Grundurteil vom Amtsgericht Dinslaken - 3 Cs - 143 Js 181/16 - 785/19
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 288 Abs. 1, 27, 53 StGB
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3 Cs-143 Js 181/16-785/19 |
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Amtsgericht Dinslaken IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
3gegen …
4wegen Beihilfe zum Bankrott u.a.
5hat das Amtsgericht Dinslakenaufgrund der Hauptverhandlung vom 14.11.2023 und 21.11.2023,an der teilgenommen haben:
6…
7als Richterin
8…
9als Beamter der Staatsanwaltschaft Duisburg
10…
11als Verteidiger
12…
13als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
14für Recht erkannt:
15Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
16Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
17Angewendete Vorschriften: §§ 288 Abs. 1, 27, 53 StGB
18Gründe:
19I.
20Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
21Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, lebt aber mittlerweile mit seiner Familie in Florida, USA. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind zusammen. Davor lebte und arbeitete er langjährig in Deutschland. Zuvor war er bereits mit der Zeugin .. verheiratet.
22Er ist als Künstler tätig und verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Dollar.
23Der Angeklagte wurde als Sänger in Deutschland bekannt.
24Ausweislich der eingeholten Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
25II.
26Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
27Die Zeugin … war seit 1999 selbständig tätig, zunächst seit dem 23.04.1999 im Handelsregister des Amtsgerichts Dinslaken unter HRA 1802 sowie nachfolgend seit dem 31.01.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 7089 als eingetragene Kauffrau unter der … Gegenstand der Einzelhandelsfirma war die Vermarktung des Angeklagten als Sänger / Pop- und Schlagerkünstler …
28In diesem Zusammenhang war die Zeugin … seit 2008 geschäftlich mit dem Zeugen …, der sich als Künstlermanager betätigte, verbunden. Auch wenn der Vertrag seinerzeit mit der Zeugin als Inhaberin der … geschlossen worden war, erfolgte der maßgebliche Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen …Dieser vermittelte mehrere Verträge zwischen der Zeugin…, handelnd unter...., u.a. einen Vertrag mit dem Unternehmen … über das Recht an der Marke ... Als Inhaberin der seit dem 15.01.2010 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Wortmarke … mit der Registernummer 30 2009 038 900 war die … eingetragen, womit die Marke zum Geschäftsbetrieb der …zugehörig war.
29Die Zeugin schloss am 22.02.2000 mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag und wurde zudem Mitglied bei der GEMA. Unter dem 01.03.2010 erfolgte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Aktualisierung des ursprünglichen Berechtigungsvertrages.
30Bei den Berechtigungsverträgen handelt es sich um standardisierte Vertragsdokumente der GEMA. In dem Berechtigungsvertrag ist die Zeugin als „Urheberin“ erfasst, im weiteren Vertragstext als „Berechtigte“ bezeichnet. Nach § 1 des Berechtigungsvertrags überträgt die Berechtigte der GEMA als Treuhänderin alle gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte im Umfang der weiteren Vertragsbestimmungen zur Wahrnehmung. Die GEMA übernimmt hierbei die „Beitreibung“ der Erlöse, die aus der Nutzung der angemeldeten Werke entstehen, z.B. durch Abspielen der Lieder im Radio. Hierfür erfolgt sodann gemäß dem Verteilungsplan eine Ausschüttung an diejenigen Urheber, die ihr aufgrund der Anmeldungen der Werke oder aufgrund anderer Umstände als die Empfangsberechtigten bekannt sind. Eine eigene Überprüfung der GEMA, ob der Anmelder tatsächlich Urheber der angemeldeten Werke ist, erfolgt nicht. Nach den Vertragsbedingungen und der Mitgliedssatzung besteht allerdings die Verpflichtung, dass der „wahre Anmelder“, also gleichzeitig Urheber, die entsprechenden Verträge abschließt. Die GEMA geht daher grds. davon aus, die Verträge mit dem tatsächlichen Urheber zu schließen, wenngleich auch dort bekannt ist, dass aufgrund „wirtschaftlicher Interessen“ auch vertragswidrig abweichende Anmelder genannt werden. In den Statuten der GEMA findet sich insoweit eine Regelung, wonach die GEMA mit schuldbefreiender Wirkung an den angemeldeten Berechtigten zahlt. Zu einem Zahlungsstopp kommt es entsprechend dem Verteilungsplan erst, wenn eine dritte Person Ansprüche an den angemeldeten Werken erhebt. Danach besteht die Möglichkeit, dass die dritte Person und der ursprüngliche Anmelder eine Einigung vorlegen, wer nunmehr als Autor eingetragen werden soll. Wird eine derartige Einigung vorgelegt, wird die benannte Person – ebenso ohne weitergehende Prüfung – eingetragen und die Ausschüttungen nun an diese Person vorgenommen. Soweit keine derartige Einigung vorgelegt wird, muss nachgewiesen werden, dass ein entsprechender Rechtsstreit zur Klärung der Rechteinhaberschaft geführt wird.
