben auch unter Geltung der durch das Gesetz vom 01. Dezember 2005 (GBl. S. 705) eingeführten qualifizierten Subsidiaritätsklausel die bisher bestehende Handlungsfreiheit erhalten bleiben (vgl. LT-Drs. 13/4767, S. 9). Durch die Freistellung der Gemeinden von der Subsidiaritätsklausel im Rahmen der Daseinsvorsorge wird der Selbstverwaltungsgarantie gerade mit Blick darauf Rechnung getragen, dass die Daseinsvorsorge zu dem von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Kernbereich gehört (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 - und Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, jeweils juris). |
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| | Zum Begriff der Daseinsvorsorge hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 29. November 2012 (- 1 S 1258/12 -, juris) ausgeführt: |
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| | „Eine Legaldefinition des Begriffs der Daseinsvorsorge enthält die Gemeindeordnung nicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Begriff relativ weit zu verstehen und umfasst nicht nur die klassischen Versorgungs- und Entsorgungsbereiche wie die Wasser- und Energieversorgung, die Abfallentsorgung und die Abwasserbeseitigung. Vielmehr fallen unter den Begriff der Daseinsvorsorge nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/4055 S. 24), jeweils grundsätzlich bezogen auf den örtlichen Wirkungskreis, „unstreitig z.B. die Stadtplanung und Stadtentwicklung, der soziale Wohnungsbau, die kommunale Wirtschaftsförderung in Form der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, Maßnahmen im Zusammenhang mit der kommunalen Sozial- und Jugendhilfe, das Krankenhauswesen, die Förderung von Kultur, Bildung und Sport, der öffentliche Personennahverkehr, die Wasser- und Energieversorgung sowie die kommunale Entsorgungswirtschaft (Abfall und Abwasser).“ Die Aufzählung soll, wie die Einleitung zeigt („unstreitig z.B.“), nicht abschließend zu verstehen sein. Mit Blick auf den Zweck der Ausnahme, die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in dem durch die institutionelle Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG und des Art. 71 LV verfassungsrechtlich geschützten Umfang zu sichern, ist aber jeweils zu prüfen, ob die wirtschaftliche Betätigung im konkreten Fall tatsächlich in einem vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht geschützten Bereich erfolgt. Der Begriff der Daseinsvorsorge ist dabei nicht auf Maßnahmen beschränkt, die für das Leben und Zusammenleben der Bürger in einer kommunalen Gemeinschaft existenziell notwendig sind. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Gemeinden der Privatwirtschaft nicht ohne Not schrankenlos Konkurrenz machen sollen. Ziel der verschärften Subsidiaritätsklausel ist es, die wirtschaftliche Betätigungsgarantie der Gemeinden begrenzt zugunsten der Privatwirtschaft zurückzunehmen (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für BW, 4. Aufl., § 102 Rn. 41). Angesichts dieser „mittleren Linie“ des Gesetzgebers im Verhältnis der Privat- zur Kommunalwirtschaft verbietet sich eine Auslegung, bei der für die Subsidiaritätsklausel kein nennenswerter Anwendungsbereich verbleibt. Ausgehend von der gesetzgeberischen Zielsetzung für die Klausel und der historisch gewachsenen Kommunalwirtschaft ist auf der Grundlage einer interessenabwägenden, die Belange der Privat- und der Kommunalwirtschaft gleichermaßen berücksichtigenden Betrachtungsweise zu bewerten und zu entscheiden, ob eine wirtschaftliche Betätigung unter den Begriff der Daseinsvorsorge fällt (ebenso Kunze/Bronner/Katz, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.; ähnlich Werner, VBlBW 2001, 206 <210>; für eine deutlich engere Auslegung der Ausnahme: Uech- tritz/Ottinger/Olgemöller, in: Hoppe/Uechtritz/Reck, Handbuch Kommunale Unternehmen, 3. Aufl., § 6 Rn. 91). |
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| | Für die Frage, ob eine kommunale Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist, ist zunächst auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Ist die Tätigkeit eines solchen Unternehmens schwerpunktmäßig der Daseinsvorsorge zuzuordnen, kann es in Betracht kommen, damit verbundene untergeordnete Tätigkeiten, die bei isolierter Betrachtung nicht als Tätigkeiten auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge angesehen werden könnten, noch als Annex oder sinnvolle Abrundung der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Lässt sich demgegenüber bereits der Tätigkeitsschwerpunkt nicht der Daseinsvorsorge zuordnen, so wird regelmäßig die gesamte Tätigkeit an der Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO zu messen sein, auch wenn einzelne untergeordnete Tätigkeiten einen gewissen Bezug zur Daseinsvorsorge aufweisen.“ |
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| | In Bezug auf (reine) Bauträgertätigkeiten eines von einer Kommune beherrschten Unternehmens hat der VGH Baden-Württemberg darüber hinaus ergänzend Folgendes entschieden (vgl. Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, juris): |
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| | „Hierbei handelt es sich um eine erwerbswirtschaftliche Betätigung, die sich in nichts von der eines beliebigen privaten Bauträgers unterscheidet. Eine solche Tätigkeit kann nur dann dem Begriff der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf den Grundstücken öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung errichtet werden sollten. Bei Verfolgung derartiger Zwecke hätte die Gemeinde auch - bei entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan - ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch eine Bebauung mit Sozialwohnungen oder die Schaffung von Wohnraum für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB), die auf dem freien Wohnungsmarkt besondere Schwierigkeiten haben, mag unter den Begriff der Daseinsvorsorge subsumiert werden können. Hier geht es jedoch um den Bau von Wohnungen für den gehobenen Wohnbedarf. Zielgruppe auf Käuferseite sind Personen, deren Wohnbedürfnisse typischerweise durch die Privatwirtschaft adäquat befriedigt werden. |
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| | Nichts anderes folgt daraus, dass Gesellschaftszweck ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.2011 auch die städtebauliche Entwicklung auf den beiden Grundstücken ist. Zwar lässt sich die Stadtplanung und Stadtentwicklung abstrakt dem Begriff der Daseinsvorsorge zuordnen. Die Anwendung des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn das wirtschaftliche Unternehmen, an dem die Gemeinde beteiligt ist, tatsächlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge entfaltet. Fehlt es im konkreten Einzelfall an Tätigkeiten von einigem Gewicht, die der Daseinsvorsorge zugeordnet werden können und die zudem der erwerbswirtschaftlichen Betätigung nicht völlig untergeordnet sein dürfen, so kann die bloße Benennung der städtebaulichen Entwicklung als Gesellschaftszweck die Anwendung der Subsidiaritätsklausel nicht ausschließen.“ |
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| | Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an. |
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| | Eine Kommune hat bezüglich der Frage, welche Tätigkeiten sie in ihrem kommunalen Wirkungskreis dem Bereich der Daseinsvorsorge zuordnet, keine Einschätzungsprärogative. Bei dem Begriff der kommunalen Daseinsvorsorge handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (so auch Otting/Olgemöller, KomJur 2014, 201 <204>). Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht insoweit nur hinsichtlich der konkreten Feststellung der Gemeinwohlbedürfnisse mit Blick auf sich wandelnde örtliche Verhältnisse, finanzielle Möglichkeiten und andere individuelle Faktoren vor Ort (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 22, 32 m. w. N.). Der Gemeinde ist es zudem verwehrt, sich den gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeitsbeschränkungen gemäß § 102 Abs. 1 GemO durch eine entsprechende Definition des Gemeinwohls zu entziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, juris). |
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| | Daran gemessen wird die Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen im Geschäftsjahr 2015 durch die Beigeladene nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO erfasst. |
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| | Zunächst war und ist die Kerntätigkeit der Beigeladenen die Bewirtschaftung, Modernisierung und Instandhaltung des eigenen Bestands an Häusern und Mietwohnungen in dem Ballungsraum Ludwigsburg. |
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| | Die Legitimation zur Vornahme dieser Geschäftstätigkeiten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen. So ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags Gegenstand und Zweck des Unternehmens die nachhaltige Erfüllung der folgenden kommunalen Aufgaben: a) vorrangig eine soziale und ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung sicherstellen, b) die kommunale Siedlungspolitik und Maßnahmen der Infrastruktur unterstützen und c) städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Die Beigeladene ist nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienen. Dies sind insbesondere: a) Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, Eigenheime und Eigentumswohnungen errichten, betreuen, bewirtschaften und verwalten, b) Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen, c) sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck dienlich sind und d) andere Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten. |
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| | Dass es sich bei der Bewirtschaftung, Modernisierung und Instandhaltung des eigenen Bestands an Häusern und Mietwohnungen um die Kerntätigkeit der Beigeladenen handelt, folgt insbesondere aus einer Betrachtung der Umsatzerlöse der Beigeladenen. Diese ergibt, dass die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung im Gegensatz zu den Umsatzerlösen aus dem Verkauf von Grundstücken (einschließlich Eigentumswohnungen mit Ausnahme des Verkaufs von Bestandswohnungen) einen erheblichen Anteil am Gesamtumsatz ausmachen. Von 2005 bis 2018 erreichten die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung nach den jeweiligen Geschäftsberichten der Beigeladenen zwischen 59,23 % und 98,25 % des Gesamtumsatzes, im Durchschnitt lagen sie bei 87,23 %. Die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Grundstücken machten hingegen lediglich einen Anteil am Gesamtumsatz zwischen 0 % und 38,57 % aus, im Durchschnitt lagen sie bei 10,14 %. |
