Beschluss vom Arbeitsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 Ca 2728/17

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Tenor

1. Das Arbeitsgericht Koblenz ist örtlich nicht zuständig

2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln verwiesen.

Gründe

I.

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Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. April 2011 und der Ergänzungsvereinbarung vom 18. März 2013 als Sozialarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte ist die ... .

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Bis in das Jahr 2015 war die Klägerin am Dienststandort der Beklagten in Montabaur tätig (Bl. 17 d.A).

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Das ... hat seinen Hauptsitz in Köln (...str., ... Köln). Innerhalb des ... ist das Referat V 1.2 mit der Prozessführung im Bereich der Arbeitsgerichtsprozesse zentral befasst. Die Abteilung V - Personalführung Zivilpersonal - hat ihren „Sitz“ in Sankt Augustin (...str., ...St. Augustin).

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Gemäß Ziffer 101 Buchst. a) der Zentralen Dienstvorschrift A-2170/24 Übertragung der Vertretungsbefugnis der ... auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen und anderen Verfahren (Vertretungsanordnung ...) idF vom 22. Oktober 2015 (GMBl. S. 1335) wird dem ... für das Personalmanagement der ... vorbehaltlich anderer Regelungen (Zentrale Dienstvorschrift A-1430/2 „Durchführung von Verfahren vor den Arbeitsgerichten“) für ihren Zuständigkeitsbereich die Vertretung der ... in Verfahren vor Gerichten übertragen (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 18 Rn. 12).

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Gemäß Ziffer 201 der Zentralen Dienstvorschrift A-1430/2 (Bl. 149 ff. d.A) gilt für die behördeninterne Zuständigkeit in Ermangelung einer gesonderten Regelung die Zentrale Dienstvorschrift A-2170/24 „Übertragung der Vertretungsbefugnis der ... auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen und anderen Verfahren (Vertretungsanordnung ...)“.

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Die Beklagte sah für die Klägerin eine Versetzung für die Dauer von 5 Jahren an den Dienstort Reston (USA) vor (Bl. 148 d.A), weshalb die Klägerin ab dem 24. August 2015 als Sozialarbeiterin entsprechend in Reston für die ...verwaltungsstelle USA und Kanada eingesetzt wurde (Bl. 4 d.A).

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Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 ordnete die Beklagte die vorzeitige Rückversetzung der Klägerin vom bisherigen Dienstort in Reston (USA) nach Deutschland an und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 beim ...dienstleistungszentrum Aachen, Nörvenich (Bl. 5 d.A).

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Mit der am 13. September 2017 beim ArbG Koblenz eingereichten Klage (Hauptanträge), die am 21. September 2017 zugestellt wurde, wendet sich die Klägerin insbesondere gegen diese Weisung und ferner verlangt sie die Entfernung der Ermahnung vom 10. Juli 2017 und der Ermahnung vom 18. Juli 2017 aus ihrer Personalakte.

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Die Klägerin ist der Auffassung, örtlich zuständig sei das Arbeitsgericht Koblenz, weil sie vor ihrer Versetzung in die USA am Dienststandort Montabaur „zuletzt gewöhnlich“ im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG beschäftigt gewesen sei (Bl. 17 d.A). Diese Norm sei entsprechend der einschlägigen Regelungen zur Bestimmung des Gerichtsstandes (Art. 19 Brüssel I-VO = VO EG 44/2001 bzw. nunmehr Art. 21 Brüssel Ia-VO = „EuGVVO“ = VO EU 1215/2012) und des internationalen Privatrechts (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 Rom-I-VO) bei einer „vorübergehenden“ Versetzung an einen anderen Arbeitsort auszulegen. Im Fall des bloß vorübergehenden Auslandseinsatzes sei als gewöhnlicher Arbeitsort der letzte inländische Arbeitsort anzusehen (Bl. 146 d.A). Eine zeitliche Obergrenze für das (in § 48 Abs. 1a ArbGG ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ existiere nicht, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008) zum Vertragsstatut ergebe (Bl. 160 d.A). Der Erwägungsgrund lautet:

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„Bezogen auf Individualarbeitsverträge sollte die Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Staat als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Tätigkeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt.“

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Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass ihr gewöhnlicher Arbeitsort in Reston (USA) sei, ergebe keinen Sinn, weil es für diesen Arbeitsort kein zuständiges deutsches Arbeitsgericht gebe (Bl. 160 d.A).

