Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 184/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.142,- € nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2012 aus 1.660,05 € sowie 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 481,95 € seit dem 13.07.2012 zu
zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von
1.470,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins-
satz seit 11.07.2013 zu zahlen.
Etwaige durch die Anrufung des Amtsgerichts Bonn entstandene Mehr-
kosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden
ihr zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 v.H. des jeweils aufgrund seiner zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur.
3Die Beklagte eröffnete im ‚Jahr 2012 ein Burger-Restaurant mit angeschlossenem Lieferdienst in Bonn.
4Sie beauftragte die Klägerin mit dem Entwurf/der Entwicklung einer „Corporate Identity“, d.h. im Wesentlichen eines sogenannten Logo, von Visitenkarten, Briefpapier, „Flyer“ und Speisekarten in demselben „Design“. Auf hierzu erbrachte Leistungen zahlte die Beklagte 6.810,37 €. Einschränkungen hinsichtlich eines Nutzungsrechts enthielt die Rechnung der Klägerin nicht.
5Weitere von der Klägerin erbrachte Leistungen, die in den Rechnungen vom 16.04. und 12.06.2013 (Blatt 4 f. der Gerichtsakten) aufgeführt sind, gab die Beklagte in Auftrag und wurden von der Klägerin erbracht. Auf die erstgenannte Rechnung zahlte die Beklagte die Hälfte.
6Im Juni 2012 kam im Verhältnis zwischen den Parteien das Gespräch auf den Umfang von dieser erworbener Nutzungsrechte an dem von der Klägerin Entworfenen. Mit elektronischem Schreiben vom 1.06.2012 teilte die Beklagte mit, sie habe sich vom Anwalt beraten lassen. Sie habe von Anfang an „das gesamte Konzept auf Franchisebasis hochziehen“ wollen. In keiner der Rechnungen sei ausgeführt, dass es ein eingeschränktes Nutzungsrecht gebe. Sie erwarte, dass sie die Dateien bekomme, um ihr geistiges Eigentum, ihre Speisekarte, ihr Produktangebot nach Belieben verändern zu können. Sie verlangte, dass ihr die Quelldaten bis 24.07.2012 zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten sehe sie sich gezwungen, den Fall an den Anwalt weiterzugeben. Eine andere Möglichkeit sei, sie mache gar nichts mehr über die Agentur der Beklagten und klage ihr uneingeschränktes Nutzungsrecht ein.
7Die Klägerin erwiderte auf dem gleichen Wege, sie habe die Beklagte als „Start-Up“ gesehen und sie so berechnet. Sie hätte in ihr Angebot schreiben sollen, dass es nur für die Beklagte und ihren ersten Laden gilt und sie deshalb wenig berechne, andernfalls sie, die Klägerin, wenn das Geschäft der ‚Beklagten wachse, die Nutzung erweitere und deshalb diese in Rechnung stelle, was nur fair sei. Sie hätten sich überlegt, 500,- € einmalig pro Laden für die Nutzung „des gesamten Ces-Logo, Schrift, Farben, alle Drucksachen,“ zu berechnen, was sie, die Klägerin, ziemlich fair finde. Das habe man der Beklagten vorab alles erzählen und schriftlich im Angebot festhalten sollen.
8Wegen der Einzelheiten der elektronischen Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf Anlage B 2 (Blatt 69 f. der Gerichtsakten) verwiesen.
9Durch Anwaltsschreiben vom 23.07.2012 (Anlage B 1, Blatt 25-27) ließ die Beklagte die Klägerin auffordern, bis spätestens 30.07.2012 klarstellend zu erklären, dass an den entwickelten Entwürfen und Leistungsergebnissen ihr, der Beklagten, ein ausschließliches, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Bearbeitungsrechts eingeräumt worden sei. Eine weitere Option könne die Empfehlung sein, von einer Verwendung des von der Klägerin entwickelten „Corporate Designs“ vor dem Hintergrund der bestehenden Streitigkeiten insgesamt Abstand zu nehmen und eine andere Agentur mit der Neuentwicklung desselben zu beauftragen. Der Beklagten müsse in diesem Zusammenhang jedoch empfohlen werden, die Kosten für die Neuentwicklung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einzufordern.
10Durch Anwaltsschreiben vom 03.08.2012 (Anlage B 3, Blatt 71-73 der Gerichtsakten) ließ die Klägerin ausführen, wegen des Umstands, dass das „Corporate Design“ zunächst für ein einziges Restaurant erstellt werden und später ggf. Folgeaufträge erteilt werden sollten, sei der Beklagten ein äußerst günstiger Preis gemacht worden. Normalerweise seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen deutlich teurer gewesen, insbesondere dann, wenn die Arbeiten von vornherein für mehrere Niederlassungen oder gar für ein Franchise-System beauftragt worden seien. Vereinbart gewesen sei für das Restaurant in Bonn ein sachlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Dies werde auch nicht in Abrede gestellt.
