Urteil vom Amtsgericht Köln - 269 C 72/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den Regress von Regulierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
3Am 08.07.2011 ereignete sich gegen 18:55 Uhr in Köln auf dem Iring in Fahrtrichtung U. Straße ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten H., amtl. Kennzeichen xxxx, und dem von der Beklagten gehaltenen und geführten Fahrzeug, amtl. Kennzeichen zzzz, welches zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin haftpflichtversichert war. In Höhe der Unfallstelle wird der Iring für jede Fahrtrichtung mit zwei Fahrspuren geführt. Das Fahrzeug des Geschädigten H. befuhr die linke und die Beklagte zunächst die rechte der beiden Fahrspuren. Die Beklagte vollzog einen Spurwechsel nach links, wodurch es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam, bei dem ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten H entstand, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das von dem Geschädigten H. eingeholte Schadensgutachten, Bl. 19 ff. d.A., verwiesen wird. Die Beklagte bemerkte die Kollision und den hierdurch bedingten Schaden und entfernte sich ohne Feststellungen ermöglicht zu haben vom Unfallort. Spätestens gegen 21.15 Uhr desselben Tages wurde die Beklagte von der Polizei zu Hause angetroffen. Mit Urteil vom 24.07.2012 wurde sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt und es wurde ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Aufgrund des Unfallereignisses regulierte die Klägerin gegenüber dem Geschädigten H. Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.644,28 EUR. Dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand vom 01.04.2011 zugrunde (vgl. Bl. 68 ff. d.A.), in denen es u.a. heißt:
4„E.1.3 Aufklärungspflicht: Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kan. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie (...) den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
5(...)
6E.6.1 – Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung: Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (...)“
7Mit Schreiben vom 02.11.2012 versagte die Klägerin der Beklagten den Versicherungsschutz und forderte sie zur Zahlung von zunächst 5.000,00 EUR auf.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten zum Regress verpflichtet. Ein Kausalitätsgegennachweis scheide vorliegend bereits deshalb aus, weil die Beklagte arglistig gehandelt habe.
9Die Klägerin beantragt mit der am 05.09.2013 zugestellten Klage,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.500,00 EUR sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 EUR seit dem 05.12.2012 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
112. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht von der Leistungspflicht befreit sei, da vorliegend eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder für den Leistungseintritt der Klägerin oder die Feststellungen des Versicherungsfalles noch für die Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht ursächlich war. Hierzu behauptet sie, dass die Polizei sie bereits 30 Minuten nach dem Unfallgeschehen in ihrer Wohnung angetroffenen habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Akte des Amtsgerichts Köln, Az. 710 Ds 377/11, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Klägerin steht unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Regressanspruch zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere weder aus §§ 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, 6 Abs. 1 KfzPflVV, 426 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regelungen der AKB noch aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB.
191.
20Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG ist der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer allein verpflichtet, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet ist. Nach § 6 Abs. 1 KfzPflVV ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung – vorbehaltlich der Regelungen nach den Abs. 2 und 3 – auf einen Betrag von höchstens 2.500,00 EUR beschränkt. Voraussetzung des Innenregresses ist zunächst das Bestehen einer Gesamtschuld. Dies ist vorliegend der Fall, da sowohl die Klägerin (gemäß § 115 VVG) als auch die Beklagte (gemäß §§ 7, 18 StVG) im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 08.07.2011 hafteten. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG wurde hierdurch eine Gesamtschuld begründet. Der Annahme einer Gesamtschuld steht auch nicht eine etwaige Obliegenheitsverpflichtung der Beklagten entgegen, da der Versicherer, auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung befreit ist, gegenüber Dritten gleichwohl verpflichtet bleibt, § 117 Abs. 1 VVG.
212.
22Die Klägerin ist ferner im Außenverhältnis zum Unfallgeschädigten H. in Leistung getreten und hat eine Betrag von 5.644,28 EUR reguliert.
233.
24Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten aber nicht von der Leistung befreit, so dass sie im Innenverhältnis die Beklagte nicht in Höhe der Klageforderung in Regress nehmen kann. Ziff. E.6.1 der AKB sieht – im Einklang mit § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – vor, dass bei einer vorsätzlichen Verletzung u.a. der Aufklärungsobliegenheiten gemäß Ziff. E.1.3. AKB kein Versicherungsschutz besteht. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 02.11.2012 ausdrücklich auf die Leistungsfreiheit berufen (vgl. hierzu BGH r+s 2005, 143/144).
25a)
26Von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch die Beklagte war vorliegend zwar auszugehen. Unstreitig hat die Beklagte gegen die ihr aus dem Versicherungsvertrag gemäß Ziff. E.1.3 AKB erwachsenden Obliegenheiten verstoßen, indem sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall weitergefahren ist, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Eine Obliegenheitsverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 352). Hiervon war vorliegend auszugehen. Da Schutzobjekt des § 142 StGB nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, sondern allein die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ist, muss der Verkehrsunfall zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden geführt haben. Die Grenze zu den hier auszuscheidenden Bagatellschäden ist deshalb dort zu ziehen, wo wegen der Geringfügigkeit des Schadens mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen ist. Diese Erheblichkeitsgrenze ist im Hinblick auf die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten H., die ausweislich des Schadensgutachtens allein Beseitigungskosten von 2.426,49 EUR erforderlich machten, eindeutig überschritten. Nach unbestrittenem Klägervortrag hatte die Beklagte sowohl die Kollision der Fahrzeuge wie auch den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten H. bemerkt. Gleichwohl richtete sie lediglich ihren eigenen linken Außenspiegel und entfernte sich sodann von der Unfallstelle. Die Beklagte ist hierfür auch strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB verurteilt worden. Ohne Belang ist insoweit, dass der Beklagten – wie sie behauptet – wegen der seinerzeit herrschenden Verkehrsverhältnisse ein sofortiges Anhalten nicht möglich war und sie der Auffassung war, der Verkehrsunfall sei durch sie nicht verursacht worden. Dies ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB und die Beklagte hat auch nicht unverzüglich nach dem Entfernen vom Unfallort die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Vielmehr wurde sie von der Polizei in ihrer Wohnung aufgesucht. Auch das Wissen in Wollen hinsichtlich der relevanten Tatumstände wurden von der Beklagten nicht bestritten, so dass zugrunde gelegt werden kann, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine „elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht“ dar (BGH, Urt. v. 01.12.1999 – Az. VI ZR 71/99, juris).
27b)
28Die Klägerin ist vorliegend aber trotz der Obliegenheitsverletzung der Beklagten nicht von der Leistung befreit, da die Verletzung der Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ursächlich war.
29aa)
30Der Anwendungsbereich des Kausalitätsgegenbeweises ist vorliegend eröffnet. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG vor, wonach ein Kausalitätsgegenbeweis gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Ein arglistiges Handeln der Beklagten konnte die Klägerin nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO nachweisen und bleibt insoweit beweisfällig. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann nicht bereits in jeder vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 142 StGB per se eine Arglist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG erblickt werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherungsnehmen gegen die Interesses des Versicherer gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, VersR 2013, 175/176). Der Bundegerichtshof ist damit ausdrücklich der teilweise vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach in den Fällen des § 142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise angenommen wurde, weil das Verlassen der Unfallstelle generell die Möglichkeiten des Versicherers einschränkt, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten (vgl. insoweit LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010, Az. 20 S 7/10 – juris). Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verkennt die – im § 28 VVG zum Ausdruck gebrachte – Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtung. Überdies führte ein solcher Automatismus in allen Fällen der Verkehrsunfallflucht dazu, dass ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises abgeschnitten würde (vgl. LG Bonn, Urt. v. 29.10.2013, Az. 8 S 118/13 – juris). Dies lässt sich aber der gesetzlichen Systematik des § 28 VVG nicht entnehmen. Nach den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine arglistige Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten durch die Beklagte nicht feststellt werden. Im konkreten Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, aus denen sich mit der notwendigen Gewissheit schließen ließe, dass die Beklagte mit dem unmittelbaren Entfernen vom Unfallort - über den bloßen Vorsatz hinausgehend - auch einen gegen die Versicherung gerichteten Zweck verfolgte und wusste, dass ihr Verhalten möglicherweise die Schadenregulierung beeinflussen könnte. Ihr Weiterfahren nach der Kollision mag auch in einem Augenblickversagen begründet sein. Weder das konkrete Bild des Unfalls noch der Zustand der Beklagten bei Eintreffen der Polizei sprechen für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Auch der Unfallhergang und die Unfallbeteiligung waren angesichts der anwesenden Zeugen ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln.
