1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.237,63 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...).
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 446,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) im Verzug befindet.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus Schadensersatz statt der Leistung aus Verzug gegenüber dem Beklagten geltend. |
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| Am 09.07.08 schloss der Kläger mit dem Beklagten, einem gewerblichen Fahrzeughändler, einen Kaufvertrag über einen VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) zum Preis von 1800 EUR. Dabei wurde das Fahrzeug laut Kaufvertrag ausdrücklich als unfallfrei verkauft. Eine Einschränkung - laut Vorbesitzer - gab es nicht. |
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| Nachdem der Kläger 600 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, kamen ihm Zweifel über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs und er beauftragte die Ingenieursgemeinschaft ... in Mannheim mit der Überprüfung seines Fahrzeuges auf Unfallfreiheit. Mit Gutachten vom 13.08.08 stellten diese fest, dass das Fahrzeug des Klägers einen erheblichen und unsachgemäß reparierten Vorschaden iHv 6000 EUR aufwies. Die Kosten des Gutachtens, welche durch den Kläger bereits beglichen worden sind, beliefen sich auf 2612,63 EUR. |
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| Mit Schreiben vom 18.09.08 verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises iHv 1800 EUR, die Erstattung der Sachverständigenkosten iHv 2612,63 EUR sowie eine Auslagenpauschale iHv 25 EUR und bot ihm Zug um Zug die Rückgabe des Fahrzeugs an (= großer Schadensersatz). Ferner wurde der Beklagte aufgefordert, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers iHv 446,13 EUR zu tragen. |
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| Am 08.12.08 erkannte der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1800 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung iHv 200 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges dem Grunde nach an und verteidigte sich in der Sache nur noch gegen die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten. |
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| Mit Schreiben vom 23.12.08 und vom 22.01.09 hat der Kläger alle eventuellen Schadensersatzansprüche gegen das Ingenieursbüro ... wegen angeblicher überhöhter Rechnungsstellung an die Beklagte abgetreten. |
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| Am 13.01.09 rechnete der Beklagte gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1800 EUR mit seinem Anspruch auf Nutzungsersatz iHv 200 EUR auf. Daraufhin nahm der Kläger die Klage iHv 200 EUR zurück. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verkauf des Fahrzeuges als unfallfrei der Übernahme einer Garantie gleichkomme, so dass es auf die Gutgläubigkeit des Beklagten beim Erwerb gerade nicht ankomme. |
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| Weiterhin habe er auch seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Es treffe ihn vor allem kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Ingenieursbüros .... Diese seien öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und er habe keinen Einfluss auf deren Kostenstellung gehabt. Zuletzt ist der Kläger auch der Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen sei. Auf das Rückabwicklungsangebot des Beklagten im Sommer 2008 hätte er nicht eingehen müssen, denn dieser wollte vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung von 200 EUR abziehen und den Kaufpreis erst nach späterer Weiterveräußerung des Fahrzeuges in zwei Raten zurückzahlen. |
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| Der Kläger beantragte daher zuletzt, |
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| 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4237,63 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) |
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| 2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW-Bus (Fahrgestell-Nr. ...) in Verzug befindet. |
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| 3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten iHv 446,13 EUR zuzüglich Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| Der Beklagte beantragte zuletzt |
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| Er behauptet, dass sein Rückabwicklungsangebot im Sommer 2008 nicht unter der Bedingung von Ratenzahlung oder der vorherigen Weiterveräußerung des Fahrzeuges gestanden habe. |
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| Er ist des Weiteren der Auffassung, dass sein am 08.12.08 abgegebenes Anerkenntnis ein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO gewesen sei. |
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| Weiterhin sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen, denn bereits im Sommer 2008 habe ein Rückabwicklungsangebot vorgelegen. Es habe lediglich Uneinigkeit über die Höhe der Nutzungsentschädigung bestanden. |
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| Ferner habe der Kläger auch seine Schadensminderungspflicht verletzt. So hätte er sich vor Einholung eines Gutachtens an den Beklagten wenden müssen, damit dieser ein weiteres Rücknahmeangebot hätte abgeben können. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Gutachterkosten deutlich über dem Verkehrswert des Fahrzeuges lägen. |
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| Zuletzt seien auch die Kosten für das Gutachten insgesamt zu hoch. Zum einen seien Schäden diagnostiziert worden, die bereits im Kaufvertrag festgehalten wurden, zum anderen entsprächen die Kosten des Gutachtens nicht dessen tatsächlichem Wert. Gutachten zur Feststellung von unfallbedingten Vorschäden gäbe es bei anderen Anbietern bereits ab 100 EUR. |