31Mit dem Berechtigungsvertrag vom 22.02.2000 meldete die Zeugin … die Autorenschaft von den aus der Anlage erkennbaren 176 Musikwerken an und erhielt in der Folge die entsprechenden Ausschüttungsbeträge gemäß dem Verteilungsplan als Berechtigte. Auch der Angeklagte war seit den 1990er Jahren unter anderer Mitgliedsnummer und mit anderen Werken Mitglied bei der GEMA und hatte seinerseits entsprechende Verträge mit der GEMA geschlossen.
32Aufgrund der bereits absehbaren Insolvenz des Angeklagten kamen der Angeklagte und die Zeugin überein, die 176 Werke unter ihrem Namen anzumelden, damit die Erlösansprüche nicht in die Insolvenzmasse des Angeklagten fielen, obwohl tatsächlich nicht die Zeugin …, sondern der Angeklagte Urheber der vorbenannten Werke war. Hierbei kam es dem Angeklagten und der Zeugin gerade darauf an, dass die Ansprüche und übertragbaren Rechte aus der Urheberschaft nicht mehr dem Vermögen des Angeklagten zugehörig waren, sondern die entsprechenden Rechte nunmehr der Zeugin zustanden. Da beide liiert waren, fand ohnehin keine klare Trennung der Einnahmen statt. Im Jahr 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten, eröffnet. Das Insolvenzverfahren endete im Jahr 2009 mit der Restschuldbefreiung.
33Die Zeugin und der Angeklagte schlossen am 22.11.2007 erstmalig einen Autorenexklusivertrag mit der …, der in der Folge mehrfach durch weitere Exklusivverträge verlängert und Zusatzvereinbarungen ergänzt wurde.
34Ebenfalls Teil des Vertragsschlusses war als Anlage 2 ein sog. Rückübertragungsvertrag mit folgendem Inhalt:
35„Rückübertragungsvertrag (Musikrechte)
36Zwischen
37…
38- nachstehend „Musikverlag“ genannt –
39und
40…
41 nachstehend „Urheber genannt“
42wird folgender Rückübertragungsvertrag geschlossen.
431. Musikverlag hat die Musikverlags- und sonstigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den nachstehenden Werken aufgrund eines mündlichen Vertrages mit Urheber zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung der nachstehenden Werke erworben.
442. Hiermit werden die Rechte, welche Gegenstand des in Ziffer 1 bezeichneten Musikverlagsvertrages sind, rückwirkend zum 1. Januar 2007 von Musikverlag an Urheber vollumfänglich zurückübertragen. Urheber nimmt diese Rückübertragung an.
45… den 22-11-07“
46Unterzeichnet haben diesen Rückübertragungsvertrag die Zeugin… sowie der Angeklagte.
47Aufgrund der geschlossenen Autorenexklusivverträge mit entsprechenden Vorschussleistungen der … an die Zeugin …reichte diese bei der GEMA u.a. mit Datum vom 08.11.2012 bei der GEMA einen Abtretungsvertrag mit folgendem Inhalt ein:
48„Abtretungsvertrag
49Hiermit trete ich,
50…
51meinen Anspruch gegen die GEMA auf Ausschüttung der mir zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten in Höhe von
52374.500,--
53(in Worten: dreihundertvierundsiebzigtausendfünfhundert),
54gesamtschuldnerisch …
55an
56…
57ab.
