Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 91 Ls 24/23

Tenor

Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen

für die beiden Taten zum Nachteil von FX. und von ZQ., jeweils eine

Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten,

und für die Tat zum Nachteil von YD.

eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

gegen den Angeklagten zu verhängen.

Aus den vorstehend begründeten Einzelfreiheitsstrafen war hier durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat das Gericht die Person des Angeklagten und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien dem Gericht im Ergebnis die Verhängung einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten

als tat- und schuldangemessen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.


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