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| | Die genauen Prozentanteile ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarische Aufstellung: |
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Prozentualer Umsatzerlösanteil aus der Hausbewirtschaftung |
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Prozentualer Umsatzerlösanteil aus dem Verkauf von Grundstücken |
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| | An dieser Beurteilung ändert auch eine isolierte Betrachtung einzelner Jahre nichts. Selbst wenn man die stärksten Jahre der Umsatzerlöse bei den Grundstücksverkäufen, namentlich die Jahre 2012 (30,48 %) und 2015 (38,57 %) betrachtet, fällt auf, dass diese Werte dennoch deutlich hinter den jeweiligen Umsatzerlösanteilen aus der Hausbewirtschaftung in Höhe von 67,88 % (2012) und 59,23 % (2015) zurückbleiben. Darüber hinaus ist hierbei zu beachten, dass die isolierte Betrachtung lediglich eines Jahres, beziehungsweise einzelner Jahre wenig aussagekräftig für die Bestimmung der Kerntätigkeit eines Unternehmens ist, da der tatsächliche Umsatzerlös eines Jahres von verschiedenen Faktoren abhängt (zum Beispiel Zeitpunkt der Fertigstellung der Verkaufsobjekte, Abschluss notarieller Kaufverträge und Eingang der Verkaufserlöse, unvorhergesehene Baustopps oder Sonderausgaben sowie Konjunkturlage in dem jeweiligen Geschäftsjahr) und sich diese Werte daher punktuell verschieben können. Überzeugender ist es daher - wie hier geschehen - mehrere Geschäftsjahre im Sinne einer Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen. |
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| | Die Kerntätigkeit der Beigeladenen ist unter Beachtung obiger Maßstäbe der Daseinsvorsorge zuzuordnen. |
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| | Die Beigeladene verfügt derzeit über einen Bestand von rund 2.300 Mietwohnungen. |
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| | Diese Wohnungen werden von der Beigeladenen durchweg zu günstigen Konditionen zur Verfügung gestellt. |
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| | Dies gilt für das Geschäftsjahr 2015 zunächst für die damals 638 sowohl öffentlich oder kommunal geförderten als auch freiwillig preisreduzierten Wohnungen der Beigeladenen, welche etwa ein Drittel des Gesamtwohnungsbestands ausmachten. Die durchschnittliche Miete betrug nach dem Geschäftsbericht 5,82 EUR/m2 und lag damit um 2,54 EUR/m2 deutlich unter der durchschnittlichen Nettomiete des damals aktuellen Ludwigsburger Mietspiegels in Höhe von 8,36 EUR/m2. |
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| | Darüber hinaus handelt es sich auch bei den sonstigen, frei finanzierten Wohnungen der Beigeladenen, das heißt bei den Wohnungen, die weder öffentlich oder kommunal gefördert noch freiwillig preisreduziert im Rahmen der Modelle „Fair Wohnen“ und „Wohnen Plus“ vermietet werden, um preisgünstigen Wohnraum. Zwar liegen bezüglich der frei finanzierten Mietwohnungen keine gesonderten Zahlen vor. Allerdings ergibt ein Vergleich mit den Mietpreisen aus den Jahren 2016 und 2018, dass die durchschnittliche Miete des Gesamtbestands der Wohnungen ebenfalls eine aussagekräftige Größe darstellt. So betrug die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen im Geschäftsjahr 2016 nach dem Geschäftsbericht 6,80 EUR/m2 und die der frei finanzierten Wohnungen 7,28 EUR/m2 Im Geschäftsjahr 2018 lag die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen bei 7,03 EUR/m2 und die der frei finanzierten Wohnungen bei 7,57 EUR/m2. Daraus folgt, dass die Abweichungen in Höhe von 0,48 EUR im Jahr 2016 und 0,54 EUR im Jahr 2018 derart marginal sind, dass auch ein Abstellen auf die Mieten des Gesamtbestands ohne weiteres möglich ist. Dementsprechend lag die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen im Geschäftsjahr 2015 mit 6,69 EUR/m2 ebenfalls deutlich unter der durchschnittlichen Nettomiete des damals aktuellen Ludwigsburger Mietspiegels in Höhe von 8,36 EUR/m2. Auch ein Blick auf die Entwicklung der durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in Ludwigsburg auf der Internetseite „Immobilienscout24.de“ zeigt, dass die Mieten der Beigeladenen im Jahr 2015 deutlich unter dem Durchschnitt lagen. So betrugen die durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in der Stadt Ludwigsburg im 2. Quartal 2016 9,43 EUR/m2 und im Kreis Ludwigsburg 8,78 EUR/m2 Im 3. und 4. Quartal 2016 stiegen die durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in der Stadt Ludwigsburg auf 9,60 EUR/m2 und 9,75 EUR/m2 in der Stadt Ludwigsburg sowie auf 8,92 EUR/m2 und 9,06 EUR/m2 im Kreis Ludwigsburg (https://atlas.immobilienscout24.de/orte/deutschland/baden-württemberg/ludwigsburg-kreis/ludwigsburg?marketingFocus=APART-MENT_RENT&searchQuery=ludwigsburg&userIntent=RENT#/preisentwicklung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2020, 10:07 Uhr). |
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| | An dieser Beurteilung ändert auch der Vortrag der Klägerinnen in Bezug auf das Alter des Wohnungsbestands der Beigeladenen nichts. Sie tragen vor, die Beigeladene verfüge über einen relativ alten Bestand an Mietwohnungen. Deshalb liege auf der Hand, dass eine Basis-Nettomiete, die in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baualter für den Wohnungsbestand der Beigeladenen erstellt werden würde, deutlich unter der von der Beklagten benannten durchschnittlichen Nettomiete unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen liegen würde, weil hohe Mieten, die für moderne Objekte erzielt werden könnten, bei der Beigeladenen überwiegend aus der Vergleichswertberechnung herausfallen würden. Eine zutreffende Betrachtung würde vielmehr zu dem Ergebnis kommen, dass die Beigeladene ihren Wohnraum zu ortsüblichen Vergleichsmieten, voraussichtlich sogar noch darüber, vermiete. Aus dieser Argumentation wird zum einen nicht ersichtlich, weshalb bei einer Berechnung der Mieten in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baualter hohe Mieten aus der Vergleichswertberechnung herausfallen würden. Bei einer solchen Betrachtung würde es sich trotz Berücksichtigung zweier Wohnwertmerkmale noch immer um Durchschnittsmieten aller Wohnungen der Beigeladenen handeln, da zur Ermittlung der konkreten Miete einer Wohnung vielmehr noch weitere Aspekte wie Besonderheiten bei der Ausstattung, der Beschaffenheit, der Art der Wohnung und der Wohnlage berücksichtigt werden müssten (vgl. https://www.ludwigsburg.de/site/Ludwigsburg-Internet/get/params_E2031767709/16184654/Mietspiegel_2019.pdf, S. 9, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020, 17:58 Uhr). Ein Herausfallen von hohen Mieten bei einem Vergleich der Durchschnittsmieten im oben genannten Sinne erschließt sich der Kammer indes nicht. Zum anderen ist es entgegen dem Vortrag der Klägerinnen nicht möglich, Durchschnittsmieten, die in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baualter für den Wohnungsbestand der Beigeladenen erstellt werden, mit den durchschnittlichen Nettomieten unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen zu vergleichen, da dies ungleiche Bemessungsgrößen darstellen. |
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| | Das Vorhalten von bezahlbarem Wohnraum sowohl im preisreduzierten als auch im frei finanzierten Segment ist Teil des Gesamtkonzepts der Beigeladenen im Rahmen der Ausübung ihrer Kerntätigkeit. Stetig steigendes Bevölkerungswachstum, demografischer Wandel, fehlendes Bauland, hohe Grundstückspreise und horrend gestiegene Baukosten sind die wesentlichen Faktoren, die den Bau von Wohnungen, insbesondere von bezahlbarem Wohnraum, erschweren. Die Beigeladene tritt der hieraus resultierenden Wohnungsnot in Ludwigsburg durch das Bauen und Erhalten von bezahlbarem Wohnungen entgegen. Durch die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum in verschiedenen Wohnformen sowohl im Rahmen der Bestandswohnungsvermietung als auch bei Neuvermietungen geht die Beigeladene auf die Gemeinwohlbedürfnisse aller Einwohner Ludwigsburgs ein und schafft dadurch stabile Sozialstrukturen. Hierdurch wird überdies sichergestellt, dass Familien, die im sozialen Netzwerk der Stadt eine bedeutende Rolle spielen (siehe dazu sogleich unter I. 2. b) cc) (3)), nicht aufs Land abwandern. Zum anderen wird durch das Modell „Fair Wohnen“ eine soziale Durchmischung der Bevölkerung erreicht und dadurch eine Ghettoisierung einzelner Stadtteile vermieden. Ein weiterer, positiver gemeinwohlbezogener Aspekt ist, dass die frei finanzierten Wohnungen es der Beigeladenen ermöglichen, die Quote der Wohnungen für sozial schwache Bevölkerungsschichten stets auf einem konstanten Niveau zu halten und so Fehlbelegungen zu verhindern. Sollten Bewohner einer preisreduzierten Wohnung zum Beispiel aufgrund ihres gestiegenen Einkommens aus der besonderen Wohnberechtigung herausfallen und die Miete daher angehoben werden, kann die Beigeladene ohne Weiteres eine frei finanzierte Wohnung an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermieten. Auf diese Weise kann ferner ein Umzug des Mieters, dessen Einkommen die Fördergrenze überschreitet, vermieden werden. |
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| | Die streitgegenständliche Errichtung von 40 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen im Geschäftsjahr 2015 durch die von der Beklagten beherrschte Beigeladene ist zum Teil der Daseinsvorsorge zuzuordnen und stellt im Übrigen eine zulässige Annextätigkeit beziehungsweise eine sinnvolle Abrundung der Daseinsvorsorgetätigkeit der Beigeladenen dar. |
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| | Zunächst ist hierbei zu beachten, dass die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die Beigeladene trotz der entsprechenden Ermächtigung in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht bereits per se der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Denn grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine reine Bauträgertätigkeit kann entsprechend der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze vielmehr nur dann dem Begriff der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 und Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, jeweils juris). |