58Bis zur Höhe der genannten Forderung sind die Zahlungen künftig auf folgendes Konto vorzunehmen: […]“
59Der Zeuge … beanspruchte von der Zeugin … aufgrund der vertraglichen Beziehung eine Zahlung von 229.729,50 €, die er seit 2010 auch gerichtlich in einem Zivilverfahren gegen diese vor dem Landgericht Duisburg (Az. 1 O 129/10) einklagte. Dies war auch dem Angeklagten bekannt. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.06.2014 wurde die Zeugin …, handelnd unter ..., zur Zahlung von 118.581,42 € nebst Zinsen und weitere 341,90 € nebst Zinsen und weitere 19.760,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 sowie zur Tragung der entsprechenden Verfahrenskosten an den Zeugen …verurteilt. Die gegen das vorbenannte Urteil eingelegten Berufungen wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-16 U 131/14) durch Urteil vom 22.12.2015 zurück. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2016 ist die Entscheidung rechtskräftig. Aus diesem Titel versuchte der Zeuge … sodann erfolglos gegen die Zeugin … zu vollstrecken, wobei einige Vollstreckungsversuche explizit an dem mangelnden Vermögen der Schuldnerin scheiterten.
60Die Zeugin … geriet spätestens Anfang 2014 in finanzielle Schwierigkeiten. Aufgrund dessen und in Kenntnis der drohenden Geltendmachung und Vollstreckung des Anspruchs von u.a. 118.581,42 € durch den Zeugen .. schlossen die Zeugin … und der Angeklagte einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der ... Gesellschafter der neugegründeten OHG waren der Angeklagte sowie die Zeugin ...
61In dem vom 03.04.2014 datierenden Entwurf zum Gesellschaftsvertrag, der später abgeschlossen wurde, finden sich u.a. folgende Ausführungen:
62„Präambel
63Die Gesellschafter beschließen, mit Wirkung ab der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Dinslaken eine offene Handelsgesellschaft zu gründen. Dies wird durch Eintritt des Herrn … in das bestehende Handelsgeschäft der Frau … unter Fortführung des Firmennamens und unter Ausschließung der Haftung der Gesellschaft für die von der Frau … in ihrem Handelsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten geschehen und zur Folge haben, dass mit dem Entstehen der Gesellschaft die von Frau … in ihrem Handelsgeschäft gegenüber Dritten begründeten Rechte auf die Gesellschaft übergehen.
64Den Anlass für den Eintritt des Herrn .. in das Handelsgeschäft der Frau … bilden die von ihr mitgeteilten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie befürchtet, in Folge dessen gegenüber ihren Vertragspartnern, u.a. Herrn …, die von ihr vertraglich begründeten Pflichten zukünftig nicht mehr erfüllen zu können. […]
65Ohne diesen Eintritt des Angeklagten in das Handelsgeschäft müsste Frau … mit großer Sicherheit ihre kaufmännische Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen einstellen.
66[…]
67§ 1 Zweck, Firma, Haftung
68[…]
69(2) Weder diese neue offene Handelsgesellschaft noch Herr .. haften für die im Betriebe des Geschäfts der Frau … vor dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten.
70[…]
71§ 3 Einlagen
72(1) Frau … bringt das von ihr unter dem Namen … bisher allein betriebene Geschäft in die Gesellschaft ein.
73[…]
74(3) Ausgehend von den Werten der von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen ergibt sich eine Relation ihrer Einlagen in einer Höhe von:
75… 5 %
76… 95 %
77[…]
78§ 6 Gewinn- und Verlustverteilung
79(1) Von dem Gewinn eines Geschäftsjahres steht jeden Gesellschafter ein Anteil entsprechend der Relation der Gesellschaftsanteile zu. […]
80(2) Frau … erhält somit von dem nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen ermittelten Gewinn einen Anteil von 5% und Herr … erhält 95%.
81[..]“
82Der entsprechende Vermerk, wonach die neugegründete OHG nicht für Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, erfolgte mit Eintragung der Änderung der Firma, Rechtsform und Gesellschafter am 17.04.2014 ins Handelsregister.
83Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wert der Marke … die Teil des Geschäftsbetriebs der … war, 924.000,- €.