11In der Folgezeit wendete die Beklagte 1.470,- € für die Erstellung eines neuen „Corporate-Design“ mit Erwerb sämtlicher Nutzungsrechte an den entworfenen Gestaltungen auf ‚(Rechnung N. vom „13/5/2013“, Anlage B 4, Blatt 74 der Gerichtsakte).
12Die Klägerin verlangt restliche Bezahlung ihrer Rechnungen vom 16.04. und 12.06.2013.
13Sie beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.142, € nebst 8 % Zinsen über dem
15Basiszinssatz seit dem 17.05.2012 aus 1.660,05 € sowie 8 % Zinsen über
16dem Basiszinssatz aus 481,95 € seit dem 13.07.2012 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18Klageabweisung
19und widerklagend,
20die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, einen Betrag in Höhe von
211.470,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
22seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Sie behauptet, bei der Beauftragung der Klägerin sei eindeutig kommuniziert worden, dass neben dem Standort Bonn Erweiterungen auf andere Standorte geplant sind, an denen das Konzept entweder als zweiter Betriebssitz oder im Rahmen eines Franchise-Systems realisiert werden solle. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen habe eine Ladeneröffnung in Köln im Raum gestanden.
24Die Klägerin habe sich geweigert, die Entwürfe im offenen Dateiformat, z.B. EPS, zur Verfügung zu stellen, auf dass dann z.B. bei der Speisekarte Preisänderungen von ihr, der Beklagten, hätten selbst eingepflegt werden können.
25Die Beklagte meint, es fehle bereits an einem wirksamen Vertragsabschluss zwischen den Parteien, da diese sich über vertragswesentliche Bestandteile der Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte offenkundig nicht geeinigt hätten.
26Mit der Widerklage verlangt sie Erstattung ihres Aufwandes zur Bezahlung der Rechnung N..
27Die Klägerin beantragt
28Abweisung der Widerklage.
29Sie behauptet, bei ihrer Beauftragung sei nur von einem Geschäft in der S.str.. in Bonn die Rede gewesen, welches habe eröffnet werden sollen. Vielleicht, so habe die Beklagte geäußert, wolle sie später ein zweites Geschäft im Bonner Stadtteil Bad Godesberg eröffnen, aber erst, wenn sich herausgestellt habe, dass das erste Geschäft in Bonn gut gehe. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht von dem „Corporate Design“ für ein überregional tätiges Unternehmen die Rede gewesen.
30Die Beklagte habe nach Fertigstellung des Entwurfs die zur eigenen Verwendung erforderlichen Logo-Daten erhalten, und zwar als offene Quelldatei im Format „Adobe Illustrator“. Sie sei so ohne Weiteres in der Lage gewesen, entsprechende Nachdrucke zu fertigen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist begründet.
33Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages von 1.660,05 € + 481,95 € = 2.142,- € gemäß §§ 433 Abs. 2, 631 BGB.
34Zwischen den Parteien kamen Werk- bzw. Kaufverträge über die Erbringung der unter dem 16.04. und 12.06.2012 (Blatt 4 f. der Gerichtsakten) in Rechnung gestellten Leistungen zustande, wobei lediglich hinsichtlich „Fotoshooting“ in Betracht kommt, dass es sich um eine Werkleistung handelt. Die Leistungen der Klägerin wurden alle ordnungsgemäß erbracht, so dass sich die Frage nicht stellt, ob zur Fälligkeit der Entgeltforderung teilweise eine Abnahme erforderlich ist.
35Die in Rechnung gestellten Beträge sind vereinbart.
36Das Zustandekommen des Vertrages scheitert nicht daran, dass sich die Parteien nicht ausdrücklich über die Rechte der Beklagten zur Nutzung eines von der Klägerin entworfenen Werks einigten. Vielmehr ist diesbezüglich der Vertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§§ 133, 157 BGB) sowie unter Beachtung von § 31 Abs. 5 UrhG.
37Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 274 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Erbringung irgendwelcher weiteren Leistungen der Klägerin zu verurteilen.
38Sie ist bereits nicht so zu verstehen, dass sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht mit dem Ziel beruft, noch Leistungen der Klägerin zu erhalten. Vielmehr hat sie, wie ihre Widerklage besonders deutlich macht, kein Interesse mehr an weiteren Leistungen der Klägerin, etwa, wie vorgerichtlich wohl begehrt, in der Form, dass diese den Umfang von der Beklagten erworbener Nutzungsrechte ausdrücklich wunschgemäß bestätigt.
39Die der Klägerin zuerkannten Zinsen können gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB beansprucht werden.
40Begründet ist aber auch die Widerklage.
41Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.470,- € gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
42Einen Schaden in dieser Höhe erlitt die Beklagte dadurch, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis zwischen den Parteien verletzte.
43Ein solches Schuldverhältnis bestand aufgrund der Vereinbarung, die dazu führte, dass die Klägerin für die Beklagte all das schuf, was als „Corporate Design“ erstellt werden sollte, u.a. das „Logo“. Hierbei handelt es sich um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (vgl. Wandtke-Bullinger, 3. Auflage, § 2 Rn. 102), wie die Parteien auch übereinstimmend unterstellen.
