Urteil vom Amtsgericht Essen - 20 C 322/15
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 519,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über restliche von der Klägerin geltend gemachte Schadensansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 02.11.2013, welcher durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs allein verursacht und verschuldet wurde
3Bei dem gegenständlichen Unfall wurde das Kraftfahrzeug des Herrn U, Typ Q, nicht unerheblich beschädigt. Dieses Fahrzeug ist nach der EurotaxSchwacke-Klassifikation der Fahrzeugklasse 10 zuzuordnen. Herr U wohnte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls in dem Postleitzahlengebiet, welches mit den Ziffern 452- beginnt. Vom 18.11.2013 bis zum 27.11.2013 wurde das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug repariert. Herrn U war die Nutzung des Fahrzeugs in dieser Zeit nicht möglich.
4Am 18.11.2013 mietete Herr U, anlässlich der Reparatur seines Fahrzeuges bei der Klägerin einen Mietwagen der Fahrzeugklasse 10 der EurotaxSchwacke-Klassifikation an. In dem Mietvertrag vereinbarte die Klägerin mit Herrn U eine erweiterte Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung. Das Mietfahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet und wurde Herrn U zugestellt sowie auch wieder abgeholt. Aus Anlass der Anmietung trat Herr U die angebliche Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Klägerin stellte Herrn U mit Rechnung vom 29.04.2014 einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 2.517,14 in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Mietvertrag, Anlage zur Klageschrift K 2 (Blatt 6 der Akte), die vorgenannte Abtretungserklärung, Anlage zur Klageschrift K 1 (Blatt 5 der Akte), sowie die vorgenannte Mietwagenrechnung, Anlage zur Klageschrift K 4 (Blatt 9 der Akte), Bezug genommen. Eine Zahlung des betreffenden Betrages durch Herrn U erfolgte nicht.
5Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag von EUR 736,61. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Frissetzung zum 14.10.2014 zur Zahlung der weiteren, Herrn U infolge des Unfalls entstandenen Mietwagenkosten auf. Eine weitere Zahlung durch die Beklagte erfolgte indes nicht.
6Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr de Herrn U in Rechnung gestellten Mietwagenkosten abzüglich eines Abzuges in Höhe von EUR 128,61 für ersparte Eigenaufwendungen erstattungsfähig seien.
7Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 27.10.2015 zugestellten Klage,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.651,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 215,00 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne vorliegend die erstattungsfähigen Mietwagenkosten allenfalls nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer abrechnen. Zudem seien die zusätzlichen Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen nicht erstattungsfähig.
12Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
13Entscheidungsgründe:
14Die Entscheidung ergeht nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.
15Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
16Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 02.11.2013 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe aus abgetretenem Recht.
17I.
18Der anspruchsbegründende Tatbestand ist erfüllt. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG sind vorliegend zwischen den Parteien unstreitig. Des Weiteren unstreitig ist die alleinige Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.11.2013. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten sind indes der Höhe nach nicht voll erstattungsfähig.
19Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Schadensersatz auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt, mithin auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten und im Schadensersatzrecht herrschenden Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigten von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich - in einem gewissen Rahmen - nur den günstigeren Mietpreis erstattet verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt hat. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei hat das Gericht die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Es war dennoch nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht gehindert, in Fällen wie dem hiesigen, Listen oder Tabellen bei der Schadensersatzschätzung zu verwenden (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09). Hat das Gericht jedoch Bedenken an der grundsätzlichen Eignung der Listen als Grundlage der Schadensschätzung, so kann es die Heranziehung bestimmter Listen ablehnen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07).
201.
21Aufgrund der grundsätzlichen Bedenken, die gegen die Erhebungsmethoden sowohl des Schwacke-Automietpreisspiegels als auch gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer bestehen, hält es das Gericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung der als Normaltarif ersatzfähigen Mietwagenkosten an den Tarifen des Marktpreisspiegels Mietwagen 2013 von Fraunhofer als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Automietpreisspiegels 2013 als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren. Nur so können die Schwächen der beiden Erhebungen ausgeglichen werden, um so zu einem der tatsächlichen Anmietsituation eines Normalkunden am ehesten vergleichbarem Ergebnis zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az. 1 U 165/11; OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013, Az. 14 U 51/13; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az. 1 U 130/12; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 108/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az. 1 U 165/11).
