Urteil vom Amtsgericht Erfurt - 4 C 1268/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 464,89 €.
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Die Beklagte war weder Handelsvertreterin (§ 84 Abs. 1 HGB) noch Versicherungsvertreterin (§ 92 HGB). Dies setzte jeweils voraus, dass die Beklagte damit betraut gewesen wäre, Geschäfte bzw. Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Zwar ist der Begriff der Versicherungsvermittlung vor dem Hintergrund des durch § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO vermittelten Verbraucherschutzes nicht eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen. Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist (BGH GRUR 2014, 398 - Tchibo m.w.N.).
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Nach dem, in der BT-Drs. 16/1935, S. 17 zum Ausdruck kommenden, Willen des Gesetzgebers handelt es sich nicht um eine Versicherungsvermittlung, sondern die bloße Tätigkeit eines „Tippgebers“, wenn sie darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Sie stellt keine „Vermittlung“ dar, weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt. Sie ist letztlich nur eine Vermittlung an den Vermittler, wobei auch die Abgrenzung zum Handlungsgehilfen im Sinne des § 65 HGB, für den die §§ 87 ff. HGB jedenfalls in Teilen entsprechende Anwendung finden würden, darüber erfolgt, dass dieser Provisionen für die von ihm geschlossenen oder vermittelten (konkreten) Geschäfte erhalten soll.
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Nach der Partnervereinbarung für eine gelegentliche Interessenten-Zuführung (Bl. 16 d.A.) sollte die Beklagte ausdrücklich als „gelegentliche Tippgeberin“ tätig werden. Ihre Aufgabe lag in der Interessentenzuführung. Eine solche liegt nach der vertraglichen Vereinbarung dann vor, wenn der Interessent - ein Kundenkontakt des Partners - aktiv neu vom Partner zugeführt wurde. Die eigentliche Vertragsvermittlung sollte dagegen nicht durch die Beklagte selbst erfolgen.
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Vor dem Hintergrund des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens kommt eine Ausdehnung des § 87a HGB auch auf „Tippgeber“ im Wege der analogen Anwendung nicht in Betracht.
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Die Klägerin kann den geforderten Betrag auch nicht aufgrund der Vergütungs- und Rückforderungsabrede gemäß Ziffer 3 der Partnervereinbarung von der Beklagten verlangen.
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Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB.
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Bei dem Vertragswerk der Klägerin handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dabei ist bereits prima facie anzunehmen, dass es sich bei den Vertragsbedingungen der Klägerin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, weil sich schon auf den ersten Blick aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 16 ff.) ergibt, dass ein gedruckter oder sonst vervielfältigte Text Verwendung fand, in denen nur die persönlichen Daten der Beklagten aufgenommen wurden (vgl. BGHZ 118, 238). Dazu, dass die einzelnen Vereinbarungen zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden wären, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie mitgeteilt hat, dass Vertragsänderungen jederzeit möglich gewesen wären, die Beklagte mit den Vertragsbedingungen allerdings offenbar einverstanden gewesen sei, genügt dies nicht, um eine Individualvereinbarung zu begründen. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nur anwendbar, wenn es zu einem wirklichen Aushandeln gekommen ist. Wenn ein vorgelegter Text unverändert bleibt, kann nur ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regel überzeugt wird und ihr zustimmt. Eine allgemeine geäußerte Bereitschaft des Verwenders, belastende Klausel abzuändern, genügt nicht (BGH NJW 2015, 1952; 2014, 1725; 2013, 856; NJW-RR 2005, 1040). Darüber hinausgehenden Vortrag hat die Klägerin dagegen nicht gehalten.
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Die Beklagte wird durch die Regelung, wonach die Provision erst nach Ablauf der von den einzelnen Produkte über die fingierten Stornohaftungszeiten verdient und zuvor ausgezahlten Provisionen innerhalb von vier Wochen rückzahlbar sind, unangemessen benachteiligt.
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Nach der gesetzgeberischen Konzeption des hier anzuwendenden Maklervertragsrechts ist der Maklerlohn verdient, sobald infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers ein Vertrag zustande kommt, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt derselben, § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB. Versicherungsverträge werden allerdings nicht unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen, sondern sollen von Beginn an voll wirksam werden. Entfällt die Leistungspflicht des Dritten nachträglich, z.B. durch Unmöglichkeit, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Rücktritt, bleibt der Maklerlohn davon unberührt (BGH DB 1971, 1857; NJW 1982, 2662). Diese Regel gilt jedenfalls solange, wie die Vertragsbeendigung nicht auf einer Unvollkommenheit beim Vertragsschluss beruht (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 652 Rn. 39). Eine solche Differenzierung sieht die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien aber schon nicht vor, wenn auf die einzelnen, von den Produktgebern definierten Stornohaftungszeiten abgestellt wird.
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Zwar können die Parteien eines Maklervertrags abweichend allgemeinen Grundsatz den Provisionsanspruch auch allgemein an die Ausführung des Hauptvertrages anknüpfen (“echte Entstehungsbedingung“) oder bei dessen Scheitern einer Rückzahlungspflicht vorsehen - gegebenenfalls auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 903).