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| Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 22.01.09. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen. Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
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| Die zulässige Klage ist auch begründet. |
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| Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1600 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, auf Ersatz der Gutachterkosten iHv 2612,63 EUR und der Rechtsanwaltskosten iHv 446,13 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB. |
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| Der Schadensersatzanspruch des Klägers war vom Beklagten bereits dem Grunde nach anerkannt worden. |
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| Aber auch in der Höhe war der geltend gemachte Anspruch berechtigt. Es liegt vor allem kein Auswahlverschulden des Klägers oder ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor. |
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| Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (Palandt, § 249 Rn. 40, BGH NJW-RR 1989, 953; VersR 2007, 560). |
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| Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560). |
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| Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560). Dabei ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Es sind insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beachten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (OLG Naumburg NZV 2006, 546). Die vom Beklagten zitierte Gegenmeinung (AG Hagen, NZV 2003, 144) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten an Vergleichsmöglichkeiten fehlt, so dass er vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung nicht beurteilen kann. Denn im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts gibt es bei Sachverständigengutachten keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten. Deshalb kann der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Damit kann der Geschädigte auch die übersetzten Kosten eines Gutachtens ersetzt verlangen (Palandt, § 249 Rn. 40). Denn der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Vorliegend hat der Kläger einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragt. Dass er hierbei nur ein Angebot eingeholt hat, ist nach dem oben Gesagten unschädlich, denn er war nicht zur Markterforschung verpflichtet. Zwar erscheinen auch dem Gericht die Kosten für das Gutachten überhöht. Allerdings liegt noch kein derart auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, dass es auch für den Kläger als Laien erkennbar hätte sein müssen, dass ein überteuertes Gutachten vorliegt. Die Kosten hierfür waren also dem Beklagten aufzuerlegen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erlischt auch nicht deshalb, weil der Kläger vor Beauftragung des Gutachters kein weiteres Rücknahmeangebot des Beklagten eingeholt hat. Hierzu war er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. So gehören Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger ist (BGH NJW-RR 1989, 956). Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs erforderlich war (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255 ). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens wusste der Kläger vorliegend noch nicht, ob überhaupt ein Sachmangel in Form eines Vorunfalls gegeben war. Es war somit noch ungeklärt, ob den Beklagten eine Einstandspflicht trifft. Ein Rücknahmeangebot wäre somit aus bloßer Kulanz ergangen. Darauf musste sich der Kläger aber nicht einlassen. |
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| Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (LG Saarbrücken vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten bereits alle eventuellen Ansprüche gegen den Gutachter wegen überhöhter Rechnungsstellung abgetreten. Dem Anspruch des Klägers kann somit auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. |
|
| Die Ersatzpflicht gemäß §§ 311 a, 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Rechtsanwaltskosten, sofern diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065). Es besteht insoweit ein unselbstständiger materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt, § 249 Rn. 38). Vorliegend durfte der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, denn es musste eine rechtliche Prüfung schwieriger Fragen des Kaufrechts und allgemeinen Schadensrechts stattfinden. |
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| Mit Schreiben vom 18.09.08 kam der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug (das genaue Datum ist nach bisherigem Akteninhalt - die entsprechende Seite des Schriftsatzes fehlt - nicht feststellbar). Somit war der hierauf gerichtete Feststellungsantrag auch begründet. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 S.2 und §§ 91 Abs.1, 92 ZPO, nicht aber aus § 93 ZPO. Selbst für den Fall, dass man in der Klageerwiderung des Beklagten vom 08.12.08 ein Anerkenntnis sehen würde, so hat der Beklagte doch die gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Teils der Klagerücknahme zu tragen, denn er hat auf jeden Fall Anlass zur Klage gegeben. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch eine Klage erreichen zu können (BGH NJW 1979, 2040). Mit Schreiben vom 24.09.08 und vom 27.09.08 hat der Beklagte den Anspruch gänzlich bestritten, die Leistung verweigert bzw. unberechtigterweise nur eine Teilleistung angeboten. Mithin war ihm die gesamte Kostenlast aufzuerlegen. |