22a)
23Bedenken gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer werden insoweit vorgebracht, als dass ein möglicher Preisanstieg bei erforderlicher sofortiger Verfügbarkeit des Fahrzeugs sowie höhere Wochentarife bei telefonischer Anmietung gegenüber einer Anmietung über das Internet scheinbar nicht ausreichend berücksichtigt werden. Des Weiteren werden in der Befragung lediglich die sechs größten Autovermietungsfirmen berücksichtigt. Außerdem erscheint sich aufgrund der Aufgliederung in lediglich zweistellige Postleitzahlengebiete ein gröberes Raster als beim Schwacke-Automietpreisspiegel zu ergeben (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
24Demgegenüber wird gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel – insoweit auch von der Beklagten – vorgebracht, dass diese auf einer reinen Angebotserhebung beruhe, bei welcher den befragten Unternehmen jeweils bekannt war, dass ihre Angebote zur Grundlage einer entsprechenden Marktuntersuchung gemacht werden sollen. Zudem entsprächen die von den Unternehmen zur Erstellung des Schwacke-Automietpreisspiegel übermittelten Preislisten – in Hinblick auf den starken Druck der Konkurrenz – nicht realisierbaren Preisen auf dem Markt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. 1 U 42/14; LG Essen, Urteil vom 29.07.2010, Az. 10 S 87/10).
25Hinsichtlich dieser grundsätzlichen Bedenken bezüglich der methodischen Erhebung sieht sich das Gericht außer Stande zu entscheiden, welche der empirischen Erhebungsmethoden zutreffend ist. Die hierfür erforderliche vollständige Aufklärung aller entscheidenden Umstände ist mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden, die zur Bedeutung der Mietkostenforderung unverhältnismäßig erscheinen. Um diesen Bedenken und Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, erachtet es das Gericht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch das arithmetische Mittel aus beiden Erhebungen zu berechnen und den Umständen des Einzelfalls im Übrigen dadurch gerecht zu werden, dass gegebenenfalls pauschale Ab- und - für Gebrauchsvorteile von wesentlicher Bedeutung - Aufschläge vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11; BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11; LG Essen, Urteil vom 28.08.2014, Az. 10 S 184/14).
26b)
27Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch die Parteien konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Erhebungen ergeben und welche sich gleichfalls auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09; OLG Hamm, a.a.O.). In diesem Fall kann das Gericht nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres die entsprechende Erhebung als Schätzgrundlage verwenden, sondern ist vielmehr gehalten sich mit dem entsprechendem Vortrag der Parteien, etwa durch eine Beweiserhebung, auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08; BGH, Urteil v. 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10). Ob dies auch für den Fall gilt, dass konkrete Zweifel an der Eignung einer der zur Ermittlung des arithmetischen Mittels zugrunde zulegenden Liste vorgebracht werden, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, OLG Hamm, a.a.O.; a.A. wohl OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09). Denn vorliegend hat die Beklagte solche konkreten Zweifel nicht ausreichend dargelegt. Zweifel an der Eignung einer bestimmten Erhebung als Schätzungsgrundlage ergeben sich nämlich erst dann, wenn feststeht, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen der Erhebung nebst der entsprechenden Zusatzleistungen für Sonderausstattungen vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt in dem exakt gleichen Zeitraum anzumieten gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2014, Az. 15 U 137/13, OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, a.A. OLG Hamm a.a.O.). An einer so gearteten Darlegung von Zweifeln durch die Beklagte fehlt es indes vorliegend. Die in der Klageerwiderung aufgeführten Mietwagenpreise sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, solche konkreten Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage hervorzurufen. Aus diesen Angeboten ergibt sich nicht, dass die dort aufgeführten Fahrzeuge für den Zedenten am 18.11.2013 tatsächlich verfügbar gewesen sind, weil sich die Angebote zum Teil auf einen anderen Zeitpunkt (Oktober 2013, Januar 2014 bzw. November 2015) beziehen (vergleiche bereits insoweit zur fehlenden Eignung OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014; Az. 1 U 165/11) und zudem eine Kenntnis des konkreten Mietzeitendes voraussetzen. Desweiteren enthalten die Angebote zum Teil eine Kilometerbeschränkung, sodass auch aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit der Mietpreise nicht gegeben ist (OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014, Az. 7 U 1110/13). Soweit die Beklagte zum Beweis dafür, dass die von ihr genannten Tarife auch zum Unfallzeitpunkt marktüblich und zugänglich gewesen wären, pauschal die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel (OLG Dresden, a.a.O.).