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| | Ungeklärt ist allerdings, wie weit die kommunale Daseinsvorsorge im Bereich der Bauträgertätigkeit reicht. Da die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg eine Zuordnung der Bauträgertätigkeit nur dann als Daseinsvorsorgetätigkeit anerkennt, wenn die Art der Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient, ist daraus zu folgern, dass eine pauschale Betrachtung allein der absoluten Zahl der errichteten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie insbesondere der Bauart und der konkreten Verwendungsabsicht der Veräußerungserlöse - wie es die Klägerinnen tun - nicht der richtige Ansatz ist. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen oder als Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung der Daseinsvorsorgetätigkeit zu bewerten ist, müssen die zuvor genannten Faktoren somit für jede einzelne Neubautätigkeit betrachtet werden. |
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| | Ferner können in diesem Zusammenhang weitere Faktoren eine Rolle spielen. Insbesondere sind hierbei die Auswirkungen der aktuellen Stadtentwicklung in den Blick zu nehmen. Denn in vielen Städten fehlt mehr und mehr Wohnraum, nicht nur im Bereich des klassischen sozialen Wohnungsbaus. Dies führt sowohl für den Bereich der Mietwohnungen als auch für den Bereich der Immobilien zu deutlich steigenden Preisen. Da hilfsbedürftige Menschen durch die Gemeinden regelmäßig im Bereich des sozialen Wohnungsbaus versorgt werden oder gegebenenfalls über Wohngeld Unterstützung erhalten, trifft die Preisspirale insbesondere diejenigen, die keine staatlichen Transferleistungen erhalten. Dazu gehören Familien mit mittlerem Einkommen, die im sozialen Netzwerk der Gemeinden eine bedeutende Rolle spielen, in dem die Kinder in Sport- oder Musikvereinen tätig sind und die Eltern auch sozial engagiert den Vereinen oder sonstigen Institutionen den Rücken stärken. Wenn sich diese Familien Wohnraum innerhalb der Stadt nicht mehr leisten können, sondern durch gut Verdienende aus ihren Wohnungen verdrängt werden, ziehen sie ins Umland, wo sie zwar billigeren Wohnraum finden, dann aber oft zu ihrem Arbeitsplatz in der Stadt mit dem PKW pendeln müssen und für das gesellschaftliche Leben in der Stadt verloren gehen. Hierdurch würden bestehende Sozialstrukturen an Stabilität verlieren und mangels sozialer Durchmischung möglicherweise eine Ghettoisierung entstehen. Aus diesem Grund kann daher auch die Versorgung der Gemeindebevölkerung mit ausreichendem und preisgünstigen Wohnraum unter Umständen unter den Begriff der kommunalen Daseinsvorsorge subsumiert werden (vgl. hierzu Engel/Klimpel, VBlBW 2013, 161 <163 >). |
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| | Daran gemessen stellt die Errichtung von 16 zum Verkauf bestimmten barrierefreien und rollstuhlgerechten Eigentumswohnungen in der Alt-Württemberg-Allee 2-4 eine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge dar. |
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| | Bei diesen Wohnungen handelt es sich zwar nicht bereits um öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im klassischen Sinne nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz, der nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur per se der Daseinsvorsorge zugerechnet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 sowie Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, jeweils juris; LT-Drs. 12/4055, S. 24; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung/Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 102 GemO Rn. 24; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 42). Allerdings wurden hier Eigentumswohnungen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, namentlich für ältere und behinderte Menschen, errichtet. Für diese Menschen ist es ähnlich wie für gering verdienende Personen auf dem freien Wohnungsmarkt besonders schwierig, Wohnungen zu finden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, da solche Wohnungen nicht in ausreichendem Maße vorhanden und zudem häufig sehr teuer sind (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mietmarkt-wir-haben-keine-chance-gegen-ein-doppelverdienerpaerchen-mit-einem-einkommen-von-5000-euro-1.4037493, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020, 18:14 Uhr). Auch der Umbau einer „normalen“ Eigentumswohnung wäre neben der finanziellen Bürde für diese Menschen eine fast nicht leistbare Belastung sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht. Da auch in der Stadt Ludwigsburg die Nachfrage nach barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen bei weitem das vorhandene Angebot überstieg, wurde die bestehende Versorgungslücke durch die Errichtung dieser 16 Eigentumswohnungen geschlossen und damit dem dringenden Bedarf der Personen mit besonderem Wohnbedarf entsprochen (vgl. zum zunehmenden Bedarf auch den aktuellen Geschäftsbericht der Beigeladenen von 2018, S. 5). |
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| | Die Errichtung von 23 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in der Hauptstraße 181 und 181/1 stellt ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge dar. |
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| | Dort wurden insgesamt 43 Wohneinheiten errichtet. Zum einen wurde ein Gebäude mit 20 Mietwohnungen gebaut, wovon zehn nach dem Modell „Wohnen Plus“ vermietet werden. Bei diesem Modell wird für die Seniorinnen und Senioren gemäß ihrem Alterseinkommen das Modell „Fair Wohnen“ umgesetzt, das heißt die Miete entsprechend reduziert. Zum anderen errichtete die Beigeladene 23 Eigentumswohnungen, deren Verkaufserlöse zur Querfinanzierung des hier realisierten Projekts „Wohnen Plus“ verwendet wurden. |
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| | Die Vermietung von Bestandswohnungen sowohl im frei finanzierten als auch im (freiwillig) preisreduzierten Segment ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen der Kerntätigkeit der Beigeladenen zuzuordnen, welche als Daseinsvorsorgetätigkeit anzusehen ist. Ergänzend ist bei dem Projekt „Wohnen Plus“ zu berücksichtigen, dass hierdurch bezahlbarer und vor allem ein bedarfsgerechter Wohnraum für Seniorinnen und Senioren und damit für Personen mit besonderem Wohnbedarf geschaffen wurde. |
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| | Die Errichtung der 23 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen dient der Realisierung des Projekts „Wohnen Plus“. Zwar ist der Einsatz von Erlösen aus wirtschaftlicher Betätigung für soziale Zwecke (Querfinanzierung) für sich genommen nicht ausreichend, um die wirtschaftliche Betätigung der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Anders verhält es sich jedoch, wenn mit der wirtschaftlichen Betätigung selbst Gemeinwohlzwecke verfolgt werden. Das ist hier der Fall. Die Erlöse aus dem Verkauf der 23 Eigentumswohnungen ermöglichten die Finanzierung des in demselben Gebiet realisierten Modells „Wohnen Plus“. Diese Querfinanzierung diente somit direkt der Aufrechterhaltung der Kerntätigkeit der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass durch den Bau von frei finanzierten Mietwohnungen, freiwillig preisreduzierten Mietwohnungen sowie zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in einem Gebiet weitere anerkennenswerte Gemeinwohlzwecke verfolgt werden, da hierbei eine soziale Durchmischung verschiedener Bevölkerungsgruppen erreicht und hierdurch stabile Sozialstrukturen geschaffen werden. Ferner wird eine Ausgrenzung der Seniorinnen und Senioren vermieden. |
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| | Entgegen der Meinung der Klägerinnen handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Umgehung der Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO. Denn durch die jeweilige Einzelfallprüfung könnte die Beklagte gerade nicht stets behaupten, dass sie die Gewinne aus einer gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstoßenden Tätigkeit für Zwecke der Daseinsvorsorge verwende und damit die Norm leerlaufen würde. |
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| | Doch selbst wenn man dieser Querfinanzierung den Daseinsvorsorgecharakter absprechen wollte, so wäre dennoch kein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gegeben, da es sich um eine zulässige Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung der Kerntätigkeit der Beigeladenen handeln würde. Denn in diesem Fall würde es sich aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl von 23 errichteten Eigentumswohnungen im Vergleich zum Gesamtwohnungsbestand der Beigeladenen von 2.300 Wohnungen nur um eine - ihrer Kerntätigkeit dienende - untergeordnete Tätigkeit handeln. |
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| | Dass die Beigeladene dieses Projekt auch auf andere Weise hätte realisieren können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass im Falle der Realisierung dieses Projekts ohne Quersubventionierung 30 % Eigenkapital hätte eingebracht werden müssen, der kumulierte Cash-Flow nach 25 Jahren rund -760.000,00 EUR und die Rendite nach 40 Jahren +1,62 % betragen hätten. Durch die erfolgte Quersubventionierung war die Einbringung von Eigenkapital entbehrlich, der kumulierte Cash-Flow hätte nach rund 25 Jahren lediglich -12.000,00 EUR und die Rendite nach 40 Jahren +2,77 % betragen. Daraus folgt, wie es auch die Klägerinnen vorgetragen haben, dass eine Realisierung des Projekts „Wohnen Plus“ zwar auch ohne diese Quersubventionierung möglich gewesen wäre. Allerdings musste mit Quersubventionierung zum einen kein Eigenkapital eingebracht werden und zum anderen wurde ein besserer Cash-Flow und eine höhere Rendite erzielt, als ohne die Quersubventionierung. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung ist ein Unternehmen in der Entscheidung frei, eine bessere, beziehungsweise die beste Handlungsalternative zu wählen. Dies gilt auch für die von der Beklagten beherrschte Beigeladenen als kommunales Wohnungsbauunternehmen. Denn die Beigeladene hat die Quersubventionierung nach Angaben der Beklagten zur Aufrechterhaltung ihrer Kerntätigkeit vorgenommen und die Errichtung der 23 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen daher direkt mit der Daseinsvorsorgetätigkeit verknüpft. Das nicht näher begründete Vorbringen der Klägerinnen, dass buchführungstechnisch nicht belegt sei, dass die Veräußerungserlöse tatsächlich für die Finanzierung dieses Projekts eingesetzt worden seien, greift unter Bezugnahme auf die ausführliche Darstellung der Beklagten zur Realisierung des Projekts nicht durch. |
