Urteil vom Amtsgericht Bonn - 652 Ls 64/23
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Betrug u.a.
hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung am 27.09.2024 und 07.10.2024
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Die Angeklagten sind schuldig des Betruges und des versuchten Betruges, die Angeklagte T zudem der fahrlässigen Körperverletzung.
Die Angeklagte E wird deswegen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 (Az. 85 Ds 230 Js 15853/20) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die im vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Bremen angeordnete Einziehung des Wertes des Taterlangten wird aufrechterhalten.
Der Angeklagte H wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte T wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Von der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 15.11.2022 (Az. 3 Cs 6 Js 8223/22) wird zur besseren Einwirkung auf die Angeklagte T abgesehen.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Strafvorschriften bzgl. E §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 55 StGB
Angewandte Strafvorschriften bzgl. H: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB
Angewandte Strafvorschriften bzgl. T: §§ 229, 230 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Die Angeklagte E wurde am ##.##.#### in Bytom (Polen) geboren. Mit fünf Jahren kam sie mit ihrer Familie aus Polen nach Deutschland. Ihr Vater ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Die Mutter ist früh verstorben, als die Angeklagte siebzehn Jahre alt war. Sie ist die älteste von insgesamt sieben Kindern gewesen und hat nach dem Tod der Mutter die Versorgung und Erziehung der jüngeren Geschwister übernommen.
5…
6Die Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits in einem erheblichen Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Auszug aus dem Bundeszentralregister (Stand: 20.09.2024) weist die folgenden zwanzig Eintragungen auf:
7…
82.
9Der Angeklagte H wurde am 01.10.1975 in Hannover geboren. Bis zu seinem 13. Lebensjahr wuchs er bei seiner Großmutter und nach deren Tod gemeinsam mit seinen sieben Halbgeschwistern bei der Mutter auf. Seinen Vater hat der Angeklagte nie kennengelernt.
10Im Alter von acht Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte die Sonderschule in P, welche er nach der siebten Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte anschließend nicht absolviert.
11…
12Der Angeklagte H ist bereits in einem erheblichen Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Stand: 20.09.2024) enthält die folgenden neunzehn Eintragungen:
13…
143.
15Die Angeklagte T wurde am 11.06.1990 in Düsseldorf geboren.
16Sie ist ledig und hat drei Kinder, zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren von einem Vater und noch ein zweijähriges Kind von einem anderen Vater. Sie lebt mit den drei Kindern zusammen in einer eigenen Wohnung, in der auch der Vater ihres jüngsten Kindes wohnt, vom dem die Angeklagte zwar getrennt ist.
17Die Angeklagte hat keinen Schulabschluss erlangt. Sie besuchte die Hauptschule in N, verließ diese jedoch nach der siebten Klasse ohne Abschluss. Danach übte sie mehre Minijobs aus und versuchte im Jahr 2008 auf einer Schule den Hauptschulabschluss nachzuholen.
18…
19Ihr Auszug aus dem Bundeszentralregister (Stand: 20.09.2024) weist die folgenden zwei Eintragungen auf:
20…
21II.
22Aufgrund der Hauptverhandlung konnte das Amtsgericht folgende Feststellungen treffen:
23Kurz vor den nachstehend dargestellten Taten trafen sich die Angeklagten auf den L. Die Angeklagten H und E waren als Paar unterwegs und trafen dort die Angeklagte T. Alle drei gehören der Volksgruppe der Sinti und Roma an und kannten sich durch die „Weltmission“. Zuvor waren die Angeklagten H und E schon ein bis zweimal mit der Angeklagten T in L unterwegs gewesen.
24Man kam man ins Gespräch und der Angeklagte H, der bereits in der Vergangenheit Betrugstaten nach dem Prinzip „Falscher Bankmitarbeiter/Falscher Polizeibeamter“ begangen hatte, kam auf die Idee, durch diese Masche erneut Geld zu verdienen. Die Angeklagten E und T erklärten sich bereit mitzuwirken. Bei der Tatausführung sollte der Angeklagte H den Hauptpart des Telefonierens und die Rolle des „falschen Bankmitarbeiters“ übernehmen, die Angeklagte T zum einen als Fahrerin des Fahrzeugs und zum anderen als “falsche Polizeibeamtin“ im Rahmen der Telefonate.
25Den drei Angeklagten ging es darum, das Wochenende in L zu finanzieren und den Angeklagten H und E zudem darum, Geld zur Finanzierung ihres Drogenbedarfs zu generieren.
