Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 232/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung einer Vergütung für die Teilnahme an einem Fremdsprachenseminar in Anspruch.
3Die Klägerin betreibt eine Sprachschule in Palma de Mallorca. Dabei wendet die Klägerin die sogenannte B.-Methode an. Diese gestaltet sich wie folgt: Jeder Kurstag beginnt mit einem einstündigen Sprachunterricht, der von einem Sprachlehrer gehalten wird. Den übrigen Vormittag verbringen die Teilnehmer mit dem Auswendiglernen von Karteikarten. Nachmittags wird die Lektion vom Vormittag in einem Kinosaal per Video wiederholt. Dazu leuchtet die Leinwand in grellen Farben begleitet von lauter Musikuntermalung, was das Unterbewusstsein der Teilnehmer öffnen soll. Sodann werden unter leiser Musikbegleitung die Vokabeln und Sätze in Schrift und Ton wiedergegeben, später wird nur in Schrift wiederholt. Dabei soll das auf der Leinwand angezeigte Wort nicht gelesen, sondern als Bild von den Teilnehmern aufgenommen werden. Die Freundin des Beklagten, die Zeugin T., holte im Februar 2013 bei einem Mitarbeiter der Klägerin für den Beklagten Informationen über den angebotenen Sprachkurs ein. Zum damaligen Zeitpunkt bewarb die Klägerin ihre Lernmethode u.a. im Bordmagazin einer deutschen Fluggesellschaft. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf Bl. 60 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte meldete sich am 11.02.2013 bei der Klägerin für ein sechstägiges Spanisch-Seminar vom 11.02.2013 bis 16.02.2013 zum Preis von 1.800,00 Euro an. Wegen der Einzelheiten der Anmeldung wird auf Bl. 24 d.A. Bezug genommen. Am ersten Kurstag fand ein Einführungsseminar statt, in dessen Rahmen die Lernmethode und die Lernphasen erläutert wurden. Der Beklagte nahm an dem Seminar teil. Er erlernte dabei keine 900 Vokabeln.
4Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seine Anmeldung erst nach dem Einführungsseminar unterzeichnet. In diesem sei der Beklagte über die Lernmethode und die Umsetzung der Lernphasen aufgeklärt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass je nach Sprachlevel bis zu 900 Vokabeln gelernt werden können und sollte der Lernerfolg nicht eintreten, die Möglichkeit einer kostenlosen Nachschulung bestehe. Sie ist der Ansicht, dass es nicht darauf ankommen, dass bei dem Beklagten kein Lernerfolg eingetreten sei, da es sich um einen Dienstvertrag handele, bei dem kein Erfolg geschuldet ist. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Kursgebühr in Höhe von 1.800,00 Euro zu zahlen.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.800,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2013 sowie 229,55 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der Kursgebühr. Dazu behauptet er, die Klägerin habe ein Erlernen von 900 Vokabeln garantiert. Diese Garantie hätten Mitarbeiter gegenüber der Zeugin T. telefonisch sowie auch ihm gegenüber vor Ort ausgesprochen. Zum Zeitpunkt des Einführungsseminars habe er den Vertrag schon unterzeichnet. Er behauptet ferner, dass eine Nachschulung durch die Klägerin sinnlos sei, da die Lernmethode ungeeignet sei. Er ist weiter der Ansicht, dass auf den Vertrag spanisches Recht anzuwenden sei.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.11.2013 (Bl. 27 f. d. A.), vom 31.3.2014 (Bl. 63 f. d. A.) und vom 10.11.2014 (Bl. 110 f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen T., O., S., U., G. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Zeugin wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtes vom 27.01.2014 (Bl. 36 ff d.A.) verwiesen; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme betreffend des Zeugen O. wird auf das Protokoll der Sitzung des Rechtshilfegerichtes AG Kassel vom 16.10.2014 (Bl. 98 f d.A.) und betreffend der Zeugen U. und S. auf das Protokoll der Sitzung des Rechtshilfegerichtes AG Kirchheim unter Teck vom 21.01.2015 (Bl. 120 ff d.A.) verwiesen. Nachdem die angeordnete schriftliche Vernehmung der Zeugen G. und N. ohne Erfolg blieb, da schriftliche Aussagen der Zeugen nicht eingingen hat das Gericht mit Verfügung vom 10.06.2015 die Vernehmung im Wege der internationalen Rechthilfe durch die spanischen Gerichte angeordnet. Der hierzu von der Klägerin angeforderte Vorschuss in Höhe von 300,00 Euro wurde nicht eingezahlt.
