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| | Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund der Grundsätze zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 201; Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO, § 113 Rn. 105 f. jew. m. w. N.). |
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| | Aus besonderen Gründen kann es im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Solch ein besonders gelagerter Fall kann insbesondere vorliegen, wenn und sofern komplexe technische oder naturschutzfachliche Sachverhalte erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In diesen besonderen Einzelfällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 128). |
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| | Der Entfall der Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herbeizuführen, ist beispielsweise im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anerkannt. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179.97 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 116, vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 - juris Rn. 207 f., vom 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - juris Rn. 28 und vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06 - juris Rn. 87; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 103/11 - juris Rn. 97; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 47). |
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| | Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 101). Insoweit bestehen auch keine relevanten Unterschiede zwischen einem Verfahren auf Hauptbetriebsplan- oder auf Rahmenbetriebsplanzulassung (zum Fehlen insofern relevanter Unterschiede zwischen Genehmigungsverfahren und Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 118 und vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 119 ff.). |
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| | Im vorliegenden Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung sind neben den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auch sämtliche naturschutzrechtlichen Fragen keiner abschließenden Prüfung unterzogen worden. Denn das Landesamt hat die vorliegend angefochtene Entscheidung allein auf eine zulasten der Klägerin ausfallende „isolierte“ Grundabtretungsprognose gestützt, ohne zunächst das Planfeststellungsverfahren vollständig durchlaufen und dabei weitere - auch über die Grundabtretungsprognose hinausgehende - Fragen der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens abschließend geprüft zu haben. So fehlt es beispielsweise an fachbehördlichen Stellungnahmen zu den geforderten und zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten überarbeiteten (naturschutz-)fachlichen Erhebungen und Bewertungen. Es steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht sicher fest, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Belange von Natur und Landschaft zu besorgen sind bzw. ob diese durch ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden können (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 440). |
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| | Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Aspekte lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen, sodass für die Klage auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2011 - 8 A 320/09 - juris Rn. 182 m. w. N.). |
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| | Die Klage ist mit dem auf Bescheidung gerichteten Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 B 18.14 - juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103) hat die Klägerin Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag vom 20.04.2015 auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „...“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da sich die Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen erweist, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze lediglich zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. |
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| | 1. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans - Versionsdatum November 2017 - folgt aus § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes a. F. (BGBl. I 1980, S. 1310 - BBergG - in der Fassung vom 31.07.2009). Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 171a Satz 1 BBergG ist das Verfahren nach der Fassung des Bundesberggesetzes zu Ende zu führen, die vor dem 29. Juli 2017 galt, wenn vor dem 16. Mai 2017 bestimmte Verfahrensschritte eingeleitet oder bestimmte Angaben gemacht wurden. Dies war hier der Fall. Jedenfalls das Verfahren nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG a. F. ist mit dem Scoping-Termin am 04.05.2010 eingeleitet worden (§ 171a Satz 1 Nr. 1 BBergG). Folglich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren wegen § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a. F. (BGBl. I 2010, S. 94 - UVPG - in der Fassung vom 24.02.2010) nach dem Bundesberggesetz fortzuführen und sind die §§ 5 bis 14 UVPG a. F. unanwendbar (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 119). |
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| | Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG a. F.) zu ergehen. Wegen der Belegenheit des Abbauvorhabens in dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 57c BBergG a. F. und § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (BGBl. I 1990, S. 1420 - UVP-V Bergbau -) durchgeführt werden. Denn bei einem Europäischen Vogelschutzgebiet handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG um ein Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) UVP-V Bergbau. Dabei steht der zuständigen Behörde in dem vorliegenden Fall bergrechtlicher Planfeststellung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 102 f.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden (Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 3). Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). |
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| | 2. Die Entscheidung über die Nichtzulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ ist in materieller Hinsicht rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden (a.). Die danach erforderliche Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar (b.). Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen (c.). |
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| | a. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden. |
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| | aa. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. Er ergänzt insoweit § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20 und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 101 f.). |
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| | Nach § 48 Abs. 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Nach dem für die Betriebsplanzulassung erheblichen § 48 Abs. 2 BBergG kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17). |
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| | Auf Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 Abs. 1 BBergG normiert werden (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33, 37; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 40). In Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG bezieht sich § 48 Abs. 2 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dies entspricht der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 18). Soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben, ist § 48 Abs. 2 BBergG mithin nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 24; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 44; Weller/Kullmann, in: Nomos-BR/Kullmann BBergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 2). Aufgrund von Zuständigkeitsregelungen kann auch die Bergbehörde eine spezielle Behörde in diesem Sinne sein (Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 31 m. w. N.). Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG werden danach insbesondere auch naturschutzrechtliche und - wie der neu eingeführte Satz 2 zeigt - raumordnerische Belange umfasst (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103; s. im Übrigen die Aufzählung bei Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 52 und Anh. § 48 Rn. 1 ff. jew. m. w. N.). Weiter ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder in verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können folglich keine öffentlichen Interessen - beispielsweise Umweltgüter - ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 17 f.). Zu öffentlichen Interessen mit normativer Anknüpfung kann auch das Eigentum privater Dritter zählen. So widerspricht ein Tagebauvorhaben dann dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 106 f.). |