26Es konnte in der Hauptverhandlung nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, dass die Angeklagten sich um über die beiden nachstehenden Taten hinaus als Bande zusammengeschlossen haben, um sich aus der fortgesetzten Begehung gleichgelagerter Betrugsdelikte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
27Nachdem der Angeklagte H mehrere altmodisch klingende Namen aus dem Telefonbuch herausgesucht und angerufen hatte, war die Geschädigte T die einzige Person, bei der die Angeklagten Erfolg hatten und es kam entsprechend der zuvor gemeinsam gefassten Abrede zu folgenden Taten:
28Tat 1:
29Der Angeklagte H rief die Geschädigte T am 21.10.2022 um 15:00 Uhr an und gab sich als „Herr N“ – einem falschen Bankmitarbeiter – aus. Unter Verwendung der falschen Identität suggerierte der Angeklagte H der Geschädigten unter anderem, dass Teile der von ihr kürzlich abgehobenen Banknoten gefälscht seien. Er erklärte, dass die Banknoten ausgetauscht werden müssten, weshalb die Geschädigte diese in einen Umschlag an eine gewisse „Frau N“ überreichen sollte, die noch am selben Tag die Geschädigte aufsuchen würde. Bei „Frau N“ handelte es sich tatsächlich um die Angeklagte E. Die angeblich gefälschten Banknoten sollten – so gab der Angeklagte H vor – durch echte Banknoten ausgetauscht und anschließend am darauffolgenden Montag, dem 24.10.2022, der Geschädigten zurückgebracht werden. Die Geschädigte händigte daraufhin – im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben – noch am selben Tag eine Summe von 2.000,00 Euro an die Angeklagte E aus. Die Angeklagten konnten an diesem Tag noch unbemerkt vom Tatort entkommen.
30Den Schaden hat der Angeklagte H im Rahmen der Haftverschonungsauflagen am 11.11.2022 wiedergutgemacht, in dem er einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro an die Geschädigte T überwies.
31Tat 2:
32Unter Aufrechterhaltung der vorgenannten Legende kontaktierte der Angeklagte H die Geschädigte T am 24.10.2022 erneut und erklärte, dass es auch bezüglich des Inhalts ihres Bankschließfaches zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die einer Überprüfung bedürften. Die Angeklagte T gab sich in diesem Zusammenhang als „Frau X“ aus – einer angeblichen Polizeibeamtin, die mit der Bank zusammenarbeiten würde. Die Geschädigte – die zwischenzeitlich die Legenden durchschaut und die Polizei informiert hatte – ging auf die Erklärung der Angeklagten zum Schein ein. Die Angeklagten H, T und E fuhren daraufhin gegen 14:30 Uhr mit einem Pkw der Marke VW Polo, amtliches Kennzeichen ##-##-#### zur Wohnanschrift der Geschädigten in die B-straße ##, ##### X. Nach Anleitung und unter Mithilfe der vor Ort anwesenden Polizeibeamten fingierte die Geschädigte eine weitere Geldübergabe an die Angeklagte E welche sich wiederum als „Frau N“ ausgab. Nach der fingierten Geldübergabe begab sich der Angeklagte E zu dem Fluchtfahrzeug, in dem die beiden anderen Angeklagten saßen, und den Polizeibeamten gelang es die drei Angeklagten vorläufig festzunehmen (vgl. die nachstehende Tat 3).
33Aufgrund der beiden vorstehend dargestellten Taten ist die Geschädigte T nunmehr am Telefon äußerst misstrauisch und vorsorglich unfreundlich.
34Tat 3:
35Im Rahmen der Ausführung der vorstehenden Tat 2 wartete die Angeklagte T als Fahrzeugführerin des zuvor genannten Pkw der Marke VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-#### gemeinsam mit dem Angeklagten H in der Nähe des Übergabeortes. Nach der vermeintlich erfolgreichen Geldübergabe bekam die Angeklagte T von der Angeklagten E gegen 15:40 Uhr ein Signal und fuhr mit dem Fahrzeug in Richtung des Übergabeortes in die B-straße. Die Angeklagte T hielt kurz an und öffnete die Beifahrertür des Fahrzeugs, so dass die Angeklagte E einsteigen konnte.
36Gleichzeitig entschlossen sich die die Tat beobachtenden und filmenden Polizeibeamten zum Zugriff, um eine Flucht der Täter mit dem PKW zu verhindern. Daher liefen zwei Polizeibeamte auf das Fahrzeug zu.
