Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 66/16

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2015, zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2016, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 07.04.2016 zugestellten Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Hundebisses im Rahmen einer veterinärmedizinischen Röntgenuntersuchung vom 07.04.2015 gegen 19:00 Uhr in der Tierarztpraxis Dr. S... in der K...-Str. ... in 6....

2

Die zum damaligen Zeitpunkt in der Tierarztpraxis beschäftigte Klägerin, die eine Ausbildung zur tiermedizinischen Fachangestellten absolvierte, wurde von der siebenjährigen Rottweilerhündin L..., deren Halter der Beklagte ist, und die von den Zeugen A... und S... R..., den Söhnen des Beklagten, mit einer Vorderfußverletzung in die Praxis gebracht worden ist, bei dem Versuch, die Hündin auf dem Röntgentisch zu drehen, in den linken Unterarm gebissen. Die Klägerin erlitt dabei eine Riss-Quetschwunde am Unterarm links sowie eine Hyposensibilität im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus cutaneus antebrachii medialis, die periphere Durchblutung und Motorik blieben intakt. Der nachfolgende operative Eingriff verlief komplikationslos, intraoperativ konnte eine Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis ausgeschlossen werden. Unter einer intravenösen Antibiose mit Ampicillin, Sulbactam, waren die initiale Rötung und Schwellung der mit vier Stichen genähte Wunde rückläufig im weiteren Heilungsverlauf stellten sich, mittlerweile nicht mehr vorhandene, Gefühlsstörungen am linken Unterarm ein, es blieb eine deutlich sichtbare Narbe zurück. Die Beeinträchtigungen erstreckten sich über 3 Monate.

3

Die Tierhalterhaftplichtversicherung lehnte mit Schreiben vom 28.05.2015 eine Regulierung des Schadens ab.

4

Die Klägerin trägt vor,
dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 € angemessen sei.

5

Bei der am … 1992 geborenen Klägerin bleibe eine deutlich sichtbare Narbe im linken Unterarm zurück.

6

Aufgrund des Verhaltens des Tieres unmittelbar vor dem Biss habe keine Veranlassung bestanden, das Tier zu sedieren bzw. einen Maulkorb anzulegen.

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Der Beklagte sei daneben verpflichtet, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €, wegen deren Berechnung auf Blatt 11 der Akten Bezug genommen wird, zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.07.2015 zu bezahlen.

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2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

13

und vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr gehandelt habe, zumindest habe das ursächliche Fehlverhalten der Klägerin gemäß § 254 BGB zum Ausschluss des Anspruchs geführt, denn es sei eine Sedierung des Hundes bzw. das Anlegen eines Maulkorbes geboten gewesen.

14

Die Klägerin habe mit den Worten „ich machs“ das Tier im Bereich der Pfote/Hals angepackt, um es auf dem Röntgentisch umzulegen, ohne zuvor den Zeugen A... R... hierum zu bitten.

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Der Schmerzensgeldbetrag sei es bei einer Haftung überhöht.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17

Das Amtsgericht hat die Klägerin und den Beklagten persönlich gehört gemäß § 141 ZPO und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Narbe sowie Vernehmung der Zeugen A... und S... R... sowie S... P...; wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.05. (Bl. 44ff d.A.) und 16.06.2016 (Blatt 60 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Halter der Rottweilerhündin L... einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 833 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, das in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber angemessen erachtet wird, § 287 ZPO.

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernimmt; eine Tierarzthelferin, die einen Hund in Auftrag des Halters medizinisch versorgt, §§ 611, 675, 278 BGB (BGH Urteil vom 10.05.2016 - VI ZR 247/15; kritisch zur Gesetzgebung Katzenmeier, NJW 2013, 817 ff m.w.N.), handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB für dabei entstandene Schäden der Tierarzthelferin ist in diesen Fällen gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Tierarzthelferin bei der Schadensentstehung ist allein nach § 254 Abs. 1 BGB, wofür der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.06.212 - 20 U 38/11).

21

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beklagte nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass der Klägerin ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, an der Schadensentstehung anzulasten ist.

22

Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz aber nicht voraus. Das Gericht darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245).

23

Die Klägerin hat angegeben, dass der Hund sie freudig begrüßt habe, als er in die Praxis gekommen sei, weshalb sie keine Gefährdung angenommen habe. Mit dem Hund habe es daneben zuvor keine Vorfälle gegeben, die auf ein aggressives Verhalten hätten hindeuten können.