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| | Ausgehend davon, dass bei komplexen Großverfahren für Grundstücke, die im Plangebiet liegen, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Vorentscheidung über ihre künftige Inanspruchnahme fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG die privaten Interessen von Eigentümern bereits vor einer solchen Zulassung, wenn erkennbar ist, dass ihr Gründe entgegenstehen, die auch spätere Entscheidungen über Grundabtretungen notwendig zu Fall bringen müssten. Der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Enteignung für den Tagebau jedenfalls dem Grunde nach erfüllt sind. Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 280; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 108). |
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| | Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ist folglich gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 281; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 110). |
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| | bb. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend eine Grundabtretungsprognose erforderlich. Da insbesondere das - von der Klägerin nicht zu erwerbende - Grundstück Flst.-Nr. ... zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar ist, wäre eine Enteignung von dessen Miteigentümern erforderlich. Wegen der erforderlichen künftigen Enteignung und angesichts des von der Klägerin konkret geplanten Abbauvorhabens sind die vorgenannten Grundsätze auch auf das Vorhaben „...“ zu übertragen. |
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| | (1) Bei dem Abbauvorhaben „...“ handelt es sich um ein komplexes Großverfahren, bei dem bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose von Verfassungs wegen zu fordern ist. |
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| | Ungeachtet erheblicher Unterschiede zum Braunkohle-Tagebau in Garzweiler mit seinen einschneidenden Auswirkungen für eine gesamte Region ist doch auch vorliegend davon auszugehen, dass sich insbesondere die Grundstückseigentümer des Flst.-Nr. ... im Rahmen eines späteren Grundabtretungsverfahrens nicht mehr entsprechend den Anforderungen des Art. 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiv gegen die drohende Inanspruchnahme des Grundstücks zur Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zur Wehr setzen könnten. Vor allem mit Rücksicht auf die Dauer und Komplexität der vorliegend obligatorisch als Planfeststellungsverfahren geführten Rahmenbetriebsplanzulassung, der schwierigen natur- und umweltrechtlichen Fragestellungen sowie der Belegenheit des Flst.-Nr. ... inmitten des Abbauvorhabens ist effektiver, Korrekturen zugänglicher Rechtsschutz nach bis zu acht Jahren mit in diesem Zeitraum getätigten weitreichenden Investitionen in Infrastruktur und nach Abschluss zweier von fünf Abbauabschnitten realistischer Weise nicht mehr zu erwarten. |
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| | (2) Das mit dem Abbauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel lässt sich auch aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten. |
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| | In § 79 Abs. 1 BBergG hat der Gesetzgeber mit der „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen“ ein Gemeinwohlziel hinreichend bestimmt festgelegt (vgl. auch § 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG), das Enteignungen zu tragen in der Lage ist. Phonolith fällt unbestritten unter den Begriff des Trass in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Trass ist ein technischer Sammelbegriff der Baustoffindustrie, sodass die werkstofflichen Eigenschaften eines Gesteins, über die auch Phonolith verfügt, über die Zuordnung entscheiden. Phonolith zählt damit zu den grundeigenen Bodenschätzen, deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 198 ff., 201 ff., 283). Mit der Begrenzung auf die in § 3 BBergG aufgezählten Bodenschätze und dem Verweis auf die Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des Marktes beinhaltet § 79 Abs. 1 BBergG ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Gemeinwohlziel. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.). Einer Beschränkung der Enteignungsmöglichkeiten auf einzelne, besonders gewichtige der in § 3 BBergG genannten Bodenschätze durch den Gesetzgeber bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend. In welchem Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für das Gemeinwohl und nach der zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 37). |
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| | (3) Das Vorhaben ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten. |
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| | Ein Vorhaben dient dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht bzw. gleichermaßen unverzichtbar für das Erreichen des Gemeinwohlziels ist (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184). Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Einen strikteren Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Würde das Grundgesetz ein unabweisbares Bedürfnis für das jeweilige Vorhaben voraussetzen, stellte es eine zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Enteignung und damit im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung auf. Denn es wird selten vorkommen, dass die mit einem konkreten Vorhaben wie der Trasse einer bestimmten Straße, Eisenbahnlinie oder Energieversorgungsleitung oder dem Abbau eines Rohstoffes an einer bestimmten Stelle verfolgten Gemeinwohlziele allein durch die Verwirklichung eben dieses Vorhabens erreicht oder jedenfalls wesentlich gefördert werden können. Zumeist werden andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen. Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| | Ob die Versorgung des Markts mit Rohstoffen die Gewinnung von Phonolith in dem konkreten Tagebau in diesem Sinne erfordert, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden. Da der Betrieb eines Tagebaus auf einen langen Zeitraum angelegt ist, muss auch der Prognose ein langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Es ist unerheblich, ob der benötigte Rohstoff derzeit aus anderen Gruben gewonnen werden könnte, wenn die Klägerin ihren Tagebau nicht betreiben könnte. Für die Grundabtretung muss nicht rechnerisch nachgewiesen werden, dass ohne den Neuaufschluss aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für fast jeden Tagebau begründen, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, Phonolith zu liefern. Dieser Tagebau wäre dann allerdings umso schneller erschöpft, mit der Folge, dass neue Tagebaue aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen bereits aufgeschlossenen Tagebau mit einem neu aufzuschließenden Tagebau - per Untertunnelung - zu verbinden und die bestehenden Betriebs- und Verarbeitungsstätten längerfristig zu nutzen, solange der neu aufzuschließende Tagebau - wie hier - mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung beispielsweise der heimischen Industrie und Landwirtschaft mit Phonolith leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe den benötigten Phonolith zur Verfügung stellen könnten (vgl. zur Zulegung beim Abbau von Lavasand BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| | b. Die danach erforderliche und im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar. |
