Beschluss vom Amtsgericht Büdingen (52. Einzelrichter) - 52 F 710/22 RI
Tenor
Der Antragsgegner zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03. Dezember 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Der Widerantrag wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin zu 25% und der Antragsgegner zu 1. zu 75% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. hat der Antragsgegner zu 1. selbst zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde durch das Amtsgericht Friedberg (AZ: 022 F 251/21 S) in 2021 rechtskräftig geschieden.
Während des ehelichen Zusammenlebens beabsichtigten die Antragstellerin und der Antragsgegner den Kauf eines Ferienhauses in …, . Mit dem Verkäufer vereinbarten die Ehegatten einen Kaufvorvertrages am 29. Juli 2019. In Art. 7 dieses Vertrages wurde vereinbart:
„Die Parteien haben einen Kaufpreis in Höhe von Euro 155.000,00 (hundertfünfzigtausend/00) vereinbart.
- Euro 15.000,00 (fünfzehntausend) wird als Kautionszahlung mittels Banküberweisung auf das Konto IBAN: … BIC … gezahlt werden. Mit Erhalte der Summe wird dieser Vertrag Gültigkeit haben.
- Die Restsumme in Höhe von Euro 140.000,00 (hundertvierzigtausend/00) werden mittels Überweisung oder Umlaufscheck zum Zeitpunkt des formalen Eigentumsübertragungsaktes bezahlt. Die Parteien vereinbaren den 31.10.2019 als später Übertragungszeitpunkt, außer einer im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Verlängerung.“
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird Bezug genommen auf die als Anlage zur Antragsschrift eingereichte Abschrift des Vertrages in italienischer und deutscher Sprache (Bl. 23 ff. d.A.).
Die Antragstellerin überwies von ihrem Girokonto am 30. August 2019 dreimal 5.000,00 Euro an den Verkäufer.
Nachdem in der Folgezeit keine weiteren Zahlungen auf den Kaufpreis erfolgten, vereinbarten die Antragstellerin und der Antragsgegner mit dem Verkäufer am 18. Dezember 2019 einen Zusatz zu dem Kaufvorvertrag. In dem Zusatzvertrag bestätigten die Vertragsparteien die Zahlung in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro und vereinbarten weitere Teilzahlungen in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro binnen drei Tagen nach Unterzeichnung des Zusatzvertrages sowie bis zum 18.01.2020 und eine Restzahlung in Höhe von 110.000,00 Euro bis spätestens 31.03.2020 -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 28. Februar 2023 eingereichte Abschrift des Vertrages in italienischer und deutscher Sprache (Bl. 79 ff. d.A.). Am 13. Januar 2020 überwies die Antragstellerin daraufhin dreimal 5.000,00 Euro an den Verkäufer.
Nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner sich im März 2020 endgültig getrennt hatten und eine Finanzierung des Kaufpreises gescheitert war, verhandelten sie mit dem Verkäufer des Ferienhauses über eine Auflösung des Kaufvertrages sowie eine Rückzahlung der 30.000,00 Euro. Ein Auflösungsvertrag kam jedoch nicht zustande. Der Verkäufer hatte am 28. Mai 2020 seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten mit Schreiben vom 31. Mai 2020 dem Verkäufer gegenüber erklärt, dass aufgrund der gescheiterten Finanzierung der Vertrag als aufgelöst anzusehen sei und dass die gezahlten 30.000,00 Euro vom Verkäufer binnen 10 Tagen zurückzuzahlen seien -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 13. April 2023 eingereichte Abschrift des Schreibens vom 31. Mai 2020 in italienischer und deutscher Sprache (Bl. 132 bis 133. d.A.).
Am 22. Juni 2020 vereinbarten die Antragstellerin und der Antragsgegner einen notariellen Ehevertrag. In diesem Vertrag vereinbarten sie unter anderem den Güterstand der Gütertrennung sowie eine Zahlung des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 360.000,00 Euro zum Ausgleich eines etwaigen bis zum Abschluss des Ehevertrages entstandenen Zugewinns an die Antragstellerin in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 3.000,00 Euro für die Dauer von 10 Jahren ab dem 15. Juli 2020 sowie einen Verzicht auf einen Versorgungsausgleich -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 28. Februar 2023 eingereichte Abschrift des Ehevertrages (Bl. 88 bis 91 d.A.).