37Zum einen rannte der Zeuge KK G zur Beifahrerseite des Fahrzeugs und versuchte vergeblich die Angeklagte E am Einsteigen zu hindern und rief lautstark „Polizei, stehen bleiben!“. Er kniete sich, nachdem die Angeklagte E eingestiegen war, aber noch nicht die Tür hatte schließen können, bei geöffneter Beifahrertür halb ins Auto hinein auf die Angeklagte E und nur noch einer seiner Füße befand sich auf dem Asphalt.
38Zugleich rannte zum anderen der Polizeibeamte KK S zur Fahrerseite des Pkws des Fahrzeugs der Angeklagten T, um den Fahrer/die Fahrerin an der Weiterfahrt zu hindern. Der Zeuge KK S stand dabei zunächst vollständig neben dem Fahrzeug, ging dann jedoch dann wieder mit dem linken Fuß vor das Fahrzeug und damit in dessen Fahrbereich.
39In diesem Moment fuhr die Angeklagte T mit dem sich noch halb im Auto befindlichen Zeugen KK G abrupt an, das Fahrzeug kam nach ca. 11 Metern jedoch bereits wieder vollständig zum Stehen, weil ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei entgegenkam (im Anschluss kam es sofort zur Festnahme der Angeklagten).
40Durch das Losfahren wurde der Zeuge KK S an der rechten Körperseite touchiert, drehte eine Pirouette und landete auf dem Asphalt. Der Zeuge KK G, der sich halb im PKW befand, schliff während der kurzen Fahrt mit einem Fuß über den Asphalt und die geöffnete Beifahrertür schlug mehrfach gegen ihn, weil diese gegen einen geparkte PKW stieß.
41Hierdurch wurden beide Beamten verletzt. Der Zeuge KK S erlitt Schmerzen, Prellungen im Handgelenk, dem Ellenbogen, am rechten Knie sowie am linken Unterschenkel sowie Schürfwunden. Er war einen Tag nicht im Dienst. Der Zeuge KK G erlitt Prellungen an beiden Unterschenkeln, dem linken Ellenbogen, der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule.
42Motiv der Angeklagten T für die abrupte und nach ca. 11 Metern bereits wieder beendete Fluchtfahrt war nach Auffassung des Gerichts, dass sie – zusammen mit den anderen beiden Angeklagten – in Panik entkommen wollte, nachdem die beiden Polizeibeamten sich dem Fluchtauto für die Angeklagten unerwartet und „überfallartig“ genähert hatten.
43Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte T hierbei die beiden Polizeibeamten verletzten wollte oder deren Verletzung auch nur billigend in Kauf nahm. Im Hinblick auf den Zeugen KK S konnte der Angeklagten bereits nicht nachgewiesen werden, dass sie überhaupt bemerkt hat, dass dieser sich mit einem Teil seines Körpers wieder im Fahrbereich des PKW befunden hat, denn dieser ist erst ganz kurz vor dem Anfahren zunächst nur mit einem Fuß wieder vor das Fahrzeug getreten. Im Hinblick auf den Zeugen KK G konnte der Angeklagten T nicht nachgewiesen werden, dass sie bei ihrem panikartigen Losfahren im Tumult die Situation und eine Gefährdung des Zeugen KK G richtig einschätzen konnte. Vielmehr ist von einer Kurzschlussreaktion auszugehen, ohne dass die Angeklagte sich über eine Gefährdung des halb im PKW knienden Zeugen Gedanken machen konnte, zumal die Fahrt binnen Sekunden schon beendet war. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagten T auch nicht nachzuweisen, den PKW bewusst als Werkzeug eingesetzt zu haben, um den Zeugen KK G aus dem Auto oder den Zeugen KK S aus dem Fluchtweg zu entfernen.
44Dennoch hätte die Angeklagte T unter Beachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich um eine polizeiliche Festnahmesituation handelt, weil sie zuvor Beteiligte eines Betrugs war, dass der Zeuge KK G durch das Losfahren halb im Auto kniend verletzt werden kann und dass der Zeuge KK S wieder vor das Auto tritt. Bei sorgfaltsgemäßem Vorgehen hätte die Angeklagte nicht losfahren dürfen.
45III.
461.
47Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich aller drei Angeklagter auf deren glaubhaften Angaben und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie hinsichtlich der Angeklagten E zusätzlich auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023, der verlesenen Medikamentenliste sowie dem verlesenen Sozialbericht der ambulanten Suchthilfe C sowie hinsichtlich des Angeklagte H zusätzlich auf dem verlesenen Urteil des Landgerichts München I vom 09.05.2016 und dem verlesenen Widerrufsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 02.06.2023 sowie hinsichtlich der Angeklagten T zusätzlich auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 15.11.2022 und dem verlesenen Vermerk zum Zahlungsstand im Verfahren Amtsgericht Viechtach (Blatt 750 d.A.).
482.
49Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf Folgendem:
50a)
51Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Taten 1 und 2 geständig eingelassen und die Taten 1 und 2 wie vorstehend unter II. dargestellt eingeräumt.
52Die Geständnisse waren glaubhaft. Sie waren übereinstimmend und neben dem reinen Inhalt der Anklageschrift wurden plausible Detailangaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf der Taten gemacht. So wurde die gemeinsame Verabredung zu den Taten auf den L und der Hintergrund – Finanzierung des Wochenendes und bei den Angeklagten E und H auch die Finanzierung ihres Drogenkonsums – plausibel und lebensnah geschildert. Auch hat der Angeklagte H ausführlich beschrieben, wie man durch das Studium des Telefonbuchs und der Suche nach alten Namen auf die Geschädigte gekommen und dass diese die einzige Person war, die auf die Masche hereingefallen ist. Soweit der Angeklagte H zur Rolle der Angeklagten T zunächst pauschal bekundet hatte, man habe Frau T nur gesagt, man hole Geld ab, wollte er die Zeugin T insoweit schützen und die Angeklagte T hat selbst eingeräumt, sich neben der Rolle als Fahrerin auch in der Rolle als „falsche Polizistin“ mitgespielt zu haben. Zudem hat die Angeklagte E bekundet, bei den Telefonaten seien jeweils alle im Auto gewesen und jeder habe mitbekommen, was der Frau erzählt wurde. Schließlich werden die Geständnisse auch bestätigt durch die Aussage der geschädigten Zeugin T und der Zeugen KK G und KK S.
53Die Zeugin T hat in der Hauptverhandlung den dargestellten Inhalt der Telefonate, die Übergabe des Bargelds in Tat 1, die fingierte Übernahme des Bargelds in Tat 2, die Zusammenarbeit mit der Polizei und die erfolgte Schadenswiedergutmachung dargelegt. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestand keinerlei Zweifel.
54Die Zeugen KK G und KK S haben glaubhaft bekundet, bei der polizeilich überwachten Tat 2 die Angeklagte E beobachtet zu haben, wie diese zum Fluchtwagen mit der Angeklagten T als Fahrerin und dem Angeklagten H im PKW befindlich lief und alle drei nach kurzer Fluchtfahrt vorläufig festgenommen werden konnten.
55Den Angeklagten ließ sich jedoch nicht hinreichend sicher nachweisen, dass sie eine Bande zur dauerhaften Begehung gleichgelagerter Straftaten gründen und sich ein dauerhaftes Einkommen durch wiederholte Tatbegehungen verschaffen wollten. Denn nach der Beweisaufnahme stand letztlich nur die Durchführung der betrügerischen Masche bei einer Geschädigten fest. Auch wenn es sich formalrechtlich gesehen um zwei Taten handelt, stehen diese jedoch in einem so engen Zusammenhang (gleiche Geschädigte, Tat 2 baut auf Legende in Tat 1 auf), dass aus ihnen noch nicht der Schluss auf die Absicht der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zulasten anderer Geschädigter gezogen werden kann. Dieser Schluss kann vorliegend auch nicht daraus gezogen werden, dass die Masche „falscher Polizeibeamter/falscher Bankmitarbeiter“ aufwendig ist und einer gewissen Übung bedarf. Denn der Angeklagte H kannte sich aus der Vergangenheit bereits bestens aus mit der Begehung der Masche und es war deshalb für ihn ein leichtes, die Masche noch einmal mit zwei unterwiesenen neuen Beteiligten neu aufzulegen. Soweit der Angeklagte H bekundet hat, man habe mehrere Personen aus dem Telefonbuch angerufen, kann daraus noch nicht der sichere Schluss gezogen werden, die Angeklagten hätten – gerade auch nach dem Wochenende noch – weitere Taten begehen wollen.
56b)
57Im Hinblick auf Tat 3 haben die Angeklagten hinsichtlich der Fluchtfahrt angegeben, die Angeklagte T sei vom Gaspedal auf die Bremse gerutscht.