28c)
29Die konkrete Berechnung erfolgt unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen, wobei für den anzuwendenden PLZ-Bereich grundsätzlich der Wohnsitz des Geschädigten maßgebend ist.
30Der Zedent war vorliegend in dem Postleitzahlengebiet, das mit 452- beginnt, wohnhaft. Da der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2013 für das benannte PLZ-Gebiet in der Mietwagenklasse 10 keine Feststellungen getroffen hat bzw. den Moduswert der Wochenpauschale für das besagte Gebiet in allen Mietwagengruppen nicht erhoben hat, greift das Gericht für den vorliegenden Fall auf die Erhebung zu dem PLZ-Gebiet 451- zurück. Dieses grenzt zum einen unmittelbar an das vorgenannte PLZ-Gebiet an. Zum anderen hat die Mietstation der Klägerin in diesem Gebiet ihren Sitz, sodass sich auch insoweit ein unmittelbarer Bezug zu dem vorliegend streitgegenständlichen Anmietvorgang ergibt.
31Bei der Bemessung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ist grundsätzlich vom gewichteten Mittel (sog. „Modus“) auszugehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Beim Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer ist mangels Angabe eines Moduswertes von dem Mittelwert der Ergebnisse nach zweistelligen Postleitzahlenbereichen auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11).
32Im Übrigen hat das Gericht zur Berechnung des Normaltarifs von der Gesamtmietdauer auszugehen und daraus dann den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen Wert mit der Gesamtmietdauer zu multiplizieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 108/10). Insoweit sind nicht die jeweiligen Tages- beziehungsweise Wochenpauschalen entsprechend der Mietzeit zu addieren (vgl. LG Essen, Urteil vom 28.08.2014, Az. 10 S 184/14). Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass im Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer der jeweilige Tagespreis konkret ausgewiesen wird (vergleiche Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2015). Des Weiteren weist auch der Schwacke-Automietpreisspiegel ausdrücklich darauf hin, dass die Wochenpauschale häufig deutlich unter den Mietpreisen für eine Spanne von sechs Tagen liegt.
33Zwar rechtfertigen sich die höheren Kosten für die geringere Anmietdauer dadurch, dass die Verwaltungsaufgaben unabhängig von der Anmietdauer des Fahrzeuges in gleichem Maße anfallen und diese somit auf jeweils weniger Tage zu verteilen sind. Daraus folgt dann aber auch, dass bei einer längeren Anmietdauer von der jeweiligen Pauschale auszugehen und der sich daraus ergebende Tagesmietpreis mit der Mietdauer zu multiplizieren ist. Zumal die in den Erhebungen angegeben Mietpreise sich allein auf die Anmietung eines Fahrzeugs für den jeweiligen Zeitraum (z.B. 5 Tage) beziehen und eine daran anschließende Verlängerung der Mietdauer nicht erfasst ist. Auch dass die Mietdauer bei Anmietung im Rahmen von Verkehrsunfällen zu Beginn unbestimmt ist und der Vermieter somit keine weiteren Dispositionen über das Fahrzeug treffen kann, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts kein anderes Ergebnis. Denn gerade diese fehlende Dispositionsmöglichkeit des Vermieters ist allenfalls im Rahmen von Zuschlägen auf den hierzu lediglich zu ermittelnden Normaltarif beachtlich.
342.
35Die Klägerin kann Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die für die Anmietung eines Mietwagens der Fahrzeugklasse 10 im Jahr 2013 als angemessen zu erachten waren.
36Nach Auffassung des Gerichts darf ein Geschädigter grundsätzlich eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung vergleichbares Fahrzeug, anmieten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kapitel 3, Rn. 68 m.w.N.).
37Vorliegend war das verunfallte Fahrzeug unstreitig der Fahrzeuggruppe 10 zuzuordnen. Der Zedent mietete – zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig – für das verunfallte Fahrzeug ersatzweise einen Mietwagen an, der ebenfalls der Fahrzeuggruppe 10 zuzuordnen ist. Die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden.
383.