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| | aa. Da die Rahmenbetriebsplanzulassung als gebundene Verwaltungsentscheidung ergeht, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung bei der erhobenen Verpflichtungsklage nicht auf solche öffentliche Interessen beschränkt, die das Landesamt zur Begründung seines Bescheids vom 14.06.2019 herangezogen hat. Vielmehr hat das Gericht selbstständig zu prüfen, ob der Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zulassung des eingereichten Rahmenbetriebsplans zusteht. Dabei sind nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auch nachträglich - insbesondere nach Einreichung des überarbeiteten und ergänzten Rahmenbetriebsplans im Januar 2018 - ergangene Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103). Diese Gesamtabwägung kann grundsätzlich auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, wenn dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 233 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 6.84 - juris Rn. 20 f.). |
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| | Mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG erfordert die Zulässigkeit der Grundabtretung eine Gesamtabwägung der im einzelnen Fall für die Grundstücksinanspruchnahme streitenden öffentlichen Belange mit den gegebenenfalls entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. In dieser Gesamtabwägung ist auf der einen Seite zu werten und zu würdigen, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben das Gemeinwohlziel zu fördern in der Lage ist, wobei die grundsätzliche „Enteignungswürdigkeit“ des verfolgten gemeinen Wohls bereits durch den Gesetzgeber mit dem Bundesberggesetz vorgegeben wird. Dem sind auf der anderen Seite nicht nur die durch das Vorhaben nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit, sondern auch die ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Im Stadium der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans dient ein Vorhaben nach der Grundabtretungsprognose nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn die Gesamtabwägung dem Grunde nach ergibt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 188 f. und Rn. 280; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris Rn. 118). |
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| | bb. Nach diesen Maßgaben ist die vom Landesamt vollzogene Abwägungsentscheidung rechtsfehlerhaft. Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. Ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose kann nur in Evidenzfällen erfolgen (1). Im vorliegenden Fall durfte das Landesamt seine Abwägungsentscheidung nicht vorziehen (2). Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle nachvollziehbar gewichtet (3). |
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| | (1) Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. |
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| | Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Grundabtretungsprognose „bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans“ stattzufinden (s. nur BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 214, 318; BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). Bereits diese Wendung lässt darauf schließen, dass das Zulassungsverfahren im Übrigen grundsätzlich abgeschlossen und entscheidungsreif sein muss. Erhärtet wird diese Annahme dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht betont, die Gesamtabwägung müsse grundsätzlich als einheitliche Entscheidung vorgesehen sein (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 316). Daraus wird deutlich, dass eine Segmentierung der Entscheidung in einzelne separate Gegenstände unzulässig ist (Dammert/Brückner, ZUR 2017, 469, 474; vgl. aber zur Möglichkeit des Erlasses einer Nebenbestimmung, mit der die Prüfung der Schwere der bergbaubedingten Einwirkungen auf das Grundeigentum in einen Sonderbetriebsplan verlagert wird Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 56). |
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| | Dass die Grundabtretungsprognose grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans - jedenfalls aber nach erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfung - stattzufinden hat, folgt für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes auch unmittelbar aus § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG a. F. - unverändert in § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG n. F. -. Hiernach sind Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG. |
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| | Dem Wortlaut nach ist mithin frühestens nach materiell vollzogener Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, ob weitere öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG in die Abwägung einzustellen sind und ihr Ergebnis beeinflussen können. |
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| | Diesen Verfahrensgang legt im Weiteren auch eine systematische Auslegung der für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen relevanten bergrechtlichen Vorschriften nahe. So hat der Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind. Die Prüfung von Versagungsgründen findet aber regelmäßig - vergleichbar rechtshemmenden Einwendungen - im Anschluss an das festgestellte Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen statt. Vor diesem Hintergrund wurde zunächst angenommen, dass Beschränkungen und Untersagungen nach § 48 Abs. 2 BBergG eines besonderen Verwaltungsakts bedürften, der erst im Anschluss an die Zulassungsentscheidung ergehe und selbstständig anfechtbar sei, wovon jedoch aus verfahrensökonomischen und Zweckmäßigkeitserwägungen alsbald Abstand genommen wurde (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 20 f. m. w. N.; vgl. für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren § 57a Abs. 5 BBergG a. F.). |
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| | Dass dieser Schluss zwingend ist, ergibt sich schließlich aus teleologischen Gesichtspunkten. Zweck des § 48 Abs. 2 BBergG ist es, Belange bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Ob bzw. welche öffentlichen Belange der Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach § 57a Abs. 4 BBergG a. F. unterliegen, kann grundsätzlich aber frühestens beurteilt werden, wenn die im Planfeststellungsverfahren eingeschlossenen unselbstständigen Prüfschritte weitestgehend durchlaufen und die zu Beteiligenden zu den Planunterlagen abschließend Stellung genommen haben. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Bergbehörde in die Lage versetzt, die im Rahmen der Grundabtretungsprognose erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange durchzuführen. |
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| | Im Übrigen steht der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit zu. Im Betriebsplanverfahren kann sie im Falle des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen zwischen dem Erlass von Nebenbestimmungen und im Extremfall der Versagung wählen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 27, 34). Von dem Auswahlermessen kann die Bergbehörde aber grundsätzlich nur dann zielführend Gebrauch machen, wenn der das Vorhaben betreffende Sachverhalt ausermittelt und entscheidungsreif ist. |
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| | Hiervon ausgehend kann ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose nur in Evidenzfällen erfolgen. Ein Evidenzfall liegt ausnahmsweise vor, wenn das dem Abbauvorhaben entgegenstehende Eigentum privater Dritter auf der Hand liegt und offensichtlich schon allein aus diesem Grund die Zulassung des Betriebsplans zu versagen ist. In diesem Fall ist ohne Weiteres erkennbar, „dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass [ihr] die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter“ entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). In solch einem offensichtlich gelagerten Ausnahmefall bedarf die Grundabtretungsprognose keiner Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange. Eine Prüfung und Gewichtung der weiteren (außerbergrechtlichen) öffentlichen Interessen für und gegen das Vorhaben kann dann unterbleiben und es braucht das etwaig durchzuführende Planfeststellungsverfahren bzw. zumindest die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich nicht zum Abschluss gebracht werden, bevor die Grundabtretungsprognose vorgenommen wird. |