84Bei Gründung der Gesellschaft kam es dem Angeklagten und der Zeugin … aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Zeugin darauf an, die für eine etwaige Vollstreckung gegen die Zeugin …noch vorhandenen Vermögenswerte auf die neugegründete OHG zu übertragen und so der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
85Aus den gleichen Beweggründen entschlossen sich die Zeugin … und der Angeklagte, dass die Auszahlungsansprüche gegenüber der GEMA nun – entsprechend der tatsächlichen Urheberschaft – dem Vermögen des Angeklagten zugehörig sein sollten. Die Zeugin … beantragte absprachegemäß, über den durch sie bevollmächtigten, gesondert Verfolgten … unter dem 07.03.2014, eingegangen bei der GEMA am 14.03.2014, die Umschreibung ihrer unter dem Pseudonym …bei der GEMA registrierten Autorenanteile an insgesamt der im Einzelnen aus der Anlage ersichtlichen 176 Musikwerke an den Angeklagten. Nachdem der Angeklagte, ebenfalls über den gesondert Verfolgten …, gegenüber der GEMA mit Schreiben vom 01.10.2014 nachgewiesen hatte, dass in dem ehemals gegen ihn vor dem Amtsgericht Duisburg anhängigen Insolvenzverfahren 63 IN 35/02 die Restschuldbefreiung erteilt worden war und auch er darin die Urheberschaft an den Werken versichert hatte, führte die GEMA schließlich dem gemeinsamen Plan entsprechend ab dem 28.11.2014 den Angeklagten als Autor der 176 Titel und zahlte die entsprechenden Erlöse nunmehr an den Angeklagten.
86Mit Fax vom 03.05.2016 beantragten die Zeugin … und der Angeklagte gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des Rechtsübergang betreffend die Marke unter der Registernummer 302009038900 auf den Angeklagten. Unter der Überschrift „eingetragener Inhaber/Anmelder der Marke“ war die … und … eingetragen.
87Zum 19.05.2016 wurde die … aufgelöst und der Angeklagte als Liquidator bestellt. Über das Vermögen der Zeugin … (ehemals) handelnd unter … und Musikverlag hat das Amtsgericht Duisburg durch Beschluss vom 14.11.2017 (Az. 64 IN 46/17) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
88Da die GEMA aufgrund einer Mitteilung des bestellten Insolvenzverwalters die Zahlungen an den Angeklagten einstellte, klagte dieser gegen die GEMA auf Zahlung der Ausschüttungsbeträge. Das Kammergericht Berlin, Az. 24 U 72/19 bestätigte das vorangegangene Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 16 O 343/17, wonach dem Angeklagten die Zahlungsansprüche gegen die GEMA aufgrund der gegenständlichen 176 Titel zustünde und kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Angeklagte alleiniger Urheber der Werke war.
89III.
90Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten über seinen Verteidiger, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen, deren Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, insbesondere auf dem Inhalt der verlesenen Urkunden und Registerauszüge sowie den Aussagen der Zeugen.
91Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger bzgl. der GEMA-Ansprüche dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte selbst Urheber der entsprechenden Lieder gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Zeugin …und der Angeklagte sich dazu entschieden hätten, die Lieder unter ihrem Namen anzumelden, da er selbst „pleite“ gewesen sei. Weder der Angeklagte, noch die Zeugin hätten dabei aber beabsichtigt oder in Betracht gezogen, dass die entsprechenden Ansprüche dann der Zeugin …zustehen würden. Da der Angeklagte die Lieder gesungen und komponiert hätte, hätte alles damit im Zusammenhang stehende seinem Selbstverständnis nach ihm zugestanden, auch wenn die Anmeldung auf die Zeugin …erfolgt sei.
92Betreffend das Markenrecht sei zwar zutreffend, dass die Marke auf die Zeugin registriert worden sei. Damit sei aber ebenso keine Rechteinhaberschaft der Zeugin gewollt oder bezweckt gewesen. In der Sphäre eines juristischen Laien sei der Angeklagte davon ausgegangen, dass die Marke .. von seiner Person untrennbar sei und deshalb selbstverständlich ihm zustehe.
93Die Einlassung, soweit sie den obigen Feststellungen widerspricht, wird durch die Aussagen der Zeugen … sowie die verlesenen Urkunden widerlegt.