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Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz ergebe sich insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht zuletzt gewöhnlich im Sinne dieser Norm im Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz beschäftigt gewesen sei. Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG sei der tatsächliche Arbeitsort; lediglich vorübergehende Einsatzorte von kurzer Dauer seien hierfür nicht zu berücksichtigen. Regelungszweck der Norm sei es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Bei einer Versetzung für eine beabsichtigte Dauer von mehr als einem Jahr könne allerdings der endliche Charakter des vorübergehenden Einsatzes den Gerichtsstand des Arbeitsortes [an dem neuen Einsatzort] nicht mehr ausschließen. Da die Versetzung der Klägerin - insoweit unstreitig - für eine Dauer von 5 Jahren vorgesehen gewesen sei und sie bei Klageeinreichung bereits seit mehr als 2 Jahren in Reston (USA) tätig gewesen sei, könne Koblenz nicht mehr als gewöhnlicher Arbeitsort qualifiziert werden (Bl. 148 d.A).

II.

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1. Das angerufene Arbeitsgericht Koblenz ist örtlich unzuständig, insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist insbesondere für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist die Zustellung der Klageschrift gem. §§ 253, 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Schwab/Weth 4. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 255), es sei denn es liegt ein Fall des § 167 ZPO vor (Rückwirkungsfiktion zur Fristwahrung - für die vorliegende Klage gegen die arbeitgeberseitige Weisung und Entfernung von Ermahnungen nicht gegeben).

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a) Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung für die Beklagte zuletzt gewöhnlich in Reston (USA) verrichtet. Sie war dort seit dem 24. August 2015 und damit bei Klageerhebung am 21. September 2017 bereits mehr als zwei Jahre tätig und der Einsatz in den USA war ursprünglich für insgesamt fünf Jahre vorgesehen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach Ablauf der fünf Jahre wieder zurück in den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Koblenz versetzt werden würde. Vielmehr war offen geblieben, wo die Klägerin hernach eingesetzt werde. Schon deshalb kann mit Blick auf § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG nicht von einem bloß vorübergehenden Auslandseinsatz der Klägerin in Reston (USA) gesprochen werden. Denn Zweck der Norm ist es, dem Arbeitnehmer einen erleichterten Zugang zu den Gerichten dort zu ermöglichen, wo die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Demgegenüber will die Norm nicht etwa die Zuständigkeit desjenigen Arbeitsgerichts perpetuieren, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer irgendwann einmal gewöhnlich tätig war. Die Klägerin war vorliegend von 2011 bis 2015 im hiesigen Gerichtsbezirk „gewöhnlich tätig“. Dies endete jedoch mit der Versetzung nach Reston, weil eine Rückkehr in den hiesigen Gerichtsbezirk hierbei nicht zugleich vorgesehen worden war.

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b) Eine solche Auslegung des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG steht nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008), weil der Zweck des internationalen Privatrechts ein anderer ist als der Zweck der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (vgl. auch Germelmann/Künzl 9. Aufl. ArbGG § 48 Rn. 34: Auslegung des § 48 Abs. 1a ArbGG im Lichte der internationalen Normen, soweit eine gleiche Zielsetzung der Regelungen besteht).

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Für die Belange des Vertragsstatuts entspricht es den wohlverstandenen Interessen und Erwartungen beider Vertragsparteien an die Rechtssicherheit wie auch an die Kontinuität ihres Vertragsverhältnisses, die engste Anknüpfung zu wählen und deshalb einen bloß vorübergehenden Wechsel des Arbeitsorts nicht zum Wechsel des Vertragsstatuts führen zu lassen. Die vorübergehende Verlagerung des Arbeitsorts in das Ausland und die Rückverlegung des Arbeitsorts nach Deutschland berührt das Vertragsstatut deshalb nicht. Dieser vergröbernde Maßstab des IPR mag sich unter Umständen noch bei den Regelungen über die internationale Zuständigkeit (Art. 21 Brüssel Ia-VO = „EuGVVO“ = VO EU 1215/2012) anwenden lassen, kann jedoch nicht unbesehen auf die Regelungen zum Gerichtsstand in § 48 Abs. 1a ArbGG übertragen werden.