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| | Der weitere Vortrag der Klägerinnen, es sei nicht gesichert, dass die Beigeladene ihre Gewinne für irgendwelche Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge einsetzen wolle oder könnte, überzeugt in Anbetracht der Tatsache, dass die Beigeladene mit ihrer Kerntätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist und keine weiteren Geschäftsfelder ersichtlich sind, in welche Gewinne (ausschließlich) einfließen könnten, ebenfalls nicht. |
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| | Die Klägerinnen können überdies mit ihrem Argument, es habe aufgrund der guten Wirtschaftslage der Beigeladenen weder in der Vergangenheit noch derzeit Anlass für eine Quersubventionierung bestanden, nicht durchdringen. Allein aus dem pauschalen Vorbringen, die Beigeladene habe seit 2008 durchgehend Bilanzgewinne zwischen zwei und fünf Mio. EUR erzielt, können zunächst keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die streitgegenständlichen Bauträgertätigkeiten gemacht werden, da die Bilanzgewinne sämtliche unternehmerischen Bereiche der Beigeladenen abbilden. Des Weiteren wird verkannt, dass die Bewirtschaftung des Bestands der Beigeladenen von derzeit etwa 2.300 Wohnungen stetig Investitionen in Millionenhöhe erfordert. So wurden für die Instandhaltung, Instandsetzung und energetische Modernisierung der relativ alten Bestandsobjekte der Beigeladenen (über 1.000 Objekte sind älter als 50 Jahre) in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt 4,2 Mio. EUR pro Jahr aufgewendet. Hierfür ist zunächst dauerhaft ein gewisser Grundstock an finanziellen Mitteln zur Aufrechterhaltung der Kerntätigkeit erforderlich. Des Weiteren benötigt die Beigeladene die Gewinne aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen, um die Mieten ihres Wohnungsbestandes weiterhin unter den Durchschnittswerten der Nettomiete des aktuellen Ludwigsburger Mietspiegels halten und so ihre Kerntätigkeit aufrechterhalten zu können. Die Erlöse aus dem Verkauf neuer Eigentumswohnungen ermöglichen ferner den Neubau weiterer (frei finanzierter) Mietwohnungen, die nicht im Zusammenhang mit den Modellen „Fair Wohnen“ oder „Wohnen Plus“ stehen. Auch insofern wird die Aufrechterhaltung der Kerntätigkeit der Beigeladenen durch die Schaffung neuen Wohnraums für breite Schichten der Bevölkerung sichergestellt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Beigeladene in der Vergangenheit vermehrt Bestandswohnungen veräußert und die Erlöse aus diesen Verkäufen zur Aufrechterhaltung ihrer Kerntätigkeit verwendet hat. Da eine unbegrenzte Bestandswohnungsveräußerung indes nicht ohne Gefahr für die Wahrnehmung des Sozialauftrags der Beigeladenen möglich ist und der Aufsichtsrat der Beigeladenen deshalb mittlerweile beschlossen hat, keine weiteren Bestandswohnungen zu veräußern, ist die Generierung von weiterem Kapital unumgänglich, damit die Beigeladene auch künftig ihre Kernaufgaben wahrnehmen kann. Auch aus diesem Grund ist die hier erfolgte Querfinanzierung gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Die Errichtung der einen zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnung in der Wilhelmstraße, die keinen direkten Bezug zu einem konkreten anderen Neubauvorhaben der Beigeladenen aufweist, stellt bei einer isolierten Betrachtung keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge dar. Die Errichtung lediglich einer zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnung stellt allerdings eine, dem Kerngeschäftsfeld der Beigeladenen untergeordnete Tätigkeit dar, die als zulässige Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung dazu gesehen werden kann. Die Sicherstellung der Kerntätigkeit rechtfertigt die - auch im Hinblick auf den Gesamtwohnungsbestand der Beigeladenen äußerst marginale - Querfinanzierung. |
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| | Auch die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beklagten aus. Denn sie verfolgt - wie zuvor gezeigt - mit der Geschäftstätigkeit der von ihr beherrschten Beigeladenen in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) ein legitimes kommunales Anliegen und verbessert durch ihre Geschäftstätigkeit die bestehenden Strukturen der Stadtplanung und Stadtentwicklung in Ludwigsburg und versorgt - in Zeiten erheblichen Wohnungsmangels und stetig steigender Wohnkosten - insbesondere Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen und damit breite Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum. Mit dem seit dem Jahre 2006 verstärkt betriebenen Bau von preisreduzierten und im Übrigen vergleichsweise günstigen Mietwohnungen und dem Verkauf von Eigentumswohnungen leistet die Beigeladene einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Wohnungsmangels in Ludwigsburg. Es ist davon auszugehen, dass die Ausweitung ihrer Betätigung auch preisdämpfende Wirkung hat. Dafür spricht, dass die Beigeladene beim Verkauf von Eigentumswohnungen Spekulationsgeschäften vorbeugt. So sorgt sie nach eigener Darstellung bei einem entsprechenden Bedürfnis durch Gestaltung der Kaufverträge dafür, dass Erwerber einer Eigentumswohnung einen Aufpreis zahlen müssen, falls sie innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Eigentumswohnung wieder veräußern. Die Beigeladene erschwert damit preistreibende Spekulationsgeschäfte und sorgt dafür, dass eine größere Zahl eigengenutzter Wohnungen vorhanden ist, was das städtebauliche Ziel einer sozialen Durchmischung des Baugebiets unterstützt. Die privaten Interessen der Klägerinnen als Konkurrentinnen der Beigeladenen müssen demgegenüber zurücktreten. Grundrechtliche Abwehransprüche stehen den Klägerinnen nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung schützen Grundrechte nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor Konkurrenz der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -, juris, m. w. N.). Art. 12 GG schützt die Freiheit des Marktzugangs, nicht den Besitzstand auf einen bestimmten Markt oder zukünftige Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Uechtritz/Otting in Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, S. 97). Im Übrigen ist die Anzahl der von der Beigeladenen im Geschäftsjahr 2015 errichteten Eigentumswohnungen nicht derartig hoch, dass man von einer Verdrängung der Klägerinnen aus dem Bauträgergeschäft sprechen könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Erschließung neuer Baugebiete nach der Beschlusslage des Gemeinderats der Beklagten nur circa 30 % der Gesamtnettobaufläche für Geschosswohnungsbauvorhaben zur Errichtung von preiswertem Wohnraum entsprechend dem Modell „Fair Wohnen“ an die Beigeladene verkauft werden und die restlichen 70 % der Flächen für Geschosswohnungsbau sowie die Flächen für Nicht-Geschosswohnungsbau am freien Markt angeboten werden, damit sich private Investoren, Baugruppen, Bauträger - auch gemeinnützige Bauträger - unter gleichen Voraussetzungen bewerben können. Auch dadurch werden die Interessen der Klägerinnen in ausreichendem Maße berücksichtigt. |
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| | Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Beigeladene möglicherweise an die kommunalrechtlichen Haushaltsgrundsätze gemäß § 77 GemO gebunden ist und daher möglicherweise die Vermietung ihrer Objekte unter der durchschnittlichen Nettomiete in Ludwigsburg rechtlich zweifelhaft sein könnte. Denn die Beantwortung dieser haushälterischen Frage ist für die Prüfung der hier angegriffenen gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen nicht relevant. Darüber hinaus steht der Grundsatz der Aufgabenerfüllung einer Kommune an oberster Stelle, wodurch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingeschränkt sein können. |
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| | Die Klagen der Klägerinnen sind bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. |
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| | Die Klagen sind unzulässig, soweit sie die Planungen der Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Oststadt“ („Fuchshof“ und „Oßweil“) betreffen. Im Übrigen sind die Klagen zulässig. |
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| | Statthaft ist vorliegend eine allgemeine Leistungsklage. |
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| | Können Unternehmen einen Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift geltend machen, kommt ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Diesen können sie im Wege der Leistungsklage verfolgen. Dieser Unterlassungsanspruch kann im Hinblick auf spezifische Maßnahmen oder Erklärungen der Kommune oder deren Gesellschaft geltend gemacht werden, obwohl in § 102 Abs. 1 GemO von an sich einmaligen Vorgängen wie der Errichtung, der Übernahme, der wesentlichen Erweiterung und Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen die Rede ist. Adressat des Kommunalwirtschaftsrechts ist grundsätzlich die jeweilige Kommune. Agiert nicht die Kommune, sondern eine juristisch verselbstständigte Person, wandelt sich der Unterlassungsanspruch in einen Anspruch, gerichtet auf die Einwirkung der Kommune auf ihre Gesellschaft mit dem Ziel, dass diese Gesellschaft alle Maßnahmen und Erklärungen unterlässt, die zu einem Verstoß gegen die Grenzen zulässiger kommunalwirtschaftlicher Betätigung führen (vgl. Otting/Olgemöller, KommJur 2014, 201 <203>). |
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| | Danach können die Klägerinnen ihr Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. |
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| | Mit ihrem Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, sicherzustellen, dass die von ihr beherrschte Beigeladene die geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Baugebieten „Oststadt“ („Fuchshof“ und „Oßweil“), „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ unterlässt, begehren die Klägerinnen gerade einen solchen umgewandelten Anspruch auf Einwirkung, wenngleich sie das Wort „Einwirkung“ nicht ausdrücklich erwähnen. |
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| | Den Klägerinnen fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, soweit ihre Klagen die geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Oststadt“ („Fuchshof“ und „Oßweil“) betreffen. |