24

Soweit der Zeuge S... R... demgegenüber angegeben hat, der Hund habe bei der Vorstellung in der Praxis Schmerzen gehabt, seiner Erinnerung nach gehumpelt, er habe sich an der Vorderpfote immer wieder gebissen und geleckt, habe der Hund dennoch kein auffälliges Verhalten gezeigt, man habe ihn streicheln können mit Ausnahme der Pfote. Sein Bruder habe seiner Erinnerung nach gefragt, ob der Hund vielleicht eine Beruhigungsspritze benötige. Bei dem eigentlichen Vorfall war der Zeuge S... R... hingegen nicht dabei. Der Zeuge A... R... hat angegeben, dass er die Hündin auf dem Röntgentisch gehoben und noch gefragt habe, ob der Hund vielleicht eine Beruhigungsspritze brauche, da er sich nicht gerne behandeln lasse, denn er sei recht unruhig aufgrund seines Temperaments. Es sei dann darum gegangen, dass die Hündin gelegt werden solle, er habe noch gefragt in welche Richtung, als die Klägerin bereits nach der Hündin gegriffen habe, nachdem sie gesagt habe, sie mache das und habe die Hündin umlegen wollen, dann sei es auch bereits zu dem Biss gekommen. Die Zeugin P... hat angegeben, dass sie sich noch an den Vorfall erinnern könne, da an jenem Tag in der Praxis nicht viel los gewesen sei. Die Hündin sei mit den beiden Zeugen in die Praxis gekommen und auch hinter die Anmeldung, sie habe gewedelt und sie - die Zeugin und die Klägerin - begrüßt. Nach der Schilderung, um was es ginge, habe sie erklärt, dass die Pfote geröntgt werden solle. Bei dem Vorfall sei sie selbst nicht dabei gewesen, sie habe dann die Klägerin gesehen, die sich am Waschbecken die Wunde ausgewaschen habe. Dass sie gefragt worden sei, ob ein Maulkorb angelegt oder eine Sedierung erfolgen solle, hat die Zeugin verneint. Die Hündin sei seit 2009 bei ihnen in Behandlung gewesen, ohne dass irgendwelche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, in der Behandlungsdokumentation werde bei dem Erfordernis der Sicherung „cave“ eingetragen, d.h. Achtung, das sei im Aufnahmebogen damals nicht der Fall gewesen, das könne sie definitiv ausschließen. Nach dem Vorfall sei nunmehr „cave“ eingetragen. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar das Bedürfnis nach einer Sedierung des Tieres unter Abwägung der Vor- und Nachteile verneint, wären Anhaltspunkte dafür da gewesen, dann hätte sie zunächst einmal Schmerzmittel verabreicht und eine Wiedervorstellung vereinbart. Dies wäre auch der Fall gewesen, sofern das Bedürfnis für das Anlegen eines Maulkorbs gegeben gewesen wäre, was die Zeugin indes verneint hat.

25

Nach dem Vorgenannten vermochte der Beklagte nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass aufgrund der konkreten Umstände eine Sedierung bzw. das Anlegen eines Maulkorbes bei dem Hund geboten gewesen wäre, ein Mitverschulden der Klägerin, § 254 Satz 1 BGB, ist daher vorliegend nicht nachgewiesen.

26

Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der erforderlichen Behandlungs- und Beeinträchtigungsdauer von 3 Monaten sowie der Notwendigkeit der stationären Behandlung vom 07. - 09.04.2015 in der BG Klinik Ludwigshafen sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung und einer deutlich sichtbaren Narbe am linken Unterarm der 1992 geborenen Klägerin, erscheint - auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber auch angemessen, §§ 253 Satz 1, 287 ZPO.

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Der Beklagte ist daneben verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € (1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.700,00 €, 261,30 €, sowie Pauschale für die Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG, 20,00 € nebst 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG, 53,45 €) zu erstatten, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

28

Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB seit 17.07.2015 hinsichtlich der Hauptforderung und aus § 291 BGB, § 261 ZPO seit Klagezustellung hinsichtlich der Nebenforderung.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.

31

Beschluss

32

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt, §§ 39, 40, 48, 63 Abs. 1 GKG.

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