Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 5 Ca 2056/07 lev
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 63.531,96 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Zahlung von Annahmeverzugslohn aufgrund eines von ihm gegen den Betriebsübergang ausgeübten Widerspruchsrechts.
3Der am 26.10.1959 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem Jahre 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zuletzt im Bereich Consumer Imaging (CI) eingesetzt und erhielt eine monatliche Vergütung von 4.367,04 € brutto.
4Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte den Kläger und die weiteren betroffenen Arbeitnehmer über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die C.. Germany GmbH. In dem Schreiben (Anlage K3, Blatt 21 ff. der Akte) heißt es unter anderem wie folgt:
52. Zum Grund für den Übergang:
6Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbstständigung des Geschäftsbereichs CI in der C.. Germany GmbH und deren anschließende Einbringung in die C.. GmbH. Letztere wird direkt im Anschluss daran an die R.... GmbH veräußert. Geschäftsführer der C.. Germany GmbH wird ab dem Zeitpunkt des geplanten Übergangs Herr J. sein.
7(...)
8Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.
9(...)
103. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:
11Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die C.. Germany GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben die C.. Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG, die C.. Germany GmbH und der Betriebsrat der C.. Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG am 28. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren
12(...)
137. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
14Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der C.. AG und geht nicht auf die C.. GmbH über.
15Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf C.. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei C.. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch C.. AG rechnen.
16Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der C.. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der C.. AG, noch gegenüber C.. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
17Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen. (...).
18Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht und arbeitete für die C.. Germany GmbH weiter.
19Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Antrags auf Insolvenzeröffnung beim Amtsgericht Köln vom 20.05.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.. GmbH eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Insolvenzantragstellung widersprachen zahlreiche Arbeitnehmer der C.. GmbH dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund des bereits vollzogenen Betriebsübergangs von der C.. AG auf die C.. GmbH.
20Die C.. Germany GmbH stellte im Oktober 2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin wies der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2005 darauf hin, dass er die mit Schreiben vom 22.10.2004 mitgeteilten Informationen für unzutreffend hielt und forderte die Beklagte auf, eine vollständige und wahrheitsgemäße Information über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu erteilen (Anlage K 26, Blatt 135 der Akte). Dem kam die Beklagte nicht nach.
21Am 28.11.2005 schloss der Kläger mit der C.. Germany GmbH einen Aufhebungsvertrag, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen rückwirkend zum 14.11.2005 beendet wird. Weiter heißt es u.a. in der Aufhebungsvereinbarung (Anlage K 27 Blatt 137 f. der Akte):
229.Herr R... erklärt auf ein eventuelles Recht zum Widerruf dieser Vereinbarung zu verzichten.
23(....)
2411. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich eventueller Ansprüche auf Einmal- bzw. Sonderzahlungen, mit Ausnahme etwaiger Prämienansprüche, Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) gemäß deren Satzung und sowie diese unverfallbar bestehen, aus einem eventuell gewährten Arbeitgeberdarlehen, sowie einer eventuellen Entgeltüberzahlung aus der Entgeltabrechnung oder deliktischer Ansprüche, erledigt und abgegolten. Nicht erledigt und abgegolten sind Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO oder Ansprüche gem. § 613a BGB gegenüber der C.. Vertriebsgesellschaft mbH & Cie.KG.
25Am 21.12.2005 wurde über das Vermögen der C.. Germany GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte am 28.12.2005 Masseunzulänglichkeit an. Mit mehreren Urteilen vom 11.01.2006 stellte das Arbeitsgericht Solingen fest, dass die Arbeitnehmer, die im Frühjahr 2005 dem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses auf die C.. GmbH widersprochen hatten, diesen Widerspruch noch hätten ausüben können und demgemäß die Arbeitsverhältnisse zur Veräußerin, der C.. AG fortbestünden.
26Der Kläger widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C.. Germany GmbH.
27Mit seiner am 17.03.2006 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hatte der Kläger die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten begehrt und die Auffassung vertreten, das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 hätte den gesetzlichen Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB nicht genügt. So habe sich das Schreiben in erster Linie auf die C.. GmbH bezogen und keine Informationen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs bei der C.. Germany GmbH enthalten. Unabhängig hiervon hätte es die Beklagte aber vor allen Dingen versäumt, über die Haftungsverteilung des § 613 a Abs. 2 BGB zu unterrichten. Schließlich sei die wirtschaftliche Situation der C.. Germany GmbH völlig falsch dargestellt worden. Konsequenz der fehlerhaften Unterrichtung, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei nunmehr, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht zu laufen begonnen hätte. Demgemäß sei es noch möglich gewesen, mit dem Schreiben vom 19.01.2006 den Widerspruch zu erklären, der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirke.