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| | Statthaft ist hier die allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage. Diese ist nur zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass die Behörde eine bestimmte konkretisierte Handlung vornehmen wird. Anderenfalls ließe sich weder ein bestimmter Antrag stellen noch wäre eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, § 42 Abs. 1 Rn. 163). Darüber hinaus muss der Kläger geltend machen, dass anderenfalls vollendete Tatsachen und irreparable Folgen herbeigeführt werden (vgl. Kuhlka in BeckOK, VwGO, 53. Ed., § 123 Rn. 44). |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach Aussage der Beklagten steht derzeit noch nicht fest, wie viele zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Oststadt“ errichtet werden sollen. In dem Gebiet „Fuchshof“ kann die Beklagte derzeit noch keine konkreten Angaben zur Anzahl geplanter Wohneinheiten machen. Insbesondere steht ein Beschluss über die Vermarktung der entstehenden künftigen Baugrundstücke noch aus. Auch für das Baugebiet im Stadtteil „Oßweil“ kann die Beklagte derzeit noch keine konkreten Angaben zur Anzahl geplanter Wohneinheiten machen, da hierfür bislang lediglich das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs existiert und der für die Realisierung des Baugebiets erforderliche Zwischenerwerb der Grundstücke durch die Beklagte bislang nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht vorgetragen, dass ihnen ein irreparabler Schaden im oben genannten Sinne droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. |
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| | Im Hinblick auf die Baugebiete „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“, besteht hingegen ein Rechtsschutzbedürfnis, da dort die Errichtung weiterer von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen aufgrund der derzeitigen Planungen der Beigeladenen bereits hinreichend sicher ist, beziehungsweise in dem Gebiet „Grünbühl“ bereits begonnen hat. |
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| | Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie indes unbegründet. |
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| | Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, sicherzustellen, dass die von ihr beherrschte Beigeladene die geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Baugebieten „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ unterlässt. |
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| | Die Beklagte ist auch hinsichtlich dieser Klagen der richtige Klagegegner im Sinne des § 78 VwGO. Der Beklagten ist es aufgrund ihrer Gesellschafterstellung möglich, entsprechend dem klägerischen Begehren auf die Beklagte einzuwirken und so die geplanten Bauträgertätigkeiten zu verhindern. |
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| | Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. |
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| | Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht auf eine Verletzung des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gestützt werden. |
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| | Offen bleiben kann auch an dieser Stelle, ob die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bereits deshalb ausscheidet, weil sich die Beigeladene bezüglich der beanstandeten Geschäftstätigkeit in Form der geplanten Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Baugebieten „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ auf Bestandsschutz berufen kann beziehungsweise in dieser schon keine wesentliche Erweiterung zu sehen ist. Denn jedenfalls steht einer Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO entgegen, dass sowohl die Kerntätigkeit als auch die beanstandete geplante Geschäftstätigkeit der Beigeladenen der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. |
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| | Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Kerntätigkeit der Beigeladenen in Form der Bewirtschaftung, Modernisierung und Instandhaltung des eigenen Bestands an Häusern und Mietwohnungen der Daseinsvorsorge zuzuordnen (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (2)). |
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| | Nach wie vor versorgt die Beigeladene trotz der angespannten Lage auf dem Mietwohnungsmarkt in Ludwigsburg breite Schichten der Bevölkerung mit preisgünstigem Wohnraum. So stehen nach dem Geschäftsbericht der Beigeladenen von 2018 weiterhin neben den frei finanzierten Mietwohnungen knapp ein Drittel aller Wohnungen für Personen mit besonderem sozialen Bedarf zur Verfügung. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 wurden 639 Wohnungen an einkommensschwache Haushalte sowohl öffentlich oder kommunal gefördert als auch freiwillig preisreduziert durch die Beigeladene vermietet. Zudem wurden mit dem Modell „Fair Wohnen“ 80 Wohnungen errichtet, von denen im Berichtsjahr 39 Einheiten freiwillig preisreduziert vermietet wurden. Ferner stehen nach den Ausführungen in dem Geschäftsbericht der Beigeladenen von 2017 noch 131 Wohnungen in den Stadtteilen Grünbühl, Neckarweihingen, Oßweil, Pflugfelden, Poppenweiler und Weststadt aus der Neubegründung von Belegungsrechten durch das Förderprogramm „Wohnungsbau BW 2017“ zur Verfügung. Der Förderzeitraum beträgt 30 Jahre. Zudem konnte durch das neue Förderprogramm die zum Jahresende 2018 an die Belegungsbindung gekoppelte ausgelaufene Förderung weiterer 141 Wohnungen fortgeführt werden. |
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| | Ferner zeigt die Entwicklung der Mietpreise der Beigeladenen, dass sie ihren Wohnungsbestand nach wie vor durchweg zu günstigen Konditionen vermietet. |
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| | Im Geschäftsjahr 2016 lag die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen nach dem Geschäftsbericht bei 6,80 EUR/m2, die der öffentlich, kommunal und freiwillig preisgedämpften Wohnungen bei 5,98 EUR/m2 und die der frei finanzierten Wohnungen bei 7,28 EUR/m2. Im Geschäftsjahr 2017 lag die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen nach dem Geschäftsbericht bei 6,79 EUR/m2, die der öffentlich, kommunal und freiwillig preisgedämpften Wohnungen bei 5,95 EUR/m2 und der preisreduzierten „Fair-Wohnen“-Ein- heiten bei 7,11 EUR/m2 Die durchschnittliche Kaltmiete des Gesamtbestands der Wohnungen der Beigeladenen lag im Geschäftsjahr 2018 bei 7,03 EUR/m2, die der öffentlich, kommunal und freiwillig preisgedämpften Wohnungen bei 6,00 EUR/m2 und die der preisreduzierten „Fair-Wohnen“-Einheiten bei 7,93 EUR/m2 Nach Angaben der Beklagten betrug die durchschnittliche Miete der frei finanzierten Wohnungen 7,57 EUR/m2 Sämtliche Durchschnittsmieten der Beigeladenen liegen damit deutlich unter den durchschnittlichen Nettomieten der jeweils aktuellen Ludwigsburger Mietspiegel in Höhe von 8,74 EUR/m2 (2017) und 9,13 EUR/m2 (2019). Darüber hinaus bekräftigt auch an dieser Stelle ein Blick auf die Entwicklung der durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in Ludwigsburg auf der Internetseite „Immobilienscout24.de“, dass die Mieten der Beigeladenen deutlich unter dem Durchschnitt liegen. So betrugen die durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in der Stadt Ludwigsburg im Jahr 2017 10,17 EUR/m2, im Jahr 2018 10,78 EUR/m2 und im Jahr 2019 11,45 EUR/m2 Die durchschnittlichen Angebotspreise für Mietwohnungen in dem Kreis Ludwigsburg betrugen im Jahr 2017 9,42 EUR/m2, im Jahr 2018 9,96 EUR/m2 und im Jahr 2019 10,54 EUR/m2 (https://atlas.immobilien-scout24.de/orte/deutschland/baden-württemberg/ludwigsburg-kreis/ludwigsburg?marketingFocus=APARTMENT_RENT&searchQuery=ludwigsburg#/preisent-wicklung, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020, 16:09 Uhr). Schließlich folgt eine andere Bewertung auch nicht aus dem aktuellen Mietspiegel der Klägerin zu 2) für das Jahr 2019, wonach die Miete in Ludwigsburg je nach Ausstattung der Wohnung in einfacher Lage durchschnittlich zwischen 8,30 EUR/m2 und 11,20 EUR/m2 und in guter Lage zwischen 8,80 EUR/m2 und 15,70 EUR/m2 EUR liegt, da diese Werte über dem aktuellen Durchschnittswert der Beigeladenen in Höhe von 7,03 EUR/m2 liegen. |
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| | Das Angebot von bezahlbaren Mietwohnungen gilt - wie bereits zuvor erwähnt - nicht nur für Bestandswohnungen der Beigeladenen, sondern auch für Neuvermietungen. So hat die Beigeladene beispielsweise im Jahr 2018 insgesamt zwei Wohnungen in dem komplett modernisierten Gebäude in der Abelstraße 59 nach dem Modell „Fair Wohnen“ unterhalb der dortigen durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete freiwillig preisreduziert vermietet. In dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ in der Caerphil-lystraße vermietet die Beigeladene 28 der insgesamt 42 im Jahr 2018 erstellen Wohneinheiten preisreduziert (10 öffentlich geförderte Wohnungen und 18 freiwillig preisreduzierte Wohnungen). Darüber hinaus hat die Beigeladene bei der Modernisierung der Wohnungen in der Reichenberger Straße 1-3 und 5-7 Mieterhöhungen nur im sogenannten warmmietneutralen Bereich vorgenommen. |
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| | Soweit die Klägerinnen hiergegen vorbringen, es entstehe ein verzerrtes Bild, soweit die Beklagte darauf hinweise, dass die Durchschnittsmieten der Beigeladenen im Jahr 2016 unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen hätten, weil sie hierbei nur die durchschnittliche Nettomiete unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen und gerade nicht die ortsübliche Vergleichsmiete benenne, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die in dem jeweils aktuellen Mietspiegel der Beklagten angegebene durchschnittliche Nettomiete unabhängig von jeglichen Wohnwertmerkmalen erfolgt. Darüber hinaus enthält der Mietspiegel eine tabellarische Aufstellung der durchschnittlichen Vergleichsmiete in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baualter sowie eine dreistufige Ermittlungsmethode zur Errechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Abhängigkeit von bestimmten Wohnwertmerkmalen (vgl. https://www.ludwigsburg.de/site/Ludwigsburg-Internet/get/params_E2031767709/16184654/Mietspiegel_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020, 17:49 Uhr). Dementsprechend handelt es sich bei den von der Beigeladenen in ihren jeweiligen Geschäftsberichten angegebenen Durchschnittsmieten für alle Wohnungen - entgegen ihrer insoweit unzutreffenden Formulierung im Rahmen der Klageerwiderung - nicht um ortsübliche Vergleichsmieten, sondern um Nettomieten. Es ist mithin nicht nachvollziehbar und wurde von den Klägerinnen auch nicht substantiiert begründet, weshalb die Benennung von Durchschnittswerten zu einem verzerrten Bild führen sollte. Denn der Vergleich der durchschnittlichen Nettomiete aller Wohnungen in Ludwigsburg mit den durchschnittlichen Nettomieten aller Wohnungen der Beigeladenen ist eine nachvollziehbare Darstellung bei Anwendung gleicher Bemessungsgrößen. Problematisch wäre es - was hier gerade nicht erfolgt ist - bei einem Vergleich zwei ungleiche Bemessungsgrößen heranzuziehen, was beispielsweise bei einem Vergleich zwischen einer durchschnittlichen Nettomiete und einer ortsüblichen Vergleichsmiete der Fall wäre. |
