Urteil vom Amtsgericht Bonn - 104 C 32/18
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.704,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen AG Hamburg entstanden sind; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin besteht aus zwei Insolvenzverwaltern, die in der Form einer GbR Haftungs- und Freistellungsansprüche gegen Treugeber des Schiffsfonds TI(nachfolgend: Dachfonds) verfolgen. Die Parteien streiten über Haftungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus dessen Beteiligung an diesem Schiffsfonds, die die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht.
3Der Beklagte beteiligte sich über die I1 (nachfolgend: Treuhänderin) mit 15.000,00 EUR an dem Dachfonds. Die Treuhänderin wurde in entsprechender Höhe für den Beklagten als Kommanditistin des Dachfonds in das Handelsregister eingetragen.
4Der Beklagte erhielt in den Jahren 2003 bis 2008 vermittelt durch die Treuhänderin Ausschüttungen des Dachfonds in Höhe von insgesamt 51 % seiner Beteiligung, mithin 7.650,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer zweifach anfallenden Ausschüttung in Höhe von 4 % seiner Beteiligung für die Jahre 2003 bis 2006, einer zweifach anfallenden Ausschüttung in Höhe von 5 % seiner Beteiligung für das Jahr 2007 sowie zwei Ausschüttungen in Höhe von 5 % und 4 % seiner Beteiligung für das Jahr 2008.
5Der zwischen dem Beklagten und der Treuhänderin abgeschlossene Treuhandvertrag (Anlage B1, Bl. 25 f. d.A.) sah unter anderem folgende Regelung vor:
6„§ 6 Verpflichtungen des Treugebers
71. Jeder Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft und deren Verwaltung entstehen.
82. Falls die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, hat der Treugeber im Verhältnis seiner Beteiligung Ersatz zu leisten.“
9Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 22.12.2017 zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.704,49 EUR auf. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht. Andere Treugeber, die ebenfalls über die Treuhänderin an dem Dachfonds beteiligt waren, leisteten Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 650.532,36 EUR.
10Die Klägerin behauptet, die Treuhänderin habe ihre Freistellungsansprüche gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag an sie abgetreten, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
11Die Klägerin behauptet weiter, der Dachfonds habe sich jeweils als Kommanditist an den Zielgesellschaften N und N1beteiligt. Die Kommanditbeteiligung des Dachfonds an der N habe 5.250.000,00 EUR, die an der N1 2.000.000,00 EUR betragen. Beide Beträge seien auch als Haftsummen in das Handelsregister eingetragen. Der Dachfonds habe in den Jahren 2003 bis 2008 infolge seiner Kommanditbeteiligungen von der N Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.520.000,00 EUR und von der N1 in Höhe von insgesamt 1.000.000,00 EUR erhalten.
12Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Nordenham vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen 6 IN 64/13 sei über das Vermögen der N das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tostedt zum Aktenzeichen 22 IN 15/14 sei auch über das Vermögen der N1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N sei Herr Dr. V bestellt worden, ein Gesellschafter der Klägerin. Insolvenzverwalter über das Vermögen der N1 sei Herr T, ebenfalls Gesellschafter der Klägerin. Der Beklagte bestreitet die Beteiligung des Dachfonds an den Zielgesellschaften sowie deren Insolvenz mit Nichtwissen.
13Die Klägerin behauptet weiter, die Gläubiger der N hätten Forderungen in Höhe von 6.943.091,45 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daraus seien bisher Forderungen in Höhe von 1.859.545,30 EUR festgestellt, Forderungen in Höhe von 278.445,65 EUR bestritten und Forderungen in Höhe von 4.805.100,50 EUR zurückgenommen worden. Die verwaltete Insolvenzmasse der N betrage 643.960,44 EUR.
14Die Gläubiger der N1 hätten Forderungen in Höhe von 5.931.041,15 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daraus seien bisher Forderungen in Höhe von insgesamt 1.979.006,70 EUR festgestellt, Forderungen in Höhe von 58.661,29 EUR bestritten und Forderungen in Höhe von 3.878.371,51 EUR zurückgenommen worden. Die an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Insolvenzmasse der N1 betrage nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und vorrangiger Masseverbindlichkeiten 1.741.500,37 EUR. Der Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zum Haftungsvolumen ebenfalls mit Nichtwissen.
15Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Ausschüttungen der Zielgesellschaften an den Dachfonds dessen Kommanditistenhaftung gegenüber den Gläubigern der Zielgesellschaften teilweise wiederaufgelebt sei. Dazu behauptet die Klägerin, dass unter Berücksichtigung von Wiedereinlagen der Dachfonds zum Stichtag des 31.12.2013 gegenüber den Gläubigern der N mit einem Betrag von 2.028.088,35 EUR gehaftet habe. Nach zwischenzeitlichen Zahlungen des Dachfonds aus dessen Liquidität an die Insolvenzmasse der N betrage das Haftungsvolumen nunmehr noch 1.486.455,02 EUR. Gegenüber den Gläubigern der N1 habe der Dachfonds zum Stichtag des 31.12.2013 mit einem Betrag von 741.775,99 EUR gehaftet. Nach zwischenzeitlichen Zahlungen des Dachfonds aus dessen Liquidität an die Insolvenzmasse der N1 betrage das Haftungsvolumen nunmehr noch 528.519,66 EUR. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Beweislast für die Haftungsschädlichkeit der Ausschüttungen bei dem Beklagten liege.
16Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Ausschüttungen des Dachfonds an die Treuhänderin auf die für den Beklagten gehaltene Beteiligung eine anteilige Haftung der Treuhänderin gegenüber den Gläubigern des Dachfonds in Höhe von insgesamt 4.704,49 EUR begründet hätten. Dieser Betrag ergebe sich aus den Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.650,00 EUR abzüglich der von dem Dachfonds in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Jahresüberschüsse, die entsprechend der Beteiligung des Beklagten am Gesamtkapital zu berücksichtigen seien.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.704,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte ist der Ansicht, eine etwaige Rückzahlungspflicht sei jedenfalls infolge des Gutglaubensschutzes nach § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Dazu behauptet er, ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass Ausschüttungen trotz erwirtschafteter Verluste erfolgt seien.
22Der Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung. Da die Insolvenzverfahren im Jahr 2014 eröffnet worden seien, hätte eine Rückforderung der Ausschüttungen bis zum Ende des Jahres 2017 erfolgen müssen.
23Der Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin zur wiederaufgelebten Haftung des Dachfonds mit Nichtwissen. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte die Behauptungen der Klägerin zu der anteiligen Haftung der Treuhänderin in Höhe von 4.704,49 EUR auf die Beteiligung des Beklagten.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage hat Erfolg.
26I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Bonn ist sachlich zuständig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. Es ist durch den bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO örtlich zuständig geworden. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (teil-)rechtsfähig und damit parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO.
27II. Die Klage ist auch begründet.
28Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.704,49 EUR aus dem ihr von der Treuhänderin abgetretenen Freistellungsanspruch nach § 6 des Treuhandvertrags. Dieser Freistellungsanspruch, der gemäß §§ 675, 670 BGB alternativ auch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis der Treuhänderin und des Beklagten folgt (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08), ist insbesondere in voller Höhe entstanden, wirksam an die Klägerin abgetreten und nicht verjährt.
291. Ein Freistellungsanspruch der Treuhänderin gegen den Beklagten ist in Höhe von 4.704,49 EUR entstanden. Eine nach § 6 des Treuhandvertrags erforderliche Verbindlichkeit der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten am Dachfonds, von der der Beklagte die Treuhänderin freizustellen hat, resultiert aus einer wiederaufgelebten Haftung der Treuhänderin als Kommanditistin des Dachfonds gegenüber dessen Gläubigern nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB.
30a) Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Ausgeschlossen ist die Haftung, wenn die Einlage des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft geleistet ist. Gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten, soweit sie zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Führt die Rückzahlung von Einlagen dazu, dass das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme herabsinkt (zur Maßgeblichkeit der Haftsumme BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08; K. Schmidt, in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 67; Häublein, in: BeckOK, § 172 HGB Rn. 26), so lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in entsprechender Höhe wieder auf. Entsprechendes gilt nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB für die Entnahme von Gewinnanteilen.
