Urteil vom Amtsgericht Köln - 648 Ds 43/16

Tenor

Der Angeklagte C. wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte T. ist des Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich, sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen gegen den Angeklagten T. wird abgesehen. Der Angeklagte T. trägt seine notwendigen Auslagen selbst.

§§ 113 Abs. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB; 1, 3ff., 105ff. JGG


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