11Die Klägerin reichte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.10.2015, bei Gericht eingegangen am 16.10.2015 schriftliche Aussagen der Zeugen N. und G..
12Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1.800,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtvertrag iVm § 611 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit von 1.800,00 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei der Vertragsanbahnung gemäss §§ 311 Abs. 2, 241 Abs.2, 249 BGB entgegenhalten kann.
16I.
17Auch wenn die Klägerin ihren Sitz auf Mallorca hat und der streitgegenständliche Sprachunterricht dort stattfand, ist aufgrund einer entsprechenden Rechtswahl der Parteien auf den vorliegenden Rechtsstreit deutsches Recht anzuwenden.
18Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Solche Umstände können sich aus dem Ort des Vertragsschlusses, der verwendeten Sprache, dem Vertragsgegenstand, den näheren Umständen des Zustandekommens und etwaigen schriftlichen Vertragsunterlagen ergeben.
19Vorliegend wurde eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen, aus der Anmeldung vom 11.02.2013 ergibt sich aber dass die Klägerin zum einen die Anmeldung in der deutschen Sprache verfasst hat und weiter konkret auf deutsches Recht Bezug nimmt, in dem Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache gestellt werden und in ihnen auch auf deutsches Recht Bezug genommen wird, wie z.B. die Geltung der §§ 651g, 651h BGB. Damit korrespondiert, dass die Klägerin wie aus der Anmeldung ersichtlich auch eine Kombination zwischen Sprachkurs und Hotelunterbringung anbietet und auch als Reiseveranstalter auftritt. Nimmt man noch hinzu, dass sich das Angebot der Klägerin spanisch zu lernen speziell an deutsche Kunden richtet. Schliesslich berufen sich auch beide Parteien in der vorliegenden Auseinandersetzung auf deutsches Recht in dem sie deutsche Rechtsbegriffe wie Dienstvertrag und Aufrechnung verwenden. Insoweit verhält sich der Beklagte widersprüchlich wenn er sich einerseits auf eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch nach deutschem Recht beruft aber andererseits ohne Darstellung des spanischen Rechtes dessen Anwendbarkeit behauptet. Ausser dem Ort, wo der Kurs stattfindet (Mallorca) und der Tatsache, dass die Klägerin eine juristische Person spanischen Rechtes ist, lassen sich aber keine Bezüge zum spanischen Recht erkennen oder werden solche von dem Beklagten behauptet. Rechtsform und Ort sind aber für die Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nur von untergeordneter Bedeutung, so dass eine konkludente Einigung auf die Geltung deutschen Rechtes vorliegt.
20Aufgrund des wirksam zwischen den Parteien geschlossenen Unterrichtvertrages sowie der Durchführung des Spanisch-Kurses vom 11.02.2013 bis 16.02.2013 und der Teilnahme des Beklagten an dem Kurs ist der Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.800,00 Euro iVm §§ 611, 614 BGB fällig. Die Fälligkeit scheitert nicht bereits daran, dass der Beklagte keine 900 Vokabeln erlernte. Die Klägerin schuldete insoweit keinen Erfolg.
21Bei einem Unterrichtsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Dienstvertrag gemäss § 611 BGB, bei dem ein Erfolg nicht geschuldet ist. Vertragsgegenstand ist nur die Vermittlung von Fähigkeiten und nicht, dass am Ende des Unterrichtes, die Fähigkeiten tatsächlich erworben wurden, zumal der Erwerb der Fähigkeiten von Umständen in der Person des Schülers abhängen, auf die der Unterrichtende wenn überhaupt nur beschränkten Einfluss hat. Indes steht es auch den Parteien eines Unterrichtsvertrages frei, die Fälligkeit der Vergütung von dem Erreichen eines bestimmten Lernerfolges abhängig zu machen. Wird daher konkret vereinbart, dass die Vergütung nur zu entrichten ist, wenn der Schüler ein bestimmtes Lernniveau nachprüfbar erreicht hat – etwa in Gestalt des erfolgreichen Bestehens einer Prüfung - so ist ein Erfolg geschuldet und liegt ein Werkvertrag vor, bei dem Fälligkeit erst vorliegt, wenn der Erfolg erreicht wurde.