44Damit war die Übertragung eines - in seinem Umfang möglicherweise umstrittenen.- Nutzungsrechts auf die Beklagte verbunden. Durch dieses blieb, auch wenn die Zurverfügungstellung des Entwurfs als Werkleistung abgeschlossen und bezahlt war, eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien bestehen.
45Die darauf folgende Leistungstreueverpflichtung ‚(vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 280 Rnrn. 25-27) verletzte die Klägerin, indem sie den Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch die Beklagte leugnete, insbesondere, nachdem ihr mit Anwaltsschreiben vom 23.07.2012 (Anlage B 1, Blatt 25-27 der Gerichtsakte) aus gegebenem Anlass eine Frist bis zum 30.07.2012 gesetzt worden war, das Bestehen eines ausschließlichen Nutzungsrechts klarzustellen, und als Alternative bereits die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Neuentwicklung „des Designs“ in Aussicht gestellt wurde.
46Ein ausschließliches Nutzungsrecht erwarb die Beklagte mit dem Erhalt der Werkleistung Entwurf des „Corporate Design“ und dessen Bezahlung. Darüber einigten sich die Parteien zwar nicht ausdrücklich. In diesem Sinne durfte jedoch ein objektiver Dritter anstelle der Beklagten die Klägerin verstehen (§§ 133, 157 BGB). Das entspricht auch dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein „Corporate Design“ soll eine „Corporate Identity“ schaffen bzw. ermöglichen, d.h. eine Unternehmensidentität. Eine solche Identität wird schwerlich nur leihweise in der Weise erlangt, dass keinerlei Verfügung des Unternehmens darüber möglich ist, sondern diese bei demjenigen verbleibt, der ihm bei Entwicklung derselben behilflich ist. So könnte es vorkommen, dass ein Rechtsverletzer unbefugt Verwertungen vornimmt. Schwerlich entspricht es dem Sinn und Zweck der Vereinbarung über die Erstellung eines „Corporate Design“, dass der Unternehmer den Ersteller bitten muss, gegen den Rechtsverletzer vorzugehen, weil dies ihm, dem Unternehmer, aufgrund des Erwerbs eines lediglich einfachen Nutzungsrechts rechtlich (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 UrhG) nicht möglich ist. Eben die Rechtslage, dass dem nicht so ist, durfte die Beklagte als durch die Klägerin spätestens in Abrede gestellt auffassen, als sie, die Klägerin, - mittlerweile anwaltlich vertreten – auf das Schreiben der Beklagten vom 23.07.2012 mit Schreiben vom 02.08.2012 zwar das Bestehen eines zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechts bestätigte, jedoch die Ausschließlichkeit im Ergebnis in Frage stellte. Denn sie beharrte darauf, dass die Beklagte den Auftrag nur für ein Restaurant in Bonn erteilt habe und führt aus, dass hierfür der Preis angemessen gewesen sei.
47Das Verhalten der Klägerin war dann nicht mehr so zu interpretieren, dass sie sich lediglich darauf berufen will, die bezogene Vergütung sei unangemessen niedrig, eine Vereinbarung derselben könne sie im Hinblick auf § 32 Abs. 3 UrhG nicht binden, sie wolle mehr. Dann hätte sie dies, zur Bestätigung des ausschließlichen Nutzungsrechts binnen bestimmter Frist aufgefordert, so eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass die Beklagte sicher sein konnte, sie werde, wenn sie weitgehend ihr Nutzungsrecht verwertet, so denn ohne die Mithilfe der Klägerin technisch möglich, nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.
48Bedingt durch die zumindest nicht eindeutige Erklärung der Klägerin nach eindeutiger Aufforderung der Beklagten durfte sich Letztere zu dem herausgefordert fühlen, was sie bereits mit Schreiben vom 23.07.2012 in Aussicht gestellt hatte, nämlich ein anderes Unternehmen mit dem Entwurf einer abgeänderten „Corporate Identity“ und Erwerb des damit verbundenen ausschließlichen Nutzungsrechts zu beauftragen und hierfür 1.470,- € auszugeben.
49Mit ihrer Entscheidung, angesichts des Verhaltens der Klägerin einen anderweitigen Auftrag zu erteilen, verletzte die Beklagte auch nicht ihre Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB, den Schaden möglichst niedrig zu halten.
50Angesichts bereits erfolgter Einschaltung von Rechtsanwälten auf beiden Seiten oblag es der Beklagten nicht, die anderweitige Auftragsvergabe und Rechtserwerbung, die dann erfolgte, noch einmal anzudrohen, nachdem dies bereits einmal in Aussicht gestellt worden war.
51Schadensminderungsmöglichkeiten, etwa durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage, deren rechtskräftige Bescheidung im Übrigen auch Zeit erfordert hätte, trägt die Klägerin nicht vor, der hierzu die Darlegung oblegen hätte.
52Die ihr zuerkannten Zinsen kann die Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
53Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 495, 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
54Gebührenstreitwert: 3.612,- €.
55Ausgefertigt
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Referenzen
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