Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 2 Ca 7355/16
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.053,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 3.053,57 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um einen arbeitsvertraglichen Anspruch.
3Die Beklagte ist eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -Lösungen.
4Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1.6.2000 beschäftigt.
5Der noch zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d.A.), lautet auszugsweise:
6"4. Geltende Tarifverträge allgemein
7Für das Arbeitsverhältnis gelten
8a)die Tarifverträge für den H..
9b) die zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
105. Jahresleistung
11Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgehaltes (z.Zt. DM 3.594,00 brutto). Der Anspruch beträgt für 2000 07/12 des Tarifgehalts.
12Als Auszahlungszeitpunkt gilt nach dem Tarifvertrag der November des Jahres.
13Der tarifliche Anspruch in Höhe von z.Z. DM 525,00 wird auf Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt.
14Der Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung besteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
15(…)"
16Ferner enthalten die Absätze 5 und 6 der Ziffer 5 des Arbeitsvertrags eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der "freiwilligen Sonderzahlung" unter bestimmten Voraussetzungen.
17In den letzten Jahren wurde dem Kläger stets eine Jahressonderzahlung in Höhe von insgesamt einer Monatsvergütung gezahlt.
18Für das Jahr 2016 zahlte die Beklagte lediglich die tariflich vorgesehene Sonderzahlung in Höhe von 268,43 EUR brutto.
19Mit seiner am 27.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 4.1.2017 zugestellten Klage begehrt er die Zahlung eines Monatsgehalts abzüglich des bereits gezahlten Betrags.
20Der Kläger ist der Auffassung, die vertragliche Regelung sei durch die Formulierung "freiwillige Sonderzahlung" intransparent und führe daher zu einem Anspruch für den Kläger. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.053,57 brutto € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte geht von einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt aus. Eine betriebliche Übung bestehe nicht.
26Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.11.2017 und 9.3.2017 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage ist begründet.
29Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die von ihm begehrte Sonderzahlung in unstreitiger Höhe. Entgegen der Einschätzung der Parteien stellt sich das Problem der Angemessenheits- und Transparenzkontrolle (§§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB) im vorliegenden Fall nicht.
30Denn die vertragliche Regelung ist nicht unklar, sondern lässt vielmehr gem. §§ 133, 145 BGB nur ein Auslegungsergebnis zu. Dieses wiederum vermittelt dem Kläger den streitgegenständlichen Anspruch. In Ziffer 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist klar geregelt, dass ein Anspruch auf die Jahresleistung besteht. Denn dort ist sehr deutlich formuliert, dass die Zahlung "erfolgt". Die Indikativformulierung deutet auf einen unbedingten Anspruch hin, der weder von einem Vorbehalt der Beklagten noch von irgendeiner anderen Willensentäußerung abhängig ist (BAG, Urt. v. 7.6.2011 - 1 AZR 807/09, AP Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Auch ist hinsichtlich des ersten Beschäftigungsjahres von einem "Anspruch" in Höhe von 7/12 des Tarifgehalts die Rede. Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch für die Folgejahre. Höchst ungewöhnlich und offensichtlich nicht gewollt wäre es jedenfalls, nur im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit einen einklagbaren Anspruch zu vereinbaren, danach aber nicht mehr. Insofern vermittelt bereits Ziffer 5 Abs. 1 einen vertraglichen Anspruch auf ein Monatsgehalt Sonderzahlung.
31Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält Ziffer 5 Abs. 4 des Arbeitsvertrags keinen - nicht einmal einen intransparenten - Freiwilligkeitsvorbehalt. Dass dort von einer freiwilligen Zahlung die Rede ist, lässt nicht den Schluss auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Kontext. Denn die Formulierung in Ziffer 5 Abs. 4 steht in Zusammenhang mit Ziffer 5 Abs. 3. In diesem Absatz wird der tarifliche Anspruch auf die (geringere) Sonderzahlung ohne zwingende Notwendigkeit thematisiert. Ziffer 5 Abs. 4 bezieht sich sodann auch auf diese tarifliche Sonderzahlung und grenzt den vertraglichen Anspruch hiervon ab. Hierdurch wird deutlich, dass der Begriff der "Freiwilligkeit" im vorliegenden Fall keinen "Vorbehalt" bezeichnet, sondern nur als Abgrenzung zum tariflichen Anspruch fungiert (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BAG, Urt. v. 7.6.2011 - 1 AZR 807/09, AP Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). "Freiwillig" ist folglich hier synonym zu verstehen mit "übertariflich". Der Begriff der Freiwilligkeit zielt also nur darauf ab, dem Arbeitnehmer zu verdeutlichen, dass man sich in dieser Höhe der Sonderzahlung über den Tarifvertrag hinaus und damit "freiwillig" verpflichte. Abgesehen von den seltenen Fällen des Kontrahierungszwangs ist allerdings jede (arbeits-)vertragliche Verpflichtung eine freiwillige. Stets entsteht die vertragliche Bindung durch einen freiwilligen Entschluss, nach dem Motto: "Das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir Knechte" (Goethe, Faust I, Szene 3).
32Die Hinweise der Beklagten auf verschiedene Regelungen im anwendbaren Tarifvertrag vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Dass nach § 12 Nr. 6.1. des Manteltarifvertrags Sonderleistungen des Arbeitgebers den tariflichen Anspruch erfüllen sollen, weist lediglich darauf hin, dass nach dem tariflichen Willen nicht beide Ansprüche nebeneinander stehen sollen, wovon man nach der vertraglichen Formulierung und unter Anwendung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG allerdings durchaus ausgehen könnte. Dieses Problem stellt sich allerdings nicht, da sich auch der Kläger den tariflichen Anspruch auf den vertraglichen Anspruch anrechnen lässt.
33Da schon nach herkömmlicher Auslegung ein Anspruch besteht, kommt es auf eine Inhalts- und Transparenzkontrolle nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass das BAG selbst bei Formulierungen, in denen viel eher von einem "Vorbehalt" auszugehen gewesen wäre, zur Annahme eines Anspruchs gelangt ist (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 17.4.2013 - 10 AZR 281/12, NZA 2013, 787).
34Der Klage war daher stattzugeben.
35Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
36Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert folgt gem. § 3 ZPO aus der Höhe der Klageforderung.
37RECHTSMITTELBELEHRUNG
38Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Landesarbeitsgericht Düsseldorf
41Ludwig-Erhard-Allee 21
4240227 Düsseldorf
43Fax: 0211 7770-2199
44eingegangen sein.
45Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
481.Rechtsanwälte,
492.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
503.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
53E.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 145 Bindung an den Antrag 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 AZR 807/09 2x
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 2x
- TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 281/12 1x
- NZA 2013, 787 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x