31bb)
32Der Beklagten ist vorliegend auch der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG gelungen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Kausalitätsgegenbeweis bei Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht erst dann erbracht ist, wenn sicher ist, dass dem Versicherer auch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. (2010), AKB 2008 E.6 Rn. 4). Verbleibende Unklarheiten gehen dabei zulasten des Versicherungsnehmers. Ebenso ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 28 Abs. 3 VVG weder dazu dient, das Fehlverhalten eines Verkehrsunfallflucht begehenden Versicherungsnehmers neben § 142 StGB zu pönalisieren noch den Versicherer in einer solchen Situation zu begünstigen. Vielmehr soll der Versicherer davor geschützt werden, dass zu seinen Lasten Möglichkeiten der notwendigen Feststellungen durch Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers vereitelt werden. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsnehmer den Beweis so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1031/1032). Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, in der zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (vgl. LG Bonn, Urt. v. 29.10.2013, Az. 8 S 118/13 – juris). Diesen Anforderungen konnte die Beklagte aus Sicht des erkennenden Gerichts genügen. Insbesondere ergeben sich vorliegend keine konkreten Unklarheiten hinsichtlich des Unfallhergangs, der Identität des Fahrerin oder deren Fahrtüchtigkeit. Im konkreten Fall ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht in Höhe der tatsächlich auch durchgeführten Regulierung hätte ergeben können. Die alleinige Unfallverursachung durch die Beklagte, die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO einen Spurwechsel vollzogen hat, war klar und durch Zeugen belegt. Es bestehen keine konkreten Zweifel daran, dass es sich bei der Beklagten auch um die Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs handelte. Die Zeugin H. konnte gegenüber der Polizei eine genaue Personenbeschreibung der Fahrerin abgeben und die Beklagte hat, als die Polizei sie in ihrer Wohnung aufsuchte, eingeräumt, Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs gewesen zu sein. Schließlich gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte alkohol- bzw. drogenbedingt fahruntüchtig gewesen war. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Unfallort verlassen hat, genügt nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Zudem ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass ausweislich des polizeilichen Aktenvermerks vom 08.07.2011 (Bl. 8 der Beiakte) die Polizisten keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit feststellten. Dabei bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob die Polizei die Beklagte – wie von der Beklagten behauptet – 30 Minuten nach dem Unfall oder erst – wie in der polizeilichen Akte (Bl. 8 der Beiakte) vermerkt – um 21.15 Uhr angetroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erfordert der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis, dass der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist. Vielmehr genügt die Feststellung, dass die die Beachtung der Aufklärungspflichten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (vgl. BGH, VersR 2013, 175/177). Weitere Umstände, die die Einstandspflicht der Klägerin hätten beeinflussen können, wurden von der Beklagtenseite nicht vorgetragen und waren auch nicht ersichtlich. Der Kausalitätsgegenbeweis ist damit als erbracht anzusehen, so dass die Leistungspflicht der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag bestehen blieb.
334.
34Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Nebenforderung trägt das Schicksal der Hauptforderung. Der Erstattungsfähigkeit steht vorliegend entgegen, dass sich die Beklagte mangels Anspruchs der Klägerin auf Regresszahlung nicht mit ebensolcher in Verzug befand.
355.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 2.500,00 EUR
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46Köln, 04.07.2014AmtsgerichtRichter |
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