Urteil vom Amtsgericht Köln - 146 C 56/25
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 474,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 375,01 € seit dem 21.08.2024 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 99,38 € seit dem 09.07.2025 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,80 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27% und der Beklagte 73%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
3Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht wegen der Durchführung ärztlicher Behandlungsleistungen in Anspruch. Der Beklagte ließ am 18.03.2024 in der privatärztlich organisierten radiologischen PraxisY. O. / Dr. N. in Köln eine magnetresonanztomographische Untersuchung durchführen. Der Beklagte ist im Basistarif seiner privaten Krankenversicherung versichert. Die Klägerin stellte nach Abtretung der Forderung durch die Praxis die Behandlung unter dem 24.04.2024 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 650,77 € in Rechnung. Der Beklagten beglich die Rechnung nicht. Er wurde anschließend von der Klägerin drei Mal gemahnt. Zudem wurde er am 18.12.2024 von den jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin nochmals zur Zahlung bis zum 02.01.2025 vergeblich aufgefordert.
4Die Klägerin ist der Ansicht, die Gebühren seien entsprechend der Gebührenordnung der Ärzte berechnet und demnach vom Beklagten zu erstatten.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 650,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2024 sowie 12,80 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € zu bezahlen.
7Der Beklagten beantragt,
8die Klage abzuweisen
9Der Beklagte behauptet, er habe bei Vorstellung in der Praxis der Zedenten unter Vorlage einer Versicherungsbescheinigung mitgeteilt, dass er lediglich im Basistarif versichert sei. Er ist der Ansicht, der Basistarif sähe Abrechnungen nur im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Dementsprechend bestünde für Laborleistungen ein Höchstfaktor von 0,9, für medizinisch-technische Leistungen ein Höchstfaktor von 1,0 und für übrige ärztliche Leistungen ein Höchstfaktor von 1,2. Bis zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Beklagte, müsse er auf die Forderung nicht zahlen.
10Die Klägerin rügt Verspätung der Behauptung des Beklagten, er habe vor der Behandlung seinen Versicherungsstatus nebst Bescheinigung offengelegt.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage ist teilweise begründet.
13I.
141.
15Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 474,39 € aus § 630a Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 Abs. 1 BGB.
16Der Anspruch folgt aus abgetretenem Recht der radiologischen Praxis Y. O. / Dr. N. in Köln. Der Beklagte ließ dort am 18.03.2024 unstreitig eine den medizinischen Standards entsprechende magnetresonanztomographische Untersuchung durchführen.
17a.
18Das Honorar des behandelnden Arztes ist analog § 5b GOÄ zu berechnen.
19§ 5b GOÄ normiert die Bemessung der Höchstgebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung.
20Diese Vorschrift findet auf den vorliegenden Fall Anwendung.
21aa.
22§ 5b GOÄ, der ausdrücklich nur für die Versicherten des Standardtarifs gilt, ist analog auf Versicherte des Basistarifs anzuwenden, sofern sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
23Es besteht insoweit eine planwidrige Regelungslücke.
24Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. 3. 2007 wurde mit Wirkung ab dem 1. 1. 2009 der Basistarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt, der den Standardtarif ablösen sollte. Korrespondierend mit dem Bestehen einer gesetzlichen Versicherungspflicht muss der Basistarif gemäß § 152 VAG seitdem von allen privaten Krankenversicherungen angeboten werden. Der Basistarif soll eine nach Art und Umfang mit den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare ärztliche Versorgung umfassen. Welche Gebührensätze bei Versicherten des Basistarifs abgerechnet werden dürfen, ist für Vertragsärzte in den mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zu schließenden Verträgen nach § 75 Abs. 3 b SGB V bestimmt (Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 5b Rn. 4).
25Die nach § 75 Abs. 3 b SGB V durch Vereinbarung zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen durch Vereinbarung vom 28.01.2010 festgelegten Sätze finden indes auf rein privatärztlich organisierte Praxen keine Anwendung, sodass ein Rückgriff hierauf ausscheidet. Die Anwendung der Gebührensätze des § 75 Abs. 3 b SGB V setzt die Eigenschaft des behandelnden Arztes als Vertragsarzt voraus, was dessen Pflichtmitgliedschaft in der kassenärztlichen Vereinigung zur Folge hat (vgl. § 77 Abs. 3 SGB V; Becker/Kingreen/Scholz, 9. Aufl. 2024, SGB V § 77 Rn. 6). Hierdurch nehmen die in der kassenärztlichen Vereinigung organisierten Ärztinnen und Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil (§ 95 Abs. 1 SGB V) und unterwerfen sich den von der kassenärztlichen Vereinigung getroffenen Regelungen. Privatärztinnen und Privatärzte, die keine vertragsärztliche Zulassung haben und demnach nicht von der kassenärztlichen Vereinigung repräsentiert werden, werden durch die von der kassenärztlichen Vereinigung eingehenden Verpflichtungen aber nicht berührt (vgl. zum ärztlichen Bereitschaftsdienst: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 35/21 -, juris Rn. 30, 31; LSG Hessen, Urteil vom 27. Juli 2022 - L 4 KA 19/22 -, juris).