31Soweit der Beklagte die Beteiligung des Dachfonds an den Zielgesellschaften, deren Insolvenz sowie den klägerischen Vortrag zum Haftungsvolumen mit Nichtwissen bestritten hat, ist das Bestreiten unzulässig. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Dabei hat eine Partei eine nicht hoch angesetzte Informationspflicht, sich das Wissen über Geschehnisse im Bereich ihrer eigengen Wahrnehmungsmöglichkeit zu beschaffen (Thomas/Putzo/Reichold, 36. Auflage, § 138 Rn. 20). Vorliegend hatte der Beklagte als Beteiligter an dem Dachfonds über die Treuhänderin jedoch Kenntnis von der Beteiligung an den Zielfonds und deren Insolvenz. Jedenfalls kann er sich diese Kenntnis jederzeit selbst beschaffen. Gleiches gilt soweit der Beklagte das Haftungsvolumen mit Nichtwissen bestritten hat. Die unzulässige Erklärung mit Nichtwissen steht dem Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO gleich.
32Zwischen den Parteien unstreitig ist die Stellung der Treuhänderin als Kommanditistin des Dachfonds mit einer für den Beklagten gehaltenen Beteiligung in Höhe von 15.000,00 EUR. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Treuhänderin seitens des Dachfonds Ausschüttungen in Höhe von 7.650,00 EUR erhalten hat. Nach dem unbestrittenen Klägervortrag resultiert dieser Betrag aus Ausschüttungen an die Treuhänderin in den Jahren 2003 bis 2008 in Höhe von insgesamt 51 % der Beteiligung des Beklagten an der T in Höhe von 15.000,00 EUR, mithin 7.650,00 EUR.
33Diese Ausschüttungen haben die Kommanditistenhaftung der Treuhänderin nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 4.704,49 EUR nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sich aus der Entwicklung des Kapitalkontos des Beklagten bei dem Dachfonds in den Jahren 2003 bis 2016 eine Unterschreitung der Haftsumme des Beklagten um eben jenen Betrag ergibt. Dabei hat die Klägerin zutreffend berücksichtigt, dass der Dachfonds insbesondere in den Jahre 2006 bis 2008 Überschüsse erzielt hat, und diese anteilig auf das Kapitalkonto des Beklagten verrechnet. Soweit der Beklagte die Echtheit und Richtigkeit des von der Klägerin dargelegten Kapitalkontos des Beklagten bestreitet, führt dies bereits deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsunschädlichkeit einer bewiesenen oder unstreitigen Ausschüttung nicht die Klägerin, sondern den Beklagten trifft. Danach obliegt die Beweislast dem Kläger nur hinsichtlich der Ausschüttungen als solcher. Dass eine Ausschüttung haftungsunschädlich war, weil sie nicht aus dem zur Deckung der Haftsumme des Kommanditisten erforderlichen Vermögen erfolgte, hat indes der Kommanditist zu beweisen (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 101758; K. Schmidt, in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 174). Der Beweis ist in der Regel durch Vorlegung von Bilanzen zu führen (K. Schmidt, in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 174). An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert sich mit dem BGH auch dann nichts, wenn - wie vorliegend - der Beklagte nicht selbst Kommanditist im formellen Sinne, sondern über eine zwischengeschaltete Treuhänderin als Kommanditistin an einer Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08). Der Beklagte selbst hat indes vorliegend nicht substantiiert zu einer abweichenden Höhe der Unterschreitung der Haftsumme vorgetragen. Soweit der Beklagte sich die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf in den Jahren 2006 bis 2008 erzielte Überschüsse des Dachfonds zu eigen macht, führt dies ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese Überschüsse im Kapitalkonto des Beklagten bereits berücksichtigt sind und zu einer Verringerung der Haftungshöhe der Treuhänderin von 7.650,00 EUR auf 4.704,49 EUR geführt haben.
