Urteil vom Amtsgericht Bochum - 30 Ls 8/23
Tenor
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht D. vom 21.10.2022 (6 Ds 57/22) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Computerbetruges in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
§§ 263a Abs. 1, 269 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.0000 in G. geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat die Schule im Jahr #### ohne Schulabschluss verlassen. Eine Ausbildung zum Industriekaufmann hat der Angeklagte im 3. Ausbildungsjahr abgebrochen. Seither hat er zeitweise als Aushilfskraft in verschiedenen Bereichen gearbeitet; zuletzt war er von April 2023 bis Mai 2024 bei der Firma „S.“ als Sachbearbeiter tätig. Im Strafvollzug hat der Angeklagte eine Ausbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau begonnen. Vor seiner Inhaftierung hat der Angeklagte bei der Einrichtung „I. e.V.“ in einer Wohngemeinschaft gelebt.
4Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weist insgesamt 18 Verurteilungen auf, die größtenteils einschlägiger Natur sind.
5Am 27.12.2005 stellte das Amtsgericht X. ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen nach § 47 JGG ein.
6Die Staatsanwaltschaft G. stellte am 24.11.2006 ein Verfahren wegen Unterschlagung gegen den Angeklagten nach § 45 Abs. 1 JGG ein.
7Durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 04.12.2006 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistung verurteilt.
8Wegen Körperverletzung und Beleidigung wurde der Angeklagte am 18.12.2006 durch das Amtsgericht X. zur Erbringung von Arbeitsleistungen und einer richterlichen Weisung verurteilt. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Weisungen wurde ein Jugendarrest von 2 Wochen verhängt.
9Das Amtsgericht X. verurteilte ihn erneut am 23.04.2007 wegen Betruges zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
10Wiederum das Amtsgericht X. verurteilte den Angeklagten am 10.09.2007 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 23.04.2007 wegen Diebstahls in 4 Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
11Am 26.11.2007 wurde er vom Amtsgericht X. wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die zunächst erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen.
12Am 13.08.2008 verurteilt ihn das Amtsgericht W. wegen Diebstahls in 12 Fällen und Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus der Entscheidung vom 26.11.2007 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Reststrafenaussetzung wurde widerrufen. Seit dem 29.08.2012 ist die Strafvollstreckung erledigt.
13Das Amtsgericht R. verurteilte den Angeklagten am 11.08.2010 wegen Diebstahls und Leistungserschleichung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Reststrafenaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 14.02.2016 erledigt.
14Erneut durch das Amtsgericht R. wurde er am 19.04.2011 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde, nach Verlängerung der Bewährungszeit, widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 26.03.2016 erledigt.
15Am 07.02.2012 wurde er vom Amtsgericht R. wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
16Ebenfalls wegen Erschleichens von Leistungen verurteilte ihn das Amtsgericht O. am 05.06.2013 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro.
17Am 15.12.2014 wurde er vom Amtsgericht R. wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 19.03.2021 erledigt.
18Das Amtsgericht R. verurteilte den Angeklagten abermals am 18.02.2016 wegen Computerbetruges in 3 Fällen und Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Strafvollstreckung ist seit dem 18.11.2021 erledigt. Die Führungsaufsicht begann am 16.06.2022 und endete nach vollständiger Verbüßung der Strafe am 15.06.2025.
19Am 19.02.2018 wurde er durch das Amtsgericht R. wegen Betruges in 6 Fällen und Computerbetruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung ist seit dem 15.06.2022 erledigt.
20Am 14.10.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht R. wegen Computerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist seit dem 27.02.2021 erledigt.
21Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte den Angeklagten am 27.01.2020 wegen Betruges und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Strafvollstreckung ist seit dem 16.08.2020 erledigt.
22Schließlich verurteilte ihn das Landgericht D. am 21.10.2022 wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten.
23Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand sich der Angeklagte aufgrund der letztgenannten Verurteilung in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K..
24II.
25Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
26Der Angeklagte beschloss in der JVA U.-Q. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, unter Nutzung der Bankverbindung des M. e.V. (IBAN: DE## #### #### #### #### ##) sowie der Daten der Zeugin J. online einen Benutzeraccount zu erstellen und Zugtickets bei der Firma DB Vertrieb GmbH Land NRW zu bestellen. Zu diesem Zweck nutzte er – ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - beim Kauf der Tickets die Bankdaten des M. e.V. und gab als Ticketinhaber u.a. die Namen der Zeugen Y. und H. sowie einen P. an. Der für die Tickets fällige Geldbetrag sollte sodann von dem Konto des M. e.V. im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens in der Erwartung abgebucht werden, dass seitens des M. e.V. die Tickets erworben und nunmehr ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung des fälligen Kaufpreises erteilt worden ist. Der Angeklagte wollte die so erworbenen Tickets u.a. an die Zeugen Y. und H. weitergeben, damit diese die Tickets – wie von Anfang an seitens des Angeklagten beabsichtigt - ohne Bezahlung nutzen konnten. Der Kontostand des Kontos des M. e.V. sollte um den jeweiligen Lastschriftbetrag vermindert werden.
27In Ausführung dieses Tatentschlusses kam es im oben genannten Zeitraum in U. zu den folgenden Taten:
281. Am 30.09.2021 buchte der Angeklagten, nachdem er zuvor am gleichen Tag unter Angabe der Bankverbindung der M. e.V. (IBAN: DE## #### #### #### #### ##)) sowie der Daten der Zeugin J. online einen Benutzeraccount bei der DB Vertrieb GmbH erstellt hatte, für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 01.10.2021 - 02.10.2021.