26Dementsprechend entfalten die von der kassenärztlichen Vereinigung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen für den Basistarif herausgearbeiteten Gebührensätze auch keine Wirkung für privatärztlich organisierte Praxen.
27So scheidet auch ein Rückgriff auf die in § 75 Abs. 3a S. 2 SGB V niedergelegten Sätze auf. Diese gelten nach dem dortigen Wortlaut nur für die in § 75 Abs. 3a S. 1 SGB V genannten Leistungen. Hierbei handelt es sich um die von den kassenärztlichen Vereinigungen für den Standard-, Basis und Notlagentarif der Versicherten sicherzustellenden ärztlichen Leistungen. Da Privatärzte nicht in den kassenärztlichen Vereinigungen organisiert sind, führen diese auch keine von den kassenärztlichen Vereinigungen sicherzustellenden ärztlichen Leistungen aus. So steht auch in der Gesetzesbegründung zu § 75 Abs. 3a SGB V, dass die dortigen Regelungen für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung gleichermaßen gelten (BT-Drucks. 16/3100, S. 116). Es findet sich kein Hinweis darauf, dass damit die Gebührensätze rein privatärztlicher organisierter Praxen neu geregelt werden sollten.
28Diese Regelungslücke kann indes nicht dazu führen, dass Versicherte im Basistarif, die privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, nun unbeschränkt nach dem Gebührenrahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ zu leisten hätten. Die Lücke ist durch § 5b GOÄ zu schließen, da die Interessenlage vergleichbar ist.
29Nach der Begründung zu § 5b GOÄ ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Zahl der nach dem Standardtarif Versicherten deutlich zunehmen werde. Vor diesem Hintergrund sollte die Begrenzung des Gebührenrahmens für die zahlungspflichtigen Patienten bei einer durch die Verstärkung der sozialen Schutzfunktion des Standardtarifs bedingten Zunahme der Zahl der Versicherten Rechtssicherheit gewährleisten. Die Liquidationsobergrenze trug dem besonderen Umstand der gesetzlichen Prämienbegrenzung für den Standardtarif Rechnung und flankierte damit die soziale Schutzfunktion des Tarifs (Uleer/Miebach/Patt/Miebach, 3. Aufl. 2006, GOÄ 5b Rn. 4).
30Unter ähnlichen Voraussetzungen beabsichtigte der Gesetzgeber die Einführung des Basistarifs als Sozialtarif für bereits privatversicherte Personen in sozialer Notlage mit Schwierigkeiten bei der Beitragstragung. Er unterstellte insoweit, dass der bestehende Standardtarif nicht ausreichend funktioniere. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) schaffte demgemäß die gesetzlichen Grundlagen für den Standardtarif ab und begründete für die Versicherten in Normaltarifen Zugangsrechte zum Basistarif (BT-Drucks. 16/3100, S. 116; Boetius/Rogler/Schäfer, PKV-HdB, 1. Aufl. 2020, § 59. Rn. 3).
31Dass zwischen § 5b GOÄ und § 75 Abs. 3b bzw. 3a SGB V noch Unterschiede in der Bemessung der Gebührensätze bestehen, ist hinzunehmen und rechtfertigt nicht die (analoge) Anwendung der niedrigeren Sätze des § 75 Abs. 3b bzw. 3a SGB V (in diese Richtung: Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 5b Rn. 6). Der Anwendung des § 75 Abs. 3b bzw. 3a SGB V auf Privatärzte stehen die vorgenannten Gründe entgegen. Die dortigen Gebührensätze werden zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherer vereinbart bzw. sind für die vertragsärztlich zu sichernde Versorgung anzuwenden. Privatärztlich organisierte Praxen werden hiervon nicht erfasst. Mit § 5b GOÄ steht eine ebenso geeignete Vorschrift des Verordnungsgebers - basierend auf § 11 BÄO als Bundesgesetz - zur Verfügung, die unmittelbar für privatärztliche Praxen gilt.