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| | An der Bewertung, dass die Kerntätigkeit der Beigeladenen in Form der Bewirtschaftung, Modernisierung und Instandhaltung des eigenen Bestands an Häusern und Mietwohnungen (nach wie vor) der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist, ändert auch die jüngst erweiterte Bauträgertätigkeit der Beigeladenen hinsichtlich der Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen sowie ihre diesbezüglichen weiteren Planungen nichts. |
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| | Die Beigeladene hat bereits im Geschäftsjahr 2019 18 zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ (Caerphillystraße) errichtet und plant nach eigenen Angaben in den nächsten Jahren die Errichtung von circa 207 weiteren zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen (davon 140 Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Grünbühl“, circa 50 Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Jägerhofkaserne“ und circa 17 Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Schauinsland-Neckarweihingen“). Darüber hinaus sieht die Planung der Beigeladenen die Errichtung weiterer zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Oststadt“ („Fuchshof“ und „Oßweil“) vor, deren genaue Anzahl derzeit noch nicht feststeht. Dies führt indes nicht dazu, dass sich der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen in das Gebiet der reinen Bauträgertätigkeit zur Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen verlagert hat. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass in den vorgenannten Neubaugebieten in weit größerem Umfang auch Mietwohnungen errichtet und in den Bestand der Beigeladenen übernommen wurden beziehungsweise übernommen werden sollen. In dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ in der Caerphillystraße sind 42 Mietwohnungen im Anlagevermögen der Beigeladenen verblieben. Nach derzeitiger Planung sollen in dem Gebiet „Grünbühl“ circa 280 Mietwohnungen, in dem Gebiet „Jägerhofkaserne“ circa 111 Mietwohnungen und in dem Gebiet „Schauinsland-Neckarweihingen“ circa 38 Wohnungen und damit insgesamt etwa 429 Mietwohnungen in den Bestand der Beigeladenen gelangen. Durch die Schaffung einer großen Zahl bezahlbarer Mietwohnungen leistet die Beigeladene einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot in Ludwigsburg. Da die Beigeladene nicht ausschließlich zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen errichtet, sondern stets auch ihren eigenen Mietwohnungsbestand erweitern wird, kommt es gerade nicht zu einer Verschiebung des Schwerpunkts der Kerntätigkeit der Beigeladenen, zumal die Anzahl der zu errichtenden Mietwohnungen mit 429 Wohnungen im Verhältnis zu den 207 geplanten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den errichteten beziehungsweise zu errichtenden Mietwohnungen der Beigeladenen nicht um „Luxusobjekte“ handelt. Es werden vielmehr zum Teil öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz errichtet (zehn Wohnungen in dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ [Caerphillystraße], circa 70 Wohnungen in dem Gebiet „Jägerhofkaserne“ und circa 17 Wohnungen in dem Gebiet „Schauinsland-Neckarweihingen“). Außerdem kommt das Projekt „Fair Wohnen“ mehrfach zur Anwendung, wo die Beigeladene freiwillig preisgedämpfte und frei finanzierte Mietwohnungen zur Verfügung stellt (so beispielweise in dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“: 32 Mietwohnungen, davon 18 Wohnungen preisgedämpft und 14 Wohnungen frei finanziert). Auch in dem Gebiet „Grünbühl“ sollen nach Angaben der Beigeladenen circa 150 Mietwohnungen entweder als öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz oder als freiwillig preisgedämpfte Mietwohnungen nach dem Modell „Fair Wohnen“ errichtet und in den Bestand der Beigeladenen übernommen werden. |
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| | Darüber hinaus sind die Planungen der Beklagten und der Beigeladenen hinsichtlich der Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Baugebieten „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Die Errichtung von 140 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Grünbühl“ bewegt sich auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. |
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| | Zwar überschreitet die Errichtung von 140 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in diesem Gebiet die Anzahl sowohl der bislang in den verschiedenen Baugebieten bereits errichteten als auch der nunmehr geplanten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen, sodass es insoweit bei einer solitären Betrachtung dieser absoluten Zahl problematisch erscheinen mag, diese Tätigkeit ohne Weiteres der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Ein solcher Schluss greift hier allerdings - wie bereits zuvor ausführlich dargestellt (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (3)) - zu kurz. Deshalb sind auch an dieser Stelle im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Besonderheiten der jeweiligen Planung zu berücksichtigen. |
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| | Bei dem Gebiet „Grünbühl“ handelt es sich um ein ehemaliges Militärlager, aus dem sich nach dem Zweiten Weltkrieg eine Siedlung für Heimatvertriebene aus verschiedenen Ländern entwickelte. Die Beklagte erwarb die Siedlungsgrundstücke im Jahr 2013 durch Ausübung des ihr zustehenden Vorkaufsrechts von der BImA. Bei den 321 vorhandenen sanierungsbedürftigen Bestandswohnungen handelt es sich um einfachste Wohneinheiten. Derzeit sind nach Angaben der Beigeladenen hiervon noch 270 Wohnungen an Personen vermietet, die auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos sind. Die Beigeladene beabsichtigt eine sozialverträgliche Revitalisierung dieses Gebiets. Die aktuelle Planung sieht vor, dass in den nächsten acht Jahren etwa 420 neue Wohneinheiten die sanierungsbedürftigen 321 bestehenden Wohneinheiten ersetzen werden. Etwa 280 Wohneinheiten (66,7 %) bleiben im Bestand der Beigeladenen, hiervon werden circa 150 Wohnungen entweder als Wohnungen mit Mitteln aus dem Landeswohnraumförderprogramm oder als preisgedämpfte Mietwohnungen nach dem Modell „Fair Wohnen“ zur Verfügung gestellt. Zudem wird ein sechsgruppiger Kindergarten in das Anlagevermögen der Beigeladenen aufgenommen und vermietet. Zusätzlich wird die Nahversorgung der Bevölkerung deutlich verbessert. Beispielsweise sind dort ein Bäckerei-Cafe und ein Ärztehaus zur besseren medizinischen Versorgung vorgesehen. Des Weiteren ist dort die Errichtung eines Gebäudes geplant, in dem unter anderem eine abgewandelte Form des Modells „Wohnen Plus“ in Form von betreutem Wohnen bis hin zur Wohnpflege angeboten werden soll. Etwa 140 Wohneinheiten (33,3 %) sind zum Verkauf zur Finanzierung der Gesamtmaßnahme vorgesehen. Insgesamt investiert die Beigeladene hier rund 150 Mio. EUR. Die Beigeladene hat den derzeitigen Bewohnern der Bestandsgebäude von „Grünbühl“ zugesagt, dass sie nach dem Umbau dort wohnen bleiben können (vgl. https://www.wohnungsbau-ludwigsburg.de/de/231,https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.wieviel-darf-wohnen-kosten-in-gruenbuehl-werden-preisguenstige-wohnungen-gebaut.ce03670b-e6e2-46de-9308-9abd269d6b82.html, jeweils zuletzt abgerufen am 17. Juli 2020, 09:53 Uhr). Bei der sozialverträglichen Neubebauung übernimmt die Beigeladene auch Aufgaben im Bereich der Sozialarbeit sowie das Umzugsmanagement für die bisherigen Bewohner. |
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| | Aus alledem folgt, dass sich die Beigeladene bei der Realisierung dieses Projekts auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge bewegt. Insbesondere hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum zur Feststellung der Gemeinwohlbedürfnisse nicht überschritten. Aufgrund der problematischen Sozialstruktur in diesem Gebiet sowie der angespannten Lage auf dem Ludwigsburger Wohnungsmarkt, insbesondere für die derzeit in diesem Gebiet lebenden Bewohner, ist die geplante Bebauung gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein großer Teil der dortigen Planungen bewegt sich bereits per se auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, wie beispielsweise die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum, von freiwillig preisreduzierten Wohnungen nach dem Modell „Fair Wohnen“ (siehe dazu sogleich unter III. 3.), von Wohnraum für Personen mit besonderem Wohnbedarf (betreutes Wohnen bis hin zur Wohnpflege) und von frei finanzierten Wohnungen unterhalb der durchschnittlichen Nettomiete. Der Daseinsvorsorge zuzuordnen sind ferner die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie der Ausbau der Nahversorgung. |
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| | Zwar ist - wie bereits zuvor erwähnt - der Einsatz von Erlösen aus wirtschaftlicher Betätigung für soziale Zwecke (Querfinanzierung) für sich genommen nicht ausreichend, um die wirtschaftliche Betätigung der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Anders verhält es sich jedoch, wenn mit der wirtschaftlichen Betätigung selbst Gemeinwohlzwecke verfolgt werden. Das ist hier der Fall. Durch die Querfinanzierung wird im Wege einer sozialverträglichen Revitalisierung durch die Schaffung eines diversifizierten Wohnungsangebots für breite Schichten der Bevölkerung eine soziale Durchmischung erreicht und damit stabile Sozialstrukturen geschaffen. Da das gesamte Projekt, welches über acht Jahre entwickelt wird, einen Investitionsaufwand von etwa 150 Mio. EUR erfordert, ist die Errichtung der geplanten 140 Eigentumswohnungen, die hier etwa nur ein Drittel der gesamten Neubebauung ausmacht, auch nicht derart hoch, um ihr den Daseinsvorsorgecharakter abzusprechen. |
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| | Doch selbst wenn man den hier geplanten 140 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen den Daseinsvorsorgecharakter absprechen wollte, so wäre dennoch kein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gegeben, da es sich um eine zulässige Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung der Kerntätigkeit der Beigeladenen handeln würde. Trotz der isoliert betrachtet hohen Zahl der geplanten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen im Gegensatz zu den anderen Bebauungen und Planungen der Beigeladenen ist indes sowohl die Größe des Gesamtwohnungsbestandes der Beigeladenen von etwa 2.300 Wohnungen sowie das Gesamtbauvolumen in dem Gebiet „Grünbühl“ in Höhe von 420 Wohneinheiten zu beachten, wovon 280 Einheiten in den Bestand der Beigeladenen übernommen werden sollen. Der Anteil der dort geplanten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen entspricht somit lediglich 33,3 % und wäre daher als eine der Kerntätigkeit dienende untergeordnete Tätigkeit zu bewerten. |