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Denn die Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1a ArbGG will den Zugang zu dem Gericht des tatsächlichen Arbeitsorts erleichtern, weil sich hieraus in der Regel die räumliche Nähe des Arbeitnehmers zum Gerichtsort ergibt. Diese Anknüpfung verliert jedoch ihre Rechtfertigung, wenn die „vorübergehende“ Versetzung mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte umfasst oder wenn sie in Kettenversetzungen mit wechselnden, jeweils „vorübergehenden“ Arbeitsorten mündet. Es ist dann auch nicht mehr ersichtlich, welches Interesse der Arbeitnehmer haben mag, an einem seiner ehemaligen Arbeitsorte Klage zu erheben.

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Der vorliegende Fall illustriert das. Die Klägerin war zunächst für etwa vier Jahre in Montabaur tätig, dann für etwa zwei Jahre in Reston (USA). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 soll sie nunmehr im Raum Aachen tätig werden. Die von § 48 Abs. 1a ArbGG vorausgesetzte enge Verbindung zum hiesigen Gerichtsbezirk besteht schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr.

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Auf den Erwägungsgrund Nr. 36 der Rom-I-VO (593/2008) kann in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil die absehbare Zurückversetzung eines Arbeitnehmers vom Ausland nach Deutschland zwar die Anwendung des deutschen Vertragsstatuts rechtfertigen mag, jedoch keine Rückschlüsse auf den Gerichtsstand / die örtliche Zuständigkeit zulässt.

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Auch das verdeutlicht der vorliegende Fall: die Klägerin soll nach den Weisungen der Beklagten ab dem 1. Oktober 2017 im Raum Aachen (Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Aachen) als aktueller Arbeitsort tätig werden. Wenngleich die Klägerin also nach Deutschland zurückversetzt wird, ließe sich hierdurch die örtliche Zuständigkeit gerade des Arbeitsgerichts Koblenz nicht begründen - und dürfte wohl auch dem Interesse der Klägerin an einem Gerichtsverfahren nahe ihres tatsächlichen Arbeitsorts nicht entsprechen.

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c) Für die Frage, wann eine Versetzung nur „vorübergehend“ und damit iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG unbeachtlich ist, wird im Schrifttum vertreten, an die Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG anzuknüpfen und bei einem Wechsel des Arbeitsorts von mehr als einem Monat nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Wechsel zu sprechen (Reinhard/Böggemann NJW 2008, 1263, 1265; aA Hamacher in BeckOK Arbeitsrecht 45. Ed. ArbGG § 48 Rn. 29d mwN: ein Monat sei zu kurz, erst mehr als ein Jahr sei nicht mehr „vorübergehend“).

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Der erstgenannten Auffassung ist zu folgen.

24

Ähnlich wie der Schwellenwert der „in der Regel“ Beschäftigten iRd. § 23 Abs. 1 KSchG ist auch iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG der Zweck des Tatbestandsmerkmals „gewöhnlich“ darin zu sehen, bloß zufällige Abweichungen von den an sich gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt auszugleichen. Wenn sich also der Arbeitsort lediglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) gleichsam zufällig kurzfristig aus dem eigentlich zuständigen Gerichtsbezirk herausverlagert hat, ist es gerechtfertigt, dem Arbeitnehmer die bisher gegebene örtliche Zuständigkeit des Gerichts am bisherigen Arbeitsort nicht zu nehmen. Der Arbeitsort ist also dann der „gewöhnliche“, wenn er sich in diesem Sinne als nachhaltig und von gewisser Dauer erweist. Liegt der tatsächliche Arbeitsort bei Klageerhebung nicht mehr im fraglichen Gerichtsbezirk, kann sich die Nachhaltigkeit des Arbeitsorts nur noch daraus ergeben, dass er kurzfristig und sodann auf Dauer wieder an denselben Ursprungsort oder zumindest in den ursprünglichen Gerichtsbezirk zurückverlagert wird. Der kurze zeitliche Rahmen des § 95 Abs. 3 BetrVG erscheint diesem Gesetzeszweck nicht zuletzt deshalb angemessen, weil der Arbeitnehmer für die Dauer einer bloß vorübergehenden Änderung des Arbeitsorts auch gehindert ist, am Gerichtsort seines aktuellen Arbeitsorts Klage zu erheben. Dauert die „vorübergehende“ Versetzung (zB von Hamburg nach München) mehrere Jahre an, so wäre der Arbeitnehmer gezwungen, an seinem früheren Arbeitsort (im Beispiel: Hamburg) Klage zu erheben, obwohl er zu diesem Ort unter Umständen keinerlei räumliche Beziehung mehr hat und schon seit Jahren an dem neuen Arbeitsort (im Beispiel: München) wohnt und arbeitet. Ein solcher faktischer Ausschluss des Gerichtsstands des tatsächlichen Arbeitsorts wäre mit dem Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG unvereinbar und ist für mehr als einen Monat nicht hinzunehmen (aA wohl Hamacher in BeckOK Arbeitsrecht 45. Ed. ArbGG § 48 Rn. 29d).

