Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 22 F 153/17
Tenor
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer ... - zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 8,3513 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer ... - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der A. AG – Personalnummer ... - nach Maßgabe der Teilungsregeln des Versorgungsträgers zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 731.709,73 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014 übertragen.
2. Die Gerichtskosten trägt die frühere Ehefrau allein. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin war mit dem am ... . ... . 2015 verstorbenen Herrn R. R. verheiratet gewesen. Die am ... . ... . 1983 geschlossene Ehe ist durch Urteil des Bezirksgerichts T. (Österreich) vom 15. Oktober 2014 – Geschäftsnummer ... - rechtskräftig seit dem 29. Oktober 2014 geschieden worden. Die Antragstellerin ist österreichische Staatsangehörige. Der frühere Ehemann war Deutscher. Die Ehescheidung ist in den Mitgliedsstaaten der EU nach Art. 21 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 23. Dezember 2003 ([EheVO], ABl. EG Nr. L 338/1) anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Zustellung des Scheidungsantrages in dem österreichischen Scheidungsverfahren ist am 19. Mai 2014 erfolgt.
- 2
Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. November 2017 die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Die Antragsgegnerinnen sind die Erbinnen des verstorbenen früheren Ehemannes.
- 3
Die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass während der Ehezeit nur der frühere Ehemann inländische Versorgungsanrechte erworben hat. Und zwar erwarb dieser nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24. Oktober 2018 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 16,7025 Entgeltpunkten. Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts beträgt 55.018,14 EUR. Ferner erwarb der frühere Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers, des A. K.. Nach der Auskunft der H. AG vom 7. August 2019 betrug der Ehezeitanteil des auf einer Einzelzusage beruhenden Anrechts 1.463.519,46 EUR als Kapitalwert. Der Versorgungsträger sieht die interne Teilung bei Teilungskosten in Höhe von 500,00 EUR vor. Die frühere Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 9. November 2018 während der Ehezeit auch keine österreichischen Versicherungszeiten zurückgelegt.
- 4
Die Versorgungsträgerin der betrieblichen Altersversorgung des früheren Ehemannes wendet sich gegen die Aufteilung des Anrechts mit der Begründung, dieses sei infolge der Auflösung der Rückstellungen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung ihres Mitgliedes seit dem 31. Dezember 2015 nicht mehr vorhanden. Nach dem Tod ihres Mitgliedes habe sie die Rückstellungen aufgelöst. Den Anspruch auf Versorgungsausgleich hätte die Antragstellerin direkt nach der Scheidung in Österreich geltend machen müssen und nicht erst über zwei Jahre nach dem Tod des früheren Ehemannes. Zwar habe die Antragstellerin bereits 2015 zunächst eine Hinterbliebenenversorgung beansprucht. Diese habe ihr jedoch nach der Scheidung nicht mehr zugestanden.
II.
- 5
Der Antrag der früheren Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schöneberg gemäß §§ 102 Nr. 2, 218 Nr. 5 FamFG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs international und örtlich zuständig, da über inländische Anrechte zu entscheiden ist und die frühere Ehefrau in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Nach dem Tode des früheren Ehemannes ist das Recht auf Wertausgleich gegen die gemäß § 219 Nr. 4 FamFG an dem Verfahren zu beteiligenden Erben des früheren Ehemannes geltend zu machen, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG.
- 6
Der Antrag ist auch begründet.
- 7
Bei Ausspruch der Ehescheidung im Inland ist grundsätzlich zusammen mit dem Scheidungsausspruch über die Frage zu befinden, ob ein Versorgungsausgleich stattzufinden hat. Wird die Ehe im Ausland geschieden, so ist über den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht im isolierten Verfahren auf Antrag eines Ehegatten zu entscheiden, wenn entweder die Scheidung und damit auch der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht unterliegt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), oder aber einer der Ehegatten in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EGBGB. Einen solchen Antrag hat die frühere Ehefrau vorliegend gestellt.
- 8
Die Scheidung unterlag gemäß Art. 8 b) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-Verordnung) dem österreichischen Recht als Recht des Staates, dem die damaligen Ehegatten bei Anrufung des Bezirksgerichts T. ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Demzufolge unterliegt auch der Versorgungsausgleich dem österreichischen Recht.
- 9
Da der frühere Ehemann in der Ehezeit aber inländische Anwartschaften erworben hat, ist der Versorgungsausgleich hier auf Antrag der früheren Ehefrau nach deutschem Recht nachträglich durchzuführen.
- 10
Nach § 1587 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VersAusglG sind zwischen geschiedenen Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zu teilen. Jeder Ehegatte, der einen Ehezeitanteil erworben hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet, § 1 Abs. 2 VersAusglG. Beim Tod eines Ehegatten erlischt dessen Recht auf Wertausgleich, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich besteht indes fort, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 VersAusglG ist der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages, hier also der Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2014, weil die früheren Ehegatten am 9. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen hatten und die Zustellung des Scheidungsantrages am 19. Mai 2014 erfolgt ist.
- 11
In der Ehezeit hat der frühere Ehemann folgende Anrechte erworben:
1.
- 12
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung
- 13
Ehezeitanteil:
16,7025 EP
Ausgleichwert:
8,3513 EP
korrespondierender Kapitalwert:
55.018,14 EUR
2.