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| Die zulässige Klage ist auch begründet. |
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| Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1600 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, auf Ersatz der Gutachterkosten iHv 2612,63 EUR und der Rechtsanwaltskosten iHv 446,13 EUR gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB. |
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| Der Schadensersatzanspruch des Klägers war vom Beklagten bereits dem Grunde nach anerkannt worden. |
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| Aber auch in der Höhe war der geltend gemachte Anspruch berechtigt. Es liegt vor allem kein Auswahlverschulden des Klägers oder ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor. |
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| Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (Palandt, § 249 Rn. 40, BGH NJW-RR 1989, 953; VersR 2007, 560). |
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| Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560). |
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| Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560). Dabei ist die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen. Es sind insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beachten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (OLG Naumburg NZV 2006, 546). Die vom Beklagten zitierte Gegenmeinung (AG Hagen, NZV 2003, 144) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten an Vergleichsmöglichkeiten fehlt, so dass er vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung nicht beurteilen kann. Denn im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts gibt es bei Sachverständigengutachten keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten. Deshalb kann der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Damit kann der Geschädigte auch die übersetzten Kosten eines Gutachtens ersetzt verlangen (Palandt, § 249 Rn. 40). Denn der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Vorliegend hat der Kläger einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragt. Dass er hierbei nur ein Angebot eingeholt hat, ist nach dem oben Gesagten unschädlich, denn er war nicht zur Markterforschung verpflichtet. Zwar erscheinen auch dem Gericht die Kosten für das Gutachten überhöht. Allerdings liegt noch kein derart auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, dass es auch für den Kläger als Laien erkennbar hätte sein müssen, dass ein überteuertes Gutachten vorliegt. Die Kosten hierfür waren also dem Beklagten aufzuerlegen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erlischt auch nicht deshalb, weil der Kläger vor Beauftragung des Gutachters kein weiteres Rücknahmeangebot des Beklagten eingeholt hat. Hierzu war er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. So gehören Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger ist (BGH NJW-RR 1989, 956). Die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs erforderlich war (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255 ). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens wusste der Kläger vorliegend noch nicht, ob überhaupt ein Sachmangel in Form eines Vorunfalls gegeben war. Es war somit noch ungeklärt, ob den Beklagten eine Einstandspflicht trifft. Ein Rücknahmeangebot wäre somit aus bloßer Kulanz ergangen. Darauf musste sich der Kläger aber nicht einlassen. |
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| Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (LG Saarbrücken vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten bereits alle eventuellen Ansprüche gegen den Gutachter wegen überhöhter Rechnungsstellung abgetreten. Dem Anspruch des Klägers kann somit auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. |
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| Die Ersatzpflicht gemäß §§ 311 a, 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Rechtsanwaltskosten, sofern diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065). Es besteht insoweit ein unselbstständiger materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt, § 249 Rn. 38). Vorliegend durfte der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, denn es musste eine rechtliche Prüfung schwieriger Fragen des Kaufrechts und allgemeinen Schadensrechts stattfinden. |
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| Mit Schreiben vom 18.09.08 kam der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug (das genaue Datum ist nach bisherigem Akteninhalt - die entsprechende Seite des Schriftsatzes fehlt - nicht feststellbar). Somit war der hierauf gerichtete Feststellungsantrag auch begründet. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 S.2 und §§ 91 Abs.1, 92 ZPO, nicht aber aus § 93 ZPO. Selbst für den Fall, dass man in der Klageerwiderung des Beklagten vom 08.12.08 ein Anerkenntnis sehen würde, so hat der Beklagte doch die gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Teils der Klagerücknahme zu tragen, denn er hat auf jeden Fall Anlass zur Klage gegeben. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn der Kläger davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch eine Klage erreichen zu können (BGH NJW 1979, 2040). Mit Schreiben vom 24.09.08 und vom 27.09.08 hat der Beklagte den Anspruch gänzlich bestritten, die Leistung verweigert bzw. unberechtigterweise nur eine Teilleistung angeboten. Mithin war ihm die gesamte Kostenlast aufzuerlegen. |
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