292. Am 30.09.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 03.10.2021 - 04.10.2021.
303. Am 01.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "P." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 02.10.2021 - 03.10.2021.
314. Am 06.10.2021 buchte der Angeklagten für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 08.10.2021- 09.10.2021.
325. Am 06.10.2021 buchte der Angeklagten für 30,30 € auf den Namen "Y." ein weiteres SchönerTagTicket NRW Single für den 08.10.2021 - 09.10.2021.
336. Am 06.10.2021 buchte der Angeklagten für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 10.10.2021 - 11.10.2021.
347. Am 07.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "H." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 08.10.2021 - 09.10.2021.
358. Am 07.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "P." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 09.10.2021 - 10.10.2021.
369. Am 10.10.2021 buchte der Angeklagte für 20,40 € auf den Namen "P." ein SchönerTagTicket NRW Erwachsene für den 10.10.2021.
3710. Am 10.10.2021 buchte der Angeklagte für 20,40 € auf den Namen "P." ein SchönerTagTicket NRW Erwachsende für den 16.10.2021.
3811. Am 13.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 15.10.2021 - 16.10.2021.
3912. Am 13.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 17.10.2021- 18.10.2021.
4013. Am 17.10.2021 buchte der Angeklagte für 20,40 € auf den Namen "P." ein SchönerTagTicket NRW Erwachsene für den 17.10.2021.
4114. Am 20.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 22.10.2021- 23.10.2021.
4215. Am 20.10.2021 buchte der Angeklagte für 30,30 € auf den Namen "Y." ein SchönerTagTicket NRW Single für den 24.10.2021 - 25.10.2021.
43Die Beträge wurden sodann seitens der Sparkasse B. in der Zeit vom 06.10.2021 bis 21.10.2021 vom Konto der M. e.V. abgebucht und dem Konto der Firma Logpay Financial Services GmbH für die DB Vertrieb GmbH Land NRW gutgeschrieben, wobei die Abbuchungen im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden konnten. Die Tickets wurden ausgedruckt an die Zeugen Y. und H. ausgehändigt, welche diese nutzten.
44III.
45Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.04.2024
46Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte sich zu Unrecht selbst hätte belasten wollen.
47Der Angeklagte hat die festgestellten Taten vollumfänglich eingestanden. Er hat erklärt, dass er in der Justizvollzugsanstalt einen guten Kontakt zu dem Geschädigten Y. gehabt habe und diesem daher sein Monatsticket habe überlassen wollen. Als er dieses dann zunächst selbst für einen Hafturlaub nutzen musste und danach auch keines mehr zur Verfügung gehabt habe, sei es zu den hier abgeurteilten Taten gekommen. Er falle immer wieder – entgegen seiner Erkenntnis, dass dies falsch sei - in die gleichen strafbaren Verhaltensmuster zurück, weil er anderen Leuten gefallen wolle. Um auf Dauer straffrei leben zu können, benötige er therapeutische Hilfe, die er bislang aber nicht bekommen habe.
48IV.
49Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte des Computerbetruges in 15 Fällen in einem Fall tateinheitlich mit Fälschen beweiserheblicher Daten nach Maßgabe von §§ 263a Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
50V.
51Der Strafrahmen des § 263a I StGB sieht die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
52Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sprach zugunsten des Angeklagten, dass er sich umfassend geständig eingelassen und auf diese Weise eine Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Darüber hinaus bereut der Angeklagte die Taten und hat die Einsicht, dass er bei der Bewältigung seiner persönlichen Probleme therapeutische Hilfestellung benötigt. Weiterhin ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass er nur relativ geringe Schadensbeträge verursacht hat und sich durch die Taten nicht selbst bereichert hat. Zusätzlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten bereits lange her sind.
53Strafschärfend wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dies überdies mit einschlägigen Straftaten. Weiterhin zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er die hier abgeurteilten Taten während der Verbüßung der Strafhaft in anderer Sache aus der Justizvollzugsanstalt heraus begangen hat.
54Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt das Gericht für jede der hier abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen und hat sie deswegen festgesetzt.
55Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, da sich der vielfach vorbestrafte Angeklagte bislang von Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen und selbst während der Verbüßung von Strafhaft neue Straftaten beging.
56Die hier festgesetzten kurzen Freiheitsstrafen sind gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht T. vom 21.10.2022 (Az. 6 Ds 57/22) (in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts D. vom 07.06.2023), durch das der Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde.
57Die dort gebildete Gesamtfreiheitsstrafe war aufzulösen und aus den drei Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe und den dieser Verurteilung folgenden Einzelstrafen war nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht mit 7 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat.
58Bei Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführte Zumessungsgesichtspunkte, auf die verweisen wird, berücksichtigt worden.
59Ebenso ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der hiesigen Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.
60Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden kann. Der Angeklagte hat selbst erklärt, ohne therapeutische Hilfe immer wieder in die gleichen Verhaltensmuster zu verfallen. Konkrete Anstrengungen zur Erlangung von therapeutischer Hilfe sind jedoch nicht erfolgt.
61Zudem wurden dem Angeklagten in der Vergangenheit mehrere Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt, die schließlich widerrufen wurden.
62Zwar hat der Angeklagte eine gute Beziehung zu seiner Schwester, die ihn auch bei der Suche nach einem Therapieplatz unterstützen möchte. Hierin kann jedoch kein derart stabilisierender Faktor gesehen werden, der den – ansonsten nicht über soziale Bindungen verfügenden – Angeklagten von der Begehung weitere Straftaten abhalten könnte.
63VI.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 263a Computerbetrug 3x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- 6 Ds 57/22 2x (nicht zugeordnet)