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Allerdings geht im vorliegenden Fall ein unzulässiger Summierungseffekt (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 307 Rn. 13) damit einher, dass die Klägerin in der „Ergänzung zum Vertriebspartner-, Partnervertrag bzw. der Partnervereinbarung über gelegentliche Interessentenzuführung“ den Versuch unternimmt, die Stornoabwehr der Beklagten zu überantworten und führt im Ergebnis zur Gesamtunwirksamkeit der Rückforderungsabrede.
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Soweit in der Rechtsprechung von der Zulässigkeit von echten Entstehungsbedingungen ausgegangen wird, wird auch das Interesse des Maklers an einer sachgerechten Stornoabwehr berücksichtigt. Dabei ist zwar § 87a Abs. 3 HGB weder direkt noch analog anwendbar (BGH NJW 1966, 1404; 2011, 1590; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1315; a.A. OLG Hamm BeckRS 2005, 08775). Jedoch ist eine Nachbearbeitungspflicht eines Versicherungsunternehmens auch jenseits der Anwendbarkeit des § 87a HGB anerkannt, wenn eine Interessenabwägung vor dem Hintergrund der vergleichbaren Interessenlage und Schutzbedürftigkeit des Vertriebspartners diese gebietet (BGH NJW 2011, 1590; OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1315; OLG Frankfurt a. M. OLG-Report 1997, 133; AG München, VersR 2005, 1688). Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil kein Sachgrund ersichtlich ist, warum der „Tippgeber“ einen schwächeren Schutz erfahren sollte als der Versicherungsvertreter, der die eigentliche Vermittlung vornimmt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306). Dabei streitet für die Vergleichbarkeit der Interessenlage die Zahlung von Provisionsvorschüssen und die laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bei Führung eines Provisionskontos (siehe im Einzelnen: OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1315; OLG Hamm BeckRS 2005, 08775).
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Zwar hat der Unternehmer gegenüber Versicherungsvertretern (§ 92 HGB) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er bei notleidenden Verträgen selbst eine Stornoabwehr vornimmt oder dem Versicherungsvertreter durch unverzügliche, zugangsbedürftige Stornomitteilung unter Hinweis auf die Stornierungsgefahr Gelegenheit gibt, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 87a Rn. 27 m.w.N.). Dies ist dort auch sachgerecht, weil der Versicherungsvermittler am Vertragsabschluss beteiligt war, die Interessen und persönlichen Umstände des Versicherten sowie die Vertragsmodalitäten kennt und durch geeignete Beratung den Erhalt des Vertrages erreichen kann.
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Dagegen wird die Beklagte unangemessen benachteiligt, wenn die Klägerin die Stornoabwehr vertraglich auf sie überträgt. Der „Tippgeber“ kann und darf eine solche (Nach-)Beratung nämlich nicht leisten. Zum einen ist sie von seinem vertraglichen Pflichtenkreis nicht umfasst. Seine primäre Leistungspflicht liegt allein darin, dem Versicherungsvermittler potenzielle Kunden zuzuführen und kann nicht durch eine uferlose Nachbearbeitungsobliegenheit zur Beratungsleistung in der Sache erweitert werden. Zum anderen verlangt der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes für Beratungstätigkeiten im Versicherungswesen eine abgeschlossene Sachkundeprüfung bei der IHK, § 34d GewO. Soweit diese durch die Klägerin nicht auch zur Voraussetzung eines „Tippgeber“-Vertrages gemacht wird - was weder vorgetragen noch sonstig ersichtlich ist; insbesondere verfügt die Beklagte selbst unstreitig nicht über den entsprechenden Sachkundenachweis -, müsste sich der „Tippgeber“ ordnungswidrig verhalten, um vertragstreu zu bleiben.
- 19
Da die Unwirksamkeit der Übertragung der Stornoabwehr auf die Beklagte in einem untrennbar engem sachlichen Zusammenhang mit der Rückforderungsklausel steht, ergibt sich die Gesamtunwirksamkeit der Abwehr- und Rückforderungsbestimmungen aus der Partnervereinbarung und Ergänzungsvereinbarung der Parteien. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Stornoabwehr im konkreten Fall ohnehin ersichtlich aussichtslos und daher lässlich gewesen wäre.
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Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, weil der Rechtsgrund für Behaltendürfen der Provision der Beklagten nicht durch Stornierung weggefallen ist. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen liegt allein in der Vermittlung eines Vertragsabschlusses. Dass sich in diesem Vertragsverhältnis nachträgliche Änderungen ergeben haben mögen, hat nach dem oben Gesagten keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch der Beklagten.
- 21
Weitere Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren sind nicht ersichtlich.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Beschluss
- 25
Der Streitwert wird auf 464,92 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- HGB § 84 1x
- HGB § 92 2x
- GewO § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater 2x
- GRUR 2014, 398 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 65 1x
- §§ 87 ff. HGB 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 87a 3x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 3x
- BGHZ 118, 238 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2015, 1952 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 1040 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs 2x
- DB 1971, 1857 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1982, 2662 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2001, 903 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1966, 1404 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2016, 1315 3x (nicht zugeordnet)
- NJW 2011, 1590 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2005, 1688 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1994, 1306 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x