34b) Die Verbindlichkeiten des Dachfonds, für die die Treuhänderin im Hinblick auf die für den Beklagten gehaltene Beteiligung in Höhe von 4.704,49 EUR nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB haftet, resultieren wiederum aus einer wiederaufgelebten Haftung des Dachfonds als Kommanditistin der mittlerweile insolventen N1und der ebenfalls insolventen N jeweils nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Höhe von 1.486.455,02 EUR gegenüber dem Insolvenzverwalter der N und in Höhe von 528.519,66 EUR gegenüber dem Insolvenzverwalter der N1.
35aa) Der Dachfonds ist mit 5.250.000,00 EUR an der N und mit 2.000.000,00 EUR an der N1 als Kommanditistin beteiligt., Der Dachfonds hat von der N Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.520.000,00 EUR und von der N1Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.000.000,00 EUR erhalten.
36bb) Diese Ausschüttungen haben die Kommanditistenhaftung des Dachfonds nicht vollständig, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter der N nur in Höhe von 1.486.455,02 EUR und gegenüber dem Insolvenzverwalter der N1 nur in Höhe von 528.519,66 EUR nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der Dachfonds zum 31.12.2013 gegenüber dem Insolvenzverwalter der N mit einem Betrag von 2.028.088,35 EUR gehaftet und das Haftungsvolumen nach weiteren Zahlungen aus der Liquidität an die Insolvenzmasse der noch 1.486.455,02 EUR beträgt. Parallel dazu hat die Klägerin gleichermaßen schlüssig dargelegt, dass der Dachfonds gegenüber dem Insolvenzverwalter der N1zum Stichtag des 31.12.2013 mit einem Betrag von 741.775,99 EUR gehaftet hat und nach weiteren Zahlungen aus ihrer Liquidität an die Insolvenzmasse der N1sich ein Haftungsvolumen von 528.519,66 EUR ergibt. Soweit der Beklagte die Ausführungen der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, führt dies ausweislich der bereits dargestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast zu keinem anderen Ergebnis. Mangels eigenem substantiierten Vortrag des Beklagten ist der Vortrag der Klägerin der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH, DStR 2011, 1091, 1093).
37c) Die Inanspruchnahme der Treuhänderin ist zur Befriedigung der Insolvenzverwalter auch erforderlich. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Leistung der Kommanditistin zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, um die Kommanditistin nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen zu können (BGH, NZI 2018, 442, 445; LG Ansbach, NZG 2017, 1342 f.).
38Die Gläubiger der N haben Forderungen in Höhe von 6.943.091,45 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Daraus sind Forderungen in Höhe von 1.859.545,30 EUR festgestellt, Forderungen in Höhe von 278.445,65 EUR bestritten und Forderungen in Höhe von 4.805.100,50 EUR zurückgenommen worden. Die Gläubiger der N1 haben Forderungen in Höhe von 5.931.041,15 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daraus sind Forderungen in Höhe von 1.979.006,70 EUR festgestellt, Forderungen in Höhe von 58.661,29 EUR bestritten und Forderungen in Höhe von 3.878,371,51 EUR zurückgenommen worden. Die aktuell verwaltete Insolvenzmasse der N beträgt 643.960,44 EUR, sodass sich diesbezüglich eine Unterdeckung in Höhe von mindestens 1.215.584,86 EUR ergibt. Zudem ergibt sich aus der Insolvenzmasse der N1 in Höhe von 1.741.500,37 EUR eine Unterdeckung von mindestens 237.506,33 EUR.
39Diese Unterdeckung wird auch durch bereits erfolgte Zahlungen in Höhe von 650.532,36 EUR seitens anderer Treugeber, die ebenfalls über die Treuhänderin als Kommanditistin an dem Dachfonds beteiligt waren, nicht ausgeglichen (vgl. dazu LG Dortmund, BeckRS 2018, 14028). Zudem steht auch die nach wie vor bestehende Liquidität des Dachfonds einer Inanspruchnahme der Treuhänderin nicht entgegen, da die Kommanditistenhaftung der Treuhänderin gegenüber den Gläubigern des Dachfonds unmittelbar greift, also keine vorrangige Inanspruchnahme des Dachfonds voraussetzt (BGH, NJW 1963, 1873, 1874; Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 HGB Rn. 9; Häublein, in: BeckOK, § 171 HGB Rn. 4).
