Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 722/23

Tenor

1. a)  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.112 € brutto zuzüglich Zinsen      i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.02.2023 zu zahlen.

b)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344 € brutto zuzüglich Zinseni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.03.2023 zu zahlen.

c)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.024 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 576 € ab 15.03.2023, aus weiteren 2.208 € ab 15.04.2023, aus weiteren 1.920 € ab 15.05.2023, aus weiteren 2.208 € ab 15.06.2023 und aus weiteren 2.112 € ab 15.07.2023, abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit am 31.08.2023 gezahlter 3.773,44 € netto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,40 € netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.02.2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 960 € brutto als Urlaubsabgeltung zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen vom 24.05.2023 nicht fristlos, sondern fristgerecht zum 30.06.2023 beendet worden ist.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 % auf der Basis eines Kostenstreitwerts in Höhe von 14.016,40 €.

6. Der Streitwert wird auf 10.242,96 € festgesetzt.


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