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| | (2) Das Landesamt hat seine Abwägungsentscheidung vorgezogen, obwohl kein Evidenzfall im oben genannten Sinne vorgelegen hat. |
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| | Das Landesamt hat die notwendigen unselbstständigen Prüfschritte nicht abgeschlossen. Vielmehr hat es das Planfeststellungsverfahren angesichts der Eigentumsverhältnisse in dem vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet inmitten des Anhörungsverfahrens nach § 73 LVwVfG unterbrochen. |
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| | Nachdem die Klägerin den Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ beim Landesamt eingereicht hat (§ 57a Abs. 2 BBergG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 1 LVwVfG), hat das Landesamt im Anhörungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert und veranlasst, dass der Plan in der Gemeinde ..., in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Sodann hat die Gemeinde ... den Rahmenbetriebsplan ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVwVfG) und zur Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG), woraufhin Stellungnahmen insbesondere der beteiligten Behörden und von anerkannten Vereinigungen sowie Einwendungen von Dritten abgegeben bzw. erhoben wurden (§ 73 Abs. 3a und 4 LVwVfG). Im Anschluss daran hat das Landesamt jedoch keinen Erörterungstermin gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG anberaumt. Stattdessen hat es die Nachreichung von - auf der Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen und erhobenen Einwendungen - überarbeiteten und ergänzten Unterlagen durch die Klägerin abgewartet, die der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Abbauvorhabens dienen sollten. Auch nach Zugang dieser Gutachten - namentlich: |
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| - eine Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan von November 2017, - eine Ergänzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und zur Prüfung für das Vogelschutzgebiet von November 2017, - ein schalltechnisches Gutachten zur Geräuschsituation im Umfeld des geplanten Tagebaus von März 2017, - ein Messbericht über die Schallpegelmessungen „Traktor mit Gebläsespritze“ von Februar 2017, - ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der diffusen staubförmigen Emissionen und Immissionen durch den geplanten Tagebau von Oktober 2017 und - eine verkehrliche Stellungnahme zur Verkehrssituation am geplanten Tagebau von Mai 2016 - |
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| | ist weder ein Erörterungstermin anberaumt noch sind die nachgereichten Unterlagen einer individuellen Information von Behörden, anerkannten Vereinigungen oder betroffenen Dritten nach § 73 Abs. 8 LVwVfG zugeführt worden. Auf der Grundlage einer Übereinkunft in einer gemeinsamen Besprechung am 21.12.2017 wies das Landesamt die Klägerin im Folgenden nur noch darauf hin, dass wegen der Beanspruchung mehrerer Grundstücke im Falle des geplanten Neuaufschlusses „...“ eine Grundabtretungsprognose erforderlich sei. Da die Klägerin den Erwerb dinglicher Rechte an den in Rede stehenden Grundstücken im vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet in der Folge nicht nachweisen konnte, lehnte das Landesamt die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund einer „isolierten“, zuungunsten der Klägerin ausfallenden Grundabtretungsprognose ab. Dabei wog es allein das potentiell in Anspruch zu nehmende Eigentum privater Dritter gegen die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus ab. Auch im gerichtlichen Verfahren beschränkte das Landesamt seine Abwägung auf die Gegenüberstellung der Interessen der Eigentümer der vom Rahmenbetriebsplan überplanten Grundstücke und des Gemeinwohlnutzens von Phonolith bzw. von dessen Abbau an dem Vorhabenstandort. Andere für und gegen das Vorhaben sprechende öffentliche Belange hat es - wenn überhaupt - nur im Ansatz in seine Abwägungsentscheidung einfließen lassen. |
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| | Auf dieses begrenzte Abwägungsmaterial durfte sich das Landesamt jedoch nicht beschränken. Die vorgezogene Abwägungsentscheidung erfolgte verfrüht. Es liegt kein offensichtlich gelagerter Ausnahmefall vor, in dem bei der Grundabtretungsprognose auf eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange verzichtet werden könnte. Auch wenn nur ca. 70 % der insgesamt für die Realisierung des Abbauvorhabens erforderlichen Flächen im Eigentum der Klägerin stehen (s. Rahmenbetriebsplan, November 2017, S. 15), zeigen doch bereits die umfänglichen Ausführungen des Landesamts, dass es gerade nicht auf der Hand liegt, dass die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus derart gering zu gewichten ist, dass sie im Rahmen einer Abwägung offensichtlich hinter den Interessen von Oberflächeneigentümern zurücktritt. Dies gilt umso mehr, als die in Ansatz gebrachten Interessen der Eigentümer zu Unrecht im Wesentlichen nur formal begründet wurden und eine dem Grunde nach auf Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme Bezug nehmende Gewichtung unterblieben ist. |
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| | (3) Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle rechtsfehlerfrei gewichtet. |
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| | (3.1) Die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung der Versorgung des Marktes mit Phonolith und der Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens „...“ erfolgte nicht rechtsfehlerfrei. |
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| | Im Rahmen dieser Gewichtung ist zunächst die sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) zu beachten. Danach ist bei Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20). Die Rohstoffsicherungsklausel ist auch auf Vorhaben mit dem Zweck des Abbaus von Phonolith anwendbar (vgl. auch zum Folgenden für Kies und Kiessande VG Leipzig, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 1142/16 - juris Rn. 53). Sie will im gesamtwirtschaftlichen Interesse die heimische Rohstoffversorgung sicherstellen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel). |
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| | Mit Bezug auf den verfassungsrechtlichen Rahmen weist das Landesamt demgegenüber zurecht darauf hin, dass das Interesse an der Gewinnung bergfreier Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) strukturell gewichtiger ist als das Interesse an der Gewinnung grundeigener Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), weil zum einen Art. 14 Abs. 1 GG und zum anderen allein Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 GG in die Abwägung einzustellen seien. Im Unterschied zum Abbau von Rohstoffen zur Energiegewinnung - wie beispielsweise der Braunkohle - handelt es sich im hier zu entscheidenden Streitfall um die Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes. Diese erfolgt - anders als bei bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) - nicht auf der Grundlage von besonderen, als ausschließliche Rechte ausgestalteten Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, vgl. §§ 6 ff. BBergG). Grundeigene Bodenschätze stehen vielmehr im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Inwieweit die bergrechtliche Gleichsetzung der beiden genannten Arten von Bodenschätzen - bspw. im Hinblick auf die Betriebsplanzulassung, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, die Anpassungspflichten und den Ersatz von Bergschäden - auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG in vollem Umfang Bestand haben kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 201). Anerkannt ist allerdings, dass auch beim oberirdischen Abbau grundeigener Bodenschätze ein vom Bergbau betroffener Grundeigentümer keinesfalls verlangen kann, dass jegliche Beeinträchtigung seines Eigentums unterbleibt (mit Verweis auf die in den §§ 114 ff. BBergG getroffene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98). Ungeachtet der Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls ist mithin bei der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerten Abwägung zu berücksichtigen, dass der Eingriff in Bergbauberechtigungen im Ausgangspunkt schwerer wiegt als die Betroffenheit einer von Art. 12 GG geschützten Erwerbschance (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 263/04 - juris Rn. 21 f.; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 324). |
