Urteil vom Amtsgericht Bonn - 103 C 152/22
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2023
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 544,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Nachdem der Kläger ursprünglich gegen die E GmbH Klage erhoben hatte, richtet sich die Klage nunmehr im Wege eines gewillkürten Parteiwechsels gegen die E AG. Es handelt sich nicht um eine Rubrumsberichtigung, da es sich bei der E GmbH und der E AG klar erkennbar um zwei verschiedene Firmen handelt und eine Klage gegen die E GmbH nicht als Klage gegen die E AG verstanden werden kann. Der gewillkürte Parteiwechsel ist entsprechend § 263 ZPO zulässig, weil die die ehemalige und die jetzige Beklagte eingewilligt haben und weil dies sachdienlich ist.
3Die Klage gegen die jetzige Beklagte ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 544,99 EUR gemäß den §§ 429 Abs. 1, 432 S. 1, 425 Abs. 1 HGB. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von 159,94 EUR gegen die Beklagte aus den §§ 429 Abs. 1, 425 HGB oder aus den §§ 280, 286 BGB zu.
4Es besteht ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 500,00 EUR und auf die Frachtkosten in Höhe von 44,99 EUR. Zwischen den Parteien war ein Frachtvertrag geschlossen worden. Das vom Kläger am 29.11.2019 in der Filiale der Beklagten in N eingelieferte Paket ist in der Zeit nach Übernahme durch die Beklagte als Frachtführer und vor Ablieferung an die Schwester des Klägers in Verlust geraten. Einen Beleg für die Ablieferung an die Empfängerin oder eine Ersatzperson hat die Beklagte nicht vorgelegt.
5Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er im September 2019 einen "Surface Go Laptop" inklusive des Zubehörs für 500,00 EUR von einem Anbieter bei F L kaufte, diesen dann zusammen mit den aufgelisteten Lebensmitteln und anderen Gegenständen in das streitgegenständliche Paket packte und das Paket mit diesem Inhalt in der Filiale der Beklagten zum Versand an seine damals in H wohnende Schwester einlieferte. Die Schilderung des Klägers ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dass man einer nahen Familienangehörigen bei Problemen mit einem älteren Computer ein neueres Modell für 500,00 EUR schenkt, ist nicht lebensfremd. Aus der Verwendung des Pronomens „wir“ ergibt sich, dass es sich um ein Geschenk der Familie handelte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers ihrer in H studierenden Tochter Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Gebrauchs schicken wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in betrügerischer Absicht wahrheitswidrig behaupten würde, dass der Laptop im Paket war, liegen nicht vor. Dass er das Gerät im September erwarb, aber erst Ende November abschickte, ist im Hinblick auf Weihnachten als Anlass für Geschenke auch nachvollziehbar.
6Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR für den Verlust des Pakets gemäß Ziff. 7 Abs. 1 der AGB Paket international der Beklagten. Danach schließt die Beklagte ohne zusätzliches Entgelt zugunsten des Kunden eine Transportversicherung in Höhe von 500,00 EUR ab. Diese Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte den Kunden entschädigt und dafür die Versicherungsleistung erhält. Bei welchem Versicherer der Vertrag geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kunde auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verwiesen werden sollte. Der Kläger hat die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht hinreichend bestritten. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den aus Ziff. 7 der AGB ersichtlichen Betrag geltend macht, wenn die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollen. Der Anspruch würde sonst nur in Höhe von 40 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) pro Paket (Stück) zuzüglich 4,50 SZR je kg gemäß Art. 34 Ziff. 4 des Weltpostvertrags und den ergänzenden Paketpostbestimmungen bestehen. Dass tatsächlich in der Filiale der Beklagten in Moos kein klar erkennbarer Aushang der AGB wie normalerweise in Postfilialen vorhanden gewesen sein sollte, legt der Kläger nicht unter Beschreibung der Filiale und insbesondere des Schalterbereichs dar.
7Der Inhalt des Pakets war zumindest 500,00 EUR wert. Zwar greift die Vermutung des § 429 Abs. 3 HGB nicht ein, da das Gut nicht unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden war. Der Kaufpreis im September ist jedoch ein Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Innerhalb von zwei Monaten tritt bei einem gebrauchten Computer kein signifikanter Wertverlust ein. Selbst wenn man von einem Wertverlust von 50,00 EUR ausgehen würde, verbleibt unter Berücksichtigung der anderen Gegenstände (u. a. Hausschuhe, Kaffee, Tee und Bienenwachskerzen) ein Gesamtwert von mindestens 500,00 EUR.
8Es besteht kein Anspruch auf die Freistellung von den vorprozessualen Anwaltsgebühren der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 159,94 EUR. Ein Anspruch besteht nicht im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus den §§ 429, 425 HGB, da über die in den §§ 429 bis 431 HGB aufgeführten Schadenspositionen hinaus gemäß § 432 S. 2 HGB weiterer Schaden nicht zu ersetzen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten aus den §§ 280, 286 BGB, da die Beklagte sich bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befand. Verzug trat frühestens durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2022 ein. Dass vorher eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB vom Kläger ausgesprochen worden wäre, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. In der Antwort auf das Schreiben der E GmbH vom 07.04.2020 erklärte der Kläger, er werde den Wertnachweis auf Vollständigkeit prüfen und ggf. nach Rechnungen zur Wertbestätigung suchen. Er gehe von einer zeitnahen, einvernehmlichen Lösung aus, da er angesichts der Diskrepanzen in der Darstellung von E ansonsten eine Beschwerde in Erwägung ziehen müsse. Dies stellt keine konkrete Zahlungsaufforderung und Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Verzug trat auch nicht durch das Schreiben des Klägers vom 17.11.2020 ein. Die Bitte um Mitteilung, wie man weiter verfahren wolle, stellt keine Zahlungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs.1 BGB dar. Dass der Kläger am 15.07.2021 telefonisch gegenüber der Beklagten eine eindeutige Zahlungsaufforderung geäußert hätte, ist nicht ersichtlich. Danach rief er an, um die Angelegenheit endgültig klären zu können und kam dann dem Verlangen, die Unterlagen nochmal einzusenden, nach.
9Es kann deshalb dahinstehen, ob durch die vorprozessuale Korrespondenz mit der Firma E GmbH die Beklagte in Verzug gesetzt werden konnte. Die E GmbH war nicht Vertragspartnerin des Klägers. Dass die E GmbH insoweit als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten gehandelt hätte oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorgelegen hätten, ist fraglich.
10Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
11Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten erfolgt die Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten allein aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltsgebühren nicht geringfügig war. Wird der Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO, wenn die streitwertmäßig gemäß den §§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigenden Kosten der Höhe nach10 % des - fiktiven – Streitwerts überschreiten (Zöller, ZPO, 34. A., Rdnr. 11 zu § 92 ZPO, wonach eine Überschreitung von 5 % bereits ausreichen soll). Hier unterliegt der Kläger bei einem fiktiven Streitwert in Höhe von 704,93 EUR (544,99 EUR und 159,94 EUR) zu 23 %. Dies ist keine geringfügige Zuvielforderung mehr.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Der Streitwert beträgt 544,90 EUR.
14Die Berufung wird nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 5x
- HGB § 430 Schadensfeststellungskosten 1x
- HGB § 431 Haftungshöchstbetrag 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
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