39Die Klägerin kann Ersatz der angemessenen Mietwagenkosten für einen Zeitraum von 9 Tagen verlangen.
40Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zedent das verunfallte Fahrzeug über den Zeitraum vom 18.–27.11.2013 unfallbedingt nicht nutzen konnten. Für diesen Zeitraum war der Zedent daher auf die Nutzung des streitgegenständlichen Mietfahrzeuges angewiesen.
414.
42Der Normaltarif der Mietwagenkosten berechnet sich auf Grundlage der Fahrzeugklasse 10 für 9 Tage wie folgt:
43Schwacke (PLZ-Gebiet 451-)
449 x Wochenpauschale Modus (EUR 1.209,00) : 7 EUR 1.554,43
459 x erweiterte Haftungsbefreiung Modus (EUR 16,00) EUR 144,00
46GESAMT EUR 1.698,43
47Fraunhofer (PLZ 45-)
489 x Wochenpauschale Mittelwert (EUR 673,07) : 7 EUR 865,38
49Arithmetisches Mittel
50(EUR 1.698,43 + EUR 865,38) : 2 EUR 1.281,91
515.
52Von den auf diese Weise berechneten, angemessenen und daher erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen.
53Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist immer dann anzunehmen, wenn der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs für die Zeit der Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeugs ein Mietfahrzeug anmietet, das in die gleiche Fahrzeuggruppe wie das verunfallte Fahrzeug einzuordnen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 BGB Rn. 36; vgl. OLG Hamm, Urteil v. 21.04.2008, Az. 6 U 188/07). Der Zedent hat vorliegend ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet. Die Voraussetzungen für einen Abzug in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen sind damit vorliegend erfüllt. Der erstattungsfähige Betrag beträgt dementsprechend EUR 1.153,72.
546.
55Die Klägerin kann weiterhin die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, die Kosten der erweiterten Haftungsbefreiung sowie die Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen von der Beklagten ersetzt verlangen.
56a)
57Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind erstattungsfähig.
58Dem Geschädigten kann auch unter Gesichtspunkten der Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden, ein Ersatzfahrzeug bei einer Mietwagenstation abzuholen, da er nach § 249 BGB gerade so zu stellen ist wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würde. Ein Unfallbeteiligter kann daher auch Ersatz für die Kosten verlangen, die durch die Zustellung des angemieteten Ersatzfahrzeuges entstehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zedent die Leistung der Zustellung bzw. Abholung in Anspruch genommen hat.
59b)
60Erstattungsfähig sind ferner diejenigen Kosten, die durch Inanspruchnahme der erweiterten Haftungsbefreiung entstanden sind.
61Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte – im vorliegenden Fall der Zedent – kann, wenn er auf die Anmietung eines Mietwagens angewiesen ist, grundsätzlich Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung anfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04). Dabei ist unerheblich, ob eine vergleichbare Versicherung für das verunfallte Fahrzeug besteht, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, bei der notwendigen Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.2015, Az. 12 U 1429/13). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko erwuchs dem Zedenten bereits daraus, dass er aufgrund der Anmietung eines hochwertigen Fahrzeugs der Gefahr ausgesetzt war, bei einer Beschädigung desselben ohne vorherige Inanspruchnahme einer entsprechenden Haftungsbefreiung, erheblichen Schadensersatzforderungen der Vermieterin ausgesetzt zu sein.
62c)
63Weiterhin erstattungsfähig sind die zusätzlichen Kosten, die für die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen angefallen sind.
64Seitens des Autovermieters besteht zuvorderst die Pflicht, dem Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterreifen gehören. Es kann dabei allerdings nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die hierauf entfallenden Kosten als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr liegt es im kalkulatorischen Ermessen des Autovermieters, ob er die durch Vorhaltung der Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Bestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder als Zusatzkosten in Rechnung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2012, Az. VI ZR 245/11, OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 U 269/12, OLG Celle, Urteil vom 29.12.2012, Az. 14 U 49/11). Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte im vorliegenden Fall für den Monat November und damit zu einer Jahreszeit, in der regelmäßig mit eis- bzw. schneeglatten Straßen zu rechnen ist.
657.