Am 12. April 2021 vereinbarten die Antragsgegner mit dem Verkäufer des Ferienhauses in …, einen notariellen Vertrag, wonach nunmehr die Antragsgegner das Ferienhaus zu einem Kaufpreis in Höhe von 155.000,00 Euro unter Anrechnung der von der Antragstellerin gezahlten 30.000,00 Euro erwarben -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zur Antragsschrift eingereichte Abschrift des Vertrages in italienischer und deutscher Sprache (Bl. 16 d.A.). Die Antragsgegnerin zahlte 125.000,00 Euro an den Verkäufer und die Antragsgegner erwarben das Eigentum an dem Ferienhaus (der Antragsgegner zu einem Miteigentumsanteil von 1/5 und die Antragsgegnerin zu einem Miteigentumsanteil von 4/5).
Mit Schreiben vom 01. April 2022 forderte die Antragstellerin von den Antragsgegnern 30.000,00 Euro, da diese durch die Verrechnung mit den von der Antragstellerin gezahlten 30.000,00 Euro bereichert seien.
Mit Schreiben vom 27. September 2022 kündigte der Antragsgegner einen Darlehensvertrag zum 20. November 2022 und forderte die Antragstellerin zur Rückzahlung einer Darlehenssumme in Höhe von 33.570,05 € nebst Zinsen bis zum 20. November 2022 auf -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 28. Februar 2023 eingereichte Abschrift des Schreibens (Bl. 87 d.A.) sowie die als Anlage zu diesem Schriftsatz eingereichte Kopie eines Darlehensvertrages (Bl. 92 bis 93 d.A.).
Der Antragsgegner war bis zum 21. Juli 2022 unter der Adresse … in … gemeldet. Zum 21. Juli 2022 hat er seinen deutschen Wohnsitz abgemeldet. Er ist alleiniger Geschäftsführer der Fa. …, die ihren Firmensitz in der … in … hat. Komplementärin dieser Firma ist die Fa. ..., deren alleiniger Gesellschafter der Antragsgegner ist. Direktorin dieser Gesellschaft ist die Antragsgegnerin zu 2., die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ... hat.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Klage bzw. den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an den Widerkläger 33.570,05 € nebst 2,2% Jahreszins, ab dem 10.08.2019 bis zum 20.11.2022 sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins, ab dem 21.11.2022 zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Widerklage vollumfänglich abzuweisen.
Der Antragsgegner hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen gerügt, da er nicht im Bezirk des Amtsgerichts Büdingen gemeldet sei. Auch habe die Antragstellerin einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners im Bezirk des Amtsgerichts Büdingen nicht schlüssig vorgetragen. Er trägt ferner vor, dass die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen habe, woher die insgesamt 30.000,00 Euro stammen würden, die die Antragstellerin von ihrem Konto an den Verkäufer überwiesen habe.
Der Antragsgegner behauptet, er habe mit der Antragstellerin am 25. Juli 2018 einen privaten Darlehensvertrag über 33.570,05 Euro vereinbart und dieser Betrag sei am 09. August 2019 auf das Konto der Antragstellerin ausbezahlt worden.
Mit Beschluss vom 16. März 2023 hat das Gericht dem Antragsgegner aufgegeben, die Originalurkunde des von ihm behaupteten Darlehensvertrage vom 25. Juli 2018 spätestens im Termin am 08. Mai 2023 vorzulegen. Im Termin am 08. Mai 2023 wurde vom Antragsgegner keine Originalurkunde vorgelegt.
Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner am 03. Dezember 2022 und der Antragsgegnerin am 01. Dezember 2022 zugestellt worden.
Der Antrag ist zulässig und gegenüber dem Antragsgegner begründet. Gegenüber der Antragsgegnerin ist der Antrag unbegründet. Der Widerantrag des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Amtsgericht Büdingen -Familiengericht- ist sachlich und örtlich zuständig.