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| | Soweit die Klägerinnen bestreiten, dass der Verkauf von 140 Eigentumswohnungen zur Querfinanzierung der Gesamtmaßnahme erforderlich ist, weil die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz und die Vermietung von Wohnungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht quersubventionierungsbedürftig seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Maßnahmen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz keine Vollförderung beinhaltet und gewährte Darlehen zurückgezahlt werden müssen (vgl. die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz [DH-LWoFG], abrufbar unter https://wm.baden-wuerttem-berg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Bauen/Wohnungs-bau/Durchfuehrungshinweise_zum_LandeswohnraumfoerderungsgesetzStand_31.07.2010_.pdf, zuletzt angerufen am 17. Juli 2020, 10:52 Uhr). Da die Beigeladene ihre Objekte im Durchschnitt unterhalb der Durchschnittsnettomiete anbietet, greift des Weiteren das Argument der Klägerinnen, eine Vermietung zur ortsüblichen Vergleichsmiete sei nicht quersubventionierungsbedürftig, nicht durch. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass die Realisierung eines Bauprojekts auch ohne die Quersubventionierung möglich wäre, so ist auch an dieser Stelle zu beachten, dass die Beigeladene auf diese Weise weder Eigen- noch Fremdkapital, zum Beispiel in Form von Krediten, einbringen muss (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (3)). |
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| | Die Errichtung von 50 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Jägerhofkaserne“ bewegt sich ebenfalls auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. |
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| | Dieses Gebiet ist wie das Gebiet „Grünbühl“ eine ehemalige Konversionsfläche, welche die Beigeladene durch Ausübung des ihr zustehenden Vorkaufsrechts direkt von der BImA erworben hat. Geplant ist dort der Bau von 149 Wohneinheiten. Hiervon sollen circa 70 Wohnungen und damit beinahe die Hälfte (47 %) als öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz errichtet werden. Insoweit handelt es sich um Bautätigkeiten, die direkt der Daseinsvorsorge zuzuordnen sind. Um dieses Projekt mit einem - im Gegensatz zu anderen Baugebieten der Beigeladenen - höheren Anteil an Sozialwohnungen ausstatten und es insgesamt finanziell bewältigen zu können, plant die Beigeladene etwa 50 Wohnungen (33,5 %) als zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen zu errichten. Auch an dieser Stelle erreicht die Beigeladene durch die spezielle Bauart mit verschiedenen Wohnformen eine soziale Durchmischung der Ludwigsburger Bevölkerung, und zwar in direkter Innenstadtnähe. Dadurch werden stabile soziale Strukturen geschaffen und eine Ghettoisierung verhindert. Die Errichtung der zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen dient daher unmittelbar den Zwecken der Daseinsvorsorge. Zu beachten ist auch hier, dass das Landeswohnraumförderungsgesetz keine Vollförderung beinhaltet. Es ist daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zur Realisierung des Projekts anstelle von Eigen- oder Fremdkapital die Erlöse aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen verwendet, um die Daseinsvorsorgetätigkeit in Form des sozialen Wohnungsbaus aufrechtzuerhalten. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Beigeladene einen beträchtlichen Anteil an Sozialwohnungen bauen wird, der beinahe die Hälfte der gesamten Wohneinheiten umfasst. |
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| | Im Übrigen wäre auch bei einer Verneinung des Daseinsvorsorgecharakters kein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gegeben, da es sich um eine zulässige Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung der Kerntätigkeit der Beigeladenen handeln würde. Denn der Anteil der dort geplanten zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen entspricht lediglich 33,5 % und ist daher - insbesondere im Verhältnis zum Gesamtwohnungsbestand und des hiesigen Bauvolumens - als eine der Kerntätigkeit der Beigeladenen dienende untergeordnete Tätigkeit zu bewerten. |
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| | Die geplante Errichtung von 17 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Schauinsland-Neckarweihingen“ ist ebenfalls als Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge zu bewerten. |
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| | Nach Angaben der Beklagten wird die Beigeladene auf von ihr erworbenen Grundstücken insgesamt 55 Wohneinheiten errichten. Hiervon sollen 17 Wohnungen (30 %) nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz erstellt werden. Zudem sind zwölf Wohnungen zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen vorgesehen. Ebenfalls ist vorgesehen, zur Finanzierung der Gesamtmaßnahme etwa 17 Wohnungen (30 %) als zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen zu errichten. Die verbleibenden etwa neun Wohnungen sollen als frei finanzierte Mietwohnungen vermietet werden. Die Errichtung von 17 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen dient mithin auch hier unmittelbar Zwecken der Daseinsvorsorge in Form der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung. Denn die Errichtung von Sozialwohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz und von frei finanziertem Wohnraum sind der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Dies gilt ebenso für die Errichtung einer Anschlussunterbringung von Flüchtlingen. Zudem rundet die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen eine sinnvolle und diversifizierte Bebauung in dem Gebiet „Schauinsland-Neckarweihingen“ ab und schafft dadurch stabile Sozialstrukturen. Zu beachten ist auch hierbei, dass das Landeswohnraumförderungsgesetz keine Vollförderung beinhaltet. |
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| | Schließlich fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich der geplanten Bauträgertätigkeiten zu Gunsten der Beklagten aus. Denn sie verfolgt - wie zuvor gezeigt - mit der Geschäftstätigkeit der von ihr beherrschten Beigeladenen in besonderer Weise ein legitimes kommunales Anliegen. Die Beigeladene stärkt durch ihre Geschäftstätigkeit die bestehenden Strukturen der Stadtplanung und Stadtentwicklung in Ludwigsburg und versorgt insbesondere Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen mit Wohnraum. In Bezug auf die geplante Errichtung von etwa 207 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Baugebieten „Grünbühl“, „Jägerhofkaserne“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ werden die Interessen der Klägerinnen als private Konkurrentinnen der Beigeladenen nicht in einem unverhältnismäßigen Maße berührt. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (4)) ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die geplanten Bauträgertätigkeiten aufgrund deren Komplexität über mehrere Jahre erstrecken und die Zahlen daher relativierend zu betrachten sind. Zum anderen hat die Beigeladene bei den Gebieten „Grünbühl“ und „Schauinsland-Neckarweihingen“ das ihr zustehende Erstzugriffsrecht in Anspruch genommen, sodass die Klägerinnen bei diesen Gebieten ohnehin keine Möglichkeit gehabt hätten, diese Gebiete prioritär zu erwerben. |
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| | Den Klägerinnen steht auch kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu entscheiden. |
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| | Ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB durch eine unbillige Behinderung der Klägerinnen scheidet aus. |
|
| | Zwar ist die Beklagte Adressat des Behinderungsverbots, da diese Verbotsnorm nach § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB auch für die privatrechtliche Tätigkeit der öffentlichen Hand gilt. Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht erfüllt. |
|
| | Offen bleiben kann zunächst, ob die von der Beklagten beherrschte Beigeladene überhaupt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB verfügt und ob eine Behinderung der Klägerinnen in Sinne der Norm gegeben ist. Denn jedenfalls kann bei der gebotenen Interessenabwägung der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes nicht festgestellt werden, dass eine Behinderung als unbillig angesehen werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 - 1 S 2 2490/05 -, juris; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl., § 19 Rn. 16-32). Insoweit wird vollumfänglich auf die Argumentation zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des § 102 Abs. 1 GemO Bezug genommen (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (4) und II. 2. b) (4)). |
|
| | Darüber hinaus sind die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 1, 3 und 7 UWG offensichtlich nicht gegeben, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, worin eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten beziehungsweise der Beigeladenen liegen sollte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 -, juris). |
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| | Denn das Handeln der von der Beklagten beherrschten Beigeladenen verstößt nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO (vgl. zuvor unter I. 2. b) und II. 2. b) aa)), sodass eine Schutzgesetzverletzung nicht gegeben ist. Weitere Normen, welche ein Schutzgesetz darstellen und verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| | Die Klagen sind hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die von den Klägerinnen beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Beklagte hat mit der Zulassung der Errichtung von 18 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Baugebiet „Sonnenberg-Südwest“ (Caerphillystraße) durch die von ihr beherrschte Beigeladene im Geschäftsjahr 2019 nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstoßen. |
|