|
| | Dagegen hat das Landesamt den für das Abbauvorhaben sprechenden regionalplanerischen Belangen bis zuletzt keine ausreichende Bedeutung beigemessen (vgl. zu deren Bedeutsamkeit im Rahmen der Gesamtabwägung BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 216 m. w. N.). So sind Ziele der Raumordnung über den neu eingeführten § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG zu beachten - nicht lediglich zu berücksichtigen - (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 44 m. w. N.; von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 132). Vorliegend beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein im Jahr 2016 mit Regionalplan 3.0 - rechtsverbindlich seit dem 22.09.2017 -, die Vorhabenfläche als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe auszuweisen (Plansatz 3.5.2 Abs. 1; vgl. auch Plansatz 3.1.1 Abs. 1). Dieses nach der Beantragung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zeichnerisch gebietsscharf festgelegte Ziel der Raumordnung muss von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zwingend beachtet werden und muss sich deshalb durchsetzen. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris Rn. 23 ff.) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen (vgl. auch zum Folgenden Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 19). Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 7; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 415, 425 m. w. N.). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hatte sich das Landesamt an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zielaussagen des Regionalplans 3.0 Südlicher Oberrhein über Gebiete für Rohstoffvorkommen (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96 ff.) zu halten. Aus dieser Zielbindung allein kann sich zwar kein Zulassungsanspruch für ein Vorhaben ergeben (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 419). Da diese Zielbindung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG aber „zu beachten“ ist, sprechen gewichtige regionalplanerische Belange für die Realisierung des Abbauvorhabens im Gewann „...“. Denn dass die Zulassung des streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplans diesem Ziel der Raumordnung entgegenstünde, ist nicht zu erkennen. |
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| | Die Festlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe im Gewann „...“ findet auch eine objektive und fachliche Rechtfertigung in der Rohstoffbedarfssituation. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die planerische Prognoseentscheidung in einer der vorliegenden Materie nicht angemessenen oder methodisch nicht einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. die st. Rspr. zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, 2. Aufl. 2018, ROG, § 7 Rn. 36). Obgleich es im Hinblick auf den Bedarf an Phonolith an einer konkret rohstoffbezogenen Bedarfsberechnung fehlt, handelt sich bei der dem Regionalplan zugrunde gelegten Bedarfsfeststellung nicht um eine subjektive unternehmensbezogene oder eine allein auf das Vorfeld wirtschaftlicher Nutzung bezogene rohstoffgeologische Prognosemethode. Der Regionalplan legt seinen Festlegungen zu dem voraussichtlichen Rohstoffbedarf der Region Südlicher Oberrhein für die festgelegten Abbaugebiete einen Planungszeitraum von 20 Jahren und für Sicherungsgebiete einen Planungszeitraum von weiteren 20 Jahren zugrunde (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 11, 96). Dabei wurden Rohstoffgruppen betrachtet und die durchschnittlichen Abbauraten der Gewinnungsstellen der Jahre 1998-2008 gemäß den Daten des Landesamts linear fortgeschrieben. Die zentrale Grundlage der Gesamtberechnung bildet dabei das Gutachten des Landesamts „Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010“ (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96). Laut dieser rohstoffgeologischen Beurteilung des Landesamts ist eine durchschnittliche Rohförderung von 196.008 t/a für „Natursteine Tertiär“ zu verzeichnen (LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 31). Da Phonolith zu dieser Rohstoffgruppe zählt und auf diesem Gebiet nur die Tätigkeit eines Betriebs aufgeführt ist, ist die genannte Fördermenge - den Angaben der Klägerin entsprechend - mit dem Abbauvolumen der Klägerin im Gewann „...“ identisch. Denn bei einer für Phonolith zugrunde gelegten Dichte von 2,7 bis 2,9 g/cm³ entspricht ein Abbauvolumen von 77.000 m³/a in etwa einer Fördermenge von 200.000 t/a.). Damit ist nicht ein „gegriffener“ Ansatz gewählt, sondern zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl aufgrund seiner Gesteinszusammensetzung in Südwestdeutschland einzigartig ist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60). Zum anderen bestehen aufgrund der vielseitigen Einsetzbarkeit von Phonolith und der ihm insofern erwachsenen Sonderstellung sowie der großräumigen Bedeutsamkeit des aus Phonolith gewonnenen Naturfango keine mit vertretbarem Aufwand leistbare bessere Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Bedarfssituation (vgl. ..., Vorschläge zu Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebieten zur Sicherung von Rohstoffen in der Region Südlicher Oberrhein, 21.06.2010, S. 12). Die Vielseitigkeit beruht dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin wie auch des Landesamts auf der Hochwertigkeit des Phonolithvorkommens im Kaiserstuhl, das eine starke Zeolithisierung aufweist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60, 181). Nach alledem ist ein beständiger Bedarf an - hochwertigem/zeolithisiertem - Phonolith in der festgestellten Höhe und die Qualität der zu erschließenden Lagerstätte hinreichend plausibel dargelegt. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist dem Landesamt nicht zu folgen, soweit es meint, zur Versorgung des Marktes sei der Bedarf an Phonolith nicht objektiv nachgewiesen. Das gilt auch insoweit, als es (allein) den zusätzlichen Bedarf an Phonolith aus dem geplanten Abbauvorhaben „...“ in Frage stellt. Unbestritten ergibt sich aus dem im Jahr 2012 verlängerten Rahmenbetriebsplan und dem zuletzt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“, dass im dortigen Steinbruch noch gut 20 Jahre Phonolith gewonnen werden kann, das den festgestellten Rohstoffbedarf mengenmäßig deckt. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass sie keine Produktionssteigerung beabsichtigt, sondern eine nachhaltige Rohstoffnutzung und die Standortsicherung des Mineralstoffwerks am „...“ erstrebt. Insofern hat sie unterstützt durch die Aussagen des Landesamts noch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mischung beider Phonolithvorkommen zur Qualitätssicherung erforderlich ist (vgl. LGRB, Schreiben vom 23.04.1998, vom 13.04.2010 und vom 23.10.2015 sowie eMail vom 07.04.2015 an den Regionalverband Südlicher Oberrhein). Zudem erscheint es angesichts der Spezifika der einzelnen Produktgruppen plausibel, dass vor dem genannten zeitlichen Horizont und angesichts der gesteigerten Veredelungsanforderungen an den Rohstoff nur bei einem selektiven Parallelabbau der bestehende Phonolithbedarf gedeckt und die erwartbare Nachfrage in den verschiedenen Bereichen auf längere Sicht ausreichend bedient werden kann. |