22Vorliegend ist indes eine solche erfolgsbezogene Vereinbarung nicht ersichtlich. Der Vortrag des Beklagten zu einer Lerngarantie bezieht sich nicht auf den von ihm selbst am 11.02.2013 geschlossenen Vertrag sondern betrifft die Aussagen der Klägerin im Vorfeld der Anmeldung des Beklagten. Der Anmeldung selber ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber garantiert hat, dass er nach Absolvierung des Kurses 900 Vokabeln beherrscht. Dass eine entsprechende Zusage dem Beklagten gegenüber seitens der Klägerin gerade bei Abgabe der Anmeldung vom 11.02.2013 gemacht wurde, behauptet auch der Beklagte nicht.
23Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht aber ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Befreiung von der Verbindlichkeit über 1.800,00 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei der Vertragsanbahnung gemäss §§ 311 Abs. 2, 241 Abs.2, 249 BGB entgegen. Die Klägerin hat ihr gegenüber dem Beklagten obliegende vorvertragliche Pflichten verletzt, indem sie einerseits in wettbewerbswidriger Weise für ihre Sprachkurse eine Erfolgsgarantie bewarb und den Beklagten dadurch auf ihr Angebot aufmerksam machte, andererseits vor dem Abschluss des Vertrages trotz einer sie treffenden Pflicht den Beklagten nicht darüber aufklärte, dass es entgegen den Werbeaussagen keine Erfolgsgarantie gibt, sondern es von dem jeweiligen Sprachlevel abhängt, ob der Beklagte 900 Vokabeln lernt.
24Die Klägerin warb in wettbewerbswidriger Weise mit einem garantiertem Lernerfolg bei Teilnahme an von ihr für die von ihr unter Einsatz der von ihr durchgeführten "B. - Methode" veranstalteten Spanisch Sprachkurse und bewegte den Beklagten dadurch zu einer Teilnahme an dem Kurs.
25Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin mit einer Lernerfolgsgarantie warb. Die Zeugin T., die Lebensgefährtin des Beklagten, hat bekundet, dass ihr ein Mitarbeiter der Klägerin während eines Telefonats gesagt habe, dass das Erlernen von 900 bis 1000 Vokabeln innerhalb einer Woche versprochen werde. Der Zeuge O., ebenfalls ein Kursteilnehmer, hat bekundet, dass die Klägerin damit werbe, dass man in einer Woche 900 Vokabeln beigebracht bekomme und dieser Lernerfolg garantiert sei. Der Zeuge S., der auch an dem von dem Beklagten besuchten Kurs teilnahm, hat bekundet, dass die Zahl 900 überall draufstand und es so auch plakatiert wurde. Der Zeuge U., auch er ein Teilnehmer des Kurses, hat schliesslich bekundet, dass auf den Autos der Klägerin mit dem garantierten Lernerfolg geworben worden sei. Auch in einer E-Mail der Klägerin sei die Lerngarantie erwähnt worden. Vor der Kursteilnahme habe er mit einem Mitarbeiter der Klägerin telefoniert, der ihm gesagt habe, dass es mit dieser Lernmethode jeder lernt und sich danach auch auf Spanisch unterhalten kann. Er hat sich nicht erinnert, ob im Einführungsseminar von 900 Vokabeln die Rede war. Die gegenbeweislich benannten Zeugen N. und G. konnten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2015 nicht vernommen werden. Die schriftliche Vernehmung blieb erfolglos, weil schriftliche Aussagen bis zum 21.09.2015 nicht eingereicht wurden. Die angeordnete Vernehmung im Wege der internationalen Rechtshilfe konnte nicht durchgeführt werden, weil der mit Verfügung vom 10.06.2015 binnen einer Frist von drei Wochen angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt wurde. Auf entsprechenden Hinweis im Termin vom 21.09.2015 hat der Terminsvertreter der Klägerin verhandelt. Der Inhalt der nach Schluss der mündlichen Verhandlung kurz vor dem Verkündungstermin eingegangenen schriftlichen Aussagen der Zeugen N. und G. konnte, da verspätet, nicht berücksichtigt werden.