| | Offen bleiben kann auch hier, ob die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bereits deshalb ausscheidet, weil sich die Beigeladene bezüglich der beanstandeten Geschäftstätigkeit in Form der Errichtung von 18 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in dem Baugebiet „Sonnenberg-Südwest“ (Caerphillystraße) im Geschäftsjahr 2019 auf Bestandsschutz berufen kann beziehungsweise in dieser schon keine wesentliche Erweiterung zu sehen ist. Denn jedenfalls steht einer Anwendbarkeit des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO entgegen, dass sowohl die Kerntätigkeit der Beigeladenen als auch die beanstandete Geschäftstätigkeit der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind. |
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| | Hinsichtlich der Bewertung der Kerntätigkeit der Beigeladenen als Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (2) und II. 2. b) aa) (2)). |
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| | Die bereits erfolgte Errichtung von 18 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen zur Finanzierung des Neubauvorhabens in dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ (Caerphillystraße) stellt sich als Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge dar. |
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| | In diesem Gebiet errichtete die Beigeladene insgesamt 60 Wohneinheiten. 42 Wohnungen (70 %) gingen als Mietwohnungen in den Bestand der Beigeladenen über. Von diesen 42 Mietwohnungen werden zehn Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz öffentlich gefördert, die restlichen 32 Wohnungen werden nach dem Modell „Fair Wohnen“ vermietet, wobei derzeit hiervon 18 Wohnungen preisgedämpft und 14 Wohnungen frei finanziert vermietet werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen veräußerte die Beigeladene insgesamt 18 Eigentumswohnungen. |
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| | Zwar kann das Modell „Fair Wohnen“ nicht mit dem sozialen Wohnungsbau im klassischen Sinne gleichgestellt werden. Bei dem Modell „Fair Wohnen“ geht es nicht ausschließlich um die Wohnraumförderung von sozial schwachen Bevölkerungsgruppen. Ziel dieses Modells ist es vielmehr, ohne Fördermittel von Stadt und Land sowie unter Verzicht auf eigene Rendite attraktiven Wohnraum mit gleichwertiger Ausstattung für alle Mieter zu schaffen. Jedes Neubauprojekt besteht daher zu gleichen Anteilen aus preisgedämpften Wohnungen für Mieter mit Wohnberechtigungsschein, frei finanzierten Mietwohnungen zu ortsüblichen Vergleichsmieten und Eigentumswohnungen. Die Erlöse der Eigentumswohnungen ermöglichen hierbei die Subventionierung der preisgedämpften Mietwohnungen. |
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| | Allerdings ist im Ergebnis auch das Modell „Fair Wohnen“ der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Zunächst ist die Errichtung und Bewirtschaftung von bezahlbarem Mietwohnraum für breite Schichten der Bevölkerung der Kerntätigkeit der Beigeladenen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge zuzuordnen (vgl. zuvor unter I. 2. b) cc) (2) und II. 2. b) aa) (2)). Hervorzuheben ist erneut, dass dem Vorhalten von frei finanzierten Mietwohnungen neben der Tatsache, dass hierdurch das breite Angebot an bezahlbaren Wohnformen komplettiert wird sowie stabile Sozialstrukturen geschaffen werden, eine bedeutsame Rolle im Rahmen der Wahrnehmung der Daseinsvorsorgetätigkeit zukommt. Diese Wohnungen ermöglichen es der Beigeladenen, die Quote der Wohnungen für sozial schwache Bevölkerungsschichten stets auf einem konstanten Niveau zu halten und so Fehlbelegungen zu verhindern. Sollten Bewohner einer preisreduzierten Wohnung zum Beispiel aufgrund ihres gestiegenen Einkommens aus der besonderen Wohnberechtigung herausfallen, kann die Beigeladene die Miete anheben und ohne Weiteres eine frei finanzierte Wohnung preisreduziert an berechtigte Personen vermieten. |
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| | Vorliegend ist auch die Errichtung der 18 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen zur Finanzierung des Projekts „Fair Wohnen“ der Daseinsvorsorge zuzuordnen. |
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| | Die Verwendung der Veräußerungserlöse ermöglichen hierbei unmittelbar die Ausübung der Kerntätigkeit der Beigeladenen in Form der Bereitstellung und Bewirtschaftung von Mietwohnraum für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere unter Einschluss der Bereitstellung von Mietwohnungen für einkommensschwache Personen. Dies ist - wie bereits gezeigt - in Zeiten enormer Wohnungsknappheit und steigender Wohnkosten in städtischen Ballungsräumen ein bestimmender Faktor, den die Kommune in rechtlich zulässiger Weise bei der konkreten Feststellung der Gemeinwohlbedürfnisse mit Blick auf sich wandelnde örtliche Verhältnisse, finanzielle Möglichkeiten und andere individuelle Faktoren vor Ort berücksichtigten darf. Besonders positiv hervorzuheben ist hinsichtlich des Modells „Fair Wohnen“ insbesondere die Kombination aus Eigentumswohnungen, frei finanzierten Mietwohnungen und freiwillig preisreduzierten Mietwohnungen in einem Gebiet. So wird eine soziale Durchmischung der Bevölkerung erzielt und eine Ghettoisierung verhindert. Es entstehen stabile Sozialstrukturen in den jeweiligen Gebieten. |
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| | Die Einhaltung der Rahmenbedingungen des Modells „Fair Wohnen“ ist auch sichergestellt. So werden die Rahmenbedingungen bei dem Erwerb von Grundstücken der Beklagten durch die Beigeladene in den notariellen Kaufverträgen aufgenommen. Ferner werden die Nutzungsbedingungen im Grundbuch eingetragen. Bei den eigenen Grundstücken der Beigeladenen stellt die Besetzung des Aufsichtsrats der Beigeladenen mit städtischen Vertretern die Kontrolle der Einhaltung der Rahmenbedingungen sicher. |
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| | Soweit die Klägerinnen hiergegen Vorbringen, dass die Beigeladene hier „nur“ 18 Wohnungen freiwillig preisreduziert, weitere 14 Wohnungen aber zur, beziehungsweise über der ortsüblichen Vergleichsmiete vermiete, führt dies nicht zum Wegfall des Daseinsvorsorgecharakters. Es wird insoweit verkannt, dass diese unterschiedlichen Mietpreise gerade Inhalt des Modells „Fair Wohnen“ sind. Soweit die Klägerinnen hiermit die Einhaltung der „Ein Drittel-Regelung“ des Modells rügen wollten, wäre eine solche Rüge unbeachtlich. Zum einen wäre eine Abweichung von knapp zwei Wohnungen unbeachtlich. Zum anderen vermietet die Beigeladene mehr preisreduzierte Wohnungen für einkommensschwache Mieter und gerade nicht mehr frei finanzierte Wohnungen. |
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| | Zu keinem anderen Ergebnis führen ferner die Argumente der Klägerinnen, dass die Beigeladene zur Realisierung des Projekts „Fair Wohnen“ nicht zwingend auf die Erlöse aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen angewiesen sei und es damit grundsätzlich auch auf anderem Wege realisiert werden könnte sowie nicht ersichtlich sei, dass die Errichtung von Mietwohnungen bei dem Modell „Fair Wohnen“ überhaupt Verluste erziele. |
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| | Es ist zunächst offensichtlich, dass ein Projekt, bei dem Wohnungen (freiwillig) preisreduziert vermietet werden, nur wirtschaftlich leistbar ist, wenn andere Finanzierungsquellen diese Preisreduzierung aufheben beziehungsweise abfedern, um Verluste zu verhindern. Gerade dazu dienen die Erlöse aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen. Dass realistische alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, wurde von den Klägerinnen nicht aufgezeigt. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Kreditaufnahme durch die Beigeladene hingewiesen haben, ist dem entgegenzuhalten, dass Kredite Folgekosten verursachen, die (insbesondere nach dem früher oder später absehbaren Ende der Niedrigzinsphase) die effektive Wahrnehmung der Kerntätigkeit der Beigeladenen beeinträchtigen können. |
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| | Soweit die Klägerinnen zudem vorbringen, die Beigeladene habe bei ihrer Rechnung nicht die Fördermittel für die zehn öffentlich geförderten Wohnungen berücksichtigt, verkennen diese, dass hierdurch unabhängig von der Tatsache, dass es sich bereits nicht um eine Vollförderung handelt, gerade keine Mittel zur Finanzierung anderer Wohnungen geschaffen werden. |
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| | Doch selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen den hier errichteten 18 zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen den Daseinsvorsorgecharakter absprechen wollte, so wäre dennoch kein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO gegeben, da es sich um eine zulässige Annextätigkeit beziehungsweise sinnvolle Abrundung der Kerntätigkeit der Beigeladenen handeln würde. Denn in diesem Fall würde es sich aufgrund der nur geringen Zahl an errichteten Eigentumswohnungen sowohl im Vergleich zum Gesamtwohnungsbestand der Beigeladenen als auch im Verhältnis zu den in diesem Gebiet zugleich errichteten Mietwohnungen (70 %) nur um eine - der Kerntätigkeit dienende - untergeordnete Tätigkeit handeln. |
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| | Schließlich fällt auch die zu treffende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten aus. Denn sie verfolgt - wie zuvor gezeigt - mit der Geschäftstätigkeit der von ihr beherrschten Beigeladenen, in besonderer Weise ein legitimes kommunales Anliegen. Die Beigeladene stärkt durch ihre Geschäftstätigkeit die bestehenden Strukturen der Stadtplanung und Stadtentwicklung in Ludwigsburg und versorgt insbesondere Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen mit Wohnraum. In Bezug auf die Errichtung und den Verkauf der 18 Eigentumswohnungen in dem Gebiet „Sonnenberg-Südwest“ (Caerphillystraße) sind ferner die Interessen der Klägerinnen als private Konkurrentinnen der Beigeladenen nur marginal berührt (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2017 - 11 K 2695/15 -, juris). Die Anzahl der Eigentumswohnungen ist nicht derart hoch, dass man von einer Verdrängung der Klägerinnen aus dem Bauträgergeschäft sprechen könnte. Die Klägerinnen konnten vielmehr ihre Bauträgertätigkeiten neben der Beigeladenen in ausreichendem Umfang ausüben. Dass dies den Klägerinnen nicht möglich gewesen ist, haben diese auch an dieser Stelle nicht substantiiert dargelegt. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene mit der Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den unterlegenen Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. |
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| | Beschluss vom 8. Juli 2020 |
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