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| | Nichts anderes folgt aus der vom Landesamt vollzogenen Vergleichsbewertung mit „marktverfügbaren Alternativen“. Eine solche Vergleichsbewertung ist nicht geeignet, die (fehlende) Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens zu belegen. Der unbestritten vielfältige Einsatz von Phonolith in diversen Produktsparten (vgl. LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 30) bedingt eine mindestens ebenso große Vielzahl von Alternativprodukten und Alternativmethoden und in der Folge von Alternativrohstoffen an Alternativstandorten. Insofern ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Bezugsrahmen die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 35). Insofern fallen von vorneherein Rohstoffvorkommen aus dem Betrachtungsrahmen, die sich außerhalb des Bundesgebiets befinden. In umgekehrter Richtung ist nicht die Versorgung des globalen oder ausländischen Marktes die relevante Größe (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.07.2016 - 14 K 7394/13 - juris Rn. 68). Maßgebend sind die inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und der inländische Markt, wobei gerade in einer ortsnahen Versorgung mit Rohstoffen besondere Gründe des Gemeinwohls zu sehen sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9). Sodann ist zu sehen, dass es für die Frage der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens unerheblich ist, ob der fragliche Rohstoff oder die aus ihm gewonnenen bzw. veredelten Produkte durch alternative Rohstoffe oder Produkte ersetzt oder dieselben Verfahrensergebnisse vermittels alternativer Techniken erreicht werden können. Denn wenn bereits kein unabweisbares Bedürfnis für den Abbau des fraglichen Rohstoffs an einem bestimmten Standort bestehen muss (s. oben II.2.a.bb.(3) m. w. N.), dann ist erst recht nicht in Ansatz zu bringen, dass alternative Rohstoffe, Produkte oder Verfahren in Betracht kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel ebenfalls dienen. Solch ein relativer Ansatz würde dazu führen, dass - von Sonderfällen abgesehen - jedem Abbauvorhaben eine Alternative entgegengehalten werden könnte, mit der Folge, dass letztendlich kein Vorhaben zu realisieren wäre. Der Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens ist folglich nicht im Verhältnis zu Anzahl oder Güte vorhandener Alternativen, sondern vielmehr absolut anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Der abstrakte Rechtsbegriff des Gemeinwohls deckt dabei in seiner Abstraktheit eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken und bedarf deswegen stets der Konkretisierung im Einzelfall (BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 - juris Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Bedeutung für den Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen haben vor allem die konkreten Einsatz- und Verwendungsgebiete des zu gewinnenden Rohstoffs, seine regionale Verfügbarkeit und seine Bedeutung für die ortsnahe Versorgung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 22). |
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| | Danach sprechen Gemeinwohlgründe von einigem Gewicht für den geplanten Abbau von Phonolith im Gewann „...“. Aufgrund des hohen Zeolithgehalts des Phonoliths im Kaiserstuhl stellen sich die Einsatz- und Verwendungsgebiete des Phonolithvorkommens „...“ unbestritten ebenso divers dar wie die des Phonolithvorkommens „...“. Gemein ist diesen breit gefächerten Einsatz- und Verwendungsgebieten jedoch, dass der von der Klägerin gewonnene und vor Ort getemperte und veredelte Phonolith in zunehmendem Umfang und vermittels verschiedener Aufbereitungs- und Veredelungstechniken im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, zum Einsatz kommt und insofern Gegenstand von Forschungen ist. So ist bereits in dem vom Landesamt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“ festgehalten, dass der Verkaufsanteil von (minderwertigem) Schotter aus Phonolith von ca. 50 % im Jahr 1992 auf unter 1 % im Jahr 2017 zurückgegangen ist und stattdessen die umfängliche Nutzbarmachung des Zeoliths durch stete Weiterveredelung im Mittelpunkt der Unternehmenstätigkeit steht. Grundlage dieser immer hochwertiger veredelten Produkte waren dabei laut einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg von 1998 intensive auch aus der öffentlichen Hand geförderte Forschungen. Als Zementersatz bzw. -zusatz sowie als Zusatz-, Filter-, Fließ- und Bodenhilfsstoff ist der Energie und Emissionen einsparende Nutzen von zeolithhaltigem Phonolith und seine positiven Wirkungen auf das Tierwohl bzw. die Futterverwertung überwiegend unbestritten geblieben und vorrangig auf Alternativprodukte verwiesen worden (vgl. noch die Aufstellung des LGRB, KMR 50, Blatt L 7910 Breisach am Rhein/L 7912 Freiburg i. Br.-Nord, 1. Aufl. 2010, S. 68; vgl. bspw. im Hinblick auf die zuletzt bezweifelte Dioxin- und Furanabscheidung in Rauchgasen: ..., Schlussbericht - Untersuchungen zum Einsatz vom natürlichen Zeolithen in der Luftreinhaltung vom 31.03.2003 und die bezweifelte (tatsächlich vergleichsweise reduzierte) Ammoniakabsorption: ..., Bericht zur Untersuchung der NH4+-Ionenaustauschkapazität von Natrolith-haltigem Phonolith vom 08.02.2019). |
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| | Dem Umweltschutz als Produktgruppen übergreifendem Verwendungszweck kommt aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG bei der Bewertung der Gemeinwohldienlichkeit des geplanten Abbauvorhabens ein erhebliches Gewicht zu. Wenngleich der Umweltschutz damit nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet werden kann, deren Leistung die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (unmittelbar und) unumgänglich bedürfen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 286), so besteht seine in Art. 20a GG seinen Ausdruck findende Gemeinwohlbedeutung doch in der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz künftiger Generationen (vgl. Gassner, NVwZ 2020, 29, 30; Isensee in: Isensee/Kirchhof, HStR, 3. Aufl. 2006, § 71 Rn. 81 f.; vgl. zum Gemeinwohlinteresse i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Dass die Klägerin durch die Versorgung des Marktes mit getempertem und veredeltem Phonolith keinen substantiellen Beitrag zum Umweltschutz leistet, mag in absoluten Zahlen zutreffen. Maßgebend ist insofern jedoch auf den erbrachten Beitrag in Relation zu Unternehmensgröße und Produktpalette abzustellen, der im Hinblick auf den klägerischen Betrieb jedenfalls nicht zu vernachlässigen ist. |
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| | Im Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl in Baden-Württemberg einzigartig ist. Obgleich im Bundesgebiet zwei weitere Phonolithsteinbrüche in Betrieb sind (bei Fulda und in der Eifel), weist das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl auch insofern aufgrund seines hohen Zeolithgehalts - der seine vielfältige Einsetzbarkeit bedingt - ein Alleinstellungsmerkmal auf (s. zum Zeolithgehalt des Eifel-Phonoliths... Baustoffkundliche Bewertung vom 19.02.2020). Im Hinblick auf die besondere inländische Bedeutung des Phonolithvorkommens am Kaiserstuhl spricht einiges dafür, dass der Versorgung des regionalen Rohstoffmarktes keine maßgebende Bedeutung zukommt. Abgesehen davon hat der Phonolith aus dem Kaiserstuhl unbestritten auch volkswirtschaftliche Bedeutung in Baden-Württemberg und konkret in der Region. Laut den Angaben der Klägerin vertreibt sie 90 % ihrer Produkte im Umkreis von 250 km. Die verbleibenden 10 % stellten Sonderprodukte (bspw. Bodenhilfs- und Fließhilfsstoffe sowie Medizinprodukte) dar, die auch an Kunden außerhalb des Dreiländerecks geliefert würden. Da das Medizinprodukt Naturfango deutschlandweit in relevanter Größenordnung einzig durch die Klägerin gewonnen und aufbereitet wird und der Fließhilfsstoff Natrolith-Phonolith in der Europäischen Union der einzige unter seiner E-Nummer zugelassene Zusatzstoff ist, sind diese Angaben noch hinreichend nachvollziehbar (vgl. die mit den klägerischen Angaben in etwa korrespondierende Aufstellung der Absatzmengen bei ..., Gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung der Phonolith-Lagerstätte „...“ in der Gemarkung ... vom 02.07.2019, S. 16). Damit sprechen auch unter dem Gesichtspunkt einer ortsnahen Rohstoffversorgung Gründe für das geplante Abbauvorhaben. |