94Sämtliche diesbezüglich in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden lassen eine auch für die Zeugin …und den Angeklagten klare Differenzierung hinsichtlich der (Rechte-)Inhaberschaft erkennen. Besonders deutlich wird dies – sogar hinsichtlich des Wortlauts – in dem „Rückübertragungsvertrag“ zwischen der … und der Zeugin … im Zusammenhang mit dem Autorenexklusivvertrag. Schon dem Wortlaut nach wird dort darauf abgestellt, dass die Zeugin … Inhaberin der Musikverlags- und sonstigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sein sollte. Inwieweit entgegen dem klar formulierten Wortlaut der Angeklagte und die Zeugin … angenommen haben sollten, dass dennoch der Angeklagte Rechteinhaber sein sollte, ist selbst unter Berücksichtigung der juristischen Laiensphäre nicht erklärbar.
95Ebenso haben der Angeklagte und die Zeugin in den Berechtigungsverträgen gegenüber der GEMA streng zwischen den angemeldeten Titeln und Pseudonymen differenziert. Die entsprechenden Anträge auf Auszahlung der Ausschüttungsbeträge an die …aufgrund der Abtretungsverträge hat ebenfalls die Zeugin …gestellt, ebenfalls mit dem klaren Wortlaut, dass sie ihren Anspruch gegen die GEMA auf Ausschüttung der ihr zustehenden Erträgnisse aus der Verwertung von Urheberrechten abgetreten habe. Der Zeugin … und dem Angeklagten war insoweit sehr wohl bewusst, dass eine Verfügung über die Rechte nur durch die Zeugin …wirksam erfolgen kann.
96Insoweit hat insbesondere der Zeuge …glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte für sich entschieden habe, dass er nicht mehr wolle, dass seine Gläubiger von ihm Geld bekämen. Dies schilderte der Zeuge nachdrücklich mit der Formulierung des Angeklagten „von mir kriegt keiner mehr Geld, sonst wäre ich ja bald der Ärmste von …“. In diesem Zuge seien die Titel unter dem Pseudonym …angemeldet worden, um sie vor dem Insolvenzverfahren zu schützen. Die Erlöse aus den „alten“ Titeln seien hingegen in die Insolvenzmasse geflossen. Da nach weiterer Aussage des Angeklagten dem Zeugen gegenüber die Erträge ohnehin „in dieselbe Kasse fließen“ würden, sei es für beide unerheblich gewesen, an wen von beiden die Erlöse gingen.
97Die vertraglichen Grundlagen der GEMA hat der Zeuge … ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Insoweit hat er insbesondere ausgeführt, dass die GEMA zwar grds. davon ausgehe, mit dem jeweiligen Urheber die Berechtigungsverträge abzuschließen, da dies sowohl nach der Mitgliedssatzung als auch den Verträgen vorausgesetzt werde; andernfalls würden sie die Vertragspartner bzw. Mitglieder vertragswidrig verhalten. Der Zeuge hat darüber hinaus gehend allerdings ebenso aufgeführt, dass es eine weitere vertragliche Vereinbarung gebe, wonach die GEMA mit schuldbefreiender Wirkung an den Anmelder zahle. Auch ihm sei bewusst, dass auf finanziellen Interessen manchmal Anmelder/Vertragspartner und Urheber nicht übereinstimmen würden. Eine Überprüfung der GEMA erfolge insoweit aber gerade nicht, soweit kein Dritter auftrete, der sich als Rechteinhaber melde. Auch für diesen Fall erfolge aber keine eigene Prüfung der GEMA, bei wem es sich um den tatsächlichen Urheber handle. Soweit Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestehe, wer als Anmelder eingetragen werden solle, würde die GEMA dies übernehmen. So sei es auch bei dem Angeklagten und der Zeugin … erfolgt. Zunächst sei die Zeugin … als Autorin angemeldet und eingetragen worden. Erst als sich die Zeugin …selbst – und sodann der Angeklagte – über den gesondert Verfolgten … gemeldet habe, habe die GEMA die Zahlungen gestoppt. Zwar hätten erhebliche Zweifel an dem Vorgehen der Zeugin … und des Angeklagten bestanden. Da aber beide eine übereinstimmende Erklärung abgegeben hätten, sei die GEMA daran gebunden gewesen und habe die Ausschüttungen nunmehr an den Angeklagten vorgenommen.
