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| | Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die - durch den Vorsitzenden bis zum 19.04.2019 verlängerte - Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 bis 3 VwGO wahrende Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Klägerin zu 1 unbegründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 begründet. |
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| | 1. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage konnte nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2018 als statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortgeführt werden. Denn mit dem nachträglichen Erlass des Widerspruchsbescheids ist das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO für beide Kläger erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der das Vorverfahren abschließende Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 allein an die Klägerin zu 1 als Vormund des Pflegekinds C. J. gerichtet war. Denn der Begründung des Widerspruchsbescheids ist zu entnehmen, dass er auf den gemeinsam eingelegten Widerspruch der Kläger zu 1 und 2 ergangen ist, den diese als Pflegeeltern der C. J. im eigenen Namen und nicht im Namen ihres Pflegekindes eingelegt hatten. Dass die Beklagte der irrigen Auffassung gewesen sein mag, das Schreiben der Kläger als Widerspruch des durch die Klägerin zu 1 als Vormund vertretenen Pflegekinds C. J. auslegen zu können, ändert nichts daran, dass mit dem Widerspruchsbescheid in der Sache die statthaften Widersprüche der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen worden sind. Hiervon sind auch alle Beteiligten ausgegangen. |
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| | 2. Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung beider Kläger für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 880,60 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 sind im Hinblick auf die Klägerin zu 1 rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger zu 2 steht ein solcher Anspruch hingegen nicht zu. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. |
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| | Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Dieser umfasst nach Satz 2 die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen zu decken, die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind und nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden sollen, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen im Fall der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson. |
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| | b) Berechtigt, den Anspruch auf Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen geltend zu machen, sind die Personensorgeberechtigten. |
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| | Ausdrücklich wird der Anspruchsberechtigte in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht bestimmt. Aus dem Begriff der „Erstattung“ in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folgt zwar, dass der Anspruch das Entstehen erstattungsfähiger Aufwendungen voraussetzt. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Person, bei der der Aufwand entstanden ist, notwendig Anspruchsinhaber ist (so aber VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 23). |
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| | In § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wird die Erstattung der Kosten der Unfallversicherung ausdrücklich den laufenden Leistungen zugeordnet. Damit wird ein enger Bezug zu den Unterhaltsleistungen des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hergestellt (DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 11). Diese Unterhaltsleistungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich als Annex der Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35 SGB VIII konzipiert (BT-Drucksache 11/5948, S. 75 zu § 38 Abs. 1; DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 6). Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII ist die personensorgeberechtigte Person. Der Anspruch umfasst als Annex auch die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.12.2019 - 12 S 2898/18 -, juris Rn. 25, und vom 26.10.2020 - 12 S 1502/18 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.04.2014 - 12 ZB 13.2586 -, juris Rn. 9 und vom 17.05.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.09.2006 - 5 B 327/06 -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 - 7 K 5075/10 -, juris Rn. 23; VG Cottbus, Urteil vom 17.06.2016 - 1 K 101/14 -, juris Rn. 23; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 9; Tillmanns in: MüKoBGB, SGB VIII § 39 Rn. 3; Schmid-Obkirchner in: Wiesner, SGB VIII § 39 Rn. 16). |
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| | Die abweichende Auffassung, wonach Inhaber des Anspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII das Kind oder der Jugendliche sei, findet in der Systematik der Hilfen zur Erziehung keine Stütze. Ohne explizite anderslautende Zuweisungsnorm ist stets von der Anspruchsinhaberschaft der Sorgeberechtigten für alle mit der Hilfe zur Erziehung zusammenhängenden Leistungen auszugehen, steht das Recht und Pflicht auf Pflege und Erziehung des Kindes diesen doch zuvörderst zu (BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris Rn. 13). Der Anspruch auf Leistungen zum Kindesunterhalt nach § 39 SGB VIII ist in die öffentlich-rechtlich geregelte und organisierte Vollzeitpflege eingebettet. Er teilt daher gerade nicht die Rechtsnatur der Unterhaltsverpflichtung unter Verwandten in gerader Linie nach §§ 1602 ff. BGB und ist somit auch nicht dem Rechtskreis des Kindes zuzuordnen (so noch VGH Bad.-Württemberg, Urteile vom 18.02.1993 - 7 S 2019/92 -, juris Rn. 17, und vom 11.05.1994 - 7 S 2632/93 -, juris Rn. 24). |