28Mit Urteil vom 18.08.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen - 2 Ca 593/06 lev. - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Arbeitsgericht aus, der Kläger habe sein Recht auf Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt. Zwar könne keine generelle Frist angenommen werden, um das so genannte Zeitmoment zu beschreiben. Regelmäßig sei dieses Kriterium aber erfüllt, wenn vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs mehr als ein Jahr vergangen wäre. Auch das Vorliegen des Umstandsmoments sei vorliegend zu bejahen. Der Kläger hätte in Kenntnis des Insolvenzverfahrens bei der C.. GmbH und trotz der Insolvenzantragstellung bei der C.. Germany GmbH weitergearbeitet, ohne seinen Widerspruch auszuüben. Auch nach seinem Schreiben vom 14.11.2005 und der Kündigung durch den Insolvenzverwalter hätte der Kläger noch einen weiteren Monat abgewartet, bis er den Widerspruch erklärt hätte. Hiermit aber habe die Beklagte nicht mehr rechnen müssen.
29Mit Urteil vom 18.01.2007 (Aktenzeichen 5 (9) Sa 1066/06), gegen welches inzwischen Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt wurde (Az. 8 AZR 174/07), hob das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wegen fehlerhafter Unterrichtung der Beklagten über den Teilbetriebsübergang noch nicht verstrichen war. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 13.07.2006 entschieden, dass zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen u.a. sowohl der Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs.1 S.1 BGB), als auch auf die gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613 a Abs. 2 BGB gehöre. An dieser Information fehle es. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Welche Anforderungen an die Kenntnis des Arbeitnehmers zu stellen seien, d.h. ob die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit an sich ausreiche oder ob positive Kenntnis darüber vorliegen müsse, worin die Fehlerhaftigkeit bestehe, könne offen bleiben. Es spreche viel dafür, dass die Frist zur Beurteilung des Zeitmoments erst im Oktober 2005 zu laufen begonnen habe, als der Kläger Kenntnis vom Insolvenzantrag erlangt habe. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment, da die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht davon ausgehen konnte, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wollte. Auch aus dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung folge keine Bestätigung des Betriebsübergangs, da sich der Kläger nach Ziffer 11 der Vereinbarung etwaige Ansprüche nach § 613 a BGB gegenüber der Beklagten vorbehalten habe.
30Der Kläger erhielt in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.10.2005 Insolvenzgeld in Höhe von 2.739,98 € netto, in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 14.11.2005 in Höhe von 1.239,46 € netto. Im Zeitraum ab dem 15.11.2005 erzielte der Kläger einen anderweitigen Verdienst in Höhe von 1.336,69 € netto im Monat November 2005, von 2.629,63 € netto im Monat Dezember 2005, von 2.636,45 € netto im Januar 2006, von 1.927,32 € netto im Februar 2006.
31Ab dem 22.02.2006 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 52,45 € netto kalendertäglich bis zum 30.06.2006. Von Juli bis September 2006 erzielte der Kläger anderweitige Einkünfte in Höhe von jeweils 2.488,01 € netto monatlich, für den Monat Oktober 2006 in Höhe von 2.032,75 € netto, für die Monate November und Dezember 2006 in Höhe von jeweils 2.164,85 € netto, für Januar bis März 2007 in Höhe von jeweils 2.208,29 € netto und für die Monate April und Mai 2007 jeweils 2.364,77 € netto monatlich. Der Kläger erhielt als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindungssumme in Höhe von 1.650,00 € brutto. Seit dem 01.07.2007 erhält der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 1.579,50 € netto monatlich.
32Mit der vorliegenden, am 03.12.2007 beim Arbeitsgericht Solingen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2007, einer tariflichen Jahresleistung für die Jahr 2005 - 2007 sowie von Urlaubsgeld für die Jahre 2006 und 2007.
33Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsansprüche, da er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C.. GmbH wirksam widersprochen habe. Dies sei durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis der Aufhebungsvereinbarung festgestellt worden. Aufgrund der ex-tunc Wirkung des nachträglichen Widerspruchs schulde die Beklagte auch die Auszahlung der Vergütung vor Zugang des Widerspruchs im Januar 2006. Zudem habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderleistung für die Jahre 2005 bis 2007, welche sich auf jeweils 3.684,10 € brutto belaufe. Schließlich habe er einen Anspruch auf Auszahlung des jährlich zu zahlenden Urlaubsgeldes in Höhe von 613,50 € brutto.
34Der Kläger beantragt zuletzt,
351.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von € 2.739,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
362.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von € 1.239,46 netto sowie abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 1.336,69 über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.
373.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.684,10 brutto (tarifliche Jahresleistung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
384.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich anderweitig erzieltem Verdienst in Höhe von € 2.629,63 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
395.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich anderweitig erzieltem Verdienst in Höhe von € 2.636,45 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
406.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich anderweitig erzieltem Verdienst in Höhe von € 1.927,32 netto sowie abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 367,15 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
417.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.573,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
428.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.573,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen.
439.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.573,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
4410.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.573,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
4511.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 613,50 brutto (Urlaubsgeld Tarifvertrag 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
4612.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.488,01 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
4713.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.488,01 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
4814.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.488,01 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
4915.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.032,75 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
5016.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.164,85 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
5117.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.684,10 brutto (tarifliche Jahresleistung 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
5218.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2006) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.164,85 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
5319.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.208,29 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.
5420.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.208,29 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
5521.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt März 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.208,29 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.
5622.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.364,77 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
5723.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 2.364,77 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
5824.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich anderweitig erzielten Verdienst in Höhe von € 3.552,19 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
5925.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 613,50 brutto (Urlaubsgeld Tarifvertrag 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
6026.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
6127.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
6228.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
6329.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
6430.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
6531.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.684,10 brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
6632.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.023,46 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.579,50 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Zahlungsanspruch zustehe, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger vor dem Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin durch einen Aufhebungsvertrag beendet und ein neues Arbeitsverhältnis angetreten habe. Nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses komme ein Widerspruch des Klägers nicht mehr in Betracht, da nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 6 BGB nur ein Arbeitnehmer widersprechen könne, der Kläger nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Erwerberin jedoch in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe.
70Im Übrigen sei der Widerspruch verspätet erfolgt, da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information der Arbeitnehmer, die im Übrigen mit dem Betriebsrat abgesprochen worden sei, ausreichend und korrekt gewesen sei. Der Kläger habe einen Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB erklären können. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei ausschließlich auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf sonstige mündliche Informationen. Dies ergebe sich aus dem Textformerfordernis in § 613a Abs. 5 BGB.
71Eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613a Abs. 5 BGB nicht entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch inhaltlich richtig gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.
72Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass das Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG verfristet sei, jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Der Widerspruch sei mehr als 2 Jahre nach dem Betriebsübergang erklärt worden. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass die klägerische Partei, über einen längeren Zeitraum bei der Erwerberin gearbeitet habe, nicht auf einmal nachträglich dem bereits längst vollzogenen Betriebsübergang widersprechen würde. Das Umstandsmoment gehe daher richtiger Ansicht nach mit dem Zeitmoment einher.
73Rein vorsorglich trägt die Beklagte vor, dass sie erst ab Zugang des Widerspruchs im Januar 2006 in Annahmeverzug geraten sein könne, da sie erst zu diesem Zeitpunkt mit der Rückkehr des Klägers rechnen musste. Im Übrigen habe der Kläger erstmals im März 2006 seine Ansprüche geltend gemacht, sodass alle vorhergehenden Ansprüche nach § 17 MTV Chemie verfallen seien, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht worden sei. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf die im Rahmen des Vergütungsanspruchs berücksichtigte Mehrarbeitspauschale, da es in dem Bereich des Klägers seit dem Betriebsübergang kein operatives Geschäft mehr gegeben habe.
74Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
76I.
77Die zulässige Klage ist unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsvertragsverhältnis mehr besteht.
781. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet hat mit der Folge, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt worden ist. Denn nach Auffassung der Kammer konnte der Kläger dem Betriebsübergang am 19.01.2006 nicht mehr widersprechen, da er mit Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 28.11.2005 auf sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB verzichtet hat.