66Allerdings kann die Klägerin die zuvor aufgeführten Nebenkosten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen. Der Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kostenpositionen bemisst sich in Ermangelung entsprechender Angaben im Marktpreisspiegels Mietwagen von Fraunhofer zunächst an den im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Beträgen. Allerdings bedarf es insoweit einer Reduzierung der angeführten Beträge, die sich daran bemisst, wie weit sich der nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legende Normaltarif prozentual von dem vorstehend berechneten arithmetischen Mittel unterscheidet.
67a)
68Der Schwacke-Automietpreisspiegel enthält, im Gegensatz zum Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer, Angaben zu den hier geltend gemachten Nebenkosten für die Anmietung eines Fahrzeugs. Eine Mittelwertbildung zwischen den beiden Erhebungen, wie sie zuvor in Hinblick auf den Normaltarif der Anmietung erfolgt ist, ist aus diesem Grunde nicht möglich. Es erscheint zudem unbillig, den Versuch einer Mittelwertbildung zu betreiben, indem man annähme, die von Fraunhofer ermittelten Werte betrügen jeweils EUR 0,00, sodass letztlich sämtliche Werte der im Schwacke-Automietpreisspiegel aufgeführten Nebenkosten zu halbieren seien. Eine solche Herangehensweise würde den Umstand unberücksichtigt lassen, dass der Marktpreisspiegel Mietwagen von Fraunhofer nicht davon ausgeht, dass die genannten Nebenkosten der Anmietung kostenfrei wären. Vielmehr trifft die Erhebung des Fraunhofer Instituts gar keine Aussage zu den fraglichen Positionen.
69Dennoch erscheint es auch im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Nebenkosten für die Anmietung aufgrund der bereits zuvor in Bezug genommenen Vor- und Nachteile der Erhebungen nach Schwacke bzw. Fraunhofer als sachgerecht, einen Ausgleich zwischen den beiden Erhebungen vorzunehmen. Die Tatsache, dass lediglich eine der beiden Erhebungen, nämlich Schwacke, Feststellungen zu den hier in Streit stehenden Nebenkosten getroffen hat, rechtfertigt nicht, allein die Angaben dieser Erhebung zugrunde zu legen. Denn die Bedenken, die gegen die alleinige Anwendung des Normaltarifs des Schwacke-Automietpreisspiegels und zu der Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen beiden Erhebungen führen, bestehen grundsätzlich in gleicher Form hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten der Anmietung. Es erscheint aus diesem Grunde geboten, eine Reduzierung der nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legenden Kosten vorzunehmen, um so die angemessenen und daher erstattungsfähigen Aufwendungen für die jeweiligen Nebenkostenpositionen zu ermitteln. Dabei kann das Gericht die Angemessenheit der Aufwendungen für Nebenkostenpositionen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen.
70Das Gericht folgt daher im Zuge seiner Schätzung der Auffassung, dass sich die Art und Weise der Erhebung durch Schwacke bzw. Fraunhofer sowohl auf die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs als auch auf die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Nebenkosten der Anmietung auswirkt. Der angemessene, erstattungsfähige Preis liegt somit, wie auch beim Normaltarif der Anmietung, zwischen den jeweiligen Werten der beiden Erhebungen. Das Gericht nimmt an, dass der relative Abstand der erstattungsfähigen Aufwendungen von den im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preisen sowohl in Bezug auf den Normaltarif als auch in Bezug auf die Nebenkostenpositionen jeweils gleich groß ausfällt (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013, Az. 5 S 46/11).
71Aus diesem Grunde nimmt das Gericht einen prozentualen Abschlag hinsichtlich der nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähigen Nebenkosten vor. Dieser bemisst sich an der relativen Abweichung des im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Normaltarifs von dem nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legenden Normaltarif (vgl. LG Arnsberg, a.a.O.).
72b)
73Die gegen diese Art der Berechnung zuweilen vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, die Geeignetheit dieser Art der Berechnung zur Ermittlung der angemessenen und somit erstattungsfähigen Kosten in Zweifel zu ziehen. Soweit vorgetragen wird, dass die von Fraunhofer verwandte Preissuchmaschine die hier in Streit stehenden Nebenforderungen nicht ermitteln könne, lässt sich hieraus noch kein Grund ersehen, der zur uneingeschränkten Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels führte. Es wäre vielmehr substantiiert darzulegen, dass die im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise für die einzelnen Kostenpositionen zwingend zugrunde zu legen sind, etwa weil sich unter keinen Umständen günstigere Angebote finden lassen. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht getan.