Nach den § 266 Abs. 1 Ziffer 3, 111 Ziffer 10 FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 1 Ziffer 1 GVG ist das Familiengericht zuständig für Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten den streitgegenständlichen Kaufvorvertrag über das Ferienhaus in … während des ehelichen Zusammenlebens geschlossen.
Nach § 267 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 12, 13 ZPO ist das Familiengericht örtlich zuständig, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bereits rechtskräftig geschieden und eine Ehesache nicht mehr anhängig ist (§ 266 Abs. 2 FamFG). Gewöhnlicher Aufenthalt ist der, an dem sich jemand tatsächlich längere Zeit aufhält, gleichgültig, ob er vorübergehend abwesend ist. Er ist der Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, der Daseinsmittelpunkt namentlich in familiärer und beruflicher Hinsicht. Auf einen hierauf gerichteten Willen kommt es wie auf die Anmeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt nicht an. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben und dass die Firma, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist, den Sitz in … hat. Danach ist der Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Antragsgegners in … und somit im Bezirk des Amtsgerichts Büdingen.
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nach § 426 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs 30.000,00 Euro verlangen. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich als Gesamtschuldner gegenüber der Gesellschaft … zur Zahlung von 155.000,00 Euro verpflichtet. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die ganze Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so sind sie nach § 426 BGB Gesamtschuldner. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich in einem nach italienischem Recht wirksamen Kaufvorvertrag gemeinsam verpflichtet, ein Ferienhaus in … zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 155.000,00 Euro zu erwerben.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auch verpflichtet, den Kaufpreis in vollem Umfang zu zahlen, so dass die Antragstellerin die von ihr geleisteten 30.000,00 Euro vom Antragsgegner nach § 426 Abs. 1 BGB beanspruchen kann.
Eine anderweitige Aufteilung im Sinne von § 426 Abs .1 BGB kann sich aus Gesetz, Vereinbarung (auch einer stillschweigenden), dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.
Mit dem Abschluss eines Vertrages, wonach die Antragsgegner unter Anrechnung der von der Antragstellerin gezahlten 30.000,00 Euro das Ferienhaus in … zu einem Kaufpreis in Höhe von 155.000,00 Euro erwarben, liegt ein tatsächliches Geschehen vor, aufgrund dessen der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, alleine den Kaufpreis zu zahlen. Da sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner mit dem Verkäufer des Ferienhauses nach Ablauf der im Zusatzvertrag vereinbarten Zahlungsfrist weiter verhandelten und ein Auflösungsvertrag zunächst unstreitig nicht vereinbart wurde und auch ein wirksamer Rücktritt seitens des Verkäufers nicht vorgetragen wurde, waren die Antragstellerin und der Antragsgegner bis zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern weiterhin als Gesamtschuldner zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Mit dem Abschluss des Vertrages zwischen den Antragsgegnern und dem Verkäufer wurde das Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Antragstellerin wirksam aufgehoben. Nach § 423 wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern ist aufgrund der vereinbarten Anrechnung in Höhe von 30.000,00 Euro dahin gehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass das Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner durch den Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern ersetzt werden soll und die Antragstellerin aus der Gesamtschuld vollständig entlassen werden soll.
Eine andere Bestimmung folgt auch weder aus der ehelichen Lebensgemeinschaft noch aus dem Ehevertrag vom 22. Juni 2020. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Ferienhauses durch die Antragsgegner unter Anrechnung der Zahlungen der Antragstellerin gescheitert und der Ehevertrag vom 22. Juni 2020 enthält keine Regelungen zu dem Ferienhaus und etwaige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche. Diese sind zudem auch erst im April 2021 entstanden mit dem Erwerb des Ferienhauses durch die Antragsgegner unter Anrechnung der Zahlungen der Antragstellerin.
Unerheblich ist insoweit auch, woher die 30.000,00 Euro stammen, die von der Antragstellerin an den Verkäufer gezahlt wurden. Unstreitig wurde das Geld vom Konto der Antragstellerin überwiesen und somit aus ihrem Vermögen. Sollte der Antragsgegner der Antragstellerin das Geld oder einen Teil des Geldes zur Verfügung gestellt haben, hätte er dies substantiiert vortragen müssen.
Ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf Zahlung von 30.000,00 Euro ist demgegenüber jedoch nicht ersichtlich. Da die Antragsgegnerin an dem ursprünglichen Kaufvorvertrag nicht beteiligt war und auch aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern keine vertraglichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ersichtlich sind, könnte sich ein Anspruch der Antragstellerin nur nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ergeben.
Die Antragstellerin zahlte die 30.000,00 Euro jedoch aufgrund des zwischen ihr sowie dem Antragsgegner mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufvorvertrages. Die Zahlung der 30.000,00 Euro stellen also eine Leistung der Antragstellerin an den Verkäufer und nicht an die Antragsgegnerin dar. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Antragstellerin könnte daher nur gegenüber dem Verkäufer und nicht der Antragsgegnerin bestehen. Im Verhältnis zur Antragstellerin könnte die Antragsgegnerin die Befreiung von der Kaufpreisverpflichtung durch die Verrechnung der Zahlungen der Antragstellerin nur „in sonstiger Weise“ erlangt haben. Eine Bereicherung „in sonstiger Weise“ kommt jedoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand nicht durch eine Leistung zugewendet worden ist.
Der Widerantrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat keinen Anspruch nach § 488 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner konnte nicht beweisen, dass er am 25. Juli 2018 mit der Antragstellerin einen Darlehensvertrag über 33.570,05 Euro vereinbart hat. Der Antragsgegner hat den Darlehensvertrag im Original nicht vorgelegt. Da es sich bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt der Antragsgegner auch die Behauptungs- und Beweislast für einen wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages.
Es ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Antragsgegner von der Antragstellerin 33.570,05 Euro verlangen könnte. Insbesondere hat der Antragsgegner einen Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff. BGB) nicht schlüssig vorgetragen.
Allein der Umstand, dass am 08. August 2018 ein Bausparguthaben des Antragsgegners in Höhe von 33.570,05 Euro auf das Girokonto der Antragstellerin ausbezahlt wurde, und dass der Antragsgegner einen Darlehensvertrag nicht beweisen konnte, lässt nicht darauf schließen, dass die Auszahlung auf das Girokonto der Antragstellerin ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Da ein Anspruch des Antragsgegners nach § 812 BGB voraussetzt, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, trägt er die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein rechtlicher Grund nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist.
Zwar handelt es sich insoweit um eine „Negativtatsache“, so dass von der Antragstellerin grundsätzlich zu fordern ist, eine Rechtsgrundlage für die Leistung konkret vorzutragen, und erst dann vom Antragsgegner darzulegen und zu beweisen wäre, dass diese Rechtsgrundlage nicht vorliegt oder weggefallen ist. Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bausparguthabens jedoch noch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, so dass als Grundlage für die Zahlung bereits die eheliche Lebensgemeinschaft in Betracht kommt. Zudem hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Bausparguthaben zur Finanzierung der Ehewohnung verwandt wurde, es sich also um eine ehebedingte Zuwendung handelte unabhängig davon, wer Eigentümer der Ehewohnung war bzw. wurde. Ehebedingte Zuwendungen sind jedoch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs auszugleichen und diesen haben die Antragstellerin und der Antragsgegner in ihrem Ehevertrag vom 22. Juni 2020 endgültig geregelt. Dem Antragsgegner oblag es daher konkret vorzutragen und zu beweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die Grundlage für die Auszahlung des Bausparguthabens auf das Girokonto der Antragstellerin war.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 291, 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91, 92 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar voll obsiegt hat, sie jedoch am Widerantrag nicht beteiligt war. Die Antragstellerin hat demgegenüber hinsichtlich des Widerantrages voll und hinsichtlich ihres Antrages zu 50% obsiegt, so dass sie auch nur 25% der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen zu tragen hat. Die restlichen 75% hat der Antragsgegner zu tragen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 22 F 251/21 S 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 267 Örtliche Zuständigkeit 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes 1x
- FamFG § 266 Sonstige Familiensachen 1x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 5x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- §§ 812 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x