32bb.
33Für die Anwendung der Vorschrift war es im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Beklagte vor Behandlungsbeginn selbst auf seinen Versicherungsstatus im Basistarif hingewiesen hat. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sein dahingehender Vortrag verspätet ist.
34§ 5b GOÄ führt zu einer zwangsläufigen Rechtsfolge bei der Gebührenbemessung, sofern der Versicherte im Basistarif versichert ist. Letzteres ist im Fall des Beklagten unstreitig. Ein gesonderter Hinweis des Patienten hierauf ist entbehrlich (Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 5b Rn. 16). Der Wortlaut des § 5b GOÄ normiert keine entsprechende Vorlagepflicht oder Abhängigkeit von der Vorlage.
35Der wohl auch von der Klägerin vertretenen Gegenauffassung (vgl. Uleer/Miebach/Patt, 3. Aufl. 2006, GOÄ 5b Rn. 15) folgt das Gericht nicht.
36In der Systematik der Verordnung knüpft die Gebührenhöhe in der Regel nachgelagert an den Abschluss des Behandlungsvertrags an. Die Bemessungsgrundsätze, so z.B. auch im Hinblick auf Schwierigkeiten in Art und Umfang der Behandlung, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, zeigen sich erst im Laufe der Behandlung und haben damit erst nachgelagert an den Vertragsschluss Einfluss auf den anzuwendenden Gebührensatz. Der Wortlaut des § 5b GOÄ lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt hätte, die Höhe des dortigen Gebührensatzes auf Vertragsebene zu regeln oder von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Hierfür ist vielmehr die Möglichkeit des § 2 Abs. 1 GOÄ eröffnet worden, wodurch eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann. Auch der Wortlaut dieser Vorschrift spricht dafür, dass die Gebührenhöhe grundsätzlich durch die Verordnung selbst festgelegt wird und abseits von § 2 Abs. 1 GOÄ nicht auf einer Vereinbarung beruht.
37Zudem spricht die Regelungsweise des § 11 GOÄ dafür, dass keine Ausweispflicht des Patienten im Rahmen des § 5b GOÄ besteht. § 11 Abs. 1 GOÄ bestimmt, dass Ärzte bei Leistungen durch öffentlich-rechtliche Kostenträger nur nach dem einfachen Gebührensatz berechnen dürfen. Die Anwendung des § 11 Abs. 1 GOÄ setzt gemäß § 11 Abs. 2 GOÄ indes voraus, dass dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt worden ist. Eine entsprechende Gestaltung fehlt für § 5b GOÄ. Soweit eine analoge Heranziehung von § 11 Abs. 2 GOÄ auch in den Regelungsgehalt des § 5b GOÄ erwogen wird (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Interessenlage ist eine andere. Der reduzierte Satz des § 11 Abs. 1 GOÄ kann ohnehin nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein öffentlicher Träger aufgrund einer eigenen Rechtsbeziehung zum Arzt unmittelbarer Kostenschuldner ist (Clausen/Makoski/Wölk, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 11 Rn. 6). Sofern der Hinweis nach § 11 Abs. 2 GOÄ unterbleibt, ändert dies nichts an der Kostenschuldnerschaft des öffentlichen Trägers, der in der Regel auch finanziell in der Lage sein dürfte, den nicht reduzierten Gebührensatz des Arztes zu bezahlen. Der standard - oder basistarifversicherte Patient, der gerade aufgrund seiner finanziellen Situation in diesen Tarifen versichert ist, kann dies aber unter Umständen nicht. Demnach ist eine beabsichtigte Abweichung der Vorschriften untereinander anzunehmen.
38Diese Rechtsfolge steht auch nicht dem (berechtigten) Interesse des Arztes entgegen, vorab bereits über die Grundlagen der Gebührenberechnung informiert zu sein. Es steht dem Arzt frei und dürfte auch dem üblichen Vorgehen entsprechen, sich über den Versicherungsstatus des Patienten zu informieren. Der Privatarzt hat dann abseits unaufschiebbarer Notfallbehandlung jederzeit die Möglichkeit, eine Behandlung abzulehnen oder mit dem Basistarifversicherten eine gesonderte Vereinbarung nach § 2 GOÄ zu schließen (Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 5b Rn. 17).
39b.