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| | Im Übrigen wird das Gewicht der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen auch durch die Investitionen mitbestimmt, die der Unternehmer für den Aufschluss der Lagerstätte und den Betrieb des Tagebaus getätigt hat. Der gebotene schonende Umgang mit vorhandenen Ressourcen verlangt einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte und damit eine möglichst vollständige Ausbeutung einer einmal aufgeschlossenen Lagerstätte. Die hierfür getätigten Investitionen sollen nicht nutzlos verfallen (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 53). Da der geplante Neuaufschluss „...“ ohne das am Steinbruch „...“ vorhandene Mineralstoffwerk nicht realisiert werden kann, ist die Nutzung bereits existierender Betriebsstätten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Betriebsstättennutzung - insbesondere der Temperanlage zur Aktivierung von Zeolithen - erscheint es auch naheliegend, dass durch den Neuaufschluss „...“ eine möglichst vollständige - weil bis zuletzt rentable - Ausbeutung der am „...“ aufgeschlossenen Lagerstätte ermöglicht wird. |
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| | Schließlich ist auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen neben der Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen als Belang in die Gesamtabwägung einzustellen (§ 79 Abs. 1 Alt. 2 BBergG). Dient die Fortführung und Erweiterung des Abbaus wie hier der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, fällt im Rahmen der Abwägung insofern auch ins Gewicht, inwieweit mit der Fortführung des Betriebs zugleich Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 52). Laut den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin beschäftigt sie derzeit ca. 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ungeachtet der Frage, ob und mit welchem Faktor von dem klägerischen Betrieb indirekt weitere Arbeitsplätze abhängen (vgl. dazu ..., Beschäftigungseffekte von Arbeitsplätzen in der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg, hier Phonolithgewinnung und -aufbereitung vom 11.03.2019), erweist sich der Fortbestand des klägerischen Betriebs schon wegen des Interesses an einem längerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze und Forschungskooperationen als für den ländlichen Raum durchaus bedeutsam. |
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| | (3.2) Auch im Hinblick auf das Interesse von etwaig betroffenen Grundstückseigentümern erweist sich die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung als rechtsfehlerhaft. |
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| | Insofern ist zunächst zu sehen, dass wegen des geringeren Konkretisierungsgrads der Rahmenbetriebsplanung gegenüber einem den Abbau gestattenden Hauptbetriebsplan derzeit allein die vollständige Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... und die teilweise Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... als zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar erscheinen. Allein diese nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke liegen (teilweise) im Abbaugebiet. Die weiteren nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke sind entweder in Bereichen belegen, die von der geplanten Untertunnelung (Flst.-Nr. ...) oder durch eventuelle - naturschutzrechtlich bedingte - Kompensationsmaßnahmen (Flst.-Nr. ...) betroffen wären. Dass dieses Oberflächeneigentum bei der späteren Zulassung eines Hauptbetriebsplans schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würde, steht derzeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. zur Notwendigkeit einer Gewichtung der Eigentumsbeeinträchtigung bereits BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 47 f.; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 67 ff.; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 54 f., 57; vgl. zur Unerheblichkeit des Grades der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Klagebefugnis Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 541 m. w. N.). Im Übrigen artikulierte die Klägerin die Möglichkeit, das Abbaugebiet an den Rändern zu verkleinern. Desgleichen steht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums an den untertunnelten Grundstücken nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Nach § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Aufgrund der Tiefe von ca. 20 m der mit einem Durchmesser von 3 x 3,5 m bzw. ca. 13 m² geplanten Untertunnelung und der nach Angaben der unteren Landwirtschaftsbehörde nicht zu gegenwärtigenden Beeinträchtigung des Rebenanwuchses ist ein Ausschließungsinteresse nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.1987 - 15 O 264/87 - n. v. zu einem Tunnel in einer Tiefe von 15-20 m bei einem Durchmesser von Lw 6,0 m; vgl. ferner BGH, Urteile vom 31.10.1980 - V ZR 157/79 - juris Rn. 6 f. und vom 23.10.1980 - III ZR 146/78 - juris Rn. 22 f.). Im Übrigen zieht die Klägerin eine alternative Tunnelführung in Betracht. Schließlich ist neben dem Fehlen von (Wohn-)Bebauung und der allein landwirtschaftlichen Nutzung auch notwendigerweise die Dauer der Beanspruchung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. § 81 Abs. 3 BBergG; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 23 f.). Dies gilt auch mit Blick auf die etwaig von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Grundstücke. Insofern ist der festzusetzende Unterhaltungszeitraum der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch mangels naturschutzbehördlicher Mitteilung bislang nicht abschließend bestimmt (§ 15 Abs. 4 Sätze 1, 2 BNatSchG) und auch nicht überschlägig in die Abwägung eingestellt worden. |
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| | Sodann ist entgegen der Ansicht des Landesamts für den Grad der Schutzwürdigkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei dem inmitten des Abbauvorhabens belegenen Grundstück Flst.-Nr. ... um ein sog. Sperrgrundstück handelt. Insofern ist nicht allein die formale Eigentümerstellung maßgebend. |
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| | Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Sperrgrundstücken fehlt dem Eigentümer im Einzelfall die Klagebefugnis, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist (s. nur BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 20, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 42 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 13 jew. m. w. N.). |
|
| | Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zumal hier nicht die fachgerichtlichen Abwehrmöglichkeiten potentiell enteignungsbetroffener Eigentümer ausgeschlossen werden, sondern allein das Gewicht der dem Abbauvorhaben entgegenstehenden Eigentümerinteressen in Rede steht. Wird die Eigentümerstellung danach nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erworben, stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar. Die aus dem Eigentum hergeleiteten Belange sind dann nicht schutzwürdig (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73) bzw. jedenfalls erheblich geringer zu gewichten als wenn es um ein Grundstück geht, das mit dem Ziel seiner Nutzung erworben wurde. |
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| | Ob ein Fall des allein verfahrensrechtlich begründeten Grundstückserwerbs vorliegt ist anhand einer Gesamtschau objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten zu ermitteln (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Ls. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 29). Derartige Anhaltspunkte und Fakten können sich daraus ergeben, dass dem Eigentümer aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist die Lage, Größe und potentielle Nutzbarkeit des Grundstücks von Bedeutung, ebenso wie der Umstand, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen kann sich aus dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 32 ff.; vgl. jüngst auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris 29 f.). |
|