- 14
Bei der A. K. AG ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung – Einzelzusage -
- 15
Ehezeitanteil: 1.463.519,46 EUR Kapitalwert
- 16
Der Versorgungsträger schlägt einen Ausgleichwert von 731.709,73 EUR (Kapital) vor und sieht die interne Teilung vor. Teilungskosten werden vom Versorgungsträger in Höhe von 500,00 EUR berechnet.
- 17
Die frühere Ehefrau hat keine Versorgungsanrechte in der Ehezeit erworben, weder im Inland noch im Ausland.
- 18
Der Ausgleich des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung findet gemäß § 10 VersAusglG in Form der internen Teilung statt, indem für die ausgleichberechtigte frühere Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichwerts bei dem Versorgungsträger übertragen wird, bei dem das Anrecht des Ausgleichpflichtigen besteht. Der Ausgleichwert des Anrechts entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Demgemäß sind zugunsten der früheren Ehefrau 8,3513 Entgeltpunkte zu übertragen.
- 19
Auch der Ausgleich des unverfallbaren Anrechts des früheren Ehemannes bei seinem früheren Arbeitgeber aus der betrieblichen Altersversorgung findet gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in Form der internen Teilung statt, indem für die ausgleichberechtigte frühere Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichwerts bei der A. K. AG übertragen wird. Der Ausgleichwert des Anrechts entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) abzüglich des auf die frühere Ehefrau entfallenden hälftigen Anteils an den Teilungskosten (§ 13 VersAusglG). Damit ist zu Gunsten der früheren Ehefrau bei A. K. AG ein Anrecht in Höhe von 731.509,73 EUR (1.463.519,46 EUR – 500,00 EUR = 1.463.019,46 EUR: 2 = 731.509,73 EUR) nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu übertragen.
- 20
Entgegen der Auffassung des betroffenen Versorgungsträgers, der A. K. AG ist das Anrecht ihres verstorbenen Mitgliedes auf eine betriebliche Altersversorgung auszugleichen. Weder der Tod ihres Mitgliedes, noch die Auflösung der Rückstellung für das kapitalgedeckte Anrecht der betrieblichen Altersversorgung stehen dem entgegen. Die hierfür angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Werteverzehr von Anrechten sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
- 21
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichpflichtigen ist nicht maßgeblich, ob das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden war, sondern ob und in welcher Höhe es im Zeitpunkt des Versterbens des Ausgleichpflichtigen noch existierte. Ein Fall des Werteverzehrs liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere ist die Auflösung der Rückstellung für das kapitalgedeckte Anrecht des verstorbenen früheren Ehemannes nicht einem Werteverzehr gleichzusetzen. Ein solcher liegt vielmehr dann vor, wenn das Anrecht noch vor der Teilung etwa durch Abfindung (BGH FamRZ 2016, 697) oder durch Beitragserstattung (BGH FamRZ 1995, 31; 1992, 45 f.) zum Erlöschen gebracht wird oder wenn die Versorgungszusage noch vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den Arbeitgeber widerrufen wird (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2017, Rdnr. 125; Erman/Norpoth/Sasse, BGB 15. Auflage 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 6). Solche Veränderungen sind unabhängig von ihren Ursachen und dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beachten (so auch BGH FamRB 2020, 13-15). Der Tod des Ausgleichpflichtigen führt dagegen nicht zum Erlöschen des Anrechts. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ginge ansonsten ins Leere. Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs werden die nicht in den Nachlass fallenden Versorgungsanrechte vielmehr als fortbestehend fingiert (Ermann/Norpoth/Sasse, a.a.O., § 31 VersAusglG, Rdnr. 2). Dies gilt auch für privatrechtlich organisierte Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung, so dass das auszugleichende Anrecht nicht mit dem Tod des ausgleichpflichtigen Ehegatten erlischt (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage 2017, Kapitel 3, Rdnr. 193). Dass die A. K. AG ihre Rückstellungen aufgelöst hat, geht nicht zu Lasten der ausgleichberechtigten früheren Ehefrau.
- 22
Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichwertdifferenz und einzelne Anrechte von geringem Ausgleichwert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße – wie bei den hier vorliegenden – kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichwert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Bei der gesetzlichen Rentenanwartschaft kommt es auf den nach § 47 VersAusglG zu berechnenden korrespondierenden Kapitalwert an, den die Versicherungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG mitgeteilt haben.
- 23
Die Bagatellgrenze als Kapitalwert beträgt gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2014 galt eine Bezugsgröße von 2.765,00 EUR (§ 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 vom 2.12.2013, BGBl. I 2013, 4038 [SozVers-RechengrößenVO 2014]). 120% hiervon sind 3.318,00 EUR.
- 24
Da keine gleichartigen Anrechte für einen Vergleich des Wertunterschiedes mit der Bagatellgrenze einander gegenüber stehen, sind die Anrechte nur einem Einzelvergleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu unterziehen. Keines der Anrechte liegt unter dem maßgebenden Grenzwert.
III.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und führte nach billigem Ermessen zur alleinigen Kostentragungspflicht der Antragstellerin, da die Entscheidung allein in ihrem Interesse ergeht.
- 26
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG und legt den Mindestwert zugrunde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamFG § 102 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamFG § 219 Beteiligte 1x
- VersAusglG § 31 Tod eines Ehegatten 5x
- Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz 1x
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 4x
- VersAusglG § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 1x
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 2x
- VersAusglG § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers 1x
- FamRZ 2016, 697 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1995, 31 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 2x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 4x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 1x
- § 18 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x