79a. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.03.1998, EzA § 613 a BGB, Nr. 163; Urteil vom 15.02.1984, AP § 613 a Nr. 37; vgl. auch Literatur Bauer/von Steinau/Steinrück, ZIP 2002, 464; ErfK/ Preiss, 7. Auflage § 613 a BGB, Rd.-Nr. 98 m.w.N.) ist ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht möglich. Zwar ist kein genereller Vorausverzicht möglich. Der Verzicht kann aber im Einzelfall anlässlich eines konkreten Betriebsüberganges erklärt werden (vgl. siehe BAG, Urteil v. 15.02.1984, a.a.R....; HWK/Willemsen/ Müller-Bonanni, § 613 a BGB Nr. 365; Annuß, Informationspflicht und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang, Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsrecht zum 25-jährigen Bestehen, Seite 563/591; Grobys, BB 2002, 730; ). Der Verzicht kann auch konkludent durch Fortsetzung der Tätigkeit bei dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden (BAG, Urteil vom 02.10.1974, 5 AZR 504/93, AP Nr. 1, § 613 a BGB; HWK a. a. R....). Die Verzichtserklärung kann gegenüber einem der Beteiligten erfolgen (KR-Pfeifer, § 613 a BGB, Rd-Nr. 115/Gaul/Otto, DB 2002, 638). Ein Widerspruch ist auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer mit dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung trifft (BAG, Urteil vom 19.03.1989, 8 AZR 139/97, EzA § 613a BGB Nr. 163).
80b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Auffassung der Kammer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages am 28.11.2005 konkludent auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang auf die C.. Germany GmbH verzichtet.
81Da die C.. Germany GmbH einen derartigen Vertrag nur schließen konnte, wenn das Arbeitsverhältnis auch durch Betriebsübergang auf sie übergegangen ist, musste den Vertragsschließenden bei Abschluss der Vereinbarung klar sein, dass die Parteien von einem wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgehen und der Bestand dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Streit ist. Dies beinhaltet den Verzicht auf das Widerspruchsrecht (so bereits Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.06.2006, 1 Ca 82/06 lev, Urteil vom 30.11.2006, 1 Ca 1288/06 lev; Urteil vom 18.08.2006, 2 Ca 981/06 lev; Urteil vom 19.05.2007, 5 Ca 389/07 lev). Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf das Rechtsverhältnis mit der C.. Germany GmbH, sondern entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber der Beklagten. Es ist ausreichend, wenn der Verzicht gegenüber einem der Beteiligten, hier gegenüber dem Erwerber (BAG a. a. R....), erklärt wird.
82c. Es kann dahin stehen, ob der Verzicht auf das Widerspruchsrecht der für seine Ausübung vorgesehenen Form (Schriftform) bedarf (gegen ein Schriftformerfordernis vgl. etwa BAG, 02.10.1974, 5 AZR 504/93, AP Nr. 1 § 613 a BGB; HWK Wilhelmsen/Müller-Onanni § 613 a BGB, Rd-Nr. 365; Anus a. a. S. 391; a. C... Gaul, FA 2002, 301; Juris Praxiskommentar 2. Aufl., § 613 a BGB, Rd.-Nr. 118). Ein etwaiges Schriftformerfordernis ist jedenfalls durch die eigenhändige Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch den Kläger gewahrt. Die Bezeichnung Verzicht braucht nicht ausdrücklich im Schreiben enthalten zu sein. So genügt für einen schriftlichen Verzicht auf das Widerspruchsrecht beispielsweise auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Übernehmer, Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (vgl. hierzu Gaul a. a. R...., Grobys a. a. R....).