| | Vorliegend sprechen bereits die konkreten Umstände des Grundstückserwerbs dafür, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... im Jahr 2003 ausschließlich als Sperrgrundstück zur Abwehr des in Planung begriffenen Neuaufschlusses „...“ erworben wurde. So erfolgte der Grundstückserwerb knapp drei Jahre nach Zulassung des bis 2005 befristeten Hauptbetriebsplans für den Probebetrieb eines Phonolithabbaus im Gewann „...“. Obgleich zu diesem Zeitpunkt noch kein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss eingereicht worden war, stand aufgrund der Antragsunterlagen zum Hauptbetriebsplan für den Probebetrieb vom 20.04.1998 doch bereits sicher fest, dass sich das Grundstück Flst.-Nr. ... inmitten der anvisierten Rahmenbetriebsfläche befinden und bergbaulich in Anspruch genommen werden würde, würde ein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss beantragt und zugelassen werden. Weiter bekräftigt die konkrete Vertragsausgestaltung des am 05.06.2003 notariell beurkundeten Kaufvertrags die Vermutung, dass das Grundstück nur zur Verhinderung eines etwaigen Neuaufschlusses im Gewann „...“ erworben wurde. So erwarben insgesamt sechs Parteien Miteigentum an dem lediglich 18,14 ar großen Grundstück. Dabei stellten sie das Grundstück sogleich einem der Miteigentümer zur Verfügung, und zwar unentgeltlich für die Dauer von 20 Jahren. Darüber hinaus verpflichteten sich die Miteigentümer, eine Veräußerung einzelner Miteigentumsanteile an Außenstehende ebenso von der Zustimmung aller anderen Miteigentümer abhängig zu machen, wie eine Unterverpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung. Mithin kann faktisch nur einer der Miteigentümer von dem Grundstück wirtschaftlich Gebrauch machen, wobei er auf die Nutzung zum Weinbau festgelegt wurde. Dieser starren Vertragsausgestaltung ist nicht zu entnehmen, dass die fünf anderen Miteigentümer irgendein wirtschaftliches Interesse an dem Grundstückserwerb verfolgen (können); auch andere substantielle Interessen als das der Abwehr des Neuaufschlusses sind nicht erkennbar. Damit kommt der vollumfängliche Eigentumserwerb dieser fünf Miteigentümer einer bloß „formale[n] Hülle ohne substantiellen Inhalt“ (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22) recht nahe. Zwar wird das Grundstück (weiterhin) einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Angesichts der Größe der bewirtschafteten Fläche hat dieses über die Blockierstellung hinausgehende rechtlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsinteresse allein eines Miteigentümers aber ein vergleichsweise geringes Gewicht in der Abwägung, zumal sich die Gemeinde ... als eine Miteigentümerin im Übrigen nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 25; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 14 Rn. 23; vgl. auch Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 72 m. w. N.). |
|
| | Weder die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung noch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall steht schließlich im Widerspruch zu dem Garzweiler II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 155 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zuletzt selbst ausgeführt, dass es „sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert [hat]. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst“ (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2020 - 1 BvR 2376/19 - juris Rn. 5). Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch in der Sache mit Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris. Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 53). Dies gilt umso mehr für den vorliegend allein interessierenden Fall, in dem der Eigenschaft als Sperrgrundstück lediglich auf der Ebene der Abwägung Bedeutung zukommt. Gründe, warum ein solches Eigentum wegen seiner geringeren wirtschaftlichen Bedeutung für den Eigentümer in der Abwägung nicht leichter überwunden werden kann (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73, 75 m. w. N.) - beispielsweise aufgrund ideeller Eigeninteressen -, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | c. Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen. |
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| | Die geforderte Gesamtabwägung kann hier von dem Gericht nicht abschließend durch nachvollziehendes Abwägen vorgenommen werden. Denn in dem Verfahrensstadium, in dem das vorliegende Planfeststellungsverfahren stecken geblieben ist, ist weder das Landesamt als Planfeststellungsbehörde noch das Gericht in die Lage versetzt, alle im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG für und gegen das Vorhaben der Klägerin sprechenden Belange im Rahmen einer Gesamtabwägung mit- und gegeneinander abzuwägen. Es kann derzeit nicht abschließend bewerten, ob neben den in die Abwägung eingestellten Eigentümerinteressen weitere außerbergrechtliche Belange vermittels § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zum Tragen kommen, mit deren Schutz nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde betraut haben. Ein Abbauvorhaben aber, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art - beispielsweise solche des Natur- und Landschaftsschutzes - entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21 m. w. N.) und kann eine positive Grundabtretungsprognose nicht rechtfertigen. |
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| | Dass beispielsweise Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Abbauvorhaben entgegenstehen, erscheint vorliegend möglich, ist bislang aber nicht abschließend bewertet worden. Wegen der fachgutachterlich bzw. naturschutzfachlich festgestellten Belegenheit des Abbauvorhabens in einem Europäischen Vogelschutzgebiet sowie der Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung (europarechtlich) streng bzw. besonders geschützter Arten und besonders geschützter Biotope gehören zu den hier insofern relevanten öffentlichen Interessen die Eingriffsregelung, die Verträglichkeitsprüfung, die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2). Über die Eingriffsregelung und die Verträglichkeitsprüfung wird bei der Betriebsplanzulassung im sog. „Huckepack-Verfahren“ mitentschieden. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG folgt dies aus § 17 Abs. 1 BNatSchG, im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Wegen § 57a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBergG hat die Prüfung der Eingriffsregelung zwingend bereits bei der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans stattzufinden (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 270a; a. A. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.1), eine Verträglichkeitsprüfung ist bereits zu diesem Zeitpunkt geboten und sachgerecht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 - juris Rn. 53; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 320; Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.2.1). Aufgrund der Konzentrationswirkung der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans hat das Landesamt (ausnahmsweise) auch die die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes zu prüfen (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 1.3.1.4 und 2.2; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf die wegen der Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope und der insofern erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erforderlichen Erteilung einer Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG folgt dies aus § 33 Abs. 3 S. 2 LNatSchG, wonach die Ausnahme durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt wird, wenn diese im - bislang lediglich in Aussicht gestellten - Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird (von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 101 a. E.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, B BergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf den Artenschutz dürfte die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vorliegend bereits bei der Rahmenbetriebsplanzulassung vorzunehmen sein, da der artenschutzrechtlich bedeutsame Eingriff schon jetzt hinreichend konkret feststellbar und offenbar vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) notwendig erscheinen (vgl. zur a. A. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 380a f. m. w. N.). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht nur die Frage der Zulassungsfähigkeit des Rahmenbetriebsplans, sondern auch die darin inbegriffene Grundabtretungsprognose mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif in die eine noch spruchreif in die andere Richtung entscheiden. |
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| | Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Grundabtretungsprognose grundsätzlich erst nach dem vollständigen Durchlaufen des Verfahrens der Planfeststellung zu erfolgen hat, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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