74Der weitere zuweilen vorgebrachte Einwand, dass die erstattungsfähigen Nebenkosten durch die angewandte Form der Berechnung im einzelnen Fall unterschiedlich hoch ausfielen, ist tatsächlich ein Argument, dass für diese Art der Berechnung durch das Gericht spricht. Denn es erscheint dem Gericht unbillig, für Mietwagen gleich welcher Klasse stets die gleichen Nebenkosten als ersatzfähig anzusehen. Berücksichtigt man allein die nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legenden Werte, so wären beispielsweise für die Ausstattung eines Mietfahrzeugs der Fahrzeuggruppe 1 mit einem Navigationsgerät die gleichen Kosten zu erstatten wie für einen Mietwagen der Fahrzeuggruppe 10. Die Qualität der zusätzlichen Ausstattung des Mietwagens unterliegt jedoch entsprechend der jeweiligen Fahrzeuggruppe ebenfalls erheblichen Schwankungen. Aus diesem Grund wäre es unbillig, in jedem Fall die gleichen Kosten als erstattungsfähig anzusehen, vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Betrachtung.
75Eine Ausnahme von dieser fahrzeuggruppenunabhängigen Bewertung der Nebenkosten durch den Schwacke-Automietpreisspiegel stellen allein die zusätzlichen Kosten einer erweiterten Haftungsbefreiung dar. Die Kosten einer erweiterten Haftungsbefreiung werden im Schwacke-Automietpreisspiegel abhängig von der jeweiligen Fahrzeuggruppe aufgeführt. Die Kosten der erweiterten Haftungsbefreiung werden aus diesem Grunde bereits im Rahmen der Berechnung des Mittelwerts zwischen beiden Erhebungen berücksichtigt. Eine anteilige Kürzung unterbleibt daher in diesem Fall.
76c)
77Der vorstehend nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu berücksichtigende Mietpreis beläuft sich auf EUR 1.698,43. Der Mittelwert zwischen beiden Erhebungen beläuft sich auf EUR 1.281,91. Der erstattungsfähige Mittelwert zwischen beiden Erhebungen beträgt somit lediglich ca. 75 % des Wertes, der nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für den Normaltarif zugrunde zu legen wäre. Die auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechneten Aufwendungen für Nebenkosten sind daher gemäß dem Vorstehenden im gleichen Maße zu kürzen.
78Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs betragen laut dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2013 je EUR 23,00, mithin zusammengenommen EUR 46,00. Hiervon sind nach dem Vorstehenden EUR 34,50 erstattungsfähig. Die Kosten der Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen betragen laut dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2013 EUR 10,00 pro Tag, für 9 Tage somit EUR 90,00. Hiervon sind EUR 67,50 erstattungsfähig.
79d)
80Insgesamt ergibt sich damit folgende Berechnung:
81Mittelwert Normaltarif Fahrzeuggruppe 10 für 9 Tage EUR 1.153,72
82Zustellung und Abholung (reduzierter Modus-Wert) EUR 34,50
83Winterreifen (reduzierter Modus-Wert) EUR 67,50
84
Gesamt EUR 1.255,72
868.
87In Höhe eines Betrages von EUR 736,61 ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung des Anspruchs der Klägerin eingetreten.
88Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Beklagte vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von EUR 736,61 an die Klägerin gezahlt hat. Der Klägerin steht nach Abzug dieser Summe noch ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 519,11 zu.
89III.
90Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 S. 1 Hs. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
91Der Anspruch der Klägerin ist ab dem 28.10.2015 zu verzinsen. Die Klage ist der Beklagten am 27.10.2015 zugestellt worden.
92IV.
93Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten.
941.
95Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund eines Verzuges der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
96Bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden der Klägerin. Bei der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten handelt es sich nicht um Aufwendungen, die die Klägerin aufgrund des Verzuges der Beklagten getätigt hätte. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug mit der von ihr geschuldeten Leistung. Der Verzug der Beklagten konnte erst mit Ablauf der zum 14.10.2014 gesetzten Frist eintreten. Soweit die Klägerin auf das als Anlage K 5 überreichte Schreiben vom 06.10.2014 verweist, ist dieses nicht geeignet, einen Verzugsschadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung der Klägerin zu begründen. Ausweislich dieses Schreibens war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Verfasser dieses Schreibens und somit bei Eintritt des Verzuges von der Klägerin bereits beauftragt worden.