83d.Zu dem gleichen Ergebnis führt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, wonach der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber der Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts in analoger Anwendung des § 144 BGB gleichkommt (vgl. hierzu ausführlich LAG Düsseldorf, Urteile vom 30.05.2007, 7 Sa 153/07 und 7 Sa 158/07) und demnach ein Widerspruch ausgeschlossen ist, wenn der Kläger durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Erwerberin hinsichtlich seines Widerspruchsrechts eine abschließende Erklärung abgibt und damit den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin bestätigt. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages hat der Kläger gegenüber der Erwerberin erklärt, dass er sie als Vertragspartnerin akzeptiert. Diese Erklärung gegenüber der Vertragspartnerin erfolgte auch in Kenntnis eines bestehenden Widerspruchsrechts, da der Kläger bereits mit Schreiben vom 14.11.2005 auf die Fehlerhaftigkeit der Information gegenüber der Beklagten hinwies und sich ein Widerspruchsrecht vorbehielt. Aus dem Inhalt des vom Kläger unterschriebenen Vertrages ergibt sich auch der erforderliche eindeutige Wille, trotz des möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin zu akzeptieren. Da der Kläger Kenntnis von einem möglicherweise noch bestehendem Widerspruchsrecht hatte, hätte er sich sogar noch vor Unterschrift über die Konsequenzen des Vertragsabschlusses und die Auswirkungen auf sein Widerspruchsrecht informieren und seine Entscheidung dementsprechend ausrichten können. Dennoch hat der Kläger den Vertrag unter Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber vorbehaltlos unterschrieben.
84e. Der Kläger hat sich auch ein Widerspruchsrecht entgegen der Auffassung des Klägers sowie der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Ursprungsprozess nicht im Aufhebungsvertrag vorbehalten. Dies ergibt eine Auslegung des Aufhebungsvertrages vom 28.11.2005.
85Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien bei einer auszulegenden Willenserklärung nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste, §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, der Zweck der auszulegenden Willenserklärung sowie der systematische Kontext, in welchem diese abgegeben wurde.
86Nach dem Wortlaut des letzten Satzes der Ziffer 11 des Aufhebungsvertrags sollen Ansprüche gemäß § 613a BGB gegenüber der Beklagten nicht ausgeschlossen sein. Bei einem Anspruch handelt es sich nach der Legaldefinition des § 194 BGB um das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ansprüche gegen die Beklagte können sich aus den Absätzen 1 und 2 sowie ggf. aus Absatz 5 bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs ergeben. Dagegen handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht in der Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (zuletzt BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05 mwN.). Der Widerspruch ist nämlich darauf gerichtet, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer, nicht eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen zu lassen (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003, 8 AZR 491/02). Ein Gestaltungsrecht ist von einem streng zu unterscheiden (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 194 Rn. 3), da es den Inhaber dieses Rechts in die Lage versetzt, eine Rechtsänderung ohne Zutun des Betroffenen selbst herbeizuführen. Zur Durchsetzung eines Gestaltungsrechts ist keine Klage notwendig. Es genügt, dass der Rechtsinhaber dem Betroffenen gegenüber die Kündigung ausspricht oder die Anfechtung bzw. den Widerruf erklärt. Im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten ist der Begriff des Anspruchs grundsätzlich verfehlt, da es keinen Anspruch auf einen Widerspruch sondern nur ein Widerspruchsrecht gibt. Im Übrigen fehlt jeglicher Hinweis im Vertragstext darauf, dass sich der Kläger ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang vorbehalten wollte, obwohl er von der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts Kenntnis hatte und dies gegenüber der Beklagten auch ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte.
87Auch aus der Entstehungsgeschichte des Aufhebungsvertrages ergibt sich, dass die Parteien nicht an den Vorbehalt eines Widerspruchsrechts gedacht haben. Denn der Kläger hat zunächst mit Schreiben vom 10.11.2005 darauf hingewiesen, dass er die mit Schreiben vom 22.10.2004 mitgeteilten Informationen für unzutreffend hielt und sich die Ausübung des Widerspruchsrechts vorbehalten. Am 15.11.2005 unterschrieb der Kläger einen Arbeitsvertrag bei der C.. & R... j. GmbH und schließlich am 28.11.2005 den Aufhebungsvertrag mit der Erwerberin. Der Kläger hat also in Kenntnis der Fehler des Informationsschreibens und im Wissen um sein Widerspruchsrecht eine abschließende Entscheidung für das neue Arbeitsverhältnis und gegen einen Verbleib bei der C.. Germany GmbH getroffen. Aus der Entstehungsgeschichte folgt nach Auffassung der Kammer, dass sich der Kläger bewusst gegen die Rückkehr zur Beklagten durch Ausübung des Widerspruchsrechts entschloss und mit dem Aufhebungsvertrag einen Schlussstrich unter das auf die Erwerberin übergegangene Arbeitsverhältnis ziehen wollte. Nur so ist es zu erklären, dass der Kläger, anders als andere Mitarbeiter der Beklagten, einen Aufhebungsvertrag mit der Erwerberin schloss, um das auf diese übergegangene Arbeitsverhältnis wegen der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses rückwirkend zu beenden.
88Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Aufhebungsvertrages. Da der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin stand, konnte er dieses entweder durch einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang mit der Folge der Rückkehr zur Beklagten oder durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Der Kläger hat sich für die zweite Alternative entschieden und ein Arbeitsverhältnis mit einer neuen Firma begründet, statt von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Zur wirksamen Begründung des neuen Anstellungsverhältnisses musste er jedoch vorher das mit der Erwerberin bestehende Arbeitsverhältnis beenden, wozu er, gerade im Hinblick auf die rückwirkende Beendigung, zwingend deren Einverständnis benötigte. Dass ein Widerspruchsrecht nicht vom Sinn und Zweck des Aufhebungsvertrages umfasst war, ergibt sich schließlich aus der Ziffer 9, welche ein Widerruf der Aufhebungsvereinbarung regelt. Auf nichts anderes als einen nachträglichen Widerruf der Vereinbarung liefe es hinaus, könnte der Kläger nachträglich noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, da damit die Beklagte niemals Vertragspartner des Klägers gewesen wäre und der gesamte Vertrag hinfällig geworden wäre. Es entspricht nicht dem Zweck des geschlossenen Aufhebungsvertrages, einen Widerruf ausdrücklich auszuschließen, wenn dieser durch einen Widerspruch faktisch wieder erreicht werden kann.
89Schließlich ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang, dass Ziffer 11 nicht den Vorbehalt eines Widerspruchs beinhalten sollte. Denn nach dem letzten Satz sollten Insolvenzforderungen oder Ansprüche gem. § 613 a BGB gegenüber der Beklagten nicht erledigt und abgegolten sein. Aus der Nähe zur Regelung der Insolvenzforderungen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei den Ansprüchen aus § 613a BGB ebenfalls um Zahlungsansprüche handeln sollte. § 11 hat insgesamt eine Erledigung sämtlicher Zahlungsansprüche zwischen den Parteien einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche zum Inhalt. Eine Aussage über Gestaltungsrechte findet sich dagegen nicht in § 11 sondern allenfalls in § 9 des Vertrages.
90Insoweit ergibt sich aus der Auslegung des Aufhebungsvertrages, dass dem Kläger gerade nicht das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang vorbehalten bleiben sollte.
912.Selbst wenn man der vorgenannten Auffassung nicht folgt, wonach der Kläger auf sein Widerspruchsrecht verzichtet hat, kann er sich nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Widerspruchsrecht berufen. Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG, Urteil vom 15.02.1984, EzA § 613 a BGB Nr. 39).
92Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragspartner haben mit dem Aufhebungsvertrag den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der C.. Germany GmbH und dem Kläger außer Streit gestellt und dieses beendet. Mit Erfüllung der Vereinbarung sollten die gegenseitigen Ansprüche abschließend geregelt sein. Hintergrund des Vertragsschlusses war, dass der Kläger bereits ab dem 15.11.2005 einer anderweitigen Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachging. Hierdurch bestand das Bedürfnis des Klägers, das Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu beenden, um seiner neuen Tätigkeit nachkommen zu können. Nach Auffassung der Kammer musste dem Kläger klar sein, dass er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages auch konkludent auf sein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang verzichtete, da jeder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur C.. Germany GmbH bzw. zur Beklagten einer anderweitigen Beschäftigung entgegenstand. Diese Zielrichtung wird auch dadurch deutlich, dass die Parteien eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten, welche nur vor dem Hintergrund der endgültigen Loslösung vom bisherigen Arbeitsverhältnis Sinn macht und das Zugeständnis des bisherigen Arbeitgebers im Hinblick auf die einzuhaltenden Kündigungsfristen erforderte. Vor diesem Hintergrund handelte der Kläger jedoch widersprüchlich, wenn er unter Zugeständnis der Erwerberin den mit dieser bestehenden Arbeitsvertrag in Kenntnis eines bestehenden Widerspruchsrechts rückwirkend beendet, um bei einem dritten Arbeitgeber zu arbeiten und nachträglich, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsvertrag durch Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang konkludent widerruft und damit die Voraussetzung für die eingegangene Beschäftigung nachträglich in Wegfall bringt. Wer die Absicht hat, den Widerspruch gegen den Betriebsübergang auszuüben und diese Absicht gegenüber dem Veräußerer vorher ankündigt, kann nicht gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag abschließen, der einen wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Wenn der Kläger in Kenntnis einer fehlerhaften Information über den Betriebsübergang und des Bestehens eines Widerspruchsrechts die vorliegende Vereinbarung dennoch trifft, kann die Beklagte darauf vertrauen, dass die Gesamtregelung nicht nachträglich durch Ausübung des Widerspruchs in Frage gestellt wird und der Kläger seine vormals getroffene Entscheidung gegen den Widerspruch widerruft.