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Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier letztlich offen bleiben. Für den vorliegenden Fall kann nach beiden oben erwähnten Auffassungen eine bloß vorübergehende Verlagerung des Arbeitsorts nicht angenommen werden. Denn die Klägerin ist bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr im hiesigen Gerichtsbezirk tätig und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie in den hiesigen Gerichtsbezirk zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung zurückkehren wird. Ganz im Gegenteil: die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Rückversetzung nach Deutschland und begehrt mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz nicht etwa eine Beschäftigung in Montabaur, sondern ihre ununterbrochene Weiterbeschäftigung in Reston (USA) mindestens bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Dauer von fünf Jahren. Auch nach dem Klagebegehren der Klägerin ist das Bestehen eines Arbeitsorts im Gerichtsbezirk Koblenz nicht nachvollziehbar.

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c) Eine solche Auslegung ist auch nicht etwa deshalb sinnlos, weil deutsche Arbeitsgerichte iRd. § 48 Abs. 1a ArbGG für den Arbeitsort Reston (USA) nicht örtlich zuständig sind. Eine Auslegungsregel dahingehend, dass im Ergebnis immer deutsche Arbeitsgerichte weltweit für den jeweiligen Arbeitsrechtsstreit örtlich zuständig sein müssten, gibt es nicht. Deshalb ist § 48 Abs. 1a ArbGG auch nicht etwa dahingehend auszulegen, dass auf den letzten Arbeitsort im Bundesgebiet abzustellen ist, wenn der bei Klageerhebung aktuelle gewöhnliche Arbeitsort im Ausland liegt. Die örtliche oder ggf. internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich dann nur noch aus den übrigen Zuständigkeitsvorschriften ergeben.

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Einer Entscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (insbes. Art. 21 VO EU 1215/2012) durch Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO (vgl. dazu BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 14) bedarf es im vorliegenden Fall gleichwohl nicht, weil es bei der Klage gegen den Fiskus im Inland an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt und sich die örtliche Zuständigkeit aus § 18 ZPO ableiten lässt (dazu sogleich).

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2. Nach §§ 12, 18 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Klagen gegen den Fiskus nach dem Sitz der Behörde, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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Die Klage gegen die hier beklagte Partei (... ) unterfällt dem Geschäftsbereich des ..., welches zur Vertretung des Fiskus berufen ist (vgl. auch Art. 65 Satz 2 GG; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 18 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Patzina 5. Aufl. ZPO § 18 Rn. 14) und gemäß Ziffer 101 Buchst. a) der Zentralen Dienstvorschrift A-2170/24 (Vertretungsanordnung ...) dem ... für das Personalmanagement der ... für ihren Zuständigkeitsbereich die Vertretung der ... in Verfahren vor Gerichten übertragen hat.

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Der Hauptsitz dieser Behörde befindet sich in Köln (... str., ... Köln), weshalb gem. § 18 ZPO das Arbeitsgericht Köln für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. § 18 ZPO stellt nicht auf den Sitz einzelner Behördenabteilungen ab. Unerheblich ist deshalb, dass die behördenintern zuständige Abteilung V - Personalführung Zivilpersonal - ihren „Sitz“ in St. Augustin hat.

31

Ein sonstiger besonderer Gerichtsstand (zB § 29, 32 ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

Örtlich zuständig ist nach alldem allein das Arbeitsgericht Köln.

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3. Der Beschluss erging nach schriftlicher Anhörung der Parteien. Er bedurfte gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG keiner mündlichen Verhandlung und konnte gem. § 55 Abs. 2 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.

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4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 GVG.

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