98Bezüglich des eingetragenen Markenrechts ergibt sich aus dem Antrag der Zeugin…und dem Angeklagten vom 03.05.2016 – wenngleich dieser bereits nach der tatsächlichen Übertragung des Markenrechts lag –, dass die Zeugin …und der Angeklagte auch hier dem klaren Wortlaut entsprechend davon ausgingen, dass eingetragener Inhaber der Marke die …war. Ebenso hat der Zeuge …bekundet, dass dem Angeklagten und der Zeugin … bekannt gewesen sei, dass das Markenrecht auf die ... eingetragen war. Auch hier habe die Marke explizit zur ... gehört und er habe z.B. mit dem Unternehmen …einen Vertrag zwischen der …und …über das Markenrecht ausgehandelt.
99Das Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … hat zum einen der Zeuge …dargelegt, wonach die meisten Absprachen mit dem Angeklagten getroffen worden seien. Zum anderen haben der Angeklagte und die Zeugin …auch einige Verträge, wie die Autorenexklusivverträge oder den Rückabtretungsvertrag – beide gemeinsam unterzeichnet. Auch räumt der Angeklagte ein, dass die Anmeldung der Werke auf die Zeugin …seinerzeit bewusst und absprachegemäß auf diese Weise erfolgt sei.
100Insoweit lässt in besonderem Maße der Entwurf zum Gesellschaftsvertrag der OHG erkennen, dass der Angeklagte sich der finanziellen Lage der Zeugin …bzw. ihres Geschäftsbetriebs nachdrücklich bewusst war. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags weist ausdrücklich auf die finanziellen Schwierigkeiten der Zeugin …hin, wonach die Befürchtung bestehe, dass Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden könnten. In Kenntnis dieses Umstands treffen der Angeklagte und die Zeugin …trotzdem die Vereinbarung, dass das Handelsgeschäft – mitsamt der wenigen verbliebenen Vermögenswerte – in die Gesellschaft eingebracht wird, aber dennoch keine Haftung der gegründeten Gesellschaft für Altverbindlichkeiten bestehen solle. Die Gründung und Eintragung der Gesellschaft (17.04.2014) wie auch der Antrag an die GEMA (07.03.2014) erfolgten in auffallendem zeitlichen Zusammenhang.
101IV.
102Der Angeklagte hat sich daher wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung in zwei Fällen gemäß §§ 288, 27 StGB strafbar gemacht. Trotz des erheblichen Tatbeitrags des Angeklagten scheitert eine (mit-)täterschaftliche Begehung daran, dass es sich um ein Sonderdelikt handelt und Täter des § 288 StGB nur derjenige sein kann, der als persönlicher Schuldner die Zwangsvollstreckung zu dulden hätte.
103Es liegt eine strafbare Haupttat der Zeugin …gemäß § 288 StGB vor.
104Bei den Ansprüchen gegenüber der GEMA auf Ausschüttung der Erlöse aufgrund des geschlossenen Berechtigungsvertrags handelt es sich um Vermögensbestandteile der Zeugin ... Vermögensbestandteile sind alle pfändbaren Rechte und Sachen, soweit die Vollstreckung in sie zulässig ist. Auch wenn die Zeugin … nicht tatsächliche Urheberin der Werke war, hatte sie nichtsdestotrotz einen vertraglichen Anspruch gegenüber der GEMA auf Auszahlung der Erträge als Berechtigte und eingetragene Autorin der Werke. Zwar ist zutreffend, dass die Zeugin … im Falle eines Rechtsstreits über die tatsächliche Urheberschaft mit zulässigen Beweismitteln ihre Urheberschaft nicht hätte nachweisen können, da nicht sie, sondern der Angeklagte, Urheberin der Werke ist. Da die Anmeldung und Übertragung allerdings im Zusammenwirken und nach Absprache mit dem Angeklagten erfolgte, musste sie nicht darum fürchten, dass ihr diese Position streitig gemacht würde. Ebenso handelt es sich aus dem gleichen Grund nicht um eine bloße wirtschaftliche Position, die eigentlich dem Vermögen des Angeklagten zugehörig gewesen wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war es gerade die Absicht des Angeklagten und der Zeugin …, dass die Rechte dem Vermögen der Zeugin … und nicht dem des Angeklagten zugehörig waren. Aus den gleichen Gründen bei dem werthaltigen Markenrecht, das gemäß § 29 Abs. 1 MarkenG Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann, um einen Vermögensbestandteil der Zeugin ...