40In der Rechtsfolge sind die Gebühren für die Behandlung am 18.03.2024 nach den in § 5b GOÄ niedergelegten Sätzen wie folgt zu bemessen:
41GOÄ 1, 5 und 75 = Abschnitt B = 1,7-fach
42GOÄ 5731, 5733 und 5705 = Abschnitt O = 1,3-fach
43Im Ergebnis:
44
2.
46Der Anspruch ist überwiegend auf Grundlage der §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB ab dem 21.08.2024 zu verzinsen. Die Rechnung vom 24.04.2024 enthält den erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung binnen 30 Tagen. Die Erhebung von Verzugszinsen ab dem 21.08.2024 ist deshalb nicht zu beanstanden.
47Die Forderung war außerdem bereits zur Zahlung fällig. Dem steht nicht entgegen, dass die Gebührenforderung in der Höhe übersetzt war.
48Gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ wird eine ärztliche Honorarforderung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Damit ist lediglich eine formal ordnungsgemäße Rechnung gemeint, die den Anforderungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ entspricht. Eine materielle Übereinstimmung mit dem Gebührenrecht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06). Insbesondere muss der Arzt nicht während des laufenden Prozesses eine neue Rechnung erstellen oder ähnliches (BGH, a.a.O., juris Rn. 17).
49§ 286 Abs. 4 BGB kommt dem Beklagten dabei nur teilweise zu Gute. Dieser lässt den Verzug bei fehlendem Verschulden des Zahlungspflichtigen entfallen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn sich ärztliche Gebührenziffern als gar nicht entstanden dafür andere aber als einschlägig erweisen und sich dies erst nach einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren ergibt (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 15).
50Vorliegend ging es jedoch zunächst lediglich um eine Reduzierung der Höhe der Sätze, wobei der nicht anwaltlich vertretene Beklagte bereits die aus seiner Sicht einschlägigen Sätze des Basistarifs der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V einbrachte. Eine Umrechnung der lediglich sechs Gebührenziffern auf diese Sätze wäre auch dem Beklagten außergerichtlich möglich gewesen, sodass er diesen Teilbetrag der Forderung hätte begleichen müssen.
51Dementsprechend liegt ein verschuldeter Verzug für die nach § 75 Abs. 3b SGB V vereinbarten Sätze vor:
52GOÄ 1, 5 und 75 = Abschnitt B = 1,2-fach
535731, 5733 und 5705 = Abschnitt O = 1,0 -fach
54Im Ergebnis:
55GOÄ 1: 5,59 €
56GOÄ 5: 5,59 €
57GOÄ 75: 9,10 €
58GOÄ 5731: 58,29 €
59GOÄ 5733: 46,63 €
60GOÄ 5705: 244,81 €
61Auslagen: 5,00 €
62375,01 €
63Im Übrigen schuldet der Beklagte Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB. Hierbei ist auf den Tag nach Eingang der Akten beim Streitgericht abzustellen, da die Abgabe des Mahnverfahrens nach Widerspruch (30.01.2025) nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO, sondern erst gut fünf Monate später (07.07.2025) erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 juris Rn. 16).
64Der Eingang der Akten beim Streitgericht war gemäß elektronischem Eingangsstempel (Bl. 2 d.A.) am 08.07.2025. Zinsbeginn ist analog § 187 Abs. 1 BGB der Folgetag.
65II.
66Die Klägerin hat dementsprechend auch Anspruch auf Erstattung von eigenen Mahnkosten in Höhe von 12,80 € für drei Mahnungen sowie auf Erstattung der Kosten außergerichtlicher Vertretung aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 BGB.
67Letztere sind jedoch nur nach dem Teil der ärztlichen Gebühren angefallen, die begründeterweise erhoben wurden und insoweit der Beklagte den Verzug verschuldet hat.
68Nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 € belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten demnach unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach der RVG-Tabelle bis 31.05.2025 und anteiliger Auslagenpauschale auf 76,44 €.
69III.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
71Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für beide Seiten aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
72IV.
73Da für keine der Parteien der Berufungsbeschwerdewert von 600,00 € erreicht ist, war von Amts wegen über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
74Die Berufung wird im Hinblick auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob ein im Standard- bzw. Basistarif versicherter Patient den behandelnden Arzt vorab aktiv über seinen Versicherungsstatus aufklären muss oder hingegen den Arzt eine entsprechende Nachfragepflicht trifft sowie im Hinblick auf die zu diskutierende Einschlägigkeit von § 5b GOÄ für Privatpraxen gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
75Streitwert:
76650,77 €
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