26Die Aussagen der vernommenen Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugin T. hatte natürliche Erinnerungslücken. Dass sie sich noch so genau an den Inhalt des Telefonats mit der Klägerin erinnern konnte ist nachvollziehbar. Sie zweifelte selbst, dass das Erlernen von 900 Vokabeln binnen einer Woche – insbesondere bei älteren Personen – überhaupt möglich ist und den Mitarbeiter der Klägerin diesbezüglich auch befragte. Konkrete Anhaltspunkte, die an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifeln liessen, liegen nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Zeugin die Lebensgefährtin des Beklagten ist, genügt dafür nicht. Auch die Aussage des Zeugen O. ist glaubhaft, da sie in sich schlüssig ist und er auch direkt mitgeteilt hat, dass er nicht wisse, ob konkret der Beklagte über die sog. B.-Methode aufgeklärt worden sei bzw. er sich nicht mal mehr an den Beklagten erinnern könne. Weiter ist der Aussage des Zeugen S. glaubhaft. Es ist plausibel, dass der Zeuge S. dem genauen Wortlaut keine nähere Beachtung schenkte, denn für ihn stand nur die Teilnahme an einem Sprachkurs im Vordergrund, den er zu einem stark vergünstigten Preis gebucht hatte. Zuletzt erweist sich auch die Aussage des Zeugen U. als glaubhaft. Seine gute Erinnerung an das Telefonat ist nachvollziehbar, da er einer Freundin davon erzählt hat, die ihn auslachte. Seine Erinnerungslücken bezüglich des Einführungsseminars sind plausibel, da er das Unterrichtshonorar bereits beglichen hatte und dies daher für ihn nicht mehr von Interesse gewesen ist. Die Aussagen der Zeugin T. und des Zeugen O. bestätigen den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin das Erlernen von 900 Vokabeln garantiert hat. Auch den Ausführungen der Zeugen S. und U. ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit "900" bzw einem garantierten Lernerfolg warb. Dass die Klägerin eine Erfolgsgarantie ausgesprochen hat ergibt sich auch aus dem damaligen Werbeauftritt der Klägerin im Bordmagazin einer Fluggesellschaft. In dem Werbetext heißt es: „(…) mit Lerngarantie!“. Ferner wird mit Zitaten geworben, die u.a. lauten: „Lernen ohne zu pauken. 900 Vokabeln in nur sechs Tagen! Geht das? 800 C. Flugbegleiter haben es getestet. Und sprechen jetzt perfekt Spanisch“. Indem dieses Zitat ohne weitere Anmerkung in die Werbeanzeige aufgenommen wurde, wird vor dem Hintergrund der erwähnten „Lerngarantie“ der Eindruck erweckt, dass das Erlernen von 900 Vokabeln in sechs Tagen garantiert wird. Es bestehen daher insgesamt keine Zweifel, dass die Lerngarantie seinerzeit die zentrale Aussage der Klägerin bei der Bewerbung ihrer Sprachkurse und der von ihr angepriesenen B. Methode war.
27Das Werben mit einem auf diese Weise garantierten Lernerfolg im Rahmen des an Verbraucher gerichteten Angebots von Sprachkursen ist indes eine wettbewerbswidrige Handlung zur Anbahnung von Geschäften gemäss §§ 2, 5 UWG.
28Eine Irreführung nach § 5 UWG liegt vor, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen entspricht und geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Abzuwägen sind die konkreten Werbeangaben unter Berücksichtigung des heutigen Verbraucherleitbildes ausgehend von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher.
29Dies ist hier der Fall. Mit der Werbung "garantierte Lernerfolg" sprach die Klägerin gezielt deutsche Interessenten an, die Spanisch lernen wollten. Diese Werbeaussage diente dem geschäftlichen Ziel (§ 2 UWG), eine Steigerung des Interesses an der Teilnahme an den angebotenen Spanisch Kursen zu fördern. Die Aussage ist auch geeignet bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Personenkreises - deutsche Touristen auf Mallorca oder Deutsche, die Langzeitaufenthalte auf Mallorca planen oder durchführen - den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin besonders qualifiziert ist und aufgrund der von ihr angepriesenen besonderen Methode auch in der Lage ist, einem ein schnelles Erlernen der spanischen Sprache nicht nur zu ermöglichen, sondern auch sicherzustellen. Dabei tritt in den Hintergrund, dass das Erlernen jeder Sprache von den individuellen Fähigkeiten des Einzelnen abhängt, mit der Folge, dass ein Lernerfolg - schon gar nicht unter Angabe einer bestimmten Zahl von erlernten Vokabeln - garantiert werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, 4 U 171/12 zitiert nach juris). Die Klägerin erweckte dadurch die unrichtige Vorstellung, dass nach Teilnahme an ihren Sprachkursen aufgrund der von ihr angebotenen Methode ein sicherer Lernerfolg zu erwarten ist.
30Der Beklagte ist durch diese Werbung veranlasst worden, sich für den Kurs der Klägerin zu interessieren und die Klägerin in Mallorca aufzusuchen.