58Dass die Angeklagte T jedoch nicht nur mit dem Fuß abgerutscht ist, sondern schnell angefahren ist, sowie der genaue Ablauf der Fahrt und die Position und Rolle der Zeugen KK G und KK S ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video der Fluchtfahrt. Das Video ist durch die Polizei im Rahmen der polizeilichen Beobachtung von Tat 2 aufgenommen worden und zeigt den kompletten unter II. dargestellten Ablauf. Insbesondere ist auf dem Video zu sehen, wie die Angeklagte E nach der fingierten Geldübergabe zum PKW geht, die Zeugen KK G und KK S zum PKW eilen, der PKW kurz schnell anfährt (nicht ruckhaft wie bei einem Abrutschen des Fußes) und kurz darauf anhalten muss sowie wie der Zeuge KK S zu Fall kommt. Der Ablauf ergibt sich zudem aus den in Augenschein genommenen Standbildern des Videos, auf die (Bl. 82-88 d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
59Die zurückgelegte Fahrstrecke ergibt sich aus einem Maßstabsluftbild der Polizei mit Vermessungslinien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Luftbild (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen.
60Die Ausführungen zu den Verletzungen der Zeugen KK G und KK S und deren Entstehung sowie zum exakten Agieren der beiden Polizeibeamten bei der Festnahme beruhen auf den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und den verlesenen ärztlichen Dokumenten. Hinsichtlich des Zeugen KK S war das Zufallkommen zudem auf dem Video – siehe vorstehend – zu sehen.
61Hingegen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Angeklagte T das Fahrzeug bewusst gegen den Zeugen KK G verwendete und die Verletzung desselben in Kauf nahm. Es handelte sich – auf dem Video erkennbar – um eine derartige Tumultsituation, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Angeklagte T in einer Kurzschlussreaktion anfuhr und aufgrund des entgegen-kommenden Polizeiwagens zum Stehen kam, bevor sie sich überhaupt richtig Gedanken machen konnte. Hinsichtlich des Zeugen KK S verhielt es sich so, dass dieser so kurz vorher vor das Auto trat und auch nur mit einem Fuß, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagte T– gerade in der Stresssituation, in der sie sich befand – den Zeugen überhaupt wahrgenommen hat.
62Dass die Angeklagte T die Verletzung beider Polizeibeamter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können, ergibt sich aus den objektiven – vorstehend dargestellten – Abläufen.
63IV.
64Die Angeklagten haben sich somit wegen der in der Urteilsformel genannten Straftaten gemäß den dort im Anschluss genannten Strafnormen strafbar gemacht.
65V.
661.
67Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht im Hinblick auf die Angeklagte E folgende Strafrahmen zugrunde gelegt:
68Tat 1: Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB,
69Tat 2: Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB gemildert gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. mit § 49 Abs. 1 StGB.
70Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
71 die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten vollumfänglich gestanden und dem Gericht eine komplexe Beweisaufnahme erspart hat,
72 die Angeklagte sich bei der Geschädigten entschuldigt hat,
73 die Angeklagte im Rahmen ihrer Betäubungsmittelproblematik gehandelt hat,
74 der Schaden aus Tat 1 wiedergutgemacht wurde,
75 die Taten bereits längere Zeit zurückliegen.
76Zu Lasten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
77 die Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zwar auch bereits in vielen Fällen im Deliktsbereich Betrug (wobei das Gericht nicht auf die gesamtstrafenfähige Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 abgestellt hat),
78 die Angeklagten gezielt die Hilflosigkeit älterer Menschen ausnutzen wollten.
79Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:
80Tat 1: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe,
81Tat 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
82Nunmehr war aus den vorstehenden Einzelstrafen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 (Az.: 85 Ds 230 Js 15853/20) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe – im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtstrafe festzusetzen, die das Gericht nach nochmaliger Abwägung aller vorstehend aufgeführten zugunsten und zulasten der Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der Strafzumessungsaspekte aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 mit
832 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe.
84als tat- und schuldangemessen festgesetzt hat.
85Vorliegend konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
86Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Im Übrigen verlangt § 56 StGB keine sichere Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit zur straffreien Führung. Eine bloße Hoffnung reicht hingegen nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist, als die der Begehung neuer Straftaten.
87Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und zudem nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
88Gemessen hieran ist eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nicht vertretbar.