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| | Aufgrund der Einheitlichkeit der Leistungen sind auch im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Personensorgeberechtigten und nicht die Pflegepersonen anspruchsberechtigt (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20b; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 21; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 39, Rn. 10 und 39; offengelassen bei OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2015 - 12 A 1693/14 -, juris Rn. 46; Winkler in: BeckOK SozR SGB VIII § 39 Rn. 18). Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt und den Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als atypisch im Hinblick auf Regelungsort und -technik erachtet, vermag dies die systematische Stellung der Norm und die durch die Verweisungskette maßgebliche und in ihrem Wortlaut eindeutige Regelung der Anspruchsinhaberschaft der Sorgeberechtigten nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht zu verdrängen. |
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| | Bei der Einführung des Erstattungsanspruchs für die Unfallversicherungsbeiträge durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Gesetzgeber zwar auf das Pflegegeld für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII Bezug genommen. Dabei hat er jedoch allein auf die „Bemessung“ dieser Leistung abgestellt (BT-Drucksache 15/3676, S. 36). Dafür, dass sich auch die Anspruchsinhaberschaft für die Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge am Pflegegeld orientieren soll, bestehen in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte, zumal in dieser lediglich von der „Übernahme“ der Kosten die Rede ist und der Begriff der Erstattung nicht verwendet wird. Die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ist in § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB VIII gesondert geregelt. Für einen Rückgriff auf die Anspruchsinhaberschaft im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verbleibt damit kein Raum. |
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| | Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass praktische Gründe für die Aktivlegitimation der Pflegeperson sprechen, die den finanziellen Aufwand der Beitragszahlung selbst trägt. Dass die Personensorgeberechtigten ihre Ansprüche üblicherweise an die Pflegeeltern abtreten und damit eine unmittelbare Erstattung der Versicherungsaufwendungen ermöglichen, mag zwar als Beleg dafür dienen, dass der Gesetzgeber eine impraktikable und systematisch falsch zugeordnete Regelung getroffen hat (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20a; Tammen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 10 und 37 f.; VG Cottbus, Urteil vom 17.06.2016 - 1 K 101/14 -, juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 23). Derartige Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, Wortlaut, gesetzgeberischen Willen und Gesetzessystematik zu überlagern (DIJuF, Gutachten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege [§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII], S. 11 f.). Selbst wenn die Anspruchsinhaberschaft der Pflegeperson rechtspolitisch geboten und wünschenswert sein mag, würde damit der zulässige Rahmen der Gesetzesauslegung überschritten. |
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| | Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass § 39 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB VIII darauf abzielt, die Übernahme einer Vollzeitpflege durch die zusätzliche Absicherung der Pflegeperson attraktiver zu machen. Dies setzt jedoch nicht zwingend einen eigenen Anspruch der Pflegeperson gegen den zuständigen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Versicherungsbeiträge voraus. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der betreffende Betrag durch die Personensorgeberechtigten an die Pflegeeltern weitergegeben wird. Dass der Pflegeperson die Erstattungssumme im Ergebnis zukommen soll, da nur sie entsprechende Aufwendungen getätigt hat, ist somit im Verhältnis zwischen Personensorgeberechtigten und Pflegeperson zu lösen. Entsprechende Abreden und Zahlungsvereinbarungen können zwischen diesen ohne Weiteres geschlossen werden, wie nicht zuletzt die Praxis der Abtretung der Erstattungsansprüche für die Unfallversicherungsbeiträge belegt. |
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| | c) Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin zu 1 anspruchsberechtigt, nicht aber der Kläger zu 2. |
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| | Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dies kann - wie hier im Falle der Klägerin zu 1 - auch ein Vormund sein (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -, juris Rn. 18), der gemäß §§ 1773 Abs. 1, 1793 Abs. 1 BGB das Kind vertritt, wenn dieses nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. |
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| | Der Kläger zu 2 ist als Pflegevater nicht personenberechtigt. Zwar ist eine Pflegeperson gemäß § 1688 BGB berechtigt, den Inhaber der elterlichen Sorge in den Angelegenheiten des täglichen Lebens des von ihm betreuten Kindes zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis richtet sich aber zum einen nur auf die Vertretung der Sorgeberechtigten bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes (Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 17.05.2001 – 12 ZB 00.1589 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 19.09.2006 – 5 B 327/06 –, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2012 – 7 K 5075/10 –, juris Rn. 24). Zum anderen ist der Kläger zu 2 im Verfahren nicht als Stellvertreter der sorgeberechtigten Klägerin zu 1 aufgetreten, sondern diese hat ihren Anspruch selbst geltend gemacht. Der Kläger zu 2 war folglich auch nicht befugt, den geltend gemachten Anspruch als fremden Anspruch zu verfolgen. |
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| | Den Anspruch auf Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge kann die Klägerin zu 1 hinsichtlich der von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge im eigenen Namen geltend machen. Denn als Annexleistung der Hilfe zur Erziehung sind sämtliche Unfallversicherungsbeiträge der Pflegepersonen Gegenstand eines einheitlichen Anspruchs. |
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| | d) Der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erstattung der entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfasst auch rückwirkend die Aufwendungen in den Jahren 2013 bis 2016. |