105Durch die gemeinsamen Erklärungen gegenüber der GEMA, dass nunmehr der Angeklagte als Autor und damit Berechtigter eingetragen werden sollte, wurde dieser Vermögensbestandteil beiseitegeschafft. Darunter ist die Entfernung des Vermögensbestandteils zu verstehen, so dass er der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird. Da Anspruchsinhaber der Forderungen nun nicht mehr die Zeugin …, sondern der Angeklagte war, war eine Vollstreckung in diese (nun schuldnerfremde) Forderung nicht mehr möglich.
106Gleichermaßen wurde das Markenrecht der Zwangsvollstreckung durch den Zeugen …, dem „nur“ ein Anspruch und Titel gegenüber der Zeugin … persönlich zustand, entzogen, als das Markenrecht als Teil des Geschäftsbetriebs der … und Musikverlag …gemäß § 27 MarkenG auf die neugegründete OHG überging. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag brachte die Zeugin … den Geschäftsbetrieb als Einlage in die OHG ein. Damit gehörte das Markenrecht nun zu dem (schuldnerfremden) Vermögen der Gesellschaft, die nicht für Altverbindlichkeiten haftete.
107Dieses jeweilige Beiseiteschaffen erfolgte, als bereits die Zwangsvollstreckung durch den Zeugen … drohte. Dies ist der Fall, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Gläubiger den Willen hat, seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchzusetzen, wobei noch keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme drohen muss. Zumindest mit der seit 2010 klageweisen Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche, die mittlerweile rechtskräftig feststehen, hat der Zeuge …eindeutig zum Ausdruck gebracht, seine Forderungen auch zwangsweise durchsetzen zu wollen.
108Indem der Angeklagte seinerseits gegenüber der GEMA über den gesondert Verfolgten … mit Schreiben vom 01.10.2014 erklärte, Autor der Werke zu sein und die Zahlung an ihn verlangte sowie mit der Zeugin gemeinsam als weiterer Gesellschafter die OHG gründete, hat er zu dieser Haupttat auch vorsätzlich Hilfe geleistet.
109Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs betreffend die Beihilfe zum Bankrott hat das Gericht das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf die Verfolgung auf die Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung beschränkt.
110V.
111Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zunächst den Strafrahmen des § 288 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
112Diese Strafe ist zunächst gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Eine „doppelte“ Milderung, weil insoweit mit der Schuldnereigenschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB fehlen würde, kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine täterschaftliche Verurteilung nur an der fehlenden Schuldnereigenschaft scheitert und der Sache nach aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des erheblichen Tatbeitrags die Tat ansonsten als Mittäterschaft zu beurteilen gewesen wäre (vgl. insoweit (BeckOK StGB/Schmidt, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 288 Rn. 18 m.w.N.).
113Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser über seinen Verteidiger jedenfalls die tatsächlichen Umstände der „Verschiebungen“ wie angeklagt eingeräumt hat, wenngleich er andere Hintergründe hierzu geschildert hat. Strafmildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die Taten mittlerweile bereits eine ganz erhebliche Zeit zurückliegen. Ebenfalls strafmildernd hat das Gericht die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.
114Auf der anderen Seite wirkt sich strafschärfend aus, dass es sich hier um eine erhebliche Forderung des Zeugen … in Höhe von zumindest 118.581,42 € nebst Zinsen und weiteren Kosten handelt.
115Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 100,00 EUR Geldstrafe festgesetzt und diese unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Taten auf die ausgeurteilte Gesamtgeldstrafe zurückgeführt.
116Insbesondere aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs war die Einwirkung auf den Angeklagten durch eine kurze Freiheitsstrafe nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung unerlässlich.
117Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 1 StGB.
118VI.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
120…
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