89Zum einen kann der Angeklagten bereits keine positive Sozialprognose gestellt werden. Die Angeklagte hat ein massives Drogenproblem, welches nach wie vor nicht hinreichend therapiert ist und weswegen bis zur ordnungsgemäßen Durchführung einer stationären Therapie mit der Begehung weiterer Straftaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität zu rechnen ist.
90Daneben lässt die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht erkennen.
91Ferner war die Einziehungsentscheidung aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Bremen aufrechtzuerhalten.
922.
93Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht im Hinblick auf den Angeklagten H folgende Strafrahmen zugrunde gelegt:
94Tat 1: § 263 Abs. 1 StGB,
95Tat 2: § 263 Abs. 1 StGB gemildert gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.
96Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
97 der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich gestanden und dem Gericht eine komplexe Beweisaufnahme erspart hat,
98 der Angeklagte sich bei der Geschädigten entschuldigt hat,
99 der Angeklagte im Rahmen seiner Drogenproblematik gehandelt hat.
100 er den Schaden in Tat 1 wiedergutgemacht hat,
101 die Taten bereits längere Zeit zurückliegen.
102Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
103 der Angeklagte bereits massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und vor allem zuletzt wegen gleichgelagerter Taten erst zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden war,
104 der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter zweifacher laufender Bewährung stand,
105 der Angeklagte durch die Strafvollstreckung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Leer vom 27.01.2015 bis zum 12.09.2017 und aufgrund der unter I. dargestellten Strafvollstreckung aufgrund des Urteils des Landgerichts München I vom 09.05.2016 nicht von der Begehung der hiesigen Taten abgehalten werden konnte,
106 die Angeklagten gezielt die Hilflosigkeit alter Menschen ausnutzen wollten.
107Nach Abwägung aller vorgenannten Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:
108Tat 1: 2 Jahre Freiheitsstrafe,
109Tat 2: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe.
110Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
1112 Jahren 8 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
112gebildet.
1133.
114Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht im Hinblick auf die Angeklagte T folgende Strafrahmen zugrunde gelegt:
115Tat 1: Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB,
116Tat 2: Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB gemildert gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB,
117Tat 3: Strafrahmen des § 229 StGB.
118Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
119 die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten vollumfänglich gestanden und dem Gericht eine komplexe Beweisaufnahme erspart hat (Tat 3 mit der Einschränkung, dass sie aufs Gaspedal gekommen sein will),
120 (hinsichtlich der Taten 1 und 2) die Angeklagte sich bei der Geschädigten entschuldigt hat,
121 (hinsichtlich Tat 1) der Schaden wiedergutgemacht wurde,
122 (hinsichtlich Tat 3) die Polizeibeamten nur leicht verletzt wurden,
123 die Taten bereits längere Zeit zurückliegen.
124Zu Lasten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass
125 diese bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (wobei das Gericht nicht auf die gesamtstrafenfähige Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach abgestellt hat),
126 die Angeklagten es bei den Taten 1 und 2 gezielt auf die Ausnutzung der Hilflosigkeit älterer Menschen abgesehen haben.
127Nach Abwägung aller vorgenannten Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:
128Tat 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe,
129Tat 2: 8 Monate Freiheitsstrafe,
130Tat 3: Geldstrafe i.H.v. 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
131Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
1321 Jahr und 4 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
133gebildet.
134Von der Bildung einer – nachträglichen – Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 15.11.2022 (Az.: 3 Cs 6 Js 8223/22) wurde zur besseren Einwirkung auf die Angeklagte T abgesehen gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. StGB.
135Vorliegend konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden in der Erwartung, dass sich die Angeklagte nunmehr straffrei führen und die Bewährungsauflagen einhalten wird. Der Angeklagten kann eine positive Sozialprognose ausgestellt werden. Sie ist bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sie durch die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe hinreichend von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann. Hierin liegen in einer Zusammenschau mit dem Geständnis und der Entschuldigung bei der Geschädigten der Taten 1 und 2 die besonderen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB.
136V.
137Die Angeklagten E und H haben die Taten aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Hinsicht beider wird einem Vorgehen nach § 35 BtMG – hinsichtlich des Angeklagten H nach entsprechender Teilverbüßung der Freiheitsstrafe – bereits jetzt zugestimmt, sofern eine geeignete Therapieeinrichtung gewählt wird.
138VI.
139Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 263 Betrug 9x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 3x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 4x
- StGB § 25 Täterschaft 3x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 6x
- StGB § 53 Tatmehrheit 3x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 2x
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 9x
- § 35 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 2x
- 30 Js 15853/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 Js 8223/22 2x (nicht zugeordnet)