933.Dem Kläger stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auch nicht als Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 613 a Abs.5 BGB zu.
94Ein Schadensersatzanspruch scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin durch Abschluss des Aufhebungsvertrages bestätigt hat mit der Folge, dass diese rückwirkend zum 01.11.2004 in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Erklärt sich ein Arbeitnehmer unter Verzicht auf sein Widerspruchsrecht mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses einverstanden, kann er nicht gleichzeitig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als habe er einen Widerspruch wirksam ausgeübt. In der Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche zu sehen.
95Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch nicht bereits aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, können die für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht festgestellt werden.
96Zwar kann von einem Pflichtverstoß der Beklagten zu Gunsten des Klägers ausgegangen werden. Nach dem Vortrag des Klägers kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aber der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Schaden nicht festgestellt werden.
97Unterrichtet der Arbeitgeber - wie vorliegend - fehlerhaft über die Folgen eines Betriebsübergangs, so verletzt er damit nach ganz herrschender Auffassung echte Rechtspflichten, was Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB auslösen kann (vgl. dazu schon BAG, Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, juris). Dabei wird das Verschulden des informierenden Arbeitgebers gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet. Da es sich um eine widerlegbare Verschuldensvermutung handelt, obliegt dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber der Entlastungsbeweis. Der Unterrichtungspflichtverstoß muss sich adäquat in einem Schaden des informationsberechtigten Arbeitnehmers realisiert haben. Voraussetzung für die Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen Unterrichtungspflichtverstoß und Schaden ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen kann, bei ordnungsgemäßer Information über den Widerspruch gemäß § 613 a Abs.6 BGB anders entschieden zu haben, als er es tatsächlich getan hat. Da ein derartiger Nachweis im Nachhinein kaum zu führen ist, ist für die Verletzung von Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten anerkannt, dass dem Geschädigten durch eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens Beweiserleichterungen zukommen können. Dabei ist davon auszugehen, dass bei richtiger Information die Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt worden wären (vgl. dazu Grau, Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs.5 BGB, RdA 2005, 367, 372 ff m.w.N.) Voraussetzung für diese Vermutung ist jedoch, dass nur eine Handlungsmöglichkeit besteht (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, juris).
98Nach dem Gesamtverhalten des Klägers kann unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung dem Betriebsübergang fristgemäß widersprochen hätte.
99Der Kläger hat dazu vorgetragen, er hätte dem Betriebsübergang fristgerecht widersprochen, wenn er über die Haftung und die finanzielle Ausstattung der Erwerberin ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre. Dieser Vortrag reicht angesichts der Tatsache, dass der Kläger auch in Kenntnis der maßgeblichen Umstände zunächst nicht widersprochen hat, nicht aus, um die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Schaden anzunehmen. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer fristgemäßen Ausübung des Widerspruchsrechts bereits, dass der Kläger in Kenntnis des bereits von der Erwerberin gestellten Insolvenzantrages und der schlechten wirtschaftlichen Lage der Erwerberin in Kenntnis eines möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts den Aufhebungsvertrag unterschrieb, statt den Widerspruch gegen den Betriebsübergang zu erklären. Erst in Ansehung der nahenden Beendigung des Folgearbeitsverhältnisses mit der C.. & R... J. GmbH erklärte der Kläger einen Widerspruch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
100Aufgrund dieses Gesamtverhalten des Klägers kann nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer selbst unter Berücksichtigung einer Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB einen Widerspruch eingelegt hätte.
101Nach alledem war die Klage abzuweisen.
102IV.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
104Rechtsmittelbelehrung
105Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
106B e r u f u n g
107eingelegt werden.
108Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
109Die Berufung muss
110innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
111beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein.
112Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
113* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
114Gironda
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