Urteil vom Amtsgericht Aachen - 104 C 350/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M aus B, wegen außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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