31Die Zeugin T. hat - auch insoweit - bekundet, dass der Beklagte den Wunsch geäussert habe Spanisch zu lernen und man dann auf die Klägerin gekommen sei. Von dieser habe man Mails und Informationsmaterial gesehen. Der Beklagte habe auch entsprechende Informationen über die Klägerin erhalten. Auf Vorhalt hat die Zeugin erinnert, dass eines der von der Klägerin geschalteten Inserate in der Zeitschrift der Fluggesellschaft den Beklagten veranlasste sie auf die Klägerin anzusprechen, was dann das Telefonat der Zeugin mit der Klägerin nach sich zog, in dem - wie dargelegt - das Erlernen von 900 bis 1000 Vokabeln in einer Woche versprochen wurde.
32Die Klägerin war indes angesichts der von ihr praktizierten wettbewerbswidrigen Zusage eines Lernerfolges verpflichtet, den Beklagten vor dem Abschluss des Vertrages über die Unrichtigkeit dieser Werbeaussage aufzuklären.
33Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses treffen die Parteien Nebenpflichten. Dazu gehören Aufklärungspflichten dergestalt, dass der eine Teil der anderen unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände informiert. Dies gilt insbesondere in dem Bereich der Vertragsverhandlungen und Geschäftsanbahnung. Der eine Teil muss dem potentiellen Vertragspartner die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie dem potentiellen Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen, deren Kenntnis es aber bedarf um eine ausreichende Grundlage zu schaffen, auf der der potentielle Vertragspartner in die Lage versetzt wird, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, ob er den Vertrag schliesst oder nicht. Dieses Aufklärungs- und Informationsbedürfnis besteht insbesondere dann, wenn im Vorfeld bereits Aussagen durch den einen Teil erfolgt sind, von denen er weiss, dass sie geeignet sind bei dem potentiellen Vertragspartner falsche Vorstellungen zu wecken. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der eine Teil sich bei der Vertragsanbahnung irreführender und damit wettbewerbswidriger Aussagen bedient. Denn die Bestimmungen des UWG dienen nicht nur dem Interesse der Mitbewerber auf dem Markt an einem lauteren Wettbewerb sondern auch dem Schutz der eigentlichen Adressaten von unlauterer Werbung, den Verbrauchern (§ 1 UWG). In einem Fall unlauterer Werbung besteht erst recht die Pflicht des Unternehmens hierdurch möglicherweise bei dem potentiellen Vertragspartner verursachte Irrtümer durch Aufklärung vor Vertragsschluss zu beseitigen.
34Dieser Aufklärungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie vermochte nicht nachzuweisen, dass sie den Beklagten über das realistisch zu erwartende Ergebnis einer Teilnahme an dem Sprachkurs unter der Verwendung der B. Methode aufklärte. Soweit sie behauptet hat, diese Aufklärung sei im Rahmen des Einführungsseminars vor Unterzeichnung der Anmeldung durch den Beklagten erfolgt, ist sie beweisfällig geblieben. Die - wie oben bereits dargelegt - erst nach dem Schuss der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Beweisfrage eingegangenen Aussagen der von der Beklagten angebotenen Zeugen N. und G. konnten, da verspätet, nicht verwertet werden.
35Die Rechtsfolge der Aufklärungspflichtverletzung im Rahmen der Vertragsanbahnung ist gemäss § 249 BGB, dass der Beklagte so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn er ordnungsgemäss aufgeklärt worden wäre. Dabei streitet zu seinen Gunsten die Vermutung aufklärungsgerechtem Verhaltens dergestalt, dass er bei Kenntnis von dem unsicheren Erfolg der Lernmethode der Klägerin - wie von ihm auch vorgetragen - an dem Kurs nicht teilgenommen hätte. Diese Vermutung ist durch die Klägerin nicht widerlegt worden. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte auch in Kenntnis eines nicht sicheren Lernerfolges mit der Methode der Klägerin den Kurs gebucht hätte. Hätte der Beklagte den Kurs nicht gebucht, wäre eine Vergütung über 1.800,00 Euro nicht entstanden. Von dieser Verbindlichkeit ist der Beklagte daher zu befreien, ohne dass es auf die erklärte Aufrechnung ankäme.
36Da sich der Befreiungsanspruch bereits aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs.2, 249 BGB wegen eines Verschuldens bei der Vertragsanbahnung ergibt, kann dahinstehen, ob sich ein entsprechender Schadenersatzanspruch auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 2,5 UWG ergibt (vgl. dazu LG Bonn, 8 S 46/14 - Urteil vom 05.09.2014 - zitiert nach juris).
37II.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.
39Streitwert: 1.800,00 Euro
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48Köln, 30.11.2015
49Amtsgericht
50Richter am Amtsgericht
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