40d) Eine Haftung der Treuhänderin ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht nach § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, er selbst habe davon ausgehen dürfen, dass ihm ausgezahlte Ausschüttungen zumindest teilweise verdienten Gewinnen entsprochen hätten. Auf die Gutgläubigkeit des Beklagten kommt es indes dabei mangels formeller Kommanditisteneigenschaft nicht an. Zu einer etwaigen Gutgläubigkeit der Treuhänderin als Kommanditistin des Dachfonds hat der Beklagte hingegen nicht vorgetragen.
412. Der nach § 6 des Treuhandvertrags wirksam entstandene Freistellungsanspruch der Treuhänderin gegen den Beklagten in Höhe von 4.704,49 EUR ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
42a) Die Klägerin hat durch Vorlage der Vereinbarung über die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus dem Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und ihren Gesellschaftern vom 01.07.2015 (Anlage K3, Bl. 39 ff. d.A.) ausreichend dargelegt, dass der Freistellungsanspruch der Treuhänderin aus § 6 des Treuhandvertrags an die Klägerin abgetreten wurde. Der Beklagte hat die Abtretung nach Vorlage der Abtretungserklärung auch nicht weiter substantiiert bestritten.
43b) Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch und ändert damit seinen Inhalt im Sinne des § 399 Alt. 1 BGB. Eine solche Änderung steht nach stetiger Rechtsprechung des BGH einer Abtretung aber dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH, NJW 1954, 795; BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08; Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09; Grüneberg, in: Palandt, § 399 BGB Rn. 4). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen. Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08). Der Umstand, dass die Abtretung vorliegend nicht an die Insolvenzverwalter unmittelbar, sondern an eine von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte, rechtfertigt ebenfalls kein abweichendes Ergebnis. Die einheitliche Abtretung der Freistellungsansprüche gegen den Beklagten sowohl im Hinblick auf die insolvente N1 als auch im Hinblick auf die ebenfalls insolvente N führt ausschließlich zu einer Vereinfachung des Rückzahlungsprozesses. Eine alleine aus diesem Umstand resultierende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Beklagten als Schuldner der abgetretenen Forderung ist indes nicht ersichtlich.
44c) Das Gericht vermag auch nicht der Auffassung des Beklagten zu folgen, wonach § 7 des Treuhandvertrages die Möglichkeiten der Treuhänderin für den Fall der nicht vollständigen Erbringung der Einlage abschließend regele. Bereits aus dem Wortlaut von § 7 des Treuhandvertrages ergibt sich, dass dort der Fall geregelt ist, dass der Treugeber seine Einlage von Beginn an nicht oder nicht vollständig leistet. Vorliegend hat der Beklagte seine Einlage vollständig geleistet. Diese hat sich jedoch durch die erfolgten Ausschüttungen reduziert. Dieser Fall ist von § 7 des Treuhandvertrages nicht erfasst.
453. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch der Treuhänderin nach § 257 S. 1 BGB beginnt nach der Rechtsprechung des BGH frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08; BGH, NJW-RR 2010, 333, 334). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche jedoch den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08 m.w.N.; Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09). Nach diesen Grundsätzen ist der Befreiungsanspruch nicht verjährt. Der Beklagte hat nichts dazu dargelegt, dass Verbindlichkeiten im Sinne des § 257 S. 1 BGB, für die die Treuhänderin nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB haftet, bereits zu einem Zeitpunkt fällig geworden wären, die infolge der dreijährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eine Verjährung des Befreiungsanspruchs begründen könnten.
464. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
47III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.
48Streitwert: 4704,49 EUR (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm §§ 39 ff. GKG)
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
511. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
522. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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