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| | Die Geltendmachung setzt nicht voraus, dass die Beklagte vorab in Kenntnis gesetzt wird, dass der Klägerin zu 1 Aufwendungen zur Unfallversicherung entstanden sind. Das SGB VIII kennt kein allgemeines Antragserfordernis für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Auch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht ein solches nicht vor. Die Norm setzt lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen voraus. |
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| | § 36a SGB VIII gebietet nichts anders. Zwar trägt der Jugendhilfeträger gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass über die Leistungen vorab vom Hilfeträger zu entscheiden und eine Selbstbeschaffung durch die Sorgeberechtigten zunächst nicht vorgesehen ist. Da dies nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 SGB VIII lediglich „grundsätzlich“ gilt, ist die Regel Ausnahmen zugänglich. Diese sind in § 36a Abs. 3 SGB VIII vorgesehen. Danach sind die Kosten einer selbstbeschafften Jugendhilfeleistung vom Träger zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger zuvor über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen der Hilfegewährung vorlagen (Nr. 2) und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Damit soll das Entscheidungsprimat und die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers gewährleistet werden (v. Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 36a Rn. 8). Im Abschluss der Unfallversicherung für die Pflegeeltern liegt jedoch keine unzulässige Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung; die Pflicht zur vorherigen Inkenntnissetzung nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ist daher vorliegend nicht anwendbar. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist insofern nicht von Belang, dass lediglich 39% aller Haushalte über eine private Unfallversicherung verfügen. Die Beklagte wird durch die nachträgliche Kenntnis der Aufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht zur bloßen Zahlstelle degradiert, die erst nachträglich zur kostenmäßigen Abwicklung des Hilfefalles herangezogen wird (vgl. BT-Drucksache 15/5616, S. 26; BT-Drucksache 15/3676, S. 36 sowie BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29/99 –, juris Rn. 13 = BVerwGE 112, 98). Der Hilfeplan soll nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Art der Hilfe ausweisen; diese sind in §§ 27 bis 35 SGB VIII aufgeführt. Die Versicherungsbeiträge bilden aber keine eigenständige Hilfeart, sondern lediglich einen Annex der Hilfe zur Erziehung. Es ist nicht anzunehmen, dass der Inhalt der Jugendhilfeplanung für das von den Klägern betreute Kind anders ausgefallen wäre, wenn der Beklagten die für die Versicherung anfallenden Prämien vorab bekannt gewesen wären, zumal diese im Vergleich zu den sonstigen Kosten der Hilfe zur Erziehung nicht ins Gewicht fallen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist die Finanzierungsverantwortung des Trägers durch die nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotene Angemessenheitsprüfung sichergestellt. Zudem wäre es rechtswidrig, wenn sich ein Jugendhilfeträger bei der Auswahl unter den Hilfeformen bzw. unter verschiedenen möglichen Pflegeeltern maßgeblich durch die Aufwendungen für eine Unfallversicherung leiten ließe. |
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| | e) Die Klägerin zu 1 hat Anspruch auf Erstattung der von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung in den Jahren 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 880,60 Euro. |
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| | Die Beiträge sind der Höhe nach angemessen i. S. v. § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Das Gesetz macht keine konkreten Vorgaben zur maximal erstattungsfähigen Beitragshöhe. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist die Angemessenheit jedoch der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich (VG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 29). |
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| | Die Beiträge zur Unfallversicherung sind ohne weitere Einschränkungen als Teil der laufenden Leistungen ausgewiesen. Die Angemessenheit kann sich daher nur auf die Höhe der Versicherungsbeiträge beziehen, nicht aber auf den Abschluss des Versicherungsvertrags als solchen. Hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Angemessenheitsprüfung für erforderlich gehalten, hätte er dies im Wortlaut der Norm zum Ausdruck bringen müssen. In seinen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2013 hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge einen Beitrag in Höhe von 137,13 Euro pro Pflegeperson als angemessen angesehen, für das Jahr 2014 in Höhe von 137,94 Euro, für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von 155,40 Euro. Daran orientieren sich auch die Empfehlungen des Landesjugendamtes Baden-Württemberg. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben als Pflegeeltern jeweils eine Unfallversicherung abgeschlossen und nachweislich jährliche Beiträge in Höhe von jeweils 110,08 Euro entrichtet. Diese Beiträge liegen unter den genannten Richtwerten. Anhaltspunkte, aus denen sich die Unangemessenheit ergeben soll, hat die Beklagte nicht vorgebracht; zudem hat sie für das Jahr 2017 den Beitrag in voller Höhe ohne Beanstandung geleistet. |
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| | f) Der Anspruch der Klägerin zu 1 ist auch nicht verjährt. Die Klägerin zu 1 hat die Beklagte im Mai 2017 über die Entrichtung der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2016, und damit vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 Abs. 1 SGB I, in Kenntnis gesetzt. |
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| | 3. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klägers zu 2 unbegründet und hinsichtlich der Klägerin zu 1 begründet. Mit der Maßgabe in dem die Berufung bezüglich der Klägerin zu 1 zurückweisenden Tenor wird lediglich klargestellt, dass die der Klägerin zu 1 zu erstattenden Unfallversicherungsbeiträge die von beiden Pflegeeltern entrichteten Beiträge umfassen. Eine Erweiterung gegenüber dem die gesamten Beiträge beiden Klägern zusprechenden Tenor des Verwaltungsgerichts ist damit nicht verbunden, da die Beklagte auch vom Verwaltungsgericht nicht zur Erstattung nur der jeweils eigenen Beiträge der Kläger zu 1 und 2 verpflichtet worden war. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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