972.
98Die Rechtsanwaltskosten sind auch nicht als Schaden des Zedenten als dem ursprünglich Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig.
99Zwar erstreckt sich der Schadensersatzanspruch des bei dem Unfall unmittelbar Geschädigten auch auf ihm die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nach der berechtigten Schadensersatzforderung angefallen wären. Soweit es die rein zivilrechtliche Verfolgung der eigenen Ansprüche angeht, darf sich der Geschädigte auch schon vorprozessual eines Rechtsanwalts bedienen (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1962, Az. III ZR 210/60), nicht etwa nur dann, wenn ein Rechtsanwalt erforderlich war. Bei derartigen im Rahmen der Geltendmachung des Schadens angefallenen Anwaltskosten handelt es sich um einen adäquaten Schaden, der aus der Schädigungshandlung erwächst, sodass die entsprechenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen zu ersetzen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008, Az. 6 U 48/08). Der Gegner muss in diesem Fall vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht in Verzug gesetzt worden sein (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 249 Rn. 57).
100Vorliegend handelt es sich indes nicht um die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten des Zedenten, die die Klägerin ersetzt verlangt, sondern diejenigen Kosten, die ihr selbst entstanden sind. Sie macht insoweit nicht etwa Ansprüche aus abgetretenem Recht, sondern vielmehr einen eigenen Anspruch geltend. Auch hat der Zedent der Klägerin nicht die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zur eigenen Geltendmachung abgetreten, sondern lediglich die ihm entstanden Mietwagenkosten.
101Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten können auch nicht etwa für die Klägerin als ein adäquater Schaden infolge des ursprünglichen Unfallgeschehens angesehen werden. Zum einen handelt es sich bei der vorstehend dargestellten Rechtsprechung um eine Ausnahme zugunsten des bei dem Verkehrsunfall Geschädigten, sodass es insoweit einer eher restriktiven Handhabung bedarf. Darüber hinaus würde eine solche großzügige Anwendung § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zuwiderlaufen, nach welchem der Schadensersatz auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt ist. Würde man jedoch dem Geschädigten und denjenigen Personen und Unternehmen, an die der Geschädigte nach dem Unfall etwaige Forderungen erfüllungshalber abgetreten hat, zugestehen, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten ohne das Erfordernis des Verzuges geltend zu machen, würden die von dem Schädiger zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten – aufgrund der Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte – vervielfacht. Auf diesen Prozess hätte der ursprüngliche Schädiger indes keinen Einfluss, die Vervielfachung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beruht vielmehr allein auf der Entscheidung des Geschädigten, einzelne seiner Forderungen, z.B. Sachverständigen- oder, wie vorliegend, Mietwagenkosten, an die beauftragten Personen und Unternehmen abzutreten.
102V.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB.
104Die Kostenentscheidung ist eine sogenannte gemischte Kostenentscheidung. Zwar betraf das teilweise Unterliegen der Klägerin zum Teil einen nicht streitwerterhöhenden Anspruchsteil, soweit es die geltend gemachten Nebenforderungen angeht. Bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten aber dennoch entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO quotenmäßig zu verteilen, wenn das Unterliegen mit einer Nebenforderung nicht nur auf einer verhältnismäßig geringen Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruht.
105Eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % des dazu zu bildenden fiktiven Gesamtstreitwerts ausmacht (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 269 Rn. 19a, Herget in: Zöller, a.a.O., § 92 Rn. 3 a.E., 11). Dies ist vorliegend bei einer Hauptforderung in Höhe von EUR 1.651,92 und einer Nebenforderungen in Höhe von EUR 215,00 nicht mehr der Fall. Das Unterliegen mit der geltend gemachten Forderungen ist nicht mehr als geringfügig anzusehen. Denn die Klägerin ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Nebenforderungen in voller Höhe, mithin in Höhe eines Anteils von insgesamt 12 % (des dazu zu bildenden fiktiven Gesamtstreitwerts von EUR 1.866,92), unterlegen.
106VI.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
108VII.
109Der Streitwert wird auf EUR 1.651,92 festgesetzt.
110Rechtsbehelfsbelehrung:
111A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1121. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1132. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
114Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
